Urteil
22 K 2618/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0817.22K2618.20.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. April 2020 wird aufgehoben, soweit er die Gebührenfestsetzung für die erteilten Befreiungen betrifft.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. April 2020 wird aufgehoben, soweit er die Gebührenfestsetzung für die erteilten Befreiungen betrifft. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Gebühren für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Der Kläger stellte bei der Beklagten am 21. Dezember 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 7. Januar 2020 die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer eingeschränkten Kfz-Werkstatt“ mit einer Grundfläche von 521 m² und 18 Stellplätzen. Im Rahmen der Baugenehmigung erteilte die Beklagte auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB außerdem auch drei Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Die erste Befreiung bezieht sich darauf, dass hinsichtlich des genehmigten Bauvorhabens von der festgesetzten Drei- bis Fünfgeschossigkeit abgewichen werden darf. Die zweite Befreiung hat die Festsetzung im Bebauungsplan, die Kfz-Werkstätten als Betriebsarten im Geltungsbereich des einschlägigen Bebauungsplans ausschließt, zum Gegenstand. Die dritte Befreiung bezieht sich auf die im relevanten Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche. Die Beklagte erließ zeitgleich mit der Baugenehmigung am 7. Januar 2020 außerdem einen Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger. Sie setzte hier im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung und den gewährten Befreiungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 9.195,00 EUR fest. Nachdem der Kläger im Hinblick auf den Bescheid vom 7. Januar 2020 Klage erhoben hatte, nahm die Beklagte diesen Gebührenbescheid zurück und setzte mit Bescheid vom 27. April 2020, der dem Kläger am 28. April 2020 zugestellt wurde, nunmehr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 7.735,00 EUR fest. Diese Gesamtsumme ergibt sich zum einen aus der für die Erteilung der Baugenehmigung erhobenen Gebühr in Höhe von 1.195,00 EUR. Zum anderen ergibt sich diese Gesamtsumme aus den Gebühren, die die Beklagte für die Befreiungen in Bezug auf die Geschossigkeit und die Art der Nutzung erhebt. Für diese beiden Befreiungen macht die Beklagte jeweils eine Gebühr in Höhe von 3.270,00 EUR geltend. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit den Gebühren für die Befreiungen verwies sie auf die Tarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (im Folgenden: „AGT“) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (im Folgenden: „AVerwGebO NRW“). Zur Begründung der Rahmengebühr führte die Beklagte aus, dass die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Gebührenspanne von 50,00 bis 5.000,00 EUR vorsehe. Mit Blick darauf, dass die Gebührenstelle der Höhe nach im Herbst 2019 neu gefasst worden sei, habe sie kürzlich eine interne Staffelung eingeführt, wonach für Befreiungen im Hinblick auf kleine Sonderbauten nach § 50 BauO NRW eine Gebühr zwischen 3.000,00 und 4.000,00 EUR zu erheben sei. Da es sich bei dem Bauvorhaben des Klägers um einen solchen kleinen Sonderbau handele, habe man sich bei der Festsetzung der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT innerhalb dieses Korridors bewegen müssen. Hinsichtlich der konkreten Bestimmung der festzusetzenden Gebühr habe man den angefallenen Verwal- tungsaufwand und den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Befreiung beim Kläger entstehe, berücksichtigt. Hinsichtlich der Grundlagenermittlung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Befreiung in Bezug auf die Geschossigkeit und die Art der der baulichen Nutzung in Betracht kommt, habe die Beklagte erheblichen Verwaltungsaufwand betrieben. Sie habe zu diesem Zwecke einen Ortstermin durchgeführt, Bauakten der Bestandsbebauung gesichtet und sich u. a. mit der Bauaufsicht und dem S. -F. -Kreis abgestimmt. Ferner habe sie prüfen müssen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb der Kfz-Werkstatt tatsächlich um eine atypische Nutzung handele. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils der Befreiungen habe die Beklagte berücksichtigt, dass die genehmigte eingeschossige Bauweise im Vergleich zur festgesetzten drei- bis fünfgeschossigen Bauweise mit erheblichen Einsparungen bei den Baukosten einhergehe. Die Beklagte legte dem Gebührenbescheid vom 27. April 2020 außerdem die interne Staffelung bei, auf die sie sich im Rahmen der Bestimmung der festzusetzenden Gebührenhöhe für die Befreiungen bezieht. Nach Ziffer 4.5 dieser Tabelle sind bei Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für kleine Sonderbauten mit einer Grundfläche bis 500 m² Gebühren in Höhe von 3.270,00 EUR zu erheben. Für kleine Sonderbauten mit einer Grundfläche bis 600 m² sieht die Tabelle eine Gebühr in Höhe von 3.330,00 EUR vor. Der Kläger hat am 28. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ihr Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Gebührenhöhe nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die Beklagte die Gebührenhöhe auf ihre interne Staffelung stütze, sei nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Erstellung dieser Staffelung überhaupt Ermessen ausgeübt habe und inwieweit deren Vorgaben den jeweiligen Einzelfall berücksichtigten. Im Hinblick auf die Gebührenfestsetzungen für die erteilten Befreiungen habe die Beklagte vielmehr berücksichtigen müssen, welcher konkrete Aufwand ihr für die Bauaufsicht entstanden sei. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten für die Erteilung beider im angegriffenen Gebührenbescheid berücksichtigten Befreiungen dürfte in Summe nicht mehr als zehn Stunden Personaleinsatz erforderlich gemacht haben. Ein derartig geringer Aufwand stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu der Gebührenfestsetzung in Höhe von 6.540,00 EUR, die auf die Erteilung der Befreiungen entfalle. Dass mit der Erteilung der Befreiungen kein besonders großer Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei, zeige sich im Übrigen auch am geringen Umfang des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Im Übrigen habe die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT in der zur Zeit der Bauantragstellung geltenden Fassung noch einen Gebührenrahmen von lediglich 50,00 bis 500,00 EUR vorgesehen. Es sei insoweit nicht sachgerecht, dass die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung in gebührenrechtlicher Hinsicht nun Nachteile für ihn mit sich brächten. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. April 2020, soweit er die Gebührenfestsetzung für die erteilten Befreiungen betrifft, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagten im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids. Darüber hinaus führt sie Folgendes aus: Es sei entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich zulässig, bei der Ausübung von Rahmenermessen mit verwaltungsinternen Dienstanweisungen zu operieren. Weiterhin sei in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass Pauschalisierungen und Typisierungen im Gebührenrecht nicht vermeidbar seien. Im Übrigen habe sie vorliegend nicht nur eine interne Staffelung vorgenommen, sondern die streitgegenständlichen Gebühren im Hinblick auf die Befreiungen auch anhand einer konkreten Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen, überdurchschnittlich hohen Verwaltungsaufwandes im Einzelfall festgesetzt. Die interne Staffelung, die sie zur einheitlichen Auslegung des Ermessens im Rahmen der Befreiungsgebühren verwende, beruhe nicht auf der Durchführung einer eigenen durchschnittlichen Kostenermittlung, sondern orientiere sich an einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 2002 zur früheren Gebühren spanne von 50,00 bis 500,00 EUR. Da dort für kleine Sonderbauten pauschal 400,00 EUR vorgesehen gewesen seien, habe man diesen Wert mit Blick auf die neue Gebührenspanne extrapoliert und einen Korridor von 3.000,00 bis 4.000,00 EUR festgelegt. Diesen Gebührenkorridor habe man dann noch einmal entsprechend der Größe der Grundfläche der kleinen Sonderbauten in 16 Unterstufen aufgeteilt, sodass die zu zahlende Gebühr umso höher ausfalle, je größer sich die Grundfläche des Sonderbaus darstelle. Dieser Vorgehensweise liege der Gedanke zugrunde, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus einer Befreiung gezogen werden könne, mit der Größe der kleinen Sonderbauten steige. Die Beklagte führt weiterhin aus, dass sie den Betrag von 3.270,00 EUR versehentlich als Gebühr für die beiden Befreiungen festgesetzt habe. Es habe beim Ablesen der Tabelle einen Fehler gegeben, weshalb statt der einschlägigen Ziffer 4.6 der internen Staffelung, wonach 3.330,00 EUR festzusetzen gewesen wären, die Ziffer 4.5 angewendet und lediglich 3.270,00 EUR festgesetzt worden seien. Dies stelle jedoch erkennbar keine Belastung des Klägers dar, da ihn dieser Fehler begünstige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Gebührenbescheid vom 27. April 2020 ist, soweit der Kläger diesen angreift, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gebührenbescheid stellt sich zwar als formell rechtmäßig dar. Insbesondere steht es der formellen Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger vor dessen Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Es liegt zwar ersichtlich keiner der Ausnahmefälle nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW vor, aber der entsprechende Mangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem Vortrag des Klägers in den Erwiderungen zur Klage inhaltlich auseinandergesetzt hat und auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, Rn. 7. Der Gebührenbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Gebührenfestsetzung im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen ist zwar nicht dem Grunde, aber der Höhe nach rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gebührengesetz NRW (im Folgenden: „GebG NRW“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i. V. m. der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT. Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob die Gebühr dem Grunde nach rechtmäßig ist, die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT in der Fassung der 37. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 614), die vom 6. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 galt, heranzuziehen. Hinsichtlich der Frage, ob die Gebühr der Höhe nach rechtmäßig ist, ist die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT in der Fassung der 41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 818), die vom 14. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 galt, heranzuziehen. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Regelung weist die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 – 7 K 629/11 –, juris, Rn. 25 f. So liegt der Fall auch hier, denn zum Zeitpunkt der Beantragung der in Rede stehenden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB galt eine andere Fassung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT als zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung am 7. Januar 2020, dem Zeitpunkt der Erteilung der Befreiungen. Unter Zugrundelegung der vom 6. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der Tarifstelle 2.5.3.1 ist die Gebührenfestsetzung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Nach dieser Regelung muss es u. a. um Entscheidungen über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB gehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Beklagte Gebühren für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB festgesetzt hat. Die Gebührenfestsetzung erweist sich jedoch der Höhe nach als rechtswidrig. In der vom 14. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung sieht die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Gebühr in Höhe von 50,00 bis 5.000,00 EUR vor. Bei der Festlegung einer Gebühr innerhalb eines eröffneten Gebührenrahmens sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Behörde besitzt hinsichtlich der Festlegung der konkreten Höhe der Gebühr einen Ermessensspielraum. Dieser kann nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt gerichtlich überprüft werden. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 100; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 17 ff. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat gemäß § 114 Satz 1 VwGO jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist bzw. ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, im Rahmen derer bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand und ihren wirtschaftlichen Wert einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. VG Köln, Urteil vom 6. März 2020 – 22 K 5974/18 –, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 7. Februar 2018 – 23 K 7439/15 –, juris, Rn. 24. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde auch nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Ermessens muss sie die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als unterdurchschnittliche, durchschnittliche oder überdurchschnittliche Fälle einordnen. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108. Im Rahmen dieser Zuordnung sollte die Rahmenmitte grundsätzlich in etwa einen Fall durchschnittlicher Art – bezogen auf den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie den wirtschaftlichen Wert – abbilden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 19; vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausübung des mit der Tarifstelle 2.5.3.1 einhergehenden Rahmenermessens durch die Beklagte als fehlerhaft. Die vorweggenommene Ermessensausübung stellt bereits keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Es ist nicht ersichtlich, wie die interne Staffelung, die die Beklagte zur Bestimmung der Gebührenhöhe im Hinblick auf die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT heranzieht, den mit der Amtshandlung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verbundenen Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW zumindest typisierend berücksichtigt. Nach den Angaben der Beklagten selbst ging der Erstellung dieser internen Staffelung keine Durchführung einer eigenen durchschnittlichen Kostenermittlung voraus. Die interne Staffelung fußt in ihrer Gesamtstruktur vielmehr auf einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 2002 zur früheren Gebührenspanne von 50,00 bis 500,00 EUR. Grundsätzlich ist die Heranziehung solcher Empfehlungen, durch die bestimmte typische Fallkonstellationen unter typisierender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Nutzens regelhaft in den durch die Tarifstelle eröffneten Rahmen eingeordnet werden, bei der Ausübung von Rahmenermessen zwar rechtlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Empfehlungen ihrerseits den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung tragen. OVG NRW, Beschluss von 8. Dezember 2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2017 – 9 B 189/19 –, juris, Rn. 26. Die Frage, ob der Städte- und Gemeindebund bei der Erarbeitung seiner Empfehlung aus dem Jahr 2002 den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung getragen hat, lässt sich vorliegend nicht beantworten, da der Kammer die dieser Empfehlung zugrunde liegenden kalkulatorischen Grundlagen, anhand derer die typisierte Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert überprüft werden müsste, nicht bekannt sind und von ihr auch nicht ermittelt werden konnten. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Empfehlung aus dem Jahr 2002 stammt und noch zur alten Gebührenspanne von 50,00 bis 500,00 EUR erlassen wurde. Es begegnet bereits im Grundsatz erheblichen Bedenken, ob man die damaligen Werte aus der Empfehlung schlicht mit Blick auf die aktuell geltende, deutlich größere Gebührenspanne extrapolieren kann. Auch hierzu bedürfte es einer Kenntnis darüber, was die kalkulatorischen Grundlagen der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 2002 waren, um sodann überprüfen zu können, ob sich diese extrapoliert auf die neue Gebührenspanne übertragen lassen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur fehlenden kalkulatorischen Grundlage der vorweggenommenen Ermessensausübung kann dahinstehen, ob diese – wofür für einiges spricht – auch als solche gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hiernach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 9 C 1.20 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 C 23/19 –, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, juris, Rn. 47 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, juris, Rn. 36; VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 2 S 809/22 –, juris, Rn. 145. Zwar ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität, denn der Gleichheitssatz verbietet auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist insoweit nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04 –, juris, Rn. 51 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 2 S 809/22 –, juris, Rn. 153. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte bzw. die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 2 S 809/22 –, juris, Rn. 145; vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, juris, Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 –, juris, Rn. 54. In diesem Zusammenhang dürfte es sich mit Blick auf die interne Staffelung der Beklagten als zumindest problematisch erweisen, dass hiernach für Befreiungserteilungen im Zusammenhang mit Wohngebäuden von vornherein keine höhere Gebührenfestsetzung als 3.000,00 EUR in Betracht kommt, während für Befreiungserteilungen im Hinblick auf kleine Sonderbauten stets eine Gebühr von mindestens 3.000,00 EUR vorgesehen ist. Es erscheint zweifelhaft, ob dies mit dem Gebot der verhältnismäßigen Belastungsgleichheit in Einklang zu bringen ist. Schließlich drängt sich ein vernünftiger und einleuchtender Grund, weshalb der Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert einer Befreiungserteilung im Zusammenhang mit Wohngebäuden – unabhängig von deren mitunter beträchtlichen Größe – nie erheblicher ausfallen sollte als jener Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert, der mit Befreiungserteilungen im Hinblick auf kleine Sonderbauten – mit teilweise sehr geringer Grundfläche – einhergeht, jedenfalls nicht auf. Da vorliegend eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, scheidet im Übrigen auch eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Ermessensausübung aus. VG Köln, 23. März 2021 – 22 K 1957/20 –, juris, Rn. 62; VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2021 – 22 K 4088/20 –, juris, Rn. 59; VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 45. Ferner müssen auch die seitens der Beklagten in der Begründung zum streitgegenständlichen Bescheid vorgebrachten konkreten Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Bestimmung der festgesetzten Gebührenhöhe außer Acht bleiben. Schließlich hat die Be- klagte selbst zu erkennen gegeben, dass sie vorliegend tatsächlich nur ihre vorweggenommene Ermessensausübung – wenngleich fehlerhaft – vollzogen und eben keine Ermessensausübung im Einzelfall vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid war nach alledem im angegriffenen Umfang aufzuheben. Zwar wirken sich nach bislang vertretener Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen festgestellte Ermessensfehler nicht auf die für die beiden Befreiungen jeweils anfallende Mindestgebühr in Höhe von 50,00 EUR aus, sodass ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO danach wohl nur insoweit gegeben wäre, als der Gebührenbescheid der Beklagten für die beiden erteilten Befreiungen gemeinsam mehr als 100,00 EUR festsetzt. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108; vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8. Dem folgt die Kammer allerdings nicht. Eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr wäre objektiv rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es der Beklagten somit einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam „aufdrängen“. Dies erscheint der Kammer weder aus Gründen der Praktikabilität noch aus sonstigen Gründen geboten. Nach Auffassung der Kammer ist es vielmehr schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzugswürdig, dass die Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 49; VG Köln, Urteil vom 23. März 2021 – 22 K 1957/20 –, juris, Rn. 65. Nichts anderes ergibt sich letztlich, wenn man, dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht folgend, auch die Frage der Festlegung der Mindestgebühr als eine originär von der Behörde und nicht von den Gerichten zu treffende Ermessensentscheidung ansieht. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, Rn. 57 m. w. N. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass in derartigen Konstellationen auch keine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliege, die das Gericht in Ausnahmefällen berechtigen könne, eine fehlerhafte materielle Entscheidungsbegründung unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses durch eine fehlerfreie zu ersetzen. Vielmehr habe die Behörde aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, würde dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil führen. Eine Ermessensentscheidung sei jedoch nicht teilbar. Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spreche zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen. Überdies fehle es bei einer teilweisen Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids entgegen den in § 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 VwVfG normierten Vorgaben – wonach die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, einschließlich der Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, mitzuteilen habe – an jeglicher behördlichen Begründung des aufrecht erhaltenen Teils der Gebührenfestsetzung. Auch dies sei mit den an einen rechtmäßigen Gebührenbescheid zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen den Gebührenbescheid nicht in Höhe der für die beiden streitgegenständlichen Befreiungen anfallenden Mindestgebühren aufrechterhält, sondern den Bescheid insoweit vollständig aufhebt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.540,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.