Urteil
2 C 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Dienstherrn angebotene und verantwortete Grippeschutzimpfung ist als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG einzuordnen.
• Für die Zuordnung eines Ereignisses zur dienstlichen Risikosphäre sind primär Dienstzeit, Dienstort und die vom Dienstherrn beherrschbare Gefahrenzone maßgeblich; Veranstaltungen können auch bei Freistellung von der Teilnahme dienstlich sein.
• Eine nach außen einwirkende Schädigung infolge einer dienstlichen Veranstaltung ist grundsätzlich als Dienstunfall anzuerkennen, sofern die Impfung die wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens ist.
Entscheidungsgründe
Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung und mögliche Anerkennung als Dienstunfall • Die vom Dienstherrn angebotene und verantwortete Grippeschutzimpfung ist als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG einzuordnen. • Für die Zuordnung eines Ereignisses zur dienstlichen Risikosphäre sind primär Dienstzeit, Dienstort und die vom Dienstherrn beherrschbare Gefahrenzone maßgeblich; Veranstaltungen können auch bei Freistellung von der Teilnahme dienstlich sein. • Eine nach außen einwirkende Schädigung infolge einer dienstlichen Veranstaltung ist grundsätzlich als Dienstunfall anzuerkennen, sofern die Impfung die wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens ist. Der Kläger war bis März 2011 als Polizeioberkommissar im Dienst des Saarlandes und ließ sich am 14. November 2005 mit Einverständnis des Dienststellenleiters während der Dienstzeit in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen Grippe impfen. Auf das kostenlose Impfangebot wurde er durch einen Aushang in seinem Polizeirevier aufmerksam. Im Jahr 2006 entwickelte der Kläger eine entzündliche Rückenmarkserkrankung mit motorischen Störungen der rechten Körperhälfte, die er auf die Impfung zurückführt. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall ab; sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht bestätigten die Ablehnung. Der Kläger revidierte und rügte insbesondere die fehlende Würdigung der Impfung als dienstliche Veranstaltung. • Anknüpfung an das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht; § 31 BeamtVG ist maßgeblich. • Begriff des Dienstunfalls (§ 31 Abs. 1 S.1 BeamtVG): erforderlich ist eine enge ursächliche Verbindung zwischen schädigendem Ereignis und Dienst; Zweck ist besonderer Schutz außerhalb der privaten Sphäre. • Dienstort und Dienstzeit sind indizielle Kriterien für die Zuordnung zur dienstlichen Risikosphäre; der Dienstort ist dort, wo dienstliche Aufgaben zu erfüllen sind; vorübergehende Zuordnung möglich. • Der Gesetzgeber hat mit der Erwähnung dienstlicher Veranstaltungen in § 31 Abs. 1 S.2 Nr.2 BeamtVG klargestellt, dass auch solche Veranstaltungen zum Dienst gehören, ohne den Begriff insgesamt zu erweitern. • Dienstliche Veranstaltung ist eine kollektive, dienstbezogene Maßnahme, die im Zusammenhang mit dem Dienst steht, dienstlichen Interessen dient und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen wird; maßgeblich sind die objektiven Umstände und das Verhalten des Vorgesetzten. • Nach den tatsächlichen Feststellungen lag hier eine dienstliche Veranstaltung vor: der Dienstherr bot die Impfung durch Aushang an, stellte Impfstoff, Personal, Räumlichkeiten und Kosten bereit und verfolgte ein dienstliches Interesse (Reduktion krankheitsbedingter Ausfälle). • Die bloße Freistellung von der Teilnahme steht der Dienstlichkeit nicht entgegen; vergleichbar sind Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier. • Das Oberverwaltungsgericht hat verletzt, indem es die Impfung nicht als dienstliche Veranstaltung erfasste; die Sache ist zurückzuverweisen, damit das OVG klärt, ob die Impfung die wesentliche Ursache der Erkrankung war. Die Revision des Klägers war in der Sache erfolgreich insofern, als das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die vom Dienstherrn angebotene und verantwortete Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist. Offen blieb, ob die Impfung tatsächlich die wesentliche Ursache der beim Kläger eingetretenen Erkrankung ist; dies hat das Oberverwaltungsgericht in ermessensgerechter Neubewertung festzustellen. Die Entscheidung über die Kosten blieb der Schlussentscheidung vorbehalten.