Urteil
19 K 5970/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0518.19K5970.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten und des Beigeladenen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten und des Beigeladenen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf die im Dezember 2017 ausgeschriebene Stelle des Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Köln. Der Kläger ist seit Juni 2013 Technischer Beigeordneter der Stadt Kerpen. Unter dem 30.12.2017 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle, die Unterlagen versendete er per E-Mail am 08.01.2018 an das von der Stadt Köln durch Ratsbeschluss vom 28.09.2017 mit der Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens beauftragte Personalberatungsunternehmen. In der E-Mail formulierte er, dass er seine Bewerbung nur aufrechterhalten möchte, wenn „noch einige wesentliche Fragen zum Stand und Fortgang des Verfahrens“ durch Herrn N. , Leiter des beauftragten Personalberatungsunternehmens, beantwortet würden; außerdem bat er darum, die „Bewerbung unbedingt vertraulich zu behandeln“. Am gleichen Tag erhielt er eine Eingangsbestätigung von Seiten dieses Personalberatungsunternehmens. Am 09.01.2018 fand ein Telefonat zwischen dem Kläger und Herrn N. statt. Der Inhalt des geführten Telefonats ist hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seine Bewerbung aufrecht erhielt oder bis zur abschließenden Prüfung eines Erfolges seiner Bewerbung durch das Personalberatungsunternehmen nur als „Interessent“ geführt werden solle, strittig. Der Kläger erhielt am 29.01.2018 eine SMS von Herrn N. , dass sich „die Sache anders entwickelt hat“. In einer Pressemeldung vom 02.02.2018 informierte die Beklagte, dass sie dem Rat den Beigeladenen zur Wahl des Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen vorschlagen werde. Ein für denselben Tag anberaumtes Telefonat zwischen dem Kläger und Herrn N. lehnte der Kläger per SMS ab; das Telefonat habe sich erübrigt, da er Zeitung gelesen habe. Die Oberbürgermeisterin schlug den politischen Fraktionen des Rates Anfang Februar 2018 den Beigeladenen zur Wahl vor. Dem Schreiben waren der Abschlussbericht des Personalberatungsunternehmens vom 31.01.2018 sowie die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen als Anlage beigefügt. Der Rat der Beklagten wählte in seiner Sitzung vom 26.02.2018 den Beigeladenen für die Stelle des Beigeordneten. Hierzu erschienen tags darauf verschiedene Pressemeldungen, unter anderem im Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau. Dadurch erfuhr auch der Kläger von der Auswahl des Beigeladenen. Die Ernennung des Beigeladenen erfolgte am 06.04.2018 mit Wirkung zum 01.06.2018. Am 05.05.2018 wandte sich der Kläger per E-Mail an das Personalberatungsunternehmen und bat um eine Begründung des Ergebnisses der Auswahlempfehlung an die Beklagte sowie um eine Kopie der entsprechenden Ratsvorlage der Beklagten zur Wahl des Beigeordneten. Mit E-Mail vom 11.05.2018 fragte er nach, wann er mit einer Antwort rechnen könne. Nachdem keine Antwort erfolgte, wandte er sich mit E-Mail vom 17.05.2018 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten und bat um Veranlassung einer Rückmeldung an ihn. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.06.2018 forderte er die Beklagte erneut zu einer Stellungnahme auf. Die Beklagte teilte unter dem 11.06.2018 mit, dass keine offizielle Bewerbung des Klägers eingegangen sei, sodass er nicht in das Bewerbungsverfahren einbezogen worden sei und daher eine Verletzung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht in Betracht komme. Gegen die Ernennung des Beigeladenen legte der Kläger unter dem 28.06.2018 Widerspruch ein und gab an, die Bewerbung zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen zu haben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2018 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, es habe keine offizielle Bewerbung des Klägers vorgelegen. Der Kläger habe seine Bewerbung fristwahrend unter dem Vorbehalt eingereicht, dass ihm einige wesentliche Fragen beantwortet würden. Im Telefonat mit Herrn N. habe er sich mit diesem geeinigt, dass er zunächst als Interessent behandelt würde, um zu eruieren, ob seine Bewerbung Sinn mache. Danach habe geprüft werden sollen, ob er in das offizielle Bewerbungsverfahren aufgenommen werde. Der Kläger hat am 27.08.2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Er behauptet, seine Bewerbung niemals zurückgezogen zu haben. Sofern die Beklagte behauptet, er habe seine Bewerbung zurückgezogen, hätte sie dies dokumentieren müssen, dies sei jedoch nicht erfolgt. Als er Ende Februar 2018 durch Zeitungsberichte von der Wahl des Beigeordneten erfahren habe, sei er von einem ordnungsgemäßen Verfahren ausgegangen. Erst im Mai 2018, nachdem er auf seine Nachfragen keine Rückmeldung erhalten habe, habe er Unregelmäßigkeiten im Bewerbungsverfahren vermutet. Mangels Konkurrentenmitteilung habe er keine verbindliche Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung besessen. Es sei ihm damit nicht möglich gewesen, vorbeugend Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, da er das Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher Rechtsgrundlage hätte erheben müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Ernennung des Herrn N1. H. zum Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Köln aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 GG für die Wahl eines Beigeordneten nicht gelte. Im Übrigen habe der Kläger nach der Berichterstattung in der örtlichen Presse genügend Zeit gehabt, sich bei der Beklagten über seine Nichtwahl zu informieren und vorbeugenden Rechtsschutz geltend zu machen. So verhindere der Grundsatz der Ämterstabilität die Anfechtungsklage des Klägers. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Herrn F. N. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 19 L 1922/18 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt mit beiden Anträgen erfolglos. Die Klage mit dem Antrag, die Ernennung des Beigeladenen zum Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Der Zulässigkeit der statthaften Anfechtungsklage steht der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität ist die Ernennung des ausgewählten Bewerbers in aller Regel rechtsbeständig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das (Status-)Amt ist mit der Ernennung unwiderruflich vergeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Dementsprechend gehen auch die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber durch die Ernennung unter. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – juris, Rnr. 27. Die Rechtsbeständigkeit der Ernennung ist, da sie in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – juris, Rnr. 31. Der Kläger kann die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs jedoch nicht geltend machen. Einen Bewerbungsverfahrensanspruch können nur diejenigen Personen geltend machen, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Dienstherrn für die zu besetzende Stelle – hier der Wahl des Beigeordneten durch den Stadtrat der Beklagten am 26.02.2018 – noch Bewerber im Besetzungsverfahren waren. Der Kläger war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung kein offizieller Bewerber für die streitige Stelle des Beigeordneten bei der Beklagten mehr. Seinen Status als Bewerber, den er mit Einreichung seiner Bewerbung am 08.01.2018 erlangt hat, hat er mit seinen Erklärungen verloren, die er während des Telefonats am 09.01.2018 gegenüber dem Leiter des Personalberatungsunternehmens, dem Zeugen N. , gemacht hat. Der Zeuge durfte die vom Kläger während des Telefonats gemachten Angaben aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahingehend verstehen, dass der Kläger seine mit Schreiben vom 08.01.2018 erfolgte Bewerbung zurücknimmt und seinen Status im Besetzungsverfahren auf den eines Interessenten beschränkt, dessen formelle Bewerbung ruht, solange er sie nicht - nach vorherigem Hinweis des Personalberaters auf günstige Erfolgschancen – wieder erneuert. Zentraler Inhalt des am 09.01.2018 geführten Telefonats war der vom Kläger geltend gemachte Wunsch, dass seine persönlichen Daten vom Zeugen der Beklagten erst zu einem möglichst späten Verfahrensstadium bekannt gegeben werden. Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben war es sein Anliegen, mit dem Gespräch zu verhindern, dass er auf eine wenig aussichtsreiche Position der Bewerberliste gerät und diese Bewerberliste dann mit seinen persönlichen Daten frühzeitig an die Beklagte weitergeleitet wird. Bei einer frühzeitigen Weiterleitung seiner persönlichen Daten an die Beklagte befürchtete der Kläger, dass sein Name auch in der Öffentlichkeit bekannt wird und ihm dadurch Nachteile bei seinem aktuellen Dienstherrn entstanden wären. Diesem im Telefonat vom Kläger vorgetragenen Anliegen konnte aus Sicht des Zeugen nur Rechnung getragen werden, wenn der Kläger seinen Status im Besetzungsverfahren auf den eines Interessenten beschränkt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung detailreich und nachvollziehbar beschrieben, dass es im Verfahren für die Besetzung der streitigen Stelle zwei Arten von Kandidaten gab. Neben den Bewerbern, die sich eigeninitiativ auf die Stellenausschreibung hin beworben hatten, bestand noch die Kategorie von Kandidaten, die sich nicht selbst bewerben, sondern auf die Stelle direkt angesprochen werden wollten. Zu dieser Kategorie hätten auch Personen gehört, deren Namen von der „Politik“ genannt und vom Personalberatungsunternehmen des Zeugen auf ihre Eignung untersucht worden seien. Die personenbezogenen Daten dieser als „Direktansprachekandidat“ oder „Interessent“ bezeichneten Kandidaten konnten nach Angaben des Zeugen bis zum abschließenden Auswahlgespräch, das mit Vertretern der Personalberatung und der Findungskommission der Beklagten zu führen war, vor der Beklagten zurückgehalten werden. Dies sei bei einer Einordnung als Bewerber nicht möglich gewesen. Die Liste der Bewerber einschließlich ihrer persönlichen Daten werde bereits in einem frühen Verfahrensstadium – zeitlich vor dem letzten Auswahlgespräch – an die Beklagte übersandt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung weiter erklärt, dass er dem Kläger - unter Berücksichtigung seines Wunsches auf vorläufige Zurückhaltung seiner persönlichen Daten - vorgeschlagen habe, dass der Kläger nicht als offizieller Bewerber, sondern als Interessent geführt wird, dessen Bewerbung vom Kläger zu aktivieren ist, wenn ihm durch den Zeugen aussichtsreiche Erfolgschancen signalisiert werden. Der Kläger sei aus Sicht des Zeugen mit dieser von ihm erläuterten Vorgehensweise einverstanden gewesen. Er – der Zeuge - sei am Ende des Gesprächs davon ausgegangen, dass der Kläger als bloßer Interessent und nicht als offizieller Bewerber in das Verfahren habe eintreten wollen. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat sowohl das Stellenbesetzungsverfahren im Allgemeinen als auch den Kontakt zum Kläger anschaulich und detailreich geschildert. Er war in der Lage, auf Nachfrage in der zeitlichen Abfolge des Besetzungsverfahrens zu springen; er konnte auf Nachfragen nahtlos an zuvor gemachte Angaben anknüpfen und diese mit derselben Detailtiefe ergänzen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch das weitere Verhalten des Zeugen nach Beendigung des Telefonats. So hat er glaubhaft angegeben, dass er nach dem Telefonat eine E-Mail an seine Mitarbeiterin geschrieben habe, die den von ihm vor der Kammer geschilderten Ablauf des Telefonats mit den Schlagworten „Aufnahme als Direktansprachekandidat, keine Bewerbung, Gespräch konstruktiv“ in Kurzfassung übereinstimmend wiedergibt. Der Zeuge hat den Kläger – wie von ihm im Telefonat vom 09.01.2018 erklärt – im weiteren Besetzungsverfahren auch als Interessenten behandelt. Nach Angaben des Zeugen hat er die Eckdaten des Klägers in anonymisierter Form der Findungskommission zur Prüfung vorgelegt. Allerdings habe sich die Findungskommission auch nach nochmaliger Vorlage nicht für das Profil des Klägers entschieden. Inhaltliche Lücken in der Aussage lassen die Kammer nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln. Zwar konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, wo er während des Telefonats gewesen war. Er erinnerte sich zumindest, dass es keine Verbindungsschwierigkeiten gegeben habe, sodass er sicherlich nicht aus dem Auto heraus telefoniert habe. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge aufgrund seiner Tätigkeit als Inhaber eines Personalberatungsunternehmens häufig solche Telefonate führt und das inhaltlich streitige Telefonat schon über zwei Jahre zurückliegt, ist die fehlende Erinnerung nachvollziehbar. Die Angabe des Klägers, dass er nach dem Telefonat am 09.01.2018 sicher davon ausgegangen sei, noch offizieller Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle zu sein, vermag die Richtigkeit der Angaben des Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Angabe des Klägers steht in Widerspruch zu seinem Verhalten, nachdem ihm durch den Zeugen per SMS vom 29.01.2018 signalisiert worden war, dass er im Besetzungsverfahren geringe Chancen hat. Dem Kläger war es ein großes Anliegen, dass seine persönlichen Daten im Falle nur geringer Erfolgschancen nicht an die Beklagte weitergeleitet werden. Wäre der Kläger nach dem am 09.01.2018 geführten Telefonat tatsächlich davon ausgegangen, weiterhin Bewerber zu sein, hätte er nach Erhalt der SMS am 29.01.2018, spätestens aber mit dem Bekanntwerden des Wahlvorschlags zugunsten des Beigeladenen durch die Berichterstattung in der örtlichen Presse am 02.02.2018 mit dem Zeugen Kontakt aufnehmen und seine Bewerbung zurücknehmen müssen, um zu verhindern, dass sein Name auf der dem Rat vorzulegenden Bewerberliste erscheint. Stattdessen hat er dem Zeugen lediglich mitgeteilt, dass sich das nach der SMS vom 29.01.2018 beabsichtigte Telefonat erledigt habe. Dass der Kläger auf ein Gespräch mit dem Zeugen verzichtet und auch von einer Rücknahme seiner von ihm noch als aktiv angesehenen Bewerbung abgesehen hat, ist unter Berücksichtigung seines Interesses an der Wahrung seiner Anonymität nur nachvollziehbar, wenn ihm klar war, dass er nicht mehr offizieller Bewerber war und sein Name sicher nicht auf der dem Rat der Beklagten vorzulegenden Bewerberliste steht. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er erst im Mai 2018 zum Personalberatungsunternehmen des Zeugen und später zur Beklagten Kontakt aufgenommen hat, um seinen vermeintlichen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Die Bezugnahme auf die vom Personalberatungsunternehmen in der Eingangsbestätigung vom 08.01.2018 angekündigte Rückmeldung für Mitte Januar überzeugt nicht. Sie begründet nicht, weshalb der Kläger trotz der Pressemeldungen im Februar 2018, wonach der Beigeladene dem Rat zur Wahl vorgeschlagen und durch diesen gewählt worden ist, erst im Mai um eine Rückmeldung bat. Der darüber hinaus geltend gemachte Grund, dass ihn Pressemeldungen von Mai 2018 über Unregelmäßigkeiten bei der Besetzung einer Stelle bei der Stadtwerke Köln GmbH zu der Kontaktaufnahme veranlasst habe, überzeugt nicht, weil an dem vom Kläger genannten Stellenbesetzungsverfahren bei der Stadtwerke Köln GmbH ein Personalberatungsunternehmen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten nicht beteiligt war. Zur Überzeugung der Kammer wollte der Kläger mit seiner Kontaktaufnahme im Mai 2018 seinen im Januar 2018 aufgegebenen Bewerbungsverfahrensanspruch reaktivieren, um mögliche Unregelmäßigkeiten im Besetzungsverfahren zu überprüfen. Diesem Anliegen steht jedoch entgegen, dass nur derjenige, der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Bewerber für die zu besetzende Stelle ist, sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen kann. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Ernennung des Beigeladenen zum Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen verletzt den Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Kläger kann die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht geltend machen. Er ist – wie bereits festgestellt – im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung kein Bewerber mehr gewesen. Aus den gleichen Gründen bleibt auch die Klage, die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Beigeordneten für das Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen neu zu entscheiden, ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.