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Urteil

17 K 3856/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0316.17K3856.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist beim Beklagten seit Januar 2013 unter der Beitragsnummer 000 000 000 als Rundfunkteilnehmerin für die Wohnung L1.---straße 00 in S. erfasst. 3 Mit Schreiben vom 11.11.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Sie fügte einen Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bei, wonach sie ab dem 00.00.2014 eine monatliche Altersrente in Höhe von 241,41 Euro nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalte. 4 Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Befreiungsantrag, den er mit Bescheid vom 20.02.2015 ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dass der Bezug von Altersrente nicht unter die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV falle. 5 Die Klägerin wiederholte mit Schreiben vom 17.03.2015, dass sie nur eine kleine Rente beziehe, die unter der Grundsicherung liege. Sie sei 68 Jahre alt und nie berufstätig gewesen. Sie habe nie ein eigenes Einkommen oder eine eigene Wohnung gehabt. 6 Der Beklagte führte mit Schreiben vom 23.06.2015 erneut aus, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden könnten. Die von der Klägerin bezogene Altersrente stellte jedoch keine solche Leistung nach dem SGB XII dar. 7 Mit Bescheiden vom 01.09.2015 und 02.10.2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge der Klägerin für die Zeiträume Januar 2013 bis November 2014 sowie Dezember 2014 bis August 2015, jeweils zuzüglich eines Säumniszuschlages, fest. 8 Die Klägerin führte mit Schreiben vom 13.11.2015 aus, dass ihr schwerbehinderter Ehemann als sog. Haushaltsvorstand für die Entrichtung des Rundfunkbeitrages verantwortlich sei. Jedenfalls aber lägen die finanziellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht vor, da sie aufgrund ihrer unterhalb der Grundsicherung liegenden Rente einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätte. Die Klägerin übersandte ferner ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vom 17.11.2015 sowie einen Rentenanpassungsbescheid, wonach ihre monatliche Rente ab 01.07.2015 271,77 Euro betrage. 9 Der Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 27.01.2016 um Vorlage eines Sozialleistungsbescheides, woraufhin die Klägerin erneut den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2015 vorlegte. 10 Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 05.04.2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalles nicht vorlägen. Die Klägerin zeige nicht auf, aus welchen Gründen sie keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV erhalte. 11 Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und übersandte ergänzend einen Rentenanpassungsbescheid ihres Ehemannes, wonach dieser ab dem 01.07.2015 eine monatliche Altersrente einschließlich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 964,30 Euro erhalte. Ferner übersandte sie eine von der Stadt S. ausgestellte Bedarfsbescheinigung vom 01.07.2016. Danach stehe einem monatlichen Bedarf der Eheleute von 1.569,43 Euro ein Renteneinkommen von 1.276,02 Euro gegenüber. 12 Der Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28.07.2016 um Vorlage eines Bescheides über den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, da die Eheleute unter der Bedarfsgrenze lägen und damit Anspruch auf Sozialleistungen hätten. 13 Nachdem hierauf keine Antwort erfolgte, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2018 – zugestellt am 28.04.2018 – zurück. 14 Die Klägerin hat am 22.05.2018 Klage erhoben. Sie legt einen Rentenanpassungsbescheid vor, wonach ihr ab dem 01.07.2017 eine monatliche Altersrente von 286,44 Euro zustehe, sowie einen ab dem 01.06.2018 gültigen Schwerbehindertenausweis ihres Ehemannes mit den Merkzeichen G und RF. 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 16 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2018 zu verpflichten, sie von Januar 2013 bis April 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 17 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, der sich bei sachgerechtem Verständnis auf den Zeitraum Januar 2013 bis April 2018 bezieht, nicht zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 24 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 07.10.2019 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. 25 1. An diesen Ausführungen hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 – weiterhin fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV zwar teilweise geändert und hierzu u.a. ausgeführt: 26 „Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind. Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund.“ 27 BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 -, Rn. 23 ff. 28 Auch auf der Grundlage dieser Entscheidung sind aber jedenfalls solche einkommensschwachen Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, weiterhin nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen. Denn für diese Personengruppe entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden müsste. Vielmehr hat es diese Personengruppe selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann. 29 Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 LA 286/19 -, juris, Rn. 6; wohl auch BayVGH, Beschluss vom 20.01.2020 – 7 ZB 19.1474 -, juris, Rn. 5. 30 Die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten grundsätzlich zu vermeiden, auch nicht unzumutbar. 31 Deshalb verbleibt es jedenfalls für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt worden ist. 32 Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 LA 286/19 -, juris, Rn. 6. 33 Dies zugrunde gelegt muss sich die Klägerin weiterhin entgegenhalten lassen, dass sie, obwohl sie nach der vorgelegten Bedarfsbescheinigung der Stadt S. gemeinsam mit ihrem Ehemann nur über monatliche Einkünfte unterhalb der Bedarfsgrenze verfügt, keine (ergänzenden) Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, insbesondere keine Grundsicherung im Alter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV), beantragt hat. 34 2. Zu keiner anderen Beurteilung führt der von der Klägerin im Anschluss an den Prozesskostenhilfebeschluss erstmals vorgelegte Schwerbehindertenausweis ihres Ehemannes. Denn seine ausgewiesene Gültigkeit („ab: 01.06.2018“) beginnt erst nach dem streitgegenständlichen Befreiungszeitraum. Im Übrigen könnte eine Schwerbehinderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV allenfalls zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel, nicht jedoch zu einer vollständigen Befreiung führen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 38 39 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 45 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 46 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 47 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 48 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.