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Beschluss

2 L 688/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0414.2L688.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss wird aufgrund der Eilbedürftigkeit den Beteiligten vorab per Telefon bekanntgegeben.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 3. Der Beschluss wird aufgrund der Eilbedürftigkeit den Beteiligten vorab per Telefon bekanntgegeben. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der beabsichtigte Verkauf von Toilettenpapier und Küchenrollen, Kartoffeln, Erdbeeren und Spargel vom Erzeuger, Getränken in Pfandflaschen und Telefonguthaben und Gutscheinen für Online-Shops in den Räumlichkeiten der Gaststätte B. 00, I.----straße 00, 00000 C. H. baurechtlich genehmigungsfrei ist, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2018 - 13 C 59/17 -, juris, Rn. 2, Beschluss vom 09.11.2017 - 13 B 1187/17 -, juris, Rn. 3. Der Antrag des Antragstellers ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 31.03.2020 selbst dargelegt, dass er im Klageverfahren keine Möglichkeit hätte, die beabsichtigte Verkaufstätigkeit — die sich offensichtlich spezifisch auf den Zeitraum der durch das Corona-Virus bedingten Schließung des regulären Gaststättenbetriebs bezieht — zügig auszuüben. Es gelten deshalb die an eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpften erhöhten Erfordernisse einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und -anspruchs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 B 891/17 -, juris, Rn. 37. Hiervon ausgehend ist dem Antrag des Antragstellers jedenfalls deswegen nicht zu entsprechen, weil er das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der beabsichtigte Ladenverkauf stellt gegenüber dem bisher ausgeübten und bauaufsichtlich genehmigten Gaststättenbetrieb eine nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung liegt schon dann vor, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften anders beurteilt werden kann als die bislang genehmigte Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2007 - 7 B 134/07 -, juris, Rn. 9. Danach dürfte die vorläufige Feststellung, dass die beabsichtigte Nutzung keiner Genehmigung bedarf, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit einer anderen baurechtlichen Beurteilung offensichtlich ausscheidet, die beabsichtigte Nutzung also bei summarischer Prüfung erkennbar von der bestehenden Genehmigungslage gedeckt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2007 - 7 B 134/07 -, juris, Rn. 11. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Nutzung als Ladengeschäft und als Gaststätte gelten etwa unterschiedliche bauordnungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Stellplatzbedarfs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. 3 BauO NRW. An diesen werden in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen bei Verkaufsstätten und Gaststätten gestellt. Vgl. insoweit noch die Anlage zu Nr. 51.11 [Richtzahlen für den Stellplatzbedarf] der (inzwischen ausgelaufenen) Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung vom 12.10.2000 (BauO NRW 2000), Ziff. 3 (Verkaufsstätten) und 6 (Gaststätten und Beherbergungsbetriebe); ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2007 - 7 B 134/07 -, juris, Rn. 13. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Art der neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweist. Das folgt schon aus der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, der eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungsänderungen vorsieht, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 64, 65 i. V. m. 68 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Das Gesetz geht ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Vgl. auch Seeger, in: BeckOK BauordnungsR NRW, Stand: 01.12.2019, § 62 BauO NRW 2018, Rn. 81. Die beabsichtigte Nutzungsänderung ist auch nicht nach der bereits genannten Regelung des § 62 Abs. 2 BauO NRW nicht genehmigungsbedürftig. Entgegen § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW kommen für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach den §§ 64, 65 i. V. m. § 68 BauO NRW als für die bisherige Nutzung in Betracht. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW ist bei der Änderung von Anlagen unter anderem § 48 BauO NRW zu prüfen. Wie bereits festgestellt, stellt der für die Erforderlichkeit von Stellplätzen maßgebliche § 48 Abs. 1 BauO NRW unterschiedliche Anforderungen an eine Nutzung als Verkaufsstätte als an eine Nutzung als Gaststätte. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Die Einrichtung oder Änderung eines Ladengeschäfts ist nicht nach § 62 Abs. 1 BauO NRW verfahrensfrei. Ein Fall des § 62 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.