Urteil
4 A 316/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1208.4A316.18.00
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Leitsätze
Der Schutzbereich der geschlechtlichen Identität des jeweiligen Rundfunkteilnehmers wird durch den Rundfunk(-beitrag) nicht berührt.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutzbereich der geschlechtlichen Identität des jeweiligen Rundfunkteilnehmers wird durch den Rundfunk(-beitrag) nicht berührt.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Unter Anwendung von § 88 VwGO ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers dahingehend auszulegen, dass er nicht lediglich – wie schriftsätzlich beantragt – die Aufhebung der die Beitragsbefreiung ablehnenden Bescheide vom 5. April 2019 und 3. September 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. August 2018 anstrebt, sondern unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide entsprechend seiner vorgebrachten Argumente die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls erreichen möchte. Insoweit ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 5. April 2019 und 3. September 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. August 2018 den Kläger ab dem 1. Juli 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nach Durchführung des Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) binnen Monatsfrist (§ 74 VwGO) erhoben worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Juli 2015 zu; die ablehnenden Bescheide vom 5. April 2019 und 3. September 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 – 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 – 4 A 26/06 –, Rn. 29, juris). Dem gleichgestellt ist bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung der Tag der gerichtlichen Entscheidung. Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 4 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.), zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Januar 2020, GVOBl. SH 2020 Nr. 2, S. 38 ff.), im Folgenden RBStV. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Zunächst beruhen die Bescheide vom 5. April 2019 und 3. September 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. August 2018, mit denen die Befreiungsanträge des Klägers vom 17. Februar 2016 und 16. Juni 2016 abgelehnt wurden, auf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – BvR 1675/16 –; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C 492/17 –, jeweils zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 30. Oktober 2019 die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht erneut bejaht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 – juris, Rn. 14). Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich unzweifelhaft, dass es mit der Verfassung vereinbar ist, den Rundfunkbeitrag allein an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Vorteil anzuknüpfen, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich – oder aus welchen Gründen nicht – genutzt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – BvR 1675/16 –; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, juris, Rn. 89, 93 ff.). Danach ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Personen, die die Angebote des öffentlichen Rundfunks im Ergebnis nicht nutzen, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 1c aa). Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 2a bb). Es hat erkannt, dass mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil in diesem Sinne abgegolten werde und es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger nicht ankomme. Erforderlich sei allein, dass für alle Abgabenpflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung bestehe. Dies sei der Fall, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris, LS 2b aa ff.). Soweit der Kläger vorträgt, er werde aufgrund dessen, dass er ein intersexueller Mensch sei, durch den Beklagten bzw. die gesellschaftlichen Medien diskriminiert, womit er in seiner Menschenwürde verletzt und benachteiligt sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit des RBStV wird zunächst auf die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Es liegt bereits kein Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers durch den öffentlichen Rundfunk – und davon abgeleitet durch den diesen finanzierenden Rundfunkbeitrag – vor. Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk und dessen Nutzbarkeit knüpft nicht an ein bestimmtes Geschlecht der Rundfunkteilnehmer an, sondern erfolgt hiervon unabhängig allein an die Wohnungsinhaberschaft (vgl. § 2 Abs. 1, 2 RBStV). Der Schutzbereich der geschlechtlichen Identität des jeweiligen Rundfunkteilnehmers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – juris, Rn. 37 ff.) wird durch den Rundfunk(-beitrag) nicht berührt. Sofern der Kläger sich gegen ggf. geschlechterdiskriminierende Rundfunkinhalte wendet, handelt es sich um Programmkritik, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen und über die zu entscheiden ist. Solche lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Es ist Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss, etwa auf die Programmgestaltung zu nehmen (so schon VG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 4 A 207/16, BeckRS 2017, 139412, beck-online; vgl. auch VG München, Urteil vom 3. August 2016 – M 26 K 16.60 –, juris, Rn. 38 m. w. N.). Der Kläger kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht nach § 4 Abs. 1 RBStV beanspruchen, da er nicht zu dem davon erfassten Personenkreis gehört. Danach ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV) bzw. an eine bestimmte Befreiungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Alt. 1 RBStV gebunden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Er erhält nach eigenem Vortrag keine in dem Katalog aufgezählten Sozialleistungen. Er ist gemäß Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nord Bezieher einer (gesetzlichen) Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese beruht auf § 43 Abs. 2 SGB VI und fällt nicht in den Katalogtatbestand des Absatzes 1 (vgl. Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 4 RBStV, Rn. 35); sie steht den speziell normierten staatlichen Sozialleistungen – die einkommens- und vermögensabhängig sind – nicht gleich. Der Kläger hat zudem ausdrücklich erklärt, keinen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen bei einer Sozialbehörde gestellt zu haben und entsprechend nicht über einen Bescheid eines Sozialleistungsträgers zu verfügen. Der Kläger zählt zudem unstreitig nicht zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 (Leben in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII) und Nr. 10 Alt. 1 (taubblinde Menschen) RBStV umfassten Personenkreis. Die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände sind eng auszulegen, abschließend und insbesondere nicht im Wege der Analogie erweiterbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 19). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Letztgenannter Befreiungstatbestand kommt bei dem Kläger bereits deshalb nicht in Betracht, da er – wie ausgeführt – mangels Beantragung keinen entsprechenden Bescheid einer Sozialleistungsbehörde vorgelegt hat. Aber auch ein Anspruch auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV scheidet vorliegend aus. Soweit sich der Kläger argumentativ darauf bezieht, dass er – neben den weiteren Gründen zu seiner Intersexualität – nur über geringe Einkünfte verfügt, ist Folgendes anzumerken: Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 23). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 23). Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen (BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, juris Rn. 10). Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 21), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.Juni 2020 – 3 O 20/20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 – juris Rn. 6; Beschluss vom 9. August 2017 – 4 PA 356/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Denn für diese Personengruppe entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden müsste. Vielmehr hat es diese Personengruppe selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 –, juris, Rn. 6; wohl auch BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 7 ZB 19.1474 –, juris, Rn. 5.) Die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten grundsätzlich zu vermeiden, auch nicht unzumutbar (VG Köln, Urteil vom 16. März 2020 – 17 K 3856/18 –, juris, Rn. 30). Daran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die vorgetragene Behinderung des Klägers. Denn es ist aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar, dass seine Behinderung (basierend auf den Funktionsbeeinträchtigungen seelische Störungen, körperliche Folgen geschlechtsverändernde Operationen, Pseudohermaphroditismus und Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen) es ihm unmöglich macht, einen Antrag bei einer Sozialleistungsbehörde zu stellen. Es mag wegen der vorgetragenen Sozialphobie nachvollziehbar sein, dass der Kläger es möglichst vermeidet, in Kontakt zu anderen Personen zu treten. Dies schließt aber eine schriftliche Antragstellung bei einer Sozialbehörde – wie im Übrigen gegenüber dem Beklagten und der zuständigen Behörde zur Beantragung des Merkzeichens „RF“ geschehen – nicht aus. Dem Kläger ist ferner nicht aus sonstigen Gründen ein Härtefall zuzubilligen. Es ist zwar anerkannt, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit – neben den oben ausgeführten sozialen Härtefällen – etwa zu erteilen ist, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48/16 – juris, Rn. 10; Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 24; LT-Drs. BY 16/7001 S. 16; LT-Drs. BW 15/197, S. 41 sowie BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Rn. 61, 85). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr hat er angegeben, über keine Empfangsgeräte zu verfügen und die Satellitenanlage – die damit vorhanden sein muss – nicht zu nutzen. Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris, Rn. 85). Demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät – wie bereits ausgeführt – nicht in Betracht. Ferner rechtfertigt der Vortrag des Klägers, er leide wegen seiner Intersexualität unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, die durch Medienkonsum verstärkt würden und es ihm auch deshalb nicht möglich sei, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen, nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls. Hierbei handelt es sich nicht um die oben aufgezeigten Fallkonstellationen anerkannter „qualifizierte“ Härtefallgründe. Der vorliegende Fall wird vom Regelungssystem erfasst. Indem der Kläger gesundheitliche Gründe geltend macht, fällt der Sachverhalt unter den speziell normierten Ermäßigungstatbestand des § 4 Abs. 2 RBStV. Bereits aus diesem ergibt sich, dass eine Behinderung für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen mit Behinderung ausschließt (vgl. LT-Drs. SH 17/1336, S. 48). Dass ein Sachverhalt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RBStV nicht erfüllt und damit nicht einmal eine Beitragsermäßigung rechtfertigt, einen besonderen Härtefall darstellen soll, der zur Beitragsbefreiung führen soll, entspricht weder der Systematik des § 4 RBStV noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zwar werden in der Rechtsprechung – neben den sozialen Härtefällen und der objektiven Unmöglichkeit – in diesem Zusammenhang auch nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder bei einer schweren Demenzerkrankung sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle angedacht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 K 32.17 – juris, Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 857/15 –, juris, Rn. 124). Indem jedoch objektive Empfangsunmöglichkeiten oder absolute körperliche Rezeptionshindernisse vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bleibt für die Annahme eines besonderen Härtefalls in Ermangelung jeder Atypik kein Raum. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; dieses könnte insbesondere dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48/16 – juris, Rn. 36; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 –, juris, Rn. 131). Es ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen nicht deren Grundrechte auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29 ff.) und auch das Schwerbehindertenrecht des Bundes nicht verbietet, schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu beteiligen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 6, 12). Der Kläger hat letztlich keinen Anspruch auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV –unterstellt, dass dieses Begehren in dem klägerischen Befreiungsantrag als Minus enthalten ist. Danach wird der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständigen Behörden der Versorgungsverwaltung gem. § 69 Abs. 4 SGB IX das Vorliegen der jeweiligen gesundheitlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48/16 –, juris, Rn. 14 m. w. N; Binder/Vesting, a. a. O., Rn. 49). Die Feststellung erfolgt durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis bzw. im entsprechenden Bescheid. Die Feststellungen können in anderen Verwaltungsverfahren, in denen es um die Gewährung behinderungsbedingter Leistungen geht, nicht in Frage gestellt werden; die dafür zuständigen Behörden können keine abweichenden Feststellungen treffen (BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 15). In dem vom Kläger eingereichten Ausführungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 10. Dezember 2019 ist zwar ein GdB von 100 ab 06.2014 ausgewiesen. Er enthält jedoch nicht das zusätzliche Merkmal „RF“. Der Kläger hat auch eingeräumt, dass er dieses bisher nicht zuerkannt bekommen hat, dies nunmehr allerdings beantragt habe. Eine Einreichung erfolgte bis zum Tag der Entscheidung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls. Der Kläger ist unter der im Rubrum genannten Anschrift bei dem Beklagten mit einer Wohnung seit dem 1. Juli 2015 unter der Beitragsnummer angemeldet. Im Nachgang zu der erfolgten Anmeldebestätigung durch den Beklagten wandte sich der Kläger an diesen und stellte die von ihm gezahlten Rundfunkbeiträge unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf angeführte Zweifel betreffend die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrages. Zudem begehrte er die Barzahlung seiner Rundfunkbeiträge und bat um Angabe einer Anlaufstelle. Der Beklagte erwiderte im Hinblick auf das Begehren der Barzahlung, dass der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu zahlen sei, was sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ergebe. Zudem sei eine Vorbehaltszahlung bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag zähle, nicht möglich. Es bestehe eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er rückwirkend ab 12/2014 als voll erwerbsgeminderter Rentner eingestuft worden sei. Deswegen beantrage er rückwirkend eine Beitragsbefreiung. Mit Datum vom 21. März 2016 reichte der Kläger einen formularmäßigen Befreiungsantrag ein. Beigefügt war ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 16. Dezember 2015, aus dem ein Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Dezember 2014, befristet bis zum 31. März 2017, hervorgeht. Unter dem 5. April 2016 erging durch den Beklagten ein ablehnender Bescheid. Dieser wurde damit begründet, dass die eingereichten Unterlagen nicht nachweisen würden, dass der Kläger zu einem der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten – zu befreienden – Personenkreise gehöre. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2016 Widerspruch ein. Er sei Empfänger von Grundsicherung. Er müsse seine Krankenversicherung mangels Beitragsjahren selber zahlen, was Kosten in Höhe von x € monatlich ausmache. Damit liege er unter dem Mindestsatz für eine alleinstehende Person. Abzüglich des Krankenkassenbeitrages müsse er auch noch Miete, Strom etc. bezahlen. In einem Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2016 führte er aus, dass er ein zwischengeschlechtlicher Mensch sei, der gerade versuche, seine Identität zu finden. Seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht füge er noch einen Antrag wegen besonderer Härte bei. Er konsumiere keine gesellschaftlichen Medien, da auch dort nur Männer und Frauen vorkommen würden, was seiner Genesung eher schaden als nützen würde. Der Beklagte forderte den Kläger sodann auf, eine gut lesbare Kopie des aktuellen Ablehnungsbescheides einer Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit binnen zwei Wochen einzureichen. Der Kläger erwiderte, dass er keinen Ablehnungsbescheid einer Sozialbehörde habe, weil er diese nicht beantragt habe. Auch dort würde er wieder wegen seines Geschlechtes diskriminiert werden. Er bekomme lediglich aufgrund seiner Krankheit eine Rente, die bereits in Kopie vorliege. Er komme in der Gesellschaft gar nicht vor und könne keinen Antrag stellen, da es dort keine Möglichkeit gebe, sein Geschlecht einzutragen. Außerdem wolle er der Gesellschaft nicht zur Last fallen, da es ihn nicht gebe und er versuche irgendwie klarzukommen. Einen Ausweis über einen Grad der Behinderung (GdB) könne er nicht schicken, da er ihn noch nicht vorliegen habe. Auch den weiteren Antrag auf Befreiung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2016 ab. Darin führte er aus, dass dem Antrag keine oder nur unzureichende Nachweise beigefügt gewesen seien. Es sei deshalb um Zusendung entsprechender Nachweise gebeten worden, die nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 16. September 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, da er Empfänger von Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung sei. Im Übrigen vertiefte er seine bisherigen Ausführungen. Am 2. August 2018 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid betreffend die Widersprüche vom 22. April 2016 und 16. September 2016. Zur Begründung wurden die Argumente aus den ablehnenden Bescheid vertieft. Es gebe keinen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“. Es gelte das Grundprinzip, dass demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Die vom Kläger vorgetragene Rente sei eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im 6. Sozialgesetzbuch habe. Die Voraussetzung für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV würde damit nicht erfüllt. Reiche die Rente nicht aus, könne ergänzend Grundsicherung beantragt werden. Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. Hierbei handele es sich insbesondere nicht um einen pauschalen Auffangtatbestand. Es bedürfe eines atypischen Sachverhaltes, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Dies sei bei Beziehern geringfügiger Rente nicht der Fall. Verzichte der Beitragszahler auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen und die Antragstellung hierzu – aus welchen Motiven auch immer –, so habe dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden könne. Der Kläger hat am 6. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er zum bisherigen Vortrag ergänzend aus, dass er zwischengeschlechtlich und dadurch zu 80 % schwerbehindert sei und deshalb vom Beklagten diskriminiert werde. Er habe auch in seiner Geburtskunde keinen Geschlechtseintrag. Das Bundesverfassungsgericht habe am 10. Oktober 2017 beschlossen, dass intersexuell geborene Personen aufgrund ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden dürften. Er werde aufgrund seines biologischen Geschlechts benachteiligt. Es liege eine Verletzung seiner Würde aus Art. 1 Abs. 1 GG vor. Vermutlich werde er rückwirkend 100 % schwerbehindert sein sowie das Merkzeichen „RF“ bekommen. Er sei seit vier Jahren in therapeutischer Behandlung wegen vieler Diagnosen, unter anderem einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Sozialphobie. In dieser Welt gebe es keinen Platz für ihn. Egal wo er hingehe, sei alles in Männer und Frauen eingeteilt. Da ihn diese Tatsache extrem stark belaste und immer wieder in starke Krisen treibe, vermeide er gesellschaftliche Kontakte und Medien. Er habe auch nicht die finanziellen Mittel dazu. Er wolle keinen Beitrag zahlen für etwas, das er nicht nutzen könne, da es ihn psychisch extrem stark belaste und krankmache. Er habe keinen Smartphone, keinen Internetanschluss und den Satellitenzugang in seinem Zimmer benutze er nicht. Das Zimmer habe er nur, um nicht obdachlos zu sein und sein Auto anmelden zu können, da er dafür eine Meldeadresse benötige. Im Übrigen sei er ohne seine Kenntnis und ohne sein Zutun beim Beklagten angemeldet worden. Auf Nachfrage des Gerichts, ob dem Kläger mittlerweile eine Schwerbehinderung, ggf. mit „RF“-Kennzeichen erteilt worden sei – mit der Bitte um Nachweis –, teilte der Kläger mit, dass dies noch nicht geschehen sei. Er habe aber einen neuen Antrag für das Kennzeichen „RF“ gestellt. Eingereicht hat er einen Ausführungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 10. Dezember 2019, aus dem sich ergibt, dass bei ihm eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX mit einem GdB von 80 ab 01.1986 und einem GdB von 100 ab 06.2014 vorliege. Dem GdB liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: seelische Störungen, körperliche Folgen geschlechtsverändernde Operationen, Pseudohermaphroditismus und Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 5. April 2016 sowie vom 3. September 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2018 zu verurteilen. Der Beklagte schriftsätzlich, die Klage zuweisen. Zur Begründung vertieft er die rechtlichen Grundlagen und seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend an, dass der Kläger in seiner Klagbegründung zwar angekündigt habe, er werde in Zukunft voraussichtlich einen Schwerbehindertenausweis inklusive „RF“-Vermerk erhalten. Ein solcher Nachweis liege allerdings noch nicht vor. Ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Antragsteller eine vergleichbare Bedürftigkeit mit einem Bescheid eines Sozialleistungsträgers nachweise. Einen solchen habe er ebenfalls nicht vorgelegt. Auch die geschilderte persönliche und gesundheitliche Situation des Klägers könne nicht zu einer Befreiung führen, da sie keine der gesetzlich definierten Kategorien abbilde. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2020 und 5. Juli 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.