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Beschluss

4 LA 286/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV ist eng auszulegen; die Tatbestände sind nicht analog zu erweitern. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist auf Fälle anwendbar, in denen Personen vergleichbar zu den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Bedürftigen von diesem Katalog mangels Erfassungsgrund ausgeschlossen sind; sie dient nicht der Umgehung des bescheidgebundenen Befreiungskonzepts.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: enge Auslegung der Rundfunkbeitragsbefreiungen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV ist eng auszulegen; die Tatbestände sind nicht analog zu erweitern. • Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist auf Fälle anwendbar, in denen Personen vergleichbar zu den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Bedürftigen von diesem Katalog mangels Erfassungsgrund ausgeschlossen sind; sie dient nicht der Umgehung des bescheidgebundenen Befreiungskonzepts. Der Kläger begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Januar 2013 bis 24. Juli 2015. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, sein Einkommen liege unter Hartz-IV-Niveau, er wolle jedoch aus moralischen Gründen keinen Hartz-IV-Antrag stellen. Er rügte außerdem Verfahrensmängel, weil ein Mitarbeiter des Sozialamts nicht als Zeuge vernommen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5 VwGO für eine Zulassung der Berufung vorliegen. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht. • Keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV: Der Kläger gehört nicht zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 1–8 und Nr.10 Alt.2 genannten Leistungsbeziehern und nicht zum Kreis der in Nr.9 oder Nr.10 Alt.1 erfassten Personen; die Tatbestände sind eng auszulegen und nicht analog zu erweitern. • Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV: Diese Norm ist auf grobe Ungerechtigkeiten gegenüber Personen anwendbar, deren Einkommenssituation der der in § 4 Abs.1 RBStV geregelten Bedürftigen vergleichbar ist, aber nicht von deren Katalog erfasst wird; sie dient dazu, unbillige Schlechterstellungen auszugleichen, nicht dazu, das bescheidgebundene Befreiungskonzept zu umgehen. • Personen mit geringem Einkommen, die die Voraussetzungen für Sozialleistungen nach §§ 27 ff. SGB XII erfüllen, sind auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen; die Weigerung, einen Leistungsantrag zu stellen, begründet keinen Anspruch auf Härtefallbefreiung. • Die beanstandete Nichtvernehmung des Mitarbeiters des Sozialamts war nicht entscheidungserheblich; daraus folgt kein Verstoß gegen Amtsermittlungs- oder Gehörsgrundsätze. • Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht konkret dargelegt; die Rechtsprechung ist die einschlägigen Fragen bereits geklärt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in Rechtskraft. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs.1 RBStV kommt nicht in Betracht, und ein Härtefallanspruch nach § 4 Abs.6 Satz1 RBStV besteht nicht, weil der Kläger auf staatliche Sozialleistungen verwiesen werden kann und die Härtefallregelung nicht zur Umgehung des bescheidgebundenen Systems dient. Der Beschluss ist unanfechtbar.