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Urteil

8 K 1407/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0312.8K1407.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt in M. -K. an der N. Straße auf dem Flurstück 000, Flur 00, Gemarkung S. -M. einen Kiesabbaubetrieb [1] . Im einschlägigen Flächennutzungsplan vom 21. Dezember 1982 ist die Fläche als Abgrabungszone dargestellt. [2] Der am 13. Mai 1991 in Kraft getretene Landschaftsplan weist für das fragliche Gebiet die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes („X 00: Freiräume um N1. , K. und S. “) aus. [3] Die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau erteilte die Beklagte der Klägerin zuletzt durch Planfeststellungsbeschluss vom 5. November 2012 [4] , der eine Erweiterung der davor im Jahr 2000 [5] planfestgestellten Nassabgrabung, befristet bis zum 31. Dezember 2030, sowie eine Pflicht zur Rekultivierung des Geländes bis zum 31. Dezember 2031 beinhaltet. [6] Unter dem 1. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Vorbescheid für die befristete Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage (TBA) [7] am Standort ihrer Kiesabgrabung K. . [8] Die genaue Fragestellung ging dahin, ob die Errichtung der TBA auf dem Vorhabengrundstück bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sei. [9] Zur Erläuterung führte die Klägerin Folgendes aus [10] : Sie betreibe im M. Raum verschiedene Kiesgruben. Zum Geschäftsbereich zähle auch die Betonherstellung. Aus logistischen Gründen sowie aus Umweltsicht sei die enge Koppelung der Betonproduktion an die Kiesgewinnung und die lokalen Absatzmärkte geboten. Bis 2012 sei in D. -P. eine Betonmischanlage betrieben worden. Aufgrund einer notwendigen Standortverlagerung sei die Errichtung dieser Anlage in einem eigenen kiesproduzierenden Werk geplant, um die Auslastung sicherzustellen und Transportwege einzusparen. Der Standort K. weise mit Blick auf die Transportwege und mögliche Verkehrs- und Umweltbelastungen besondere Vorteile auf. Die Baugenehmigung für die TBA werde befristet für die Zeit der Abgrabungsgenehmigung beantragt. Die Anlage solle in untergeordneter baulicher Verbindung zur bestehenden Kiesaufbereitungsanlage stehen. Es werde ausschließlich örtlich gewonnener Kies verarbeitet werden und der geplante Standort befinde sich innerhalb des Betriebsgeländes. Die Auswirkungen der geplanten Anlage, insbesondere hinsichtlich Schall, Staub, Licht und Erschütterungen würden nicht deutlich über das am Betriebsstandort bereits vorhandene Belastungsniveau hinausgehen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. [11] Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, weil eine TBA grundsätzlich in jedem Gewerbegebiet errichtet werden könne und in dem beantragten Gebiet nicht zwingend notwendig sei. Dem somit nicht privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, denn es solle im Landschaftsschutzgebiet X 00 realisiert werden. Die wasserrechtliche Genehmigung von 2012 schließe keine TBA ein. Am 3. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben [12] und ergänzend eine Rückbauverpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 BauGB [13] sowie eine Geräusch-Immissionsprognose der C. GmbH [14] vorgelegt. Sie trägt Folgendes vor: Es habe lediglich ein planungsrechtlicher Vorbescheid beantragt werden sollen [15] . In diesem Sinne habe die Beklagte den Antrag auch verstanden. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es sei als sog. privilegiertes Außenbereichsvorhaben einzuordnen, denn es diene einem ortsgebundenen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Errichtung einer TBA am Ort der Kiesgewinnung entspreche nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern wegen technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Kiesabgrabungsbetriebs, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreiche, um insgesamt einen ortsgebundenen Betrieb anzunehmen. Auch in anderen im Gebiet der Beklagten gelegenen Betrieben entspreche der Betrieb von TBA innerhalb von Kiesabbaubetrieben dem typischen Erscheinungsbild. Innerhalb eines Radius von 25 km befänden sich insgesamt neun Kieswerke, in denen eine TBA genutzt werde. [16] Der Kiesabbau der Klägerin bleibe der prägende Betriebszweig des Gesamtbetriebes. Dass sich die Transportbetonherstellung gegenüber der Kiesförderung sowohl in wirtschaftlicher als auch betrieblicher Hinsicht unterordne, ergebe sich u.a. daraus, dass beabsichtigt sei, lediglich 40% der Kiesabbaumenge zu Beton weiter zu verarbeiten, [17] dass die TBA nur 0,15 ha in Anspruch nehme gegenüber der für die Kiesgewinnung erforderlichen Fläche von 1,2 ha [18] und dass zu den bislang fünf Beschäftigen lediglich zwei weitere Arbeitsplätze hinzu kämen. [19] Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zum Flächennutzungsplan stehe die TBA nicht in Widerspruch, da sie im sachlich-funktionellen Zusammenhang mit der Kiesabgrabung stehe. Der Landschaftsplan könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da er dem früher in Kraft getretenen Flächennutzungsplan widerspreche. Für diesen Fall bestimme der Landschaftsplan selber, dass er dann insoweit ungültig sei. Solange mit Genehmigung Kies gefördert werde, was bei der Klägerin bis 2030 der Fall sei, setze sich die Darstellung der Abgrabungszone des FNP gegenüber den Festsetzungen des Landschaftsplans durch. Denn der Landschaftsplan sei letztlich Ausdruck der geplanten Renaturierung, die aber erst im Anschluss an den Kiesabbau durchzuführen sei. [20] Selbst wenn die Festsetzungen des Landschaftsplans zu beachten seien, bestehe zum einen ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 11 gemäß § 23 LNatSchG NRW i.V.m. Ziff. 3.1.2 der Festsetzungen des Landschaftsplans. Dieser sehe die zwingende Erteilung von Ausnahmen vor für Maßnahmen, die weder den Charakter des Gebietes veränderten noch dem Schutzzweck zuwiderliefen, was vorliegend der Fall sei. Zum anderen bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG, denn es liege eine atypische Ausnahmesituation vor. Die Errichtung der TBA setze die räumliche Nähe zu einem Kiesabbaubetrieb voraus und könne nicht an jedem beliebigen Standort betrieben werden; [21] zudem würde durch eine Verbindung der beiden Anlagen die Umweltbelastung verringert, da die Zwischenfrachtwege zu einer externen TBA entfielen. [22] Die Durchführung des Landschaftsplans würde auch zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen, denn es sei nicht zumutbar, sie in ihrer Baufreiheit einzuschränken, obgleich das Vorhaben zu keinerlei zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzes führe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, sei es als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. [23] Durch die Vorlage der Immissionsprognose der C. GmbH vom 11.08.15 sei hinreichend dargelegt, dass die schalltechnischen Auswirkungen der Anlage unter den dort aufgeführten Annahmen genehmigungsfähig seien. [24] Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sei nicht gegeben; [25] vielmehr füge sich das Vorhaben in die mit technischen Anlagen vorbelastete Landschaft nahtlos ein. [26] Die Klägerin beantragt [27] , die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2017 zu verpflichten, den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage auf dem Grundstück N. Straße in M. -K. , Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2017 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. August 2016 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage auf dem Grundstück N. Straße in M. -K. , Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Zulässigkeit einer mobilen TBA richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, denn eine solche Anlage diene nach keiner Betrachtungsweise dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Es gebe keinerlei funktionalen Zusammenhang. Aus technischen Gründen sei der Verbund von Kiesabbau und TBA nicht erforderlich, beide gewerblichen Nutzungen könnten eigenständig betrieben werden und es gehe um verschiedene Produkte. Die Betonverarbeitung solle vielmehr anlässlich des Abgrabungsbetriebs außerhalb von dessen eigentlichen Betriebsabläufen stattfinden. Damit diene nicht die TBA dem Kiesabbau, sondern der Kiesabbau diene der TBA. Mit Aufstellung der TBA sei der ortsgebundene Betriebszweig Kiesabbau auch nicht mehr prägend für den Gesamtbetrieb. Es handele sich um eine erhebliche Erweiterung der gewerblichen Nutzung. Auch wenn nur örtlicher Kies verarbeitet werden solle, so müssten zum Betrieb der TBA weitere Produkte wie z.B. Zement dorthin transportiert, dort gelagert und verarbeitet werden. Im Übrigen enthielten die eingereichten Antragsunterlagen keine Beschränkung dahin, dass nicht mehr als 40% der Kiesabbaumenge in der TBA weiterverarbeitet würden. Der Anlage stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB entgegen. Denn das Vorhaben verstoße gegen die allgemeinen Verbote Nr. 5, 6 und 11 des Landschaftsplanes von 1991. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet widerspreche auch nicht dem Flächennutzungsplan. Vielmehr werde in der textlichen Begründung des Schutzzwecks ausdrücklich auf den durch Kiesabbau geschädigten Landschaftsraum Bezug genommen. Die Kiesabgrabungen seien also gerade der Grund für die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Verboten gewesen. [28] Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 LNatSchG komme nicht in Betracht. Ein atypischer Fall liege nicht vor, denn es fehle an einer unzumutbaren Belastung für die Klägerin. Seit 2012 habe die Klägerin ihren Kiesabgrabungsbetrieb ohne TBA betrieben und es sei nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Befolgung des Verbots nunmehr unzumutbare Auswirkungen haben sollte. Außerdem könne die TBA ihrem Wesen nach ebenso gut im Innenbereich in einem Gewerbegebiet betrieben werden. Des Weiteren habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB haben werde. [29] Die in der Prognose der C. GmbH dargestellten Berechnungsergebnisse entsprächen nicht den Anforderungen an eine detaillierte Prognose gem. TA-Lärm. Schließlich stehe auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, da das Vorhaben das Landschaftsbild unnötig verunstalten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheides. Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 2 A 911/16 -, juris, Rn. 49, und damit die BauO NRW 2018. Eine Anwendbarkeit der BauO NRW 2000 gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 scheidet aus, da die Bauvorlagen bis zum 31. Dezember 2018 nicht vollständig und mangelfrei eingereicht worden sind. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Geräusch-Immissionsprognose vom 11. August 2015, auf die im Vorbescheidantrag Bezug genommen worden ist, erst im Lauf des Klageverfahrens am 7. März 2019 vorgelegt wurde. Gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 (BauO) ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides besteht bereits aus formellen Gründen nicht. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO sind mit dem Vorbescheidantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Geht es wie vorliegend um die Genehmigung baulicher Anlagen mit relevanten Lärmquellen, muss eine verlässliche Immissionsprognose vorgelegt werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.01.2014 – 2 K 3951/12 -, juris, Rn. 70. Dies ist hier nicht erfolgt. Die am 7. März 2019 vorgelegte Geräusch-Immissionsprognose der C. M. GmbH vom 11. August 2015 ist aus sich heraus schon nicht nachzuvollziehen, denn sie bezieht sich auf Seite 4 [30] auf eine „im vorgenannten Gutachten ermittelte Vorbelastung von L=47 dB(A) am IP3“, ohne dass das in Bezug genommene Gutachten – gemeint ist hier ersichtlich der Bericht Nr. XXX 0000 – 000000 – 0000_0 vom 00. März 2015 (vgl. S. 1 der Geräusch-Immissionsprognose) [31] - dem Antrag beigefügt oder sonst zu den Akten gelangt wäre. Dem Vorhaben stehen zudem materielle Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Da die TBA im Außenbereich errichtet werden soll, richtet sich ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Von den dort enumerativ aufgeführten Vorhaben kommt hier nur § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB in Betracht. Danach müsste die von der Klägerin projektierte TBA einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen. Dies ist nicht der Fall. Dass es sich bei dem Kiesabbaubetrieb der Klägerin um einen gewerblichen Betrieb handelt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dieser Betrieb ist auch ortsgebunden, da ein Kiesabbau nach seinem Gegenstand und seinem Wesen auf die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, an welcher er besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 – IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 (348) m.w.N. in einer vergleichbaren Fallkonstellation; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 C 10.11 -, juris, Rn. 16. Die projektierte TBA würde dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb der Klägerin jedoch nicht im Sinne des Gesetzes dienen. Ein Vorhaben dient einem Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist, also im Hinblick auf ihn ähnlich wie Zubehör i.S.v. § 97 Abs. 1 BGB eine Hilfsfunktion hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976, aaO, S. 349. Soweit der Kiesabbaubetrieb der Klägerin in seinem bisherigen Zuschnitt in den Blick genommen wird, erschließt sich unmittelbar, dass die TBA diesem Betrieb nicht dient. Die TBA hat mit dem unmittelbaren Vorgang des Kiesabbaus nichts zu tun; er selbst wird durch die Anlage nicht berührt oder gefördert. Hinge die Entscheidung allein davon ab, ließe sich allenfalls mit dem entgegengesetzten Ergebnis sagen, dass nicht die TBA dem Kiesabbau, sondern der Kiesabbau der TBA (als einem nicht ortsgebundenen Betrieb) dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976, aaO, S. 350. Allerdings sind in § 35 Abs. 1 BauGB nicht nur bestimmte Betätigungen, sondern Betriebe privilegiert. Sofern der Kiesabbau und die beabsichtigte Herstellung von Transportbeton zusammen einen - dann insgesamt ortsgebundenen - Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bilden würden, wie die Klägerin dies vorliegend belegen möchte, würde die TBA diesem Gesamtbetrieb dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, wann es sich bei einem Unternehmen insgesamt um einen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Folge handelt, dass die Ortsgebundenheit bestimmter Betriebsvorgänge zur Ortsgebundenheit des gesamten Betriebes führt, in der bereits zitierten Entscheidung von 1976, in der es ebenfalls um eine TBA an der Stelle eines Kiesabbaubetriebes ging, dahin beantwortet, dass dies dann der Fall ist, wenn und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht, und wenn – zweitens – der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976, aaO, S. 351. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein aus dem Kiesabbaubetrieb und einer TBA bestehender Gesamtbetrieb der Klägerin würde nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen. Nach Zurückverweisung des zitierten, vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens zwecks Aufklärung, ob Kiesabbau und Fertigbetonherstellung nicht nur im wirtschaftlichen Interesse, sondern aufgrund technischer Erfordernisse sachlich-funktionell zusammengehören, hat der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 4. April 1979, Nr. 40 XV 76, BayVBl. 1979, S. 501, hierzu Folgendes ausgeführt: „Im allgemeinen und auch bei dem von der Klägerin betriebenen Unternehmen ist die Herstellung von Transportbeton nicht aus technischen Gründen als typisch für den Gesamtbetrieb anzusehen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen H. gehört die Transportbetonherstellung mit der Kiesaufbereitung und der Kiesgewinnung sachlich-funktionell nicht zusammen; technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort. ... Der Sachverständige H. hat zwischen der Aufbereitung des gewonnenen Rohmaterials und seiner weiteren Verarbeitung unterschieden. Diese Unterscheidung ist gerechtfertigt, weil Kies zur Herstellung von Beton im Gegensatz zu Wasser und Zement nicht unbedingt erforderlich ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht widersprochen, daß bei der Herstellung von Beton auch gebrochenes Felsgestein an Stelle von Kies Verwendung finden kann. Von einem aus technischen Gründen einheitlichen Unternehmen kann im übrigen nicht die Rede sein, weil technische Erfordernisse einen Unternehmer sogar dazu zwingen können, die Transportbetonanlage gerade nicht am Standort der Kiesgewinnung zu errichten. Denn der Standort einer Transportbetonanlage hat sich nach dem Absatzgebiet für den Frischbeton zu richten. Der Frischbeton muss vor dem Erhärten verarbeitet werden.... Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Wenn sie vorbringt, im Großraum A. stünden 80% der Transportbetonanlagen am Ort der Kiesgewinnung, so zeigt dies allenfalls, daß der örtliche Verbund zwischen Kiesgewinnung und Transportbetonherstellung aus wirtschaftlichen Gründen meist sinnvoll ist. Wäre ein solcher Verbund aus technischen Gründen unbedingt erforderlich, müßten alle Transportbetonanlagen an der Stätte der Kiesgewinnung stehen.“ Das erkennende Gericht hält diese Ausführungen auch für den vorliegenden Sachverhalt für zutreffend und folgt aus den dort genannten Gründen der Auffassung, dass ein Kiesabbaubetrieb und eine TBA im Allgemeinen keinen einheitlichen ortsgebundenen Gesamtbetrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bilden. Die von der Klägerin für die gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 18.01.2018 – 8 A 11373/17 -, juris, überzeugt demgegenüber nicht, weil die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien dort zwar genannt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2018, aaO, Rn. 20 („... kommt es darauf an, dass die entsprechende Verbindung ... aus technischen Gründen besteht...“; „Das Vorhaben muss der objektiven Zweckbestimmung des jeweiligen Betriebes ... entsprechen. Es muss zum Erreichen des jeweiligen Zweckes geboten ... sein.“), letztlich aber in Bezug auf die „technische Erforderlichkeit“ nicht konsequent angewendet werden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2018, aaO, Rn. 20. Richtigerweise ist das Merkmal der Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eng auszulegen und darauf abzustellen, dass ein Gewerbe ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur dann ist, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb, wie z. B. eine Abgrabung zur Gesteinsgewinnung - auf die geographische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ortsgebundenheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erfordert demnach eine spezifische Standortgebundenheit, an der es fehlt, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so nirgend woanders ausgeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2014 – 2 A 741/13 –, juris, Rn. 16. Gemessen daran ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die im Falle der Realisierung des Vorhabens ausnahmsweise für das Entstehen eines ortsgebundenen Gesamtbetriebes sprechen würden. Die Klägerin hat nicht belegt, dass die Errichtung einer mobilen TBA an der Stelle ihres K. Kiesabbaubetriebes technischen Erfordernissen entspringen würde. Vielmehr hat sie selber mit Antragstellung vorgetragen, die enge Koppelung der Betonproduktion an die Kiesgewinnung und die lokalen Absatzmärkte sei aus logistischen Gründen sowie aus Umweltsicht geboten. Mit Blick auf Transportwege und mögliche Verkehrs- und Umweltbelastungen weise der Standort K. besondere Vorteile auf. Weder logistische Gründe noch Vorteile bei der Verkehrs- und Umweltbelastung sind gleichzusetzen mit technischer Erforderlichkeit. Soweit die Vorteile einer Nähe zur Kiesproduktion und den lokalen Absatzmärkten betont wird, handelt es sich um typische Aspekte wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, die für sich allein eine Anlagenerrichtung an der Stelle des ortsgebundenen Betriebes im Außenbereich gerade nicht rechtfertigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.11.2019 – 8 ZB 18.1565 -, juris, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.02.2019 – 2 B 251/18 -, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 12.09.2007 – 6 K 1110/06 -, juris, Rn. 58 ff. Aspekte der Verkehrs- und Umweltbelastung mögen bei einer Abwägung im Rahmen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange eine Rolle spielen; eine technische Erforderlichkeit der Errichtung der TBA am Ort der Kiesgewinnung lässt sich daraus nicht herleiten. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass in der TBA nur örtlich gewonnener Kies verarbeitet werden soll. Diese Einschränkung trägt nicht technischen Notwendigkeiten Rechnung, denn technisch möglich ist einerseits die Verarbeitung des örtlich gewonnenen Kieses an anderer Stelle - etwa im Innenbereich in einem Gewerbegebiet oder einem Industriegebiet -, andererseits die Zulieferung anderorts gewonnenen Kieses zwecks Fertigbetongewinnung. Dahin stehen kann, dass es in der Umgebung offenbar eine Reihe weiterer Kiesgruben mit TBA an Ort und Stelle gibt, denn auf das bloße typische Erscheinungsbild teilweise ortsgebundener Betriebe kommt es wie ausgeführt nicht ausschließlich an. Allein der Umstand, dass die Klägerin verschiedene andere Kiesgruben im M. Raum betreibt, ohne für diese ebenfalls TBA für erforderlich zu halten, veranschaulicht das Fehlen einer technischen Notwendigkeit für derartige Anlagen am Ort der Kiesabbaubetriebe. Ob im Falle der Errichtung der projektierten TBA der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb noch prägen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976, aaO, S. 351, bedarf angesichts des Umstandes, dass der entstehende Gesamtbetrieb bereits nicht aufgrund technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen würde, keiner Entscheidung. Das nicht privilegierte Vorhaben kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Vorliegend würde die Errichtung der geplanten TBA öffentliche Belange beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere in den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten Konstellationen vor. Von diesen sind hier jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB erfüllt. Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht. Das ist bei der geplanten TBA der Fall, denn sie widerspricht dem Landschaftsplan der Beklagten vom 13. Mai 1991. Das Gebiet, in dem das Vorhaben realisiert werden soll, liegt im durch den Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet X 00 (Freiräume um N1. , K. und S. ). In solchen geschützten Landschaftsbestandteilen gelten nach Ziffer 3.5.1. des Landschaftsplanes (S. 431 der Digitalen Fassung des Landschaftsplanes) u.a. die allgemeinen Verbote, bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW zu errichten (Nr. 5, S. 433), Materialtransportleitungen zu verlegen (Nr. 6, S. 434) und außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege zu fahren (Nr. 11, S. 435). Das Vorhaben der Klägerin würde gegen diese Verbote verstoßen, denn es handelt sich um eine bauliche Anlage, die u.a. eine Materialtransportleitung („Steigförderband“) für den Transport des Kieses von den Aufgabetrichtern zu den Aufbereitungscontainern umfasst [32] . Zudem würden laut Betriebsbeschreibung [33] im Falle der Realisierung des Vorhabens täglich bis zu 150 Fahrmischer zum Transport des Betons an den Abnahmeort sowie zehn Silofahrzeuge zur Zementanlieferung die nicht öffentlichen Wege befahren, die zur Kiesgrube der Klägerin führen. Dass mit dem Vorhaben gegen die genannten Verbote verstoßen würde, wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Die Verbote sind vorliegend auch anwendbar. Zwar ist in dem Landschaftsplan unter 1.2 („Geltungsbereich des Landschaftsplans und sein Verhältnis zur Bauleitplanung“) die Bestimmung enthalten, soweit Festsetzungen des Landschaftsplanes den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstünden und deren Verwirklichung verhinderten, seien sie ungültig. Die genannten Verbote stehen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes vom 21. Dezember 1982 jedoch nicht entgegen und verhindern nicht ihre Verwirklichung, auch wenn die maßgebliche Fläche dort als Abgrabungszone dargestellt ist. Die Darstellung als Abgrabungszone zielt auf die generelle Erlaubnis, in diesem Gebiet Abgrabungen durchzuführen, also Kies abzubauen. Dementsprechend wurden der Klägerin trotz der Festsetzungen des Landschaftsplanes in den Jahren 2000 und 2012 durch Planfeststellungsbeschlüsse wasserrechtliche Genehmigungen zur Kiesgewinnung erteilt. Insoweit ist der Klägerin zuzustimmen, dass sich die Darstellung der Abgrabungszone im Flächennutzungsplan gegenüber den Festsetzungen des Landschaftsplans durchgesetzt hat. Dies gilt jedoch nur für den Kiesabbaubetrieb und die dafür erforderlichen Anlagen, nicht aber für bauliche Anlagen, die – wie im Falle einer TBA – gerade nicht für die Durchführung des Kiesabbaus technisch erforderlich sind. Derartige Anlagen müssen nicht in der Abgrabungszone selber errichtet werden. Ihr Verbot verhindert die Verwirklichung der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Abgrabungszone nicht, wie bereits der Umstand zeigt, dass der Kiesabbau bislang auch ohne TBA an Ort und Stelle durchgeführt werden konnte. Berücksichtigt man, dass die Schutzfestsetzung im Landschaftsschutzgebiet X 00 nach der textlichen Begründung des Landschaftsplanes (S. 244 der Digitalen Fassung) „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Lebensraum“ erfolgt ist und „insbesondere auf die Wiederherstellung des durch Kiesabbau … geschädigten Landschaftsraums“ zielt, so spricht zudem alles dafür, dass der Plangeber den mit der Unterschutzstellung dieses Gebietes verbundenen Verboten tatsächlich nicht erst in der Renaturierungsphase, sondern bereits während der aktiven Kiesabbauphase Geltung verschaffen wollte. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes oder einer Ausnahmegenehmigung zu. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von den im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verboten sind in § 67 Abs. 1 BNatSchG geregelt; zudem enthält auch der Landschaftsplan selbst unter 3.1.2. seines Textes (S. 61 der Digitalen Fassung) eine Befreiungsregelung. Nach diesen Vorschriften kann auf Antrag u.a. dann Befreiung gewährt werden, wenn entweder die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit (3.1.2. b) des Landschaftsplanes) erforderlich ist, oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) bzw. nicht beabsichtigten Härte (3.1.2.a)aa) des Landschaftsplanes) führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Beide Befreiungsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. überwiegende Gründe des Gemeinwohls an einer Befreiung bestehen nicht. Soweit die Klägerin logistische Gründe und das Ziel einer stabilen und kontinuierlichen Auslastung der Kiesproduktion anführt, handelt es sich ausschließlich um ihre privaten Interessen. Soweit sie auf Aspekte einer verminderten Umweltbelastung durch Errichtung einer TBA am Orte der Kiesgewinnung hinweist, so berührt dies zwar öffentliche Interessen. Ein Überwiegen dieser Interessen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes hat sie jedoch nicht belegt, und solches ist auch nicht ersichtlich, zumal mit der Verwirklichung des Vorhabens zusätzliche Zementlieferungen an den Ort des Kiesabbaubetriebes verbunden wären. Zu einer unzumutbaren Belastung bzw. nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin führt die Anwendung der im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote ebenfalls nicht. Die Klägerin hat die Kiesgrube auch in den vergangenen Jahren ohne TBA am Orte der Kiesgewinnung betrieben. Dass sie dadurch unzumutbare Nachteile erlitten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch für die Zukunft sind keine unzumutbaren Belastungen erkennbar. Tatsächlich ist das Vorhaben - wie bereits dargestellt – Ergebnis überwiegend wirtschaftlicher Überlegungen der Klägerin. Sofern sie die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile nicht realisieren kann, stellt dies keine nicht beabsichtigte Härte dar, sondern es lag – wie ausgeführt - gerade in der Absicht der Beklagten, mit der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes X 00 und den damit verbundenen Verboten eine weitere Beeinträchtigung der verbliebenen naturnahen Lebensräume für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Lebensraum zu verhindern und so die spätere Wiederherstellung eines natürlichen Lebensraumes vorzubereiten. Dass für diesen Zweck u.a. die Verbote erlassen wurden, bauliche Anlagen zu errichten, Materialtransportleitungen zu verlegen und außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege zu fahren, zeigt deutlich, dass die Beklagte hierbei auch wirtschaftliche Nachteile für die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Gewerbetreibenden in Kauf nehmen wollte. Auch die Zulassung einer Ausnahme kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen. Gemäß § 23 Abs. 1 LNatSchG NRW können Ausnahmen von den für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verboten des § 26 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der hier einschlägige Landschaftsplan sieht die Erteilung einer Ausnahme von einzelnen der allgemeinen Verbote in Landschaftsschutzgebieten vor für Maßnahmen, die weder den Charakter des Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen (3.1.2 des Textes der Digitalen Fassung des Landschaftsplanes, S. 61). Inhaltlich entspricht dies der Verbotsvorschrift des § 26 Abs. 2 BNatSchG, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen untersagt sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nicht erfüllt, weil die Verwirklichung des Vorhabens zumindest dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes X 00 zuwiderlaufen würde. Wie ausgeführt, besteht der Schutzzweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes X 00 in der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Lebensraum. Die Schutzfestsetzung zielt insbesondere auf die Wiederherstellung des durch Kiesabbau … geschädigten Landschaftsraums (S. 244 der Digitalen Fassung). Das dezidierte Verbot der Errichtung baulicher Anlagen soll dabei weitere „nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß“ beschränken (S. 433 der Digitalen Fassung). Dass die Errichtung einer für den Betrieb der Kiesgrube technisch nicht erforderlichen 62 m langen, 20 m breiten und 18 m hohen TBA, von der erhebliche Emissionen (Staub, Lärm etc.) ausgehen und die täglich von bis zu 150 Fahrmischern sowie zehn Silofahrzeugen zur Zementanlieferung angefahren wird, diesen Schutzzwecken zuwiderlaufen würde, ist offensichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die TBA auf dem Betriebsgelände der Kiesgrube errichtet werden soll und dort bereits erhebliche Emissionsvorbelastungen durch den Kiesabbaubetrieb bestehen. Die TBA würde jedenfalls zu einer Intensivierung der Emissionen führen, und die belastenden Wirkungen des Kiesabbaubetriebes auf die benachbarten natürlichen Lebensräume würden nochmals verstärkt, ohne dass dies für die Aufrechterhaltung der Kiesgewinnung unerlässlich wäre. Genau derartige Entwicklungen sollten durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes mit den damit verbundenen allgemeinen Verboten ersichtlich verhindert werden. Eine für die Bejahung eines Anspruchs auf Befreiung oder Ausnahmeerteilung erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kommt nach alledem von vornherein nicht in Betracht. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergibt sich außerdem aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, denn das Vorhaben der Klägerin kann schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind u.a. auch Lärmimmissionen. Es ist Sache des Bauherrn, zu belegen, dass ein Bauvorhaben die gesetzlichen Lärmvorgaben einhält. Wie bereits ausgeführt, fehlt es hier an derartigen Belegen, da die Klägerin eine verlässliche Geräuschimmissionsprognose nicht vorgelegt hat. Auszuschließen sind die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) in Form unzulässiger Lärmimmissionen hier nicht, zumal die nächstgelegene Wohnbebauung nach den Erläuterungen der Klägerin zum Vorbescheidsantrag lediglich ca. 265 m vom geplanten Anlagenstandort entfernt ist. [34] Ob das Vorhaben darüber hinaus auch das Orts- und Landschaftsbild verunstalten würde (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), wie die Beklagte meint, kann angesichts der aus anderen Gründen gegebenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange offenbleiben. Die Unzulässigkeit des Hilfsantrages ergibt sich aus der Zulässigkeit des Hauptantrages. Im Übrigen ist der Hilfsantrag aus den ablehnenden Gründen zum Hauptantrag auch unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] BA I 2.1, 2.5; Luftbild I 2.39 [2] K 80, 82 [3] K 80; Teilausdruck Landschaftsplan, S. 244 [4] BA II gelber Zettel [5] BA II 1.roter Zettel [6] BA II, S.1 [7] I 2.30 Skizze der Anlage auf Lageplan [8] I 2.1 [9] I 2.1 [10] I 2.31; I 1.13+14 [11] K 3 = I 2.55 [12] K 1 [13] K 131 [14] K 132 [15] K 128 [16] K 87 [17] K 53 [18] Aufzählung im einzelnen: K 123 [19] BA 2.43, K 124 [20] K 90 [21] K 58 [22] K 92 [23] 126 [24] K 126 [25] K 89 [26] Fotos K 94 ff [27] K 122 [28] K 80 [29] K 120 [30] g K 135 [31] Vgl. auch BA I, 2.21 und 2.33 [32] BA I 2.41, 2.47, 2.50 [33] BA I 2.47 [34] BA I, 2.33