OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 701/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0409.7L701.20.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 09.04.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung für die am 11.04.2020 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Osterspaziergang“ zu erteilen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. 4 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom derzeit landesweit geltenden Versammlungsverbot für den von ihnen geplanten öffentlichen Demonstrationszug, der am Ostersamstag, dem 11.04.2020, mit einer Teilnehmerzahl von 50 Personen auf dem Heinrich-Böll-Platz in der Kölner Innenstadt über die Hohenzollernbrücke bis zum Kennedyufer und der Zoobrücke stattfinden soll. 5 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 30.03.2020 (GV.NRW. vom 30.03.2020, S. 201) - CoronaSchVO. Nach § 11 Abs. 1 der genannten Verordnung sind Veranstaltungen und Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO können die nach Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem vorgestellten Demonstrationskonzept ist die Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen, insbesondere der erforderlichen Mindestabstände nicht gewährleistet. 7 Es kann nicht sichergestellt werden, dass die Mindestabstände der Teilnehmer voneinander, vom anwesenden Versammlungsleiter und von den auf den vorgesehenen öffentlichen Wegen befindlichen Passanten gewährleistet ist. Zwar haben die Antragsteller geplant, dass die Teilnehmer des Aufzuges einzeln oder zu zweit nebeneinander im Gänsemarsch hintereinander laufen und hierbei 2 Meter Abstand von anderen Personen halten. Es sollen keine Passanten angesprochen werden und keine Flugblätter verteilt werden. Die Teilnehmer sollen lediglich mit selbstgebastelten Plakaten und nach Wunsch mit selbstgestaltetem Mundschutz ausgestattet sein. 8 Die Realisierung dieses Konzepts dürfte jedoch unter den Bedingungen von stark frequentierten Wegen im Bereich der Kölner Innenstadt und insbesondere auf der Hohenzollernbrücke unmöglich sein. Hierbei ist zu beachten, dass der Zweck einer Demonstration eine öffentliche Meinungsäußerung zu einem bestimmten Thema ist, für das man Aufmerksamkeit erzeugen möchte. Die Durchführung eines derartigen Spaziergangs erfordert außerdem aus organisatorischen Gründen eine gewisse Absprache untereinander. 9 Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass es bereits zwischen den Teilnehmern des Spaziergangs zu einer verbalen Kontaktaufnahme und damit zu einer körperlichen Begegnung kommt. Da ein Mundschutz nur optional vorgesehen ist, kann hierbei ein Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können auch Kontakte zwischen den Teilnehmern und Passanten nicht vermieden werden. Insbesondere dürfte es auf der Hohenzollernbrücke, die lediglich einen schmalen Fußgänger- und Radweg besitzt (3,5 m Breite laut Wikipedia), nicht möglich sein, einen Gänsemarsch mit einem Abstand von 2 Metern zu anderen Passanten ungestört durchzuführen. Es muss damit gerechnet werden, dass andere Benutzer des Weges, nämlich Fußgänger, Radfahrer, Skater, Familien mit Kinderwagen oder Personen in Rollstühlen, in die Lücke drängen oder ihrerseits beispielsweise durch die mitgeführten Schilder zusammengedrängt werden und hierdurch in einen engen Körperkontakt geraten. Ein Ausweichen ist auf der Brücke nicht möglich. 10 Die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes kann auch durch einen Ordnungsdienst oder durch den Versammlungsleiter nicht garantiert werden, da die Situation wegen der anwesenden Passanten unübersichtlich ist und das Verhalten einer Menschenmenge häufig nicht zuverlässig gesteuert werden kann. 11 Im Übrigen kann kaum vermieden werden, dass die Teilnehmer der Demonstration von anderen Benutzern der Wege angesprochen werden, da der Zweck der Schilder ja gerade darin besteht, das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken. Der Aufzug und die mitgeführten Schilder werden vermutlich auch deshalb eine Attraktion bilden, weil andere Veranstaltungen und Versammlungen sowie die meisten Freizeitbeschäftigungen im öffentlichen Raum derzeit verboten sind. 12 Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass in den Fußgängerbereichen zwischen Hauptbahnhof, Dom und linkem Rheinufer, auf der Hohenzollernbrücke und im Bereich des Kennedyufers und des angrenzenden Rheinparks auf dem rechten Rheinufer in den letzten Tagen und Wochen zahlreiche Menschen unterwegs waren, um das gute Wetter zu genießen und sich im Freien zu bewegen. Dies ist auch für die bevorstehenden Osterfeiertage zu erwarten. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter war schon unter den bisher herrschenden Bedingungen nur mit Mühe möglich. Wegen des starken Publikumsverkehrs haben die örtlichen Ordnungsbehörden zeitweise schon erwogen, bestimmte Freiflächen zu sperren. Unter diesen Verhältnissen kann die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes bei einem zusätzlichen Personenaufkommen, das auch das Interesse der übrigen Besucher weckt, nicht garantiert werden. 13 vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 B 30/20 – juris, Rn. 10. 14 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Wahrung der notwendigen Sicherheitsabstände möglich wäre, hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung. Denn diese steht nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO im Ermessen der zuständigen Behörden. 15 Dieses Ermessen ist auch unter Beachtung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, dem eine tragende Bedeutung bei der politischen Willensbildung in einem demokratischen Gemeinwesen zukommt, nicht auf Null reduziert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier zu Recht dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem lebensbedrohlichen Coronavirus den Vorrang eingeräumt. 16 Die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch ein weitgehendes Verbot von Versammlungen und Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ist bei weiter dynamisch ansteigenden Infektionszahlen geeignet und erforderlich, um die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Gefahren für Gesundheit und Leben des Einzelnen sowie für die Aufrechterhaltung der Krankenhausversorgung abzuwehren. Die Einschätzung, dass zur Krankheitsbekämpfung wegen des hohen Ansteckungsrisikos durch Tröpfcheninfektion derzeit eine weitgehende Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum erforderlich ist, beruht auf der wissenschaftlichen Expertise des Robert-Koch-Instituts und erweist sich bei Fehlen eines Impfstoffs oder eines zugelassenen wirksamen Arzneimittels als nachvollziehbar, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – m.w.N. 18 Auch ein Versammlungsverbot ist ein angemessenes Mittel, um die erheblichen Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich das Grundrecht auf Leben und Gesundheit und die öffentliche Gesundheitsversorgung, abzuwehren. Dies gilt insbesondere für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, die mit hohen Infektionszahlen überdurchschnittlich vom Ausbreitungsgeschehen betroffen ist. Nach den vom zuständigen Ministerium des Landes NRW veröffentlichten Fallzahlen liegt Köln derzeit bei 1.866 bestätigten Coronafällen und damit an der Spitze der landesweiten Statistik. Bei den Todesfällen wird Köln mit 36 Todesfällen nur durch die Städteregion Aachen (41 Todesfälle) und den Kreis Heinsberg (48 Todesfälle) übertroffen, vgl. www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw , Stand vom 09.04.2020. 19 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Ausnahme von dem Versammlungsverbot des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO mit Hinweis auf die hohen Infektionszahlen, das hohe Infektionsrisiko und zweifelhaften Steuerungsmöglichkeiten der erwarteten Teilnehmer und Besucherströme abgelehnt hat. 20 Hierbei durfte die Antragsgegnerin auch auf mögliche Folgewirkungen einer Ausnahmegenehmigung abstellen, die zu einem kontraproduktiven Signal an weitere Antragsteller führen könnte und damit die Erreichung des Ziels der Schutzmaßnahmen, nämlich durch eine weitgehende Kontaktbeschränkung eine Ausbreitung des Virus zu vermindern, unterlaufen könnte. Denn bei Zulassung einer Ausnahme würde es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, auch andere Versammlungen zu genehmigen. Damit wäre das derzeit beschlossene Gefahrenabwehrkonzept des „Social distancing“ in seiner Wirksamkeit erheblich beeinträchtigt. 21 Demgegenüber ist es den Antragstellen zuzumuten, vorübergehend auf die Ausübung ihres Versammlungsrechts und auf eine Meinungsäußerung zu aktuellen politischen Problemen mittels öffentlicher Demonstration zu verzichten. Die Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der CoronaSchVO sind bis zum 19.04.2020 befristet. Durch die Befristung wird der Grundrechtseingriff erheblich abgemildert, zumal die Zielrichtung der Aktion (Eintreten für Frieden, internationale Zusammenarbeit, Gesundheit und Grundrechte) auch nach Ostern noch wirksam verfolgt werden kann, 22 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE – . 23 Die Landesregierung hat in Aussicht gestellt, dass sie am 15.04.2020 gemeinsam mit den übrigen Landesregierungen und der Bundesregierung eine Neubewertung der Lage und eine Entscheidung darüber getroffen werden soll, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, zu verschärfen oder zu lockern sind. Es ist nicht unangemessen, wenn die Antragsteller die geplante Aktion im Hinblick auf die fortwährende Überprüfung und Neubewertung einer bisher beispiellosen und besorgniserregenden Entwicklung einer Pandemie vorübergehend zurückstellen müssen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall eines Versammlungsverbots die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 28 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 29 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 30 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 31 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 32 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 35 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.