Urteil
7 K 3383/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0526.7K3383.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1939 in V. /Georgien geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Jahr 2001 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem 1914 in V. geborenen und 1956 verstorbenen Vater I. U. sowie dessen Vater K. U. ab. Ihre Mutter und die Mutter ihres Vaters seien armenische Volkszugehörige gewesen. Die Frage nach Verschleppung, Zwangsumsiedlung, Kommandantur oder Heranziehung zur Trudarmee verneinte die Klägerin für sich und ihre Familienangehörigen. Bei Kriegsende habe sie sich bei Freunden in den Hochgebirgen Armeniens aufgehalten und sei anschließend wieder in V. wohnhaft gewesen. 1993 habe sie die Nationalität in ihrem Inlandspass geändert und sich als deutsche Volkszugehörige eintragen lassen. Ihre Geburtsurkunde, die ihren Vater mit deutscher Nationalität ausweist, wurde 1994 ausgestellt. Dokumente zur Geburt ihres Vaters könne sie nicht vorlegen, da die Kirchenbücher aus der damaligen Zeit nicht erhalten seien. Bei der Anhörung der Klägerin in der Botschaft der Beklagten in V. im Mai 2003 wurde festgestellt, dass sie ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel führen konnte. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 07.02.2005 ab. Die Klägerin habe sich nicht durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundeverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2006 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. 2008 und 2013 wandte sich die Klägerin an das Bundesverwaltungsamt mit der Bitte, ihre Aufnahme erneut zu prüfen. Ihr Großvater sei gezwungen gewesen, seine Nationalität zu ändern. Ihre Familie habe die Nationalität mit russisch angeben müssen. 1994 habe sie die Nationalität ihres Vaters wiederherstellen lassen. Daraufhin seien ihr und ihren Kindern neue Geburtsurkunden ausgestellt worden. Sie legte ein 2016 ausgestellte Bescheinigung des Zivilregisteramts V. vor, wonach ihre Geburt standesamtlich registriert und ihr Vater deutscher Nationalität sei. Das Bundesverwaltungsamt griff das Aufnahmeverfahren mit Bescheid vom 17.03.2017 wieder auf und lehnte gleichzeitig die Erteilung eines Aufnahmebescheids ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Sie leite ihre Abstammung ausschließlich aus neu ausgestellten Urkunden her, denen die Beweiseignung fehle. Die Klägerin habe die Nationalität ihres Vaters nach dessen Tod auf ihren Wunsch ändern lassen, ohne dass der Eintrag auf einer amtlichen Grundlage fuße. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 26.04.2017, den sie am selben Tag zur Post gab, ging bei dem Bundesverwaltungsamt am 08.05.2017 ein. Die Klägerin gab an, sie habe den Ablehnungsbescheid am 03.04.2017 erhalten. Ihr Vater habe die deutsche Nationalität aufgrund der damaligen Umstände in der UdSSR verloren, aber seine deutschen Traditionen beibehalten. Sie verwies auf eine Entscheidung des Amtes für Zivilregister von V. von November 2015. Danach gebe es zwei Geburtsurkunden der Klägerin. Während in dem ersten Exemplar die Nationalität des Vaters von Russisch in Deutsch korrigiert worden sei, werde er im zweiten mit abweichendem Vatersnamen und russischer Nationalität geführt. Die Klägerin habe durch eine 2015 ausgestellte Geburtsbescheinigung des Nationalarchivs belegt, dass ihr Vater ausweislich kirchlicher Geburtsbücher 1914 mit dem Vatersnamen K1. geboren sei. Auf Antrag der Klägerin werde die zweite Geburtsurkunde der ersten angeglichen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 als verspätet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin laut Zustellungszeugnis der Botschaft der Beklagten in V. am 13.04.2018 zugestellt. Die Klägerin hat am 04.05.2018 Klage erhoben. Sie hält die Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verspätung für unberechtigt. Da sie den Widerspruch acht Tage vor Fristablauf zur Post gegeben habe, sei unter normalen Umständen mit einem rechtzeitigen Eingang zu rechnen gewesen. Eine Postlaufzeit von dreizehn Tagen könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Schließlich dienten die Fristen auch dazu, die Einlegung eines Widerspruchs zu bedenken und den Widerspruch abzufassen. Lange Postwege aus dem Ausland sollten nicht zu einer Rechtsverkürzung führen. Zudem habe sie in der zweiten Aprilhälfte unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt hätten. Die Klägerin hat ein ärztliches Attest vom 30.04.2018 wonach sie chronisch unter Gonarthrose, Baker-Zyste und arterieller Hypertension leide. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 17.03.2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 11.10.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da Wiedereinsetzungsgründe hinsichtlich der Verspätung des Widerspruchs nicht vorlägen. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.03.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar dürfte dem Klageerfolg nicht schon entgegenstehen, dass der Widerspruch nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 VwGO festgelegten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben worden ist. Der Bescheid vom 17.03.2017 wurde der Klägerin am 03.04.2017 bekanntgegeben, so dass der Widerspruch spätestens am 03.05.2017 bei dem Bundesverwaltungsamt hätte eingehen müssen. Der am 08.05.2017 eingegangene Widerspruch vermochte die Frist damit nicht zu wahren. Der Klägerin kann indessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zuzumuten war, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen. Hieran gemessen hat die Klägerin es nicht verschuldet, dass der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen ist. Sie hat das Schreiben zu einem Zeitpunkt abgesandt, in dem bei normaler Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte. Die Laufzeitorientierung für einen Brief beträgt im Briefverkehr zwischen Deutschland und Georgien vier bis sechs Werktage ( www.deutschepost.de ). Der Widerspruch, der eine Woche vor Fristablauf abgesandt wurde, wäre bei der genannten Laufzeit noch rechtzeitig eingegangen. Danach ist die Verspätung dem Umstand geschuldet, dass die tatsächliche Beförderungsdauer deutlich über die von der Post angegebene übliche Laufzeit hinausging. Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Bescheid vom 17.03.2017 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht in dem von dem Bundesverwaltungsamt wieder aufgenommenen Verfahren kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der derzeit geltenden Fassung - BVFG n.F. - wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BVFG n.F. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG n.F. eine nach 1923 geborene Person, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Klägerin beruft sich hierzu auf den 1914 geborenen I. U. als ihrem Vater. Von ihm kann die Klägerin eine deutsche Abstammung indessen nicht herleiten. Die Frage, ob eine Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 7 K 5609/17 -. Hinweise darauf, dass I. U. 1939 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist feststellbar, dass er nach damaliger Rechtslage deutscher Volkszugehöriger war. Geht man davon aus, dass hierzu als Maßstab die Legaldefinition der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG in der am 19.05.1953 in Kraft getretenen Fassung - BVFG a.F. - herangezogen werden kann - vgl. VG Köln, Urteil vom 21.04.2020 - 7 K 1772/18 -, ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Die Regelung legt die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration fest. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 6 BVFG n.F., Randnummer 13 ff. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ausschließlich sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.1968 - 8 C 118.65 -. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass I. U. sich im maßgeblichen Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für die Annahme eines Bekenntnisses durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten fehlen belastbare Anhaltspunkte. Über seine damaligen Lebensumstände ist nichts bekannt, was einen verlässlichen Hinweis auf ein entsprechendes Bekenntnisverhalten gibt. Das Schicksal der Volksdeutschen in der UdSSR, die nach Sibirien und Kasachstan deportiert wurden, in den Verbannungsorten bis 1955 der Kommandanturaufsicht unterstanden und zum Arbeitseinsatz in der Trudarmee herangezogen wurden, hat I. U. nicht erlitten. Aus den Jahrzehnte nach seinem Tod von der Klägerin erwirkten Dokumenten, die I. U. mit deutscher Nationalität erfassen, wie etwa der Geburtsurkunde aus dem Jahr 1994, lässt sich dessen Bekenntnis im maßgeblichen Zeitraum nicht ableiten. Es fehlt jeder Hinweis, worauf die ausstellende Stelle die Angabe zur Nationalität stützt. Die Klägerin hat selbst erklärt, dass er zuvor mit russischer Nationalität geführt worden sei. Zur Person des K. U. als dem Großvater der Klägerin sind gleichfalls keine Umstände bekannt, die den Schluss zulassen, dass er sich im maßgeblichen Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.