Urteil
13 K 7480/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0324.13K7480.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2019 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2019 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Jahre 2017 nach Griechenland ein und stellte dort am 14. November 2017 einen Asylantrag. Der Klägerin wurde nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Mai 2018 in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Am 11. November 2019 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 25. November 2019 ihren Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 als unzulässig ab, stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, und forderte die Klägerin zur Ausreise auf; für den Fall der Nichtbefolgung drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Griechenland an. Eine Abschiebung nach Syrien dürfe nicht erfolgen. Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 20. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2019– mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag ist vorliegend nicht unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist zwar vorliegend der Fall. Ausweislich des EURODAC-Treffers wurde der Klägerin in Griechenland am 14. Mai 2018 internationaler Schutz zuerkannt. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Es ist dem Bundesamt aber aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Klägerin auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig verstößt gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie), dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren, EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten, EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rdn. 83, m.w.N., juris. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren, EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rdn. 85 ff., m.w.N., juris. Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rdn. 89 ff., m.w.N., juris. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern zudem Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie), die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der einem Kläger diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich ein Kläger aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rdn. 92 ff., m.w.N., juris. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Griechenland wegen der dortigen Aufnahmebedingungen einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh nach den das Gericht bindenden Maßstäben des EuGH ausgesetzt wäre. Es liegen nämlich Erkenntnisse dazu vor, dass im Jahr 2017 anerkannte Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben, VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, Rdn. 20, juris unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463.17 A -, juris, es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen, VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, Rdn. 21, juris unter Hinweis auf Pro Asyl, Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017, S. 13 und 27, im Internet abrufbar unter: https://www.proasyl.de/material/lebensbedingungen-international-schutzberechtigter-in-griechenland/. und sich diese Verhältnisse auch bis zum Frühjahr 2019 nicht wesentlich verbessert haben, VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, Rdn. 24, juris unter Hinweis auf Pro Asyl, Update vom 30. August 2018 der Stellungnahme zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, im Internet abrufbar unter: https://www.proasyl.de/thema/fluechtlinge-in-griechenland/material/. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland, so in den dort entschiedenen Fällen: VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, Rdn. 22, juris; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, Rdn. 16, juris. Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab, VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, Rdn. 25, juris. Es ist vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass es der Klägerin, die bereits 59 Jahre alt ist, in Griechenland gelänge, für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt sein würde. Die Klägerin war auch nicht – wie in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18.A –, juris vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik bereits mehrere Jahre in Griechenland erwerbstätig, sodass sich daraus ableiten ließe, dass sie es auch in der Zukunft schaffen würde, für ihren Lebensunterhalt dort Sorge zu tragen. Vielmehr hat die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise aus Griechenland weder über Einkommen noch über eine Unterkunft verfügte. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, so ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, aufzuheben. Denn diese Entscheidung ist jedenfalls verfrüht ergangen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rdn. 21. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit nicht vor, war auch die auf § 35 gestützte Abschiebungsandrohung aufzuheben. Dasselbe gilt für die Befristungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.