Urteil
23 K 8404/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0421.23K8404.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zurückstellung von Dienstleistungen. Er leistete keinen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit. Im November 2010 wurde er in die Reserveoffizierslaufbahn des Truppendienstes eingestellt. Derzeit ist er Major der Reserve. Durch die Entscheidung des Amtsgerichts I. vom 00. C. 2015 wurde der Kläger rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und durch die Entscheidung vom 00. Q. 2016 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss vom 0. C. 2017, rechtskräftig seit 0. Q. 2017, wurden die erkannten Strafen zurückgeführt auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen. Das Führungszeugnis vom 00. U. 2017 wies die Verurteilungen aus, enthielt die Bildung der Gesamtstrafe aber noch nicht. Aufgrund des Führungszeugnisses vom 00. U. 2017 stellte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. November 2017 bis zum 31. August 2033 von Dienstleistungen zurück. Der Kläger legt mit Schreiben vom 30. November 2017 Widerspruch ein und begründete ihn damit, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Im Übrigen habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die lebenslange Zurückstellung sei völlig unangemessen und willkürlich. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei aufgrund der Verleihung eines höheren Dienstgrades (vom Hauptmann zum Major) Dienstleistungspflichtiger gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 Soldatengesetz (SG). Von dieser rechtlichen Verpflichtung sei er freigestellt worden. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Denn die Zurückstellung stelle rechtlich eine Begünstigung dar, möge der Betroffene dies auch genau umgekehrt sehen, da er Wehrdienst leisten wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es auch keinerlei subjektives Recht des Einzelnen auf Ableistung von Wehrdienst. Der Widerspruch wäre im Falle seiner Zulässigkeit auch unbegründet. Eine Ansehensschädigung der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG sei auch ohne eine Verurteilung möglich, sodass dies erst recht der Fall sei, wenn es zu einer Verurteilung gekommen sei, vorliegend wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung und wegen Betruges. Abgesehen davon, dass dies keine Bagatellen seien, zeugten die Verurteilungen von Problemen des Verurteilten mit der Rechtsordnung. Die Heranziehung des Klägers wäre somit geeignet das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Der Kläger hat am 18. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, im vorliegenden Fall sei die Zurückstellung über den gesamten restlichen Zeitraum seiner Reservezugehörigkeit gleichbedeutend mit seiner Ausmusterung bzw. Entfernung aus dem Dienst, sodass die Maßnahme jedenfalls faktisch auf das Grundverhältnis durchschlage. Darüber hinaus bestehe bei einzelnen Dienstleistungsverwendungen und deren nachträglicher Aufhebung in besonderen Fällen ein Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung. Dann müsse erst recht die allgemeine Freistellung von allen Dienstleistungen einen subjektiven Rechtseingriff darstellen. Die Klage sei auch begründet. Die Zurückstellung wegen eines laufenden Strafverfahrens scheide vorliegend aus, da die gegen ihn erlassenen Strafbefehle bereits rechtskräftig, vollstreckt und die Strafverfahren damit insgesamt abgeschlossen seien. Überdies sei auch gerade keine Freiheitsstrafe, sondern nur eine Geldstrafe verwirkt. Strafbewehrte Handlungen unterhalb dieses Rahmens seien nicht per se geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Es müsse das Verhältnis zwischen außerdienstlicher Verfehlung und dienstrechtlicher Konsequenz beachtet werden. Wäre er aktiver Berufssoldat, würde er seine Rechtsstellung als solche erst dann verlieren, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden wäre. Da die Zurückstellung dem Totalverlust seiner Reservistenstellung gleichkomme, sei es sachgerecht, auch bei ihm die Zurückstellung erst anzuerkennen, wenn die verwirkte Strafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gleichkomme. Die Verurteilungen seien für sich kein Grund für die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr, da sie in keine der Kategorien des § 38 Abs. 1 SG fielen. Überdies sei der ihm vorwerfbare Charakter der Entscheidung zweifelhaft, da er beide Taten bestritten und die Entscheidung aus taktischen Gründen akzeptiert habe. Eine strikte Bindungswirkung dürfe aus Strafbefehlen nicht abgeleitet werden. Angesichts der Gesamtstrafenbildung sei das von der Beklagten zugrunde gelegte Führungszeugnis überholt. Die Entscheidung der Beklagten leide daher an einem Ermessensmangel. Wenig nachvollziehbar sei die Zurückstellung über den 25. Oktober 2019 hinaus, da an diesem Tag die Eintragungen aus dem Führungszeugnis zu tilgen seien. Er habe eine besondere Vorbildfunktion inne und die Straftaten stünden in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reserveoffizier. Die Schwelle der Ernstlichkeit der Gefährdung des Ansehensverlustes der Bundeswehr sei nicht überschritten. Der Ausdruck des Führungszeugnisses vom 8. April 2019 enthalte keine Eintragungen. Der Kläger beantragt, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, im Gegensatz zu den Entlassungsvorschriften der §§ 55 Abs. 5 und 13 Abs. 5 Nr. 1 ResG, die eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraussetzten, setze die Zurückstellungsvorschrift des § 67 Abs. 5 SG ein solches nicht voraus. Anders als bei der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst, bei der dem Betroffenen eine Rechtsposition genommen werde, solle mit der Zurückstellung eine Rechtsposition (Wehrdienstverhältnis), auf die er im Übrigen noch nicht einmal einen Rechtsanspruch habe, nicht gewährt werden. Denn die die Heranziehung zu Dienstleistungen betreffenden Vorschriften seien allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr zu dienen bestimmt. An den rechtskräftigen Verurteilungen ändere die durch die Gesamtstrafenbildung veränderte Strafzumessung nichts. Insoweit würden rechtskräftige Strafbefehle gemäß § 410 Abs. 3 StPO rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt. Es sei auch nicht Aufgabe der Beklagten, rechtskräftige Entscheidungen der Justiz zu überprüfen. An der Rechtmäßigkeit der damaligen Entscheidung der Beklagten ändere die zwischenzeitliche Tilgung der Straftaten aus dem Führungszeugnis nichts. Bei einer Heranziehung des Klägers bestehe die Gefahr, dass der Eindruck entstehe, der Bundeswehr wären strafrechtliche Verurteilungen nicht bekannt oder gleichgültig. Dies gelte erst recht aufgrund der Stellung des Klägers, der als Major der Reserve den dritthöchsten Dienstgrad innehabe. Schließlich sei die Beklagte nach § 67 Abs. 5 SG auch im Spannungs- und Verteidigungsfall berechtigt, auf die Heranziehung zu verzichten. Dann müsse dies erst recht für Friedenszeiten gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt nicht die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit der hier statthaften Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein kann. Diese Möglichkeit ist für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil ein unrechtmäßiger staatlicher Freiheitseingriff jedenfalls die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen kann. Die Zurückstellung von Dienstleistungen nach § 67 Abs. 5 SG enthält zunächst keine den Kläger belastende Wirkung. Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 SG können Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden. Der Kläger ist als Major der Reserve Dienstleistungspflichtiger nach § 59 Abs. 3 Satz 3 SG. Aufgrund der in seinem Führungszeugnis vom 00. U. 2017 aufgeführten Strafbefehle hat die Beklagte ihn nach § 67 Abs. 5 SG von Dienstleistungen zurückgestellt. Die "Dienstleistungspflicht" (Überschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes) stellt eine rechtliche Verpflichtung dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung ist hiermit nicht bezweckt. Die Heranziehung zu Dienstleistungen dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr. Es ist auch nicht erkennbar, worin eine subjektive Berechtigung ihren Grund finden könnte. Die Frage, ob der Kläger seine Dienstleistungspflicht auch als persönliche Aufgabe oder Angelegenheit begreift, ist nicht geeignet, den rechtlichen Charakter der Pflichtenstellung zu verändern. Dient aber die Pflichterfüllung allein öffentlichen Zwecken, vermag sie eine eigene Berechtigung des Verpflichteten nicht zu begründen. Da die Heranziehung zur Dienstleistung allein im öffentlichen Interesse an der optimalen Deckung des konkreten Personalbedarfs der Bundeswehr liegt und subjektive Rechte nicht begründet, ist nicht erkennbar, warum für die vorgelagerte Stufe der Heranziehungsfähigkeit anderes gelten sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. P. 2015 – 2 C 23/14 –, juris, Rn. 8, 13, 22. Diese vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines ehemaligen Berufssoldaten aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Fall des Klägers als Reservisten. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Dienstleistung folgt für den Kläger zwar nicht aus § 59 Abs. 1 Satz 1 SG, sondern aus Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift. Dem Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Maßnahme, namentlich der Zurückstellung von Reservedienstleistungen, kommt aber auch hier keine belastende, sondern lediglich eine begünstigende Wirkung zu. In beiden Fällen ist die Befugnis des Dienstherrn zur Heranziehung der jeweiligen Personengruppe normiert. Der Zweck der Vorschrift, die Deckung des konkreten Personalbedarfs sicherzustellen, gilt für ehemalige Berufssoldaten ebenso wie für Personen, denen aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist. Zwar unterscheidet sich § 59 Abs. 3 Satz 3 SG von der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SG im Hinblick auf den von ihr erfassten Personenkreis und in Bezug auf die Arten der infolge der Heranziehung auszuübenden Reservedienstleistungen. Jedoch ermächtigen beide Vorschriften dem Grunde nach zu einer Heranziehung dienstleistungspflichtiger Personengruppen auch gegen deren Willen und dienen damit gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung. Sie sind hingegen - gleichermaßen - nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Dienstleistungspflichtigen zu dienen. Durch die Zurückstellung entfällt die sich vorliegend aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn, den Kläger auch gegen seinen Willen zu Übungen heranzuziehen. Sie hat ausschließlich belastenden Charakter. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 – 5 K 6567/17 –, juris, Rn. 32. Dass der Kläger die Heranziehung zu Dienstleistungen subjektiv als Begünstigung empfindet, vermag den ausschließlich belastenden Charakter des § 59 Abs. 3 Satz 3 SG nicht in Frage zu stellen. Die sich für den Kläger in persönlicher Hinsicht aus seiner bisherigen Dienstleistung ergebenden sozialen Umstände stellen keine mit § 59 Abs. 3 Satz 3 SG beabsichtigte oder in sonstiger Weise dem Staat zurechenbare (Rechts)Folgen, sondern vielmehr bloß zufällig und in Abhängigkeit von dem jeweils Betroffenen eintretende Nebeneffekte im Sinne eines für die Qualifikation als "begünstigend" unbeachtlichen Rechtsreflexes dar. Hingegen handelt es sich bei den aus einer Heranziehung zu Reservedienstleistungen resultierenden finanziellen Vorteilen - wie etwa dem Wehrsold (§ 1 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes - WSG -) und der Unterhaltssicherung (§§ 5 ff. des Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) - um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte (mittelbare) Folge der angegriffenen Maßnahme. Diese Vorteile räumen dem Betroffenen jedoch keine Erweiterung seines Rechtskreises ein, sondern dienen vielmehr allein der verfassungskonformen und damit verhältnismäßigen Ausgestaltung des durch die Heranziehung zu Reservedienstleistungen erfolgenden Grundrechtseingriffs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. P. 2015 – 2 C 23/14 –, juris, Rn. 17 zu § 59 Abs. 1 Satz 1 SG; dem folgend für § 59 Abs. 3 Satz 3 SG VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 – 5 K 6567/17 –, juris, Rn. 34. Es steht aber nicht fest, dass die Zurückstellung von Dienstleistungen den Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in seinen Rechten verletzen könnte. Mit seiner Klage begehrt er eine Änderung seiner Rechtsstellung als Soldat und hat die Frage nach den Grenzen des gerichtlich nicht überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Beklagten aufgeworfen. Dass solche Grenzen hier unter Verletzung subjektiver Rechte des Klägers überschritten sein könnten, ist nicht eindeutig ausgeschlossen. Das reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 46/03 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 – 6 C 18/02 –, juris, Rn. 16. Der Kläger kann verlangen und gerichtlich nachprüfen lassen, dass die zuständige Behörde über seine Heranziehung oder Nichtheranziehung ohne die Absicht entscheidet, ihn in sachwidriger Weise zu benachteiligen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. B. 2017 – 6 B 34/17 –, juris, Rn. 7. Besondere Umstände, die die Frage nach der äußeren Grenze gerichtlich im Interesse der Wehrpflichtigen nicht überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Beklagten aufwerfen, liegen vor. Denn die dauerhafte Zurückstellung des Klägers wirft die Frage auf, ob die Entscheidung der Beklagten aus sachwidrigen Erwägungen erfolgte. Zurückstellungen haben grundsätzlich vorübergehenden Charakter mit der Folge, dass Zurückstellungen auf Dauer grundsätzlich unzulässig sind, vgl. Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 67 Rn. 2. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich zugleich auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Der Kläger nimmt das Gericht nicht zu unnützen Zwecken in Anspruch; vielmehr ist es möglich, dass die erstrebte gerichtliche Aufhebung des Widerrufsbescheides ihm zumindest einen tatsächlichen - ideellen - Vorteil verschafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 – 6 C 18/02 –, juris, Rn. 17. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 67 Abs. 5 SG eröffnet der Beklagten einen Ermessensspielraum („kann zurückgestellt werden“). Zur Kontrolle über die Ermessensausübung sind die Verwaltungsgerichte indessen nur insoweit befugt, wie die Klagebefugnis des Klägers reicht, denn nur insoweit unterliegt das Verhalten der Beklagten einer materiellen Nachprüfung. Da die Entscheidungen über die Zurückstellung von Dienstleistungen ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr ergehen und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Wehrpflichtigen dienen, hat ein Wehrpflichtiger kein Recht auf Heranziehung zum Wehrdienst; ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass die Behörde das ihr in diesem Zusammenhang eingeräumte Auswahlermessen rechtmäßig ausübt. Der Wehrpflichtige braucht aber nicht jede Auswahlentscheidung der Behörde ohne die Möglichkeit der Gegenwehr hinzunehmen. Namentlich kann er verlangen, dass die Behörde über seine Heranziehung oder Nichtheranziehung zum Wehrdienst frei von Willkür, d.h. ohne die Absicht entscheidet, ihn in sachwidriger Weise zu benachteiligen. In einem derartigen Fall liegt nicht nur ein Missbrauch des der Behörde eingeräumten Ermessens und damit eine Verletzung von objektivem Recht, sondern darüber hinaus auch ein Übergriff in die verfassungsrechtlich geschützte Individualrechtssphäre des Wehrpflichtigen vor, die dieser abzuwehren berechtigt ist. Denn kein Bürger braucht im Rechtsstaat eine ihn gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde zu dulden; vielmehr kann er unter Berufung auf das jeweils berührte Grundrecht die Aufhebung dieser Entscheidung oder ihrer benachteiligenden Wirkungen erreichen. Diesem Ansatz entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer willkürlich diskriminierenden Heranziehung zum Wehrdienst eine Verletzung der subjektiven Rechte des Wehrpflichtigen für möglich gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 – 6 C 18/02 –, juris, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1974 – VIII C 89.73 –, BVerwGE 45, 197-201, juris, Rn. 8. Eine willkürliche Entscheidung vonseiten der Beklagen ist hier aber nicht festzustellen. Die Bescheide befassen sich nicht mit der Frage, für welchen Zeitraum der Kläger von Dienstleistungen zurückgestellt werden soll. Es sind auch unter Berücksichtigung des übrigen Verwaltungsvorgangs keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte der dauerhaften Zurückstellung den Kläger diskriminierende Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Vielmehr könnte insoweit lediglich ein (einfacher) Fall des Ermessensfehlers in Rede stehen. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte für die Entscheidung der Zurückstellung mit den Verurteilungen des Klägers einen sachlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat. Dass sie die Verurteilungen bloß vorgeschoben hätte, um den Kläger willkürlich dauerhaft nicht mehr heranzuziehen, lässt sich nicht erblicken. Auch dafür, dass in vergleichbaren Fällen, von einer Zurückstellung gänzlich abgesehen oder eine Befristung ausgesprochen wurde, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots ist daher nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.