Urteil
26 K 7509/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0514.26K7509.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckungsfähigen Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, die während ihres Studiums (.....) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich gegen einen Zinsbescheid über 201,67 €. Mit an Frau U. J. , Am U1. 00, 00000 O. , adressiertem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 12. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Schuld des von 2010 bis 2014 bezogenen Darlehens mit 15.192,50 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts setzte es auf den letzten Tag des Monats 02.2014 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte es auf den 31. März 2019 fest. Es seien gemäß § 17 Abs. 2 BAföG insgesamt 10.000,00 € zurückzuzahlen, beginnend mit der ersten vierteljährlichen Rate von 315,00 € am 31. Mai 2019. Unter „ Wichtige Hinweise “ befand sich der auf die Erhebung von 6 % Zinsen bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage. Maßgeblich sei der Zahlungseingang bei der Bundeskasse Halle. Bei der Zinsberechnung werde der aktuelle noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zugrunde gelegt, nicht nur in Höhe der jeweils konkret rückständigen Rate. Ferner befand sich dort der Hinweis, dass Namens- bzw. Anschriftenänderungen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mitgeteilt werden müssten. Der Bescheid gelangte nicht in Rücklauf. Unter dem 17. Oktober 2019 erließ das BVA einen gleich adressierten Änderungsbescheid wegen der Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate von 105,00 € auf 130,00 € gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG ab dem 1. April 2020. Im Tilgungsplan heißt es (ausgehend von inzwischen 12 bereits fällig gewordenen Raten, Anmerkung des Gerichts): Von noch nicht fälligen 8.740,00 € sei die erste vierteljährliche Rate von 365,00 € spätestens bis zum 31. Mai 2020 zahlbar. Der Bescheid gelangte ebenfalls nicht in Rücklauf. Unter dem 4. November 2019 erließ das BVA den streitigen, wieder gleich adressierten, Zinsbescheid über Zinsen von 201,67 € wegen eines Rückstands vom 31. Mai 2019 bis zum 1. Oktober 2019, 121 Zinstage, ausgehend von 10.000,00 € Darlehensrestbetrag, der ebenfalls nicht in Rücklauf gelangte. Am 25. November 2019 erhob die Klägerin unter Nennung der bekannten Anschrift, nun aber mit dem Nachnamen D. , Widerspruch. Sie führte aus, dem Zinsbescheid mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 2 Darlehensverordnung (DarlehensV) zu widersprechen. Sie habe sich bereits 2018 erkundigt, ob und wie eine Rückzahlung des Gesamtbetrages möglich sei. Man habe ihr gesagt, sie solle auf den Rückzahlungsbescheid warten. Wie sie bereits in ihrem Schreiben von Oktober erklärt habe, sei bei ihr ein solcher Bescheid nicht eingegangen. Sie habe darum gebeten, ihr diesen noch zuzusenden und eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Gesamtbetrages zu prüfen. Erst mit dem Mahnschreiben vom 24. September 2019 habe sie erfahren, zu welchen Terminen die Raten zu zahlen seien. Auf dieses Schreiben habe sie binnen einer Woche mit Zahlung des rückständigen Betrages inklusive der nächsten Rate reagiert. Zusätzlich habe sie Anfang 2015 über die Änderung ihres Nachnamens durch Heirat informiert. Mit Bescheid vom 27. November 2019 wies das BVA den Widerspruch zurück. Es wies u.a. auf die gesetzlichen Grundlagen der Zinszahlungspflicht hin und darauf, dass Verschuldensgesichtspunkte für die Verzinsungspflicht keine Rolle spielten. Ferner wies es darauf hin, dass keine vorherige Mahnung erforderlich sei. Die Rückzahlungsraten seien gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. kraft Gesetzes, das heiße unabhängig vom Zugang eines FRB, fällig geworden. Bei ihr, der Beklagten, liege weder eine Anfrage aus 2018 zur Gesamtablösung noch ein Schreiben von Oktober 2019 der Klägerin vor. Auch die Mitteilung über die Änderung des Nachnamens befinde sich nicht im Vorgang. Trotz des falschen Nachnamens sei die Mahnung bei der Klägerin angekommen. Auch der FRB sei mit gleichen Daten verschickt worden und nicht als unzustellbar zurückgelaufen. Die erste Rate von 315,00 € sei am 31. Mai 2019 fällig geworden und erst am 1. Oktober 2020, also mehr als 45 Tage verspätet, von der Klägerin gezahlt worden. Gegen diesen mit der auf die Klage hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhob die Klägerin bei der Beklagten am 6. Dezember 2020 erneut Widerspruch. Sie verwies darauf, dass ihr der FRB nicht zugegangen sei und abweichend von Satz 1 des § 8 Abs. 2 DarlehensV die Rechtsfolgen (Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG) nicht einträten, wenn der FRB dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen sei. Ein Verwaltungsakt müsse dem Empfänger nach § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekanntgegeben werden, um Wirkung zu entfalten. Die Beklagte trage sowohl die Beweislast des Zugangs als auch das Risiko seiner Nichterweislichkeit. Eine Zugangsfiktion komme nicht in Betracht, da der Zugang selbst und nicht das Zugangsdatum bestritten werde. Auch der Nachweis der Absendung ersetze nicht den Beweis des Zugangs. Dass die Beklagte selbst angebe, ihr, der Klägerin, Schreiben von Oktober 2019 nicht erhalten zu haben, spreche nicht für die Zuverlässigkeit der Briefzustellung. Da bereits 2013 vom Finanzamt zurückgesendete Belege einer ihr vollkommen fremden Person in ihrem Briefkasten gelegen hätten, könne von einer besonders zuverlässigen Absendung oder Zustellung von behördlicher Briefpost nicht ausgegangen werden. Da dem FRB ein Formblatt zur Erteilung eines Lastschriftmandats beigelegen habe, habe die Nichterteilung dieses Mandats als Indiz für die Nichtzustellung gewertet werden können. Weil am Briefkasten noch ihr Mädchenname stehe, hätten die Schreiben der Beklagten empfangen werden können. Deshalb komme eine mögliche Zugangsvereitelung wegen fehlenden Nachweises der Anzeige der Namensänderung durch Heirat auch nicht in Betracht. Der letzte Bescheid über die BAföG Bewilligung von 2014 habe einen Bewilligungszeitraum über die von der Beklagten festgesetzte Förderungshöchstdauer hinaus festgesetzt. Es sei nicht ersichtlich gewesen, wann die Frist bis zum Beginn der Rückzahlung enden würde. Aus diesem Grund habe sie sich bereits vor über einem Jahr und damit deutlich vor dem Ende der Frist von 5 Jahren erkundigt, wann und wie die Rückzahlung vorzunehmen sei und ob eine Rückzahlung des Gesamtbetrages möglich wäre. Die Frage sei mit Verweis auf den künftigen Bescheid beantwortet worden. Damit habe sie ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Auch auf der Internetseite des BVA finde sich der Hinweis, dass eine Rückzahlung vor Erhalt des FRB problematisch sei. Eine Rückzahlung ohne Bescheid sei nicht nur nicht vorgesehen, sondern nicht möglich. Sollte der Zinsbescheid nicht bis zum 16. Dezember 2019 aufgehoben werden, werde sie Klage erheben. Sie fügte ein im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht enthaltenes Schreiben vom 1. Oktober 2019 ohne Empfangsnachweis der Beklagten bei, in dem sie sich auf die Mahnung vom 24. September 2019 bezog und das sie mit U. D. , geb. J. , gezeichnet hatte, ferner ein Lastschriftmandat vom 3. Dezember 2019. Unter dem 11. Dezember 2019 verwies die Beklagte die Klägerin erneut auf den Klageweg. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2019 Klage erhoben und zur Begründung ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Unter anderem trägt sie vor, am 24. September 2019 eine Mahnung der Bundeskasse J1. über 634,00 € inklusive Mahnkosten erhalten zu haben (also über zwei fällig gewordene vierteljährliche Raten und 2 x Mahngebühr wegen zweier Mahnbescheide, Anmerkung des Gerichts). Sie habe den FRB nicht erhalten. Die postalische Zustellung entziehe sich ihrer Wirkungssphäre. Im Gegensatz dazu sei es der Beklagten möglich gewesen, den Empfang des Verwaltungsakts durch eine förmliche Zustellung sicherzustellen. Sie habe die Nichtzustellung nicht zu vertreten. Auch die Namensänderung ändere nichts, da am Briefkasten noch heute ihr Geburtsname stehe. Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid vom 4. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Am 22. Januar 2020 hat die Beklagte die Übergabeliste des FRB-Laufs vom 12. August 2018 vorgelegt, der zufolge am 15. August 2018 22 Behälter mit 8030 Feststellungs- und Rückzahlungsbescheiden vom 12. August 2018 an den Dienstleister der Sendung übergeben wurden. Die Beteiligten haben sich am 10. und 21. Januar 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 24. April 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Einzelrichterin ohne münd-liche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide vom 4. November und 27. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zinsbescheid ist zutreffend auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der seinerzeit gültigen Fassung gestützt. Die Neuregelungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 greifen gemäß § 66a Abs. 6 für Darlehensnehmer, denen vor dem 1. September 2019 eine Förderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde - sofern nicht speziell geregelte Ausnahmen greifen -. Von der Wahlrechtsregelung des § 66a Abs. 7 BAföG n.F. für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Vgl. dazu Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 66a, Rn 15f. Dementsprechend nennen die angegriffenen Bescheide die BAföG-Regelungen in der am 31. August 2019 geltenden Fassung. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. (Die Verzinsung in Höhe von 6 % sieht im Übrigen nach wie vor auch die o.a. gesetzliche Neuregelung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz vor.) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung werden nach dem Zahlungstermin Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat gesondert erhoben, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 4. November 2019 erhebt entsprechend der gerade dargestellten Rechtslage Zinsen für die Zeit vom 31. Mai 2019 bis 1. Oktober 2019, dem Tag des Eingangs der Zahlung der Klägerin. Sie hat den Zahlungstermin bei Erlass des angegriffenen Zinsbescheides um mehr als 45 Tage überschritten. Die Fälligkeit der Darlehensraten folgt aus dem Gesetz, nämlich aus § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG a.F. (§ 18 Abs. 4 BAföG n.F.) Nach der im Fall der Klägerin geltenden alten Fassung war die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Eines Bescheides bedurfte es zur Entstehung der Rückzahlungspflicht nicht (vgl. auch § 10 DarlehensV a.F.). Dass die Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus mit BAföG-Leistungen gefördert wurde, änderte nicht die genannte maßgebliche Förderungshöchstdauer, sondern nur die Dauer der Förderung. Vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 15 Rn. 13 m.w.N. Nach Auffassung des Gerichts gilt der FRB aufgrund der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch – (SGB X) als der Klägerin zugegangen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Durch die Vorlage der Übergabeliste des FRB-Laufs vom 12. August 2018 hat die Beklagte die Aufgabe zur Post belegt. Diese Fiktion gilt nach Satz 3 zwar dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Einen solchen Zweifelsfall erkennt das Gericht aber nicht. Zwar kann der potentielle Empfänger grundsätzlich nichts anderes tun, als den fehlenden Eingang einer Postsendung vorzutragen. Im zu entscheidenden Fall kommt aber eine Vielzahl von Umständen hinzu, die ein solches einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichen lassen, so dass weitere konkretisierende Angaben und Nachweise der Klägerin erforderlich gewesen wären: Denn die mit dem Vermerk „Wichtige Fristsache“ auf dem Umschlag gekennzeichneten Sendungen wie die FRB laufen nach langjähriger Erfahrung des Gerichts zum BVA zurück und sind als Rückläufer mit entsprechenden Vermerken der Zusteller in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthalten, wenn diese die jeweiligen Empfänger unter den Adressdaten nicht ermitteln. Einen solchen Rücklauf hat es nicht gegeben. Der FRB, der den Geburtsnamen der Klägerin nannte, der laut deren Angabe noch an ihrem Briefkasten angebracht war und ist, war auch im Übrigen ordnungsgemäß adressiert. Während die Klägerin auf diesen FRB und die erste gleich adressierte Mahnung mit dem Vortrag, nichts erhalten zu haben, nicht regierte, kamen anschließend zeitnah alle Sendungen, so die 2. Mahnung vom 24. September 2019 und die angegriffenen Bescheide aus November 2019 bei der Klägerin an. Andererseits trägt sie mit der Widerspruchseinlegung und auch im Klageverfahren unsubstantiiert eine Namensänderungsmitteilung von 2015 und eine Nachfrage zur Darlehens-rückzahlung von 2018 vor, die beide bei dem Bundesverwaltungsamt nicht aktenkundig sind, und will – obwohl sie ja nach Zugang der Mahnung vom 24. September 2019 Postzusendungsprobleme bei sich erkannt haben will – dem BVA unter dem 1. Oktober 2019 ohne Sendungsbeleg wie bei einem Einschreiben gegen Rückschein geschrieben haben. Dieses Verhalten erscheint nicht nachvollziehbar. Auch dieses Schreiben liegt dem BVA ausweislich des Verwaltungsvorgangs erst als Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2019 vor. Eine derartige Häufung von nicht zugegangenen Sendungen und Mitteilungen in einem Darlehensrückzahlungsfall sowohl bei der Darlehensnehmerin als auch dem BVA neben gleichzeitig vielen zeitnah unstreitig zugegangenen Sendungen bei der Darlehensnehmerin ist nach der langjährigen Erfahrung der Einzelrichterin nicht überzeugend. Letztlich kann dies offen bleiben, weil ein fehlender Zugang jedenfalls auf von der Klägerin zu vertretenden Gründen beruhen würde, § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV a.F. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 DarlehensV a.F. treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3, also die Zinszahlungspflicht, nicht ein, solange dem jeweiligen Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV a.F., dem Bundesverwaltungsamt jede Änderung des Familiennamens mitzuteilen, führt grundsätzlich dazu, dass der Darlehensnehmer einen verspäteten Zugang des Rückzahlungsbescheides zu vertreten hat; von der Verzinsung der Darlehensschuld ist er dann nicht befreit. Vgl. Rauschenberg, Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 Rn. 25.2 m.w.N. u.a. auf OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 12 A 2860/12 -, juris, Rn. 36. Die Behauptung der Klägerin, 2015 ihre Namensänderung infolge Hochzeit mitgeteilt zu haben, ist ohne Nachweis und sogar ohne Nennung von konkretem Mitteilungsdatum, Mitteilungsart und Mitteilungsempfänger, kein Beweis für eine derartige Mitteilung. Die Beweislast liegt aber bei der Klägerin. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 44, 51. Es ist in den Verfahren der Darlehensrückzahlung, zumal es sich für das Bundesverwaltungsamt - anders als für die Klägerin als Darlehensnehmerin - um ein Massenverfahren mit mehreren 100.000 Fällen in der Bearbeitung handelt, nicht noch zu ermitteln, aus welchen konkreten Gründen ein Zugang des mit dem falschem Namen adressierten Bescheides unterblieb, insbesondere, wie sich im konkreten Fall die Umstände in Form von Postempfangsvorrichtungen sowie konkreter Tätigkeit der jeweiligen Übermittlungsperson(en) darstellten. Vielmehr wäre, wenn der Bescheid der Klägerin nicht zugegangen wäre, davon auszugehen, dass der verwendete nicht mehr aktuelle Nachname ursächlich für den fehlenden Zugang war. Ein eigenes Verschulden des BVA, welches zur Folge haben könnte, dass die Klägerin den fehlenden Zugang nicht (mehr) zu vertreten hätte, liegt nicht vor. Eine solche Entlastung käme nur unter besonderen Umständen in Betracht, so etwa, wenn das Bundesverwaltungsamt im Weg der Anschriftenermittlung Erkenntnisse gewonnen hätte und gleichwohl monatelang untätig geblieben wäre, bis es der Klägerin als Darlehensnehmerin den Rückzahlungsbescheid bekannt gab. Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 52. Der Erhebungszeitraum des angegriffenen Zinsbescheids beginnt mit der Fälligkeit der ersten Darlehensrate gemäß dem FRB vom 12. August 2018 und endet – wie schon ausgeführt – mit dem Zahlungseingang. Die Geltendmachung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist nach dem Gesetzeswortlaut weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von einer Mahnung abhängig. Ständige Rechtsprechung, vgl. schon VG Köln, Gerichtsbescheide vom 08. Juli 1997 - 18 K 7766/95 - sowie vom 06. Mai 2003 - 18 K 373/01 -, Urteil vom 16. September 1993 - 5 K 4952/90 -. Es ist für den Eintritt der Verzinsungspflicht auch nicht erheblich, aus welchen Gründen die Klägerin die Zahlungstermine nicht eingehalten hat. Verschuldensgesichtspunkte sind für das Entstehen der Zinspflicht ohne Bedeutung. Ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 - BVerwGE 89, 145 = FamRZ 1992, 483 = NVwZ 1992, 484 = MDR 1992, 417; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 - NVwZ 1987, 623 f. Die Zinsforderung ist schließlich auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Insbesondere die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG alter und auch neuer Fassung, vgl. zur Möglichkeit künftiger Änderung Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 18 Rn. 34, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – ist auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Der 9. Senat des BFH hat in dem zitierten Beschluss aufgrund des strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitzeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat gem. § 238 Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gebracht (keine dahingehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls für den Streitzeitraum 2013 hat der 3. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 9. Novem- ber 2017 – III R 19/16 –, juris). Dabei hat der 9. Senat des BFH insbesondere darauf abgestellt, dass es Sinn und Zweck der (steuerrechtlichen) Verzinsungspflicht sei, wenigstens teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtzahlung über die eigentlich dem Steuergläubiger zustehende Geldsumme verfügen könne. Wegen der strukturellen Niedrigzinsphase sei es für den Steuerpflichtigen aber nahezu ausgeschlossen gewesen, die zu zahlenden Zinsen durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch Ersparnis von Aufwendungen tatsächlich zu erzielen. Ebenso sei ein potentieller Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig habe nutzen können, angesichts der Niedrigzinsphase nahezu ausgeschlossen gewesen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein (rechtsgrundloser) sanktionierender Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 –, juris Rn. 23 f., 32. Anders als § 238 AO dient die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht (primär) dazu, Nutzungsvorteile aus der Einbehaltung eigentlich dem Darlehens-gläubiger zustehender Beträge abzuschöpfen, sondern hat gerade Sanktionscharakter, der § 238 AO nach der zitierten Rechtsprechung des BFH fehlt. Der Darlehensnehmer soll unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegen-wirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 – 5 C 18.88 –, juris Rn. 12; Pesch, a.a.O., § 18 BAföG Rn. 33. Zinsen nach dem BAföG unterscheiden sich in der Sache auch wegen der rechtlichen Beziehung der Beteiligten von Steuernachzahlungszinsen. Im Steuerrecht tritt der Staat nur als Gläubiger einer Steuerschuld auf, die ohne Vorleistung des Staates qua Gesetz entsteht; im Ausbildungsförderungsrecht ist der Staat mit einem Darlehen in Vorleistung getreten und übernimmt damit die faktische Stellung einer Bank unter Verzicht auf Zinsen und auf jegliche Sicherheitsleistungen (er hat daneben sogar einen gleich hohen Zuschuss gewährt). Es ist deshalb sachgerecht, die Darlehenstilgung nicht nur sozialverträglich zu gestalten (später Tilgungsbeginn, Bewilligung von Freistellungen und Stundungen), sondern auch mit Sanktionen zu belegen, wenn Tilgungsverzug eintritt. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ein Zinssatz von 6 % für das Jahr rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. November 2018 - 25 K 2712/18 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 - 26 K 11100/16 -. Der Sanktionscharakter führt grundsätzlich zudem dazu, dass Darlehensnehmer bei Bedarf rechtzeitig Freistellungs- und ggfs. Stundungsanträgen stellen, was die Verzinsung verhindern würde. Gerichtliche Entscheidung zu Sanktionen gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II), können nicht zu einer anderen Bewertung führen, da es in den Fällen darum geht, die Kürzung der monatlichen Sozialhilfeleistungen unter das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu verhindern. Dieses Existenzminimum würde, sofern es nicht aus eigener Arbeit sichergestellt werden könnte, von dem zuständigen Sozialleistungsträger abgedeckt. Rechenfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.