Urteil
3 K 5703/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0506.3K5703.17.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 verpflichtet, das Ereignis vom 21.09.2016 mit der Folge eines Bruchs des Sprunggelenks am rechten Bein als Dienstunfall anzuerkennen.
Das beklage Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 verpflichtet, das Ereignis vom 21.09.2016 mit der Folge eines Bruchs des Sprunggelenks am rechten Bein als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklage Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1960 geborene Klägerin steht als (Angaben zur Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich) tätig. Am 22.09.2016 wandte sie sich im Rahmen einer Unfallanzeige an ihre Dienststelle und teilte mit, dass sie am Vortag gegen 13:00 Uhr während einer von ihrer Dienststelle durchgeführten Fortbildung für Führungskräfte in X. gemeinsam mit weiteren Kolleginnen und Kollegen (inklusive ihres Dienstvorgesetzten) im Rahmen einer teambildenden Maßnahme an einer ca. zweieinhalbstündigen geführten Segway-Tour teilgenommen habe. Kurz vor dem Erreichen des Zielpunktes habe die Gruppe Halt gemacht, um auf weitere Kollegen zu warten. In einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit habe sie – ohne Fremdeinwirkung – das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. Dabei sei ihr rechter Fuß unglücklich so verdreht worden, dass das Sprunggelenk gebrochen sei. Einer durch die Dienststelle XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX übermittelten E-Mail vom 05.10.2016 war als Anlage der Ablaufplan für die dreitägige Teamleiter-Fortbildung beigefügt. Aus der übersandten Übersicht ergab sich für den ersten Tag nach der Anreise als Programmpunkt eine dreistündige Teamleiterbesprechung. Am Folgetag war bis 16:00 Uhr eine Reihe von Einzelreferaten vorgesehen. Danach war in der Programm die Eintragung „Ende“, gefolgt von dem Punkt „ab 19:30 Uhr gemeinsames Abendessen“ aufgeführt. Für den letzten Tag der Fortbildungsveranstaltung (Mittwoch, 21.09.2016) enthielt die Tagesplanung nach dem Frühstück im Hotel, dem Auschecken sowie der Verbringung des Gepäcks in die PKW unter der Zeitangabe 9:45 Uhr den Veranstaltungspunkt „teamfördernde Maßnahme: Segtours, V. B.-------straße 0, 00000 X. “ sowie anschließend für die Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr den Eintrag „Seg-Tour ‚Raus aus der Stadt‘ “. Letzter aufgeführter Punkt im Ablaufplan war das anschließende gemeinsame Mittagessen. In der E-Mail selbst hieß es weiter, dass das Fortbildungsseminar auf Veranlassung des Vorstehers der Dienststelle von dem damaligen Fortbildungsbeauftragten N. F. organisiert worden sei. Als Teilnehmer seien der Vorsteher selbst, seine ständige Vertreterin, die in der Dienststelle tätigen Sachgebietsleiter/-innen, der Fortbildungsbeauftragte und der Geschäftsstellenleiter vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 07.10.2016, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der von ihr angezeigte Unfall nicht als Dienstunfall bewertet werden könne. Jedenfalls für die Segway-Tour am Unfalltag habe die für die Anerkennung als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBeamtVG erforderliche Dienstbezogenheit nicht mehr vorgelegen. Vielmehr habe es sich hierbei um einen ausschließlich touristisch geprägten Vorgang gehandelt. Am 05.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die gesamte Fortbildungsveranstaltung habe rein dienstlichen Interessen gedient. Hieran hätten sämtliche Sachgebietsleiter sowie der Vorsteher der Dienststelle und dessen ständige Vertreterin teilgenommen. Für die An- und Abreise sei Reisekostenerstattung gewährt worden. Das gesamte Programm, also auch die Segway-Tour am dritten Tag, sei über den Vorsteher der Dienststelle genehmigt und den teilnehmenden Beamten und Beamtinnen ausgehändigt/bekannt gegeben worden. Dabei sei auch der letztgenannte Programmpunkt als Mittel zur Teambildung materiell dienstbezogen gewesen. Folglich habe sich der Unfall nicht außerhalb des durch das vorgegebene Programm gezogenen Rahmens ereignet und sei daher als Dienstunfall anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Als dienstliche Veranstaltung komme die Segway-Tour schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich hierzu an einen größeren Kreis der Beschäftigten der Dienststelle und nicht nur an den eng begrenzten Personenkreis einer bestimmten Funktionsebene des Amtes hätte richten müssen. Zudem habe die Tour aber auch nicht konkret und ausschlaggebend dienstlichen Interessen gedient. Vielmehr habe es sich hierbei um eine reine Freizeitgestaltung handelt, bei der der Unterhaltungswert im Vordergrund gestanden habe. Die entgegenstehende Einschätzung und Handhabung des Vorstehers der Dienststelle sei vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Am 21.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl die materielle als auch die formelle Dienstbezogenheit der in Rede stehenden dienstlichen Veranstaltung gegeben sei. So habe der Dienstvorgesetzte die Fortbildungsveranstaltung mit der entsprechenden Tagesplanung, also auch mit dem abschließenden Segway-Ausflug, insgesamt gebilligt. Der sich an die zweitägige intensive Fachtagung anschließende Ausflug habe zudem eindeutig dem Zweck gedient, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen der Leitung und der Belegschaft zu fördern. Aufgrund des entsprechenden Willens ihres Vorgesetzten sei die Teilnahme an dem Ausflug daher auch für die Klägerin verpflichtend gewesen. Ohne Genehmigung hätte sich die Klägerin nicht von der Veranstaltung fernhalten dürfen. Die Veranstaltung habe auch im Rahmen der Dienstzeit stattgefunden und sei unstreitig für die Klägerin als Dienstzeit anerkannt und berücksichtigt worden. Folglich seien alle Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer materiellen Dienstbezogenheit erfüllt gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 21.09.2016 als Dienstunfall gemäß §§ 35 ff. LBeamtVG anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass hinsichtlich der Tour zwar möglicherweise die formelle Dienstbezogenheit anzuerkennen sei, da die gesamte dreitägige Veranstaltung durch den Dienstvorgesetzten der Klägerin unterstützt und durch seine Autorität getragen worden sei. Daher sei der Klägerin zuzugestehen, dass es unabhängig von einer ausdrücklichen Dienstanweisung oder Teilnahmepflicht ihr möglicherweise aus „tatsächlichen“ Gründen unmöglich gewesen sei, sich nicht an der Tour zu beteiligen. Der Anerkennung als Dienstunfall stehe aber entgegen, dass für die Tour eine materielle Dienstbezogenheit nicht angenommen werden könne. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben der Klägerin als Sachgebietsleiterin eines Finanzamtes bestehe offensichtlich nicht. Es könne daher allenfalls ein mittelbarer Bezug wegen Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung die Einbeziehung rechtfertigen. Als solcher komme gegebenenfalls auch die Pflege des Betriebsklimas bzw. die Förderung der Verbundenheit, soweit hierdurch mittelbar die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erleichtert werde, in Betracht. Dies setze aber voraus, dass die Veranstaltung diese Zielsetzung für alle Angehörige der Dienststelle verfolge. Stehe sie – wie hier – nur einem kleinen Kreis der Beschäftigten offen, könne hiervon nicht ausgegangen werden. Weder durch die Anerkennung als Dienstreise, die Gutschrift von Dienstzeit noch durch die Verknüpfung der Tour mit der vorangegangenen Fortbildungsveranstaltung könne dann der erforderliche materielle Dienstbezug hergestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung des Vorfalls vom 21.09.2016 als Dienstunfall. Ein Dienstunfall ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei gehört zum Dienst unter anderem auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG). Die Klägerin hat in diesem Sinne bei der Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung und damit in Ausübung ihres Dienstes durch den Bruch des Knöchels an ihrem rechten Bein einen Körperschaden erlitten. Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24), der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24). Mit der Unfallfürsorge übernimmt der Dienstherr nämlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückgehenden, mithin die für den Schaden wesentlichen Risiken; er soll nur mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet werden. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen, aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen oder aus vorsätzlichen Handlungen ergeben, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 B 04.1164 -, in: juris (Rn. 33, 34). Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber - ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit - jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten - jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt - erhebliches Gewicht zukommen. Aus den dargelegten Abgrenzungskriterien folgt aber auch, dass der Beamte im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden kann. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden, insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, zit. nach juris (Rn. 27) Dabei sind Veranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, zit. nach juris (Rn. 17). Nach diesen Kriterien ergibt sich vorliegend die Verpflichtung des beklagten Landes, den bei der Segway-Tour durch die Klägerin erlittenen Sturz als Dienstunfall anzuerkennen. Dass die Tour vollständig in der Verantwortung ihres Dienstherrn lag und die Veranstaltung damit formell dienstbezogen war, wird auch von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten. Entgegen seiner Auffassung erfüllt die Tour aber auch die Anforderungen, die an die materielle Dienstbezogenheit zu stellen sind. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist er insofern darauf, dass in diesem Zusammenhang zur Prüfung steht, ob sie inhaltlich im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben stand und dienstlichen Interessen diente. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin als Sachgebietsleiterin eines Finanzamtes ist bei der Teilnahme an einer Segway-Tour selbstverständlich nicht herzustellen. Ausreichend kann insofern aber auch ein mittelbarer Dienstbezug sein, der vergleichbar dem bei sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Sportfesten, Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen angestrebten Effekt eines größeren betrieblichen Zusammenhalts auf eine Verbesserung des zwischen den Mitarbeitern bestehenden Betriebsklimas abzielt, was nachfolgend auch regelmäßig positive Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung zur Folge hat. Mit der durch die Dienststelle ausdrücklich verbundenen Einstufung der Segway-Tour als Maßnahme zum „teambuilding“ kam der Veranstaltung damit vorliegend ein solcher Dienstbezug zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch nicht entgegen, dass entsprechende Veranstaltungen in dieser Hinsicht nur dann berücksichtigungsfähig sein können, wenn ihr Teilnehmerkreis von vornherein alle beteiligten Angehörigen der Dienststelle oder eines abgegrenzten Teils davon erfasst. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer Weihnachtsfeier, keineswegs immer voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet, BVerwG, Urteil vom 29. August 2013, a.a.O. (Rn. 19) Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung, ob die entsprechende Veranstaltung objektiv im dienstlichen Interesse liegt. Dies kann jedoch selbstverständlich auch für teambildende Maßnahmen gelten, die sich speziell an Angehörige der Leitungsebene in einer Behörde richten. Aufgrund der spezifischen Bedeutung, die Führungskräfte für die strategische Planung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter haben, ist die Herstellung eines von Vertrauen und Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung geprägten Verhältnisses zwischen Angehörigen dieser Hierarchieebene wichtige Voraussetzung für die Erleichterung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrags der Behörde. Damit bestand hier auch ein rechtfertigender Grund, die Teilnahme an der Veranstaltung gerade auf diesen besonderen Teil der Beschäftigten zu beschränken. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung des Beklagten nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei stattdessen lediglich um einen Ausflug mit „Event- oder Belohnungscharakter“ gehandelt haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.