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Urteil

23 K 1109/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0406.23K1109.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht als Oberleutnant im Dienst der Beklagten und richtet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 setzte die Beklagte Elternzeit für die Tochter der Klägerin auf den Zeitraum 5. November 2014 bis 1. September 2017 fest. Nach der Mitteilung ihrer erneuten Schwangerschaft fragte die Klägerin mit E-Mail vom 14. Juli 2016 u.a.: „Im Oktober erwarten wir unser zweites Kind. Wie funktioniert es mit dem Mutterschaftsgeld? Welche Unterlagen benötigen Sie?“ In der E-Mail vom 9. August 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit: „Inzwischen wird es so gemacht, dass die Elternzeiten beendet/unterbrochen werden und wieder Dienstbezüge gezahlt werden“. Auf ein Antragserfordernis wird nicht hingewiesen. Die Klägerin stellte in der Folge zunächst keinen Antrag auf Beendigung der Elternzeit. Im Personalwirtschaftssystem wurde dennoch irrtümlich eine Mutterschutzzeit vom 3. September 2016 bis 8. November 2016 erfasst, sodass die Zahlung von Dienstbezügen in diesem Zeitraum ausgelöst wurde. Am 16. Oktober 2016 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Auf Antrag der Klägerin vom 9. November 2016 beendete die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 die Elternzeit für die Tochter mit Ablauf des 8. November 2016 zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist. Eine rückwirkende Beendigung lehnte sie ab. Auf die Anhörung durch die Beklagte zur Überzahlung der Dienstbezüge erklärte die Klägerin, dass ihre Bezügerechnerin ihr am 9. August 2016 auf telefonische Nachfrage geschrieben habe, dass die Elternzeit beendet bzw. unterbrochen würde. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass man eine Unterbrechung der Elternzeit beantragen müsse. Sie habe alle ihre Elternzeit betreffenden Änderung unverzüglich angegeben. Nachdem sie die erneute Schwangerschaft mitgeteilt habe, sei ihr erklärt worden, dass keine weiteren Unterlagen benötigt würden. Es sei ausreichend, dass auf ihre Meldung die „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte gleichzeitig Datenerfassung“ erstellt, der Beginn der Mutterschutzfrist festgesetzt und die Elternzeit durch die Eingabe in SAP unterbrochen worden sei. Zudem habe sie sich nicht bereichert. Am 6. Februar 2017 legte die Klägerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2016 ein, die die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2017 als unzulässig wegen Verfristung zurückwies. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2017 einen Betrag von 7.675,81 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin Dienstbezüge trotz gewährter Elternzeit erhalten habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass dadurch eine Überzahlung eintreten konnte. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie habe einen Anspruch auf die Zahlung der Dienstbezüge gehabt, da sie sich im Überzahlungszeitraum im gesetzlich normierten Mutterschutz befunden habe. Dass die Beklagte übersehen habe, dass sie sich in Elternzeit befand, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Aussage der Bezügerechnerin, inzwischen werde es so gemacht, dass die Elternzeiten beendet/unterbrochen würden und wieder Dienstbezüge gezahlt würden, habe sie nur so verstehen können, dass alles automatisch ohne weiteren Antrag geschehe. Für die Falschauskünfte sei sie nicht verantwortlich. Bei richtiger Antragstellung hätte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der nun zurückgeforderten Beträge gehabt. Da die Dienstbezüge in Kenntnis der Elternzeit gezahlt worden seien, sei § 814 BGB einschlägig. Unter dem 3. Mai 2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Zur Begründung machte sie geltend, materiell-rechtlich habe ihr ein Anspruch zugestanden. Dieser könne nicht aus rein formalen Gründen entfallen. Die Berufung auf den verspäteten Antrag verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Bei früherer Information durch die Beklagte sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Zudem habe sie auf den Bestand der Zahlung vertraut und diese verbraucht. Es sei ein hohes (Mit-)Verschulden des Dienstherrn anzunehmen. Dies müsse zumindest zu einem weitgehenden Verzicht auf die Rückzahlung führen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 hob die Beklagte den Rückforderungsbescheid insoweit auf, als ein über 3.070,33 Euro hinausgehender Rückforderungsbetrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung brachte sie vor, die Klägerin sei grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet, da sie die Dienstbezüge ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Sie könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Den Besoldungsempfänger treffe beim Empfang der Dienstbezüge eine besondere Sorgfaltspflicht, nach der er die Höhe seiner Bezüge zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten hat. Die Elternzeit sei unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt worden. Auch wenn die Zahlungen nach Anzeige der Schwangerschaft erfolgten, habe sie auf die Richtigkeit der Zahlungen nicht vertrauen dürfen. Sie hätte bei der für die Elternzeit zuständigen Stelle, die den Elternzeitbescheid erlassen hatte, nachfragen müssen. Es sei nicht erklärt worden, dass die Beendigung bzw. Unterbrechung der Elternzeit automatisch erfolge. Eine Rückforderung scheide auch nicht nach § 814 BGB aus, da die Zahlung aufgrund der Erfassung der Mutterschutzfrist im Personalwirtschaftssystem bewirkt worden sei. Sie sei also irrtümlich davon ausgegangen, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Aus Billigkeitsgesichtspunkten verzichte sie teilweise auf die Rückforderung. Dadurch dass die Beklagte die Zahlung der Dienstbezüge ausgelöst habe, sei dies mit 30 % des Überzahlungsbetrages zu bemessen. Auf weitere 30 % werde verzichtet, da der Hinweis auf die Rechtslage vom 9. August 2016 missverständlich formuliert sei. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Dieses hat die Sache mit Beschluss vom 31. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, nicht verschärft zu haften, weil § 819 BGB positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit voraussetze, die sie nicht gehabt habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge bestand, da sie alles getan habe, was man ihr gesagt habe. Die Billigkeitsprüfung hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auf die Rückforderung vollständig, mindestens aber zu 70 % verzichtet werde. Die erhaltenen Bezüge habe sie zur Renovierung und Einrichtung eines weiteren Kinderzimmers verwendet. Unter anderem sei der Raum neu tapeziert und eine neue Lampe und eine Klimaanlage installiert worden. Da sie in Griechenland gelebt habe, sei eine Klimaanlage bei den Temperaturen im Sommer nötig gewesen. Zudem habe sie eine Wickelkommode, Heizstrahler, ein Babybett, ein Teppich, Babywiege, Kinderhochstuhl, Stubenwagen, Babyphone, Babysense Sensoren zur Überwachung der Atmung, elektrische Milchpumpe, Kleidung und diverses Zubehör angeschafft. Die Preise seien in Griechenland höher als in Deutschland. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 24. April 2017 durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2017 nicht aufgehoben oder abgeändert wurde, und des Widerspruchsbescheides, soweit dieser der Belastung der Klägerin nicht abgeholfen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, eine vorzeitige rückwirkende Beendigung der Elternzeit vor dem 9. November 2016 sei mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 bestandskräftig abgelehnt. Ein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen trotz bewilligter Elternzeit ergebe sich für die Klägerin auch nicht aus dem Mutterschutzgesetz. Sie könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da angesichts der Höhe der Überzahlung ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nicht unterstellt werden könne. Die behauptete Entreicherung habe die Klägerin auch nicht konkretisiert. Auch die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der Klägerin sind im Zeitraum vom 3. September 2016 bis 8. November 2016 Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Zu dieser Zeit befand sie sich in Elternzeit für ihre Tochter. Einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz stellte die Klägerin erst am 9. November 2016. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit wurde mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 bestandskräftig abgelehnt. Zwar besteht materiell ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz, sodass auch Anträgen von Beamtinnen bzw. Soldatinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stattzugeben ist, wenn sie dadurch für die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 1 WB 20/14 –, BVerwGE 152, 144-152, juris, Rn. 21, hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für ihre Tochter zum Zwecke der Inanspruchnahme des Mutterschutzes nicht rechtzeitig beantragt hat. Denn eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Antragstellung, weil durch die Geburt eines weiteren Kindes die laufende Elternzeit nicht automatisch unterbrochen wird. Vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 1 WB 20/14 –, BVerwGE 152, 144-152, juris, Rn. 22, 31; BAG, Urteil vom 21. April 2009 – 9 AZR 391/08 –, BAGE 130, 225-236, juris, Rn. 14 zur Notwendigkeit eines solchen Antrages für die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG. Die Zahlungen sind auch dann ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn der Klägerin zwar materiell-rechtlich ein Anspruch zugestanden hätte, es aber an einem formellen Antragserfordernis fehlte. Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 814 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte nicht wusste, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Zahlungen beruhten auf einer fehlerhaften Eintragung im System. Die Klägerin kann im Ergebnis auch mit ihrem Einwand der Entreicherung nicht durchdringen. Denn sie konnte nicht darlegen, tatsächlich nicht mehr bereichert zu sein. Zwar könnte sie sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Einwand der Entreicherung scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Über-zahlung für die Klägerin nicht offensichtlich war. Es hätte sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass sie Dienstbezüge erhielt, obwohl sie ihr nicht zustanden. Es bestand zwar keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin über die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags zu informieren. Eine solche umfassende Aufklärungspflicht folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wenn die Beklagte allerdings eine Auskunft ohne Hinweis auf ihre Unzuständigkeit erteilt, darf der Betroffene auf die Richtigkeit der schriftlichen Auskunft vertrauen. Es musste sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass es eines Antrags zur Beendigung der Elternzeit bedurfte. Denn auf ihre konkrete Frage, wie es mit dem Mutterschaftsgeld funktioniere und welche Unterlagen benötigt werden, erhielt sie die Auskunft, dass es inzwischen so gemacht werde, dass die Elternzeiten beendet/unterbrochen werden und wieder Dienstbezüge gezahlt werden. Dabei erfolgte kein Hinweis auf ein Antragserfordernis. Aufgrund der sehr konkreten Fragestellung der Klägerin durfte sie die Antwort der Beklagten so verstehen, dass sie keine weiteren Unterlagen, also auch keinen Antrag, einreichen musste. Die Aussage der Beklagten in der E-Mail vom 9. August 2016 war jedenfalls – wie die Beklagte auch im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung feststellt – missverständlich. So musste es sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass die Beklagte lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage geben wollte. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sich an die Stelle wenden müssen, die für die Elternzeit zuständig sei, greift nicht durch. Denn der Klägerin musste es sich nicht aufdrängen, dass dort etwas zu veranlassen war. Dies gilt einerseits aufgrund der Auskunft der Beklagten vom 9. August 2016. Andererseits war diese Zuständigkeit für die Klägerin auch nicht offensichtlich. Zwar ist in dem Bescheid vom 2. Oktober 2014 die Elternzeit für den Zeitraum 5. November 2014 bis 1. September 2017 festgesetzt worden. Die Regelungswirkung eines solchen Bescheides kann weder durch Telefonate noch durch eine E-Mail beseitigt oder geändert werden. Es hätte eines Aufhebungsbescheides der Festsetzung bedurft. Der Klägerin kann aber keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil ihr dies nicht bewusst war. Es war für die Klägerin nicht offensichtlich, dass die Dienstbezüge zu Unrecht gezahlt wurden. Dies gilt insbesondere, da ihr ein materieller Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge zugestanden hätte. Es fehlte lediglich an einer rechtzeitigen Antragstellung. Die Überzahlung musste ihr nicht auffallen, da ihr nicht im Sinne grober Missachtung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, sogar von einer rechtmäßigen Zahlung ausgegangen zu sein. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch aber nur dann ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht hat und nicht über den Betrag der noch bestehenden Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung von Bezügen ist entscheidend, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat oder sich in seinem Vermögen noch vorhandene Werte oder Vorteile, etwa durch Ersparnisse oder Tilgung eigener Schulden, befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 15/91 –, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 – OVG 4 B 14.17 –, juris, Rn. 22. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung liegt bei dem Empfänger der Überzahlung, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Dieser hat substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass vermögenswerte Vorteile zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 – 6 C 37/83 –, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 – OVG 4 B 14.17 –, juris, Rn. 22. Es können dem Beamten bzw. Soldaten lediglich Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen geringer Überzahlungen zugutekommen. Bei überzahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist davon auszugehen, dass in einem gewissen Rahmen Erhöhungen solcher Bezüge der allgemeinen Lebensführung zugeführt werden und als Verbrauch gelten können. Diese Annahme beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Lebenshaltung der Beamten und Versorgungsempfänger regelmäßig nach den ihnen zur Verfügung stehenden Bezügen richtet und daher mit einer Erhöhung der Bezüge (durch eine Überzahlung) auch die Ausgaben für die Lebenshaltung entsprechend steigen. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung für die Grenze, bis zu der ein Wegfall der Bereicherung vermutet wird, im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz an einem Zehnprozentwert bezogen auf die an sich zustehenden monatlichen Bezüge, abgesehen davon an einem Höchstbetrag, der im Verlaufe der Änderungen der Verwaltungsvorschrift etwas angestiegen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 – OVG 4 B 14.17 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 – 1 A 2580/14 –, juris, Rn. 26 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 25.60 –, BVerwGE 13, 107-111, juris. Derzeit liegt der Betrag gemäß Ziffer 12.2.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 (BBesGVwV) bei 250,00 Euro. Die Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast kommen der Klägerin nicht zugute. Denn die überzahlten Beträge sind der Höhe nach nicht geringfügig, da sie Dienstbezüge in voller Höhe erhielt. Sie übersteigen sowohl 10 v.H. der zustehenden monatlichen Bezüge als auch den Höchstbetrag. Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht substanziiert dargelegt, nicht mehr bereichert zu sein. Keine Entreicherung liegt vor, wenn der Kondiktionsschuldner durch den Wegfall des ursprünglichen Bereicherungsgegenstands Aufwendungen erspart, die er sonst hätte machen müssen, es sei denn, er hätte den herauszugebenden Gegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben). Vgl. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 818 BGB, juris, Rn. 35. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts geschildert, welche Anschaffungen von den überzahlten Bezügen getätigt worden seien. Dies genügt für den Einwand der Entreicherung allerdings nicht. Denn die Einrichtung des Kinderzimmers und diverse weitere Anschaffungen im Rahmen der Geburt des zweiten Kindes zählen zu den Aufwendungen, die die Klägerin ohnehin getätigt hätte. So erklärt sie selbst, dass etwa eine Klimaanlage in Griechenland notwendig sei und es gebrauchte Kleidung dort nicht gebe. Es handelt sich somit nicht um sog. Luxusaufwendungen. Vielmehr hat die Klägerin Aufwendungen erspart, die sie ohne die Überzahlung von ihrem sonstigen Vermögen hätte leisten müssen. Die überzahlten Bezüge sind damit noch in ihrem Vermögen vorhanden. Zudem fehlte es auch an einer konkreten Darlegung der Beträge, die für die Einrichtung des Kinderzimmers verwendet wurden. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin lässt sich nicht ansatzweise beziffern, in welcher Höhe sie für welche Anschaffungen Beträge verauslagt hat. Schließlich bestehen gegen die Billigkeitsentscheidung der Beklagten keine Bedenken. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung der Beklagten, von der Rückforderung in Höhe von 60 % des überzahlten Betrages abzusehen, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.070,33 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.