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Urteil

17 K 3856/18

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Empfänger von Grundsicherung sind nach § 4 Abs.1 Nr.2 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit; wer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Sozialleistungen durch einen Bescheid einer Sozialbehörde nachweisen. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs.6 RBStV kommt nicht zur Anwendung, wenn anspruchsberechtigte Sozialleistungen nach § 4 Abs.1 RBStV ohne triftigen Grund nicht beantragt wurden. • Die Rundfunkanstalten dürfen die Befreiung danach an den Nachweis staatlicher Bescheide knüpfen; das Ersuchen, Sozialleistungen zu beantragen, ist regelmäßig zumutbar.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Rundfunkbeiträgen ohne Nachweis staatlicher Sozialleistungen • Empfänger von Grundsicherung sind nach § 4 Abs.1 Nr.2 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit; wer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Sozialleistungen durch einen Bescheid einer Sozialbehörde nachweisen. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs.6 RBStV kommt nicht zur Anwendung, wenn anspruchsberechtigte Sozialleistungen nach § 4 Abs.1 RBStV ohne triftigen Grund nicht beantragt wurden. • Die Rundfunkanstalten dürfen die Befreiung danach an den Nachweis staatlicher Bescheide knüpfen; das Ersuchen, Sozialleistungen zu beantragen, ist regelmäßig zumutbar. Die Klägerin ist seit Januar 2013 als Rundfunkteilnehmerin registriert. Sie gab an, wegen geringer Altersrente die Beiträge nicht zahlen zu können und beantragte de facto mehrfach Befreiung; der Beklagte lehnte ab, weil die von ihr vorgelegten Rentenbescheide keine staatliche Sozialleistungsgewährung im Sinne des § 4 Abs.1 RBStV nachwiesen. Der Beklagte setzte rückständige Beiträge fest. Die Klägerin berief sich ergänzend auf die niedrigen Ehegatteneinkünfte und legte eine Bedarfsbescheinigung der Stadt sowie spätere Renten- und Schwerbehindertendokumente vor. Das Gericht prüfte, ob eine Befreiung nach § 4 Abs.1 oder eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs.6 RBStV greift. Entscheidend war, dass erforderliche Bescheide über bezogene Sozialleistungen nicht vorgelegt wurden und Leistungen nicht beantragt worden seien. • Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO). • Das Gericht bestätigt die Vorrangigkeit des bescheidgebundenen Befreiungssystems des § 4 Abs.1 RBStV: Wer Anspruch auf Grundsicherung hat, muss die entsprechende Leistung beantragen und durch den Sozialbescheid nachweisen, damit die Rundfunkanstalt eine Befreiung gewähren kann. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.10.2019 – 6 C 10.18) kann die Härtefallregelung des § 4 Abs.6 RBStV einkommensschwache Personen schützen, die keinen Anspruch auf die in § 4 Abs.1 RBStV genannten Leistungen hätten; sie greift aber nicht, wenn die Betroffenen die einschlägigen Sozialleistungen gemäß § 4 Abs.1 RBStV tatsächlich in Anspruch nehmen könnten, dies jedoch nicht tun. • Die Klägerin konnte insoweit nicht entlasten, dass sie trotz der Bedarfsbescheinigung der Stadt keinen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII vorgelegt bzw. keine Leistungsbeantragung nachgewiesen hat; das Beantragen der Sozialleistung ist nicht unzumutbar. • Der nachträglich vorgelegte Schwerbehindertenausweis des Ehemannes ist für den streitigen Zeitraum nicht relevant und könnte allenfalls nur eine Beitragsermäßigung, nicht aber vollständige Befreiung nach § 4 Abs.2 Satz1 Nr.3 RBStV begründen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Rückwirkung der Befreiung für Januar 2013 bis April 2018, weil sie keine Bescheide über in Anspruch genommene Sozialleistungen nach § 4 Abs.1 RBStV vorgelegt hat. Die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs.6 RBStV kommt nicht zur Anwendung, da die Klägerin die Möglichkeit hatte, die einschlägigen Sozialleistungen zu beantragen und dadurch in den Anwendungsbereich des bescheidgebundenen Systems zu gelangen. Der vorgelegte Schwerbehindertenausweis ist für den relevanten Zeitraum nicht einschlägig. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.