OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

20 K 4066/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0511.20K4066.19.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die Tochter der Halterin eines PKWs der Marke Seat, amtliches Kennzeichen XX-XX 00 und nutzt dieses Fahrzeug. Das Fahrzeug stand am 06.06.2018 in der L.-----straße in Höhe des Hauses 00 auf der linken Seite der Fahrbahn, gesehen in Fahrtrichtung hin zur S.------straße . Der Wagen stand teils auf dem Gehweg und auf der Fahrbahn vor dem Haus 00, was durch ein Verkehrszeichen 315 grundsätzlich zugelassen ist. Rund 5 - 10 Meter vor dem Fahrzeug der Klägerin an der Grundstücksgrenze der Häuser 00 / 00 war ein mobiles Verkehrszeichen 283 mit Zusatzzeichen 63.1 und der zeitlichen Angabe 06. - 07.06.2018, 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr aufgestellt. Ein weiteres entsprechendes Schild stand kurz hinter dem Fahrzeug auf der Grenze der Häuser 00 und 00. Auf beiden Schildern waren weiße Pfeile angebracht, die jeweils in Richtung des anderen Schildes zeigten. Beide Schilder standen am hausseitigen Rand des Gehwegs und waren etwa parallel zur Fahrbahn ausgerichtet. Die Sonderbeschilderung beruhte auf einer Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 28.05.2018, die für die oben genannten Tage und für den Bereich vor dem Haus 00 in einer Länge von bis zu 20 Metern zum Abstellen eines Umzugsfahrzeugs erteilt worden war. Nach dem Aufstellprotokoll wurden die Schilder am 01.06.2018 gegen 12:00 Uhr aufgestellt, wobei drei dort abgestellte Wagen mit Kennzeichen notiert wurden; das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug befand sich nicht darunter. Als am 06.06.2018 der Umzugswagen auf dem reservierten Bereich nicht abgestellt werden konnte, wurden Außendienstmitarbeiter der Beklagten herbeigerufen. Das um 09:56 Uhr bestellte Abschleppfahrzeug traf um 11:03 Uhr ein und schleppte das von der Klägerin geparkte Fahrzeug um 11:07 Uhr ab. Es wurde auf dem Gelände der abschleppenden Firma D. in C. abgestellt. Da das Fahrzeug nicht abgeholt wurde, forderte die Beklagte die Halterin unter dem 11.06.2018 dazu auf. Am gleichen Tag holte die Klägerin den Wagen gegen Zahlung eines Betrages von 193,97 EUR ab. Die Mutter der Klägerin wurde im Juni 2018 wegen des Vorgangs schriftlich verwarnt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trug unter dem 06.07.2018 unter anderem vor, dass die Klägerin das Fahrzeug geführt habe, zum Zeitpunkt des Abparkens des Fahrzeugs allerdings kein Haltverbotsschild an dem Ort gestanden habe, wie es die Lichtbilder der Akte zeigten. Die Beklagte – Amt für Bürgerdienste – Fahrzeugsicherstellungen - teilte dem Prozessbevollmächtigten mit ausführlichem Schreiben vom 17.07.2018 mit, warum der Abschleppvorgang aus ihrer Sicht rechtmäßig gewesen sei. Eine Kopie wurde der Bußgeldstelle zugeleitet. Nachdem der Beklagten bekannt war, dass die Klägerin das Fahrzeug abgestellt hatte, wurde das Verfahren gegen die Mutter eingestellt und gegen die Klägerin fortgeführt. Das Amtsgericht Bonn stellte das Bußgeldverfahren am 24.04.2019 nach § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein (809 Owi-226 Js 2407/18-476/18). Am 15.04.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten, die der Mutter der Klägerin entstandenen Kosten bei der Abholung des Fahrzeugs zu erstatten. Der Antrag wurde von der Bußgeldstelle nicht an das zuständige Amt für Bürgerdienste – Fahrzeugsicherstellungen – weitergeleitet. Bereits am 01.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt unter anderem vor, die Verkehrszeichen seien nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Nach den Fotos habe ein Schild auf der Grenze der Häuser 00/00 gestanden, genehmigt sei aber eine Zone im Bereich des Hauses 00. Die Schilder seien auch nicht rechtwinklig zur Straße aufgestellt worden, wie dies vorgeschrieben sei. Sie hätten auch nicht auf dem Gehweg am Straßenrand, sondern an der Grundstücksgrenze auf dem Gehweg gestanden. Die weißen Pfeile hätten in die falsche Richtung gezeigt. Ergänzend führt sie zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 3 C 10.15 und 3 C 25.16 aus. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 193,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Haltverbotszone ordnungsgemäß ausgeschildert, rechtzeitig aufgestellt und das Haltverbot wirksam gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung als Einzelrichter und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, ist unbegründet. Die - hier nicht streitige - Gebührenpflicht und die Kostenpflicht der Klägerin ergeben sich aus § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen bzw. zu erstatten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit den lfd. Nr. 62, 62.1 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken – auch auf dem Seitenstreifen - durch ein entsprechendes mobiles Haltverbotsschild (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentation untersagten die beiden aufgestellten mobilen Verkehrszeichen 283 für den 06./07.07.2018 für den rund 20 Meter breiten Bereich vor dem Haus L.-----straße 00 von jeweils 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr jegliches Halten und Parken. Der von der Beschilderung gemeinte Bereich war durch die auf den Schildern angebrachten weißen Pfeile klar gekennzeichnet. Das aus den Schildern ersichtliche absolute Haltverbot war der Klägerin gegenüber wirksam, selbst wenn sie diese nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit der Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens an der gewünschten Stelle zu informieren. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Eine Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein. Zu einer näheren Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer allerdings verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 - Rn 15, 19 f., 21, juris. Von einer Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der fraglichen Verkehrszeichen ist hier auszugehen, weil sie unmittelbar vor und hinter dem Abstellplatz des Fahrzeugs mit einem Abstand von unter 10 m aufgestellt waren; ein Schild stand in Höhe der Grundstücksgrenze der Häuser 00/00 und nahe hinter dem Heck des Fahrzeugs. Das andere Schild stand eine gute Fahrzeuglänge vor dem abgestellten Fahrzeug, wobei der rechts neben dem Schild sichtbare Baukörper (Bild Blatt 2 des Verwaltungsvorgangs) ersichtlich zur Umfriedung des Nachbargrundstücks (Haus 00) gehört, „Bilddarstellung wurde entfernt“ Ob die Schilder und ihre Beschriftung von Normalsichtigen während der Fahrt vollständig erkannt werden können ist unerheblich. Das Vorhandensein eines Verkehrszeichens 283 in der Nähe des gewählten Abstellplatzes ist Anlass genug, sich die Beschriftung anzuschauen und zur Not an das Schild näher heranzutreten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Schilder falsch angebracht und gestaltet seien. Die Schilder entsprechen den Vorgaben gemäß den Ziffern 62 und 62.1 der Anlage 2 zur StVO. Die zeitliche Beschränkung und das Zusatzzeichen 62.1 sind auf Papier gedruckt und mit Klebeband auf einem Träger befestigt, was die StVO jedoch nicht ausschließt, zumal das verwendete Symbol stimmt und die Geltungsdauer des Verbots klar erkennbar ist. Auch die Aufstellung der Schilder spricht nicht gegen ihre Wirksamkeit. Vorgaben für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen sind der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) zu entnehmen. Sie enthält zu den §§ 39 bis 43 StVO im Abschnitt III (Allgemeines über Verkehrszeichen) unter anderem Vorgaben zur Höhe, in der Verkehrszeichen in der Regel angebracht werden sollen (Nr. 13); nach Nr. 13 Buchst. a sollte sich die Unterkante der Verkehrszeichen, soweit nicht bei einzelnen Zeichen etwas anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden. Da die Zeichen auch nicht den fließenden Verkehr regeln sollen, ist ein Aufstellen in einem etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben (Nr. 9) nicht geboten. Die Sinnhaftigkeit des für das Schild 283 vorgesehenen weißen Pfeils erschließt sich nur, wenn das Schild selbst in etwa parallel zur Richtung der Straße aufgestellt und damit durch die Pfeilrichtung erkennbar wird, in welcher Richtung das Verbot gelten soll. Gegen dieses absolute Halteverbot hat die Klägerin verstoßen, weil ihr Fahrzeug am 06.06.2018 in dem betroffenen Bereich stand, was letztlich auch nicht in Streit steht. Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen vor Geltungsbeginn, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25.16 - Rn 30, juris, aufgestellt worden, nämlich bereits am 01.06.2018. Die Maßnahme war auch sonst verhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß - etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens - allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vor-bildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, juris; Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 –, juris Rn. 12. Im vorliegenden Fall hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass es durch das verbotswidrige Parken zu einer Behinderung gekommen ist. Denn der Parkplatz war für den fraglichen Zeitraum wegen eines Umzugs freizuhalten, und die verstellte Fläche war von der Sondergenehmigung der Beklagten vom 28.05.2018 ersichtlich erfasst. Das Fahrzeug der Klägerin verhinderte die Nutzung des auf 20 Meter festgesetzten Freiraums, der für das Abstellen des Umzugsfahrzeugs und für dessen Be- oder Entladung reserviert war. Die Verkehrsüberwachungskraft war nicht gehalten, zunächst den Halter zu ermitteln und zu benachrichtigen. Denn grundsätzlich sind Polizei - bzw. Ordnungsbehörden nicht einmal bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerungen verpflichtet, den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122; Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 – juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 – 5 A 994/06 -; VG Köln, Urteil vom 18.12.2008 – 20 K 2947/08 -. Die Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet die Klägerin mit Abschleppkosten, deren Höhe im Bereich der Beklagten wegen der dazu geschlossenen Rahmenverträge durchschnittlich ist. Darüber hinaus hat sie Gebühren zu zahlen, deren Höhe hier nicht in Streit steht. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Demnach ist für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25 EUR bis 150 EUR vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.