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Beschluss

8 L 351/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0518.8L351.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (8 K 948/20) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und Befreiung vom 12. Juni 2019 anzuordnen, ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Nachbar kann nur eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, mit Erfolg geltend machen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm, weil er durch die Baugenehmigung nur in diesem Fall gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt ist. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Im Hinblick auf solche Vorschriften, die dem Schutz der Interessen des Antragstellers dienen, bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung. Die Behauptung des Antragstellers, seine Belange seien überhaupt nicht in den Blick genommen worden, trifft schon nicht zu. Vielmehr ergibt sich etwa aus der schalltechnischen Untersuchung und den darauf aufbauenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen in der Baugenehmigung, dass konkret auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die vom Antragsteller bewohnte Liegenschaft betrachtet worden sind. Unabhängig davon ergäbe sich aus einem fehlerhaft durchgeführten Verwaltungsverfahren allein nicht ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung; erforderlich ist vielmehr eine materielle Rechtsverletzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4 (für eine fehlende Angrenzerbeteiligung). Der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 22. Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Insbesondere übt das Vorhaben entgegen der Ansicht des Antragstellers keine sogenannte erdrückende Wirkung auf das von ihm bewohnte Grundstück und dessen Bebauung aus. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und der Wohnung des Antragstellers nicht der Fall. Zwar blickt der Antragsteller künftig in Richtung auf das Vorhabengrundstück überwiegend auf eine „durchlaufende graue Mauer“. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass das in Bezug auf das bestehende Parkhaus bereits jetzt der Fall ist und letztlich die Situation eines beidseitig gleichmäßig bebauten Weges herbeigeführt wird. Hierbei überragt das Vorhaben das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück nicht. Ohne Zweifel beeinträchtigt der durch das Vorhaben vorgenommene Lückenschluss die Aussicht aus der Wohnung des Antragstellers. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen indes eine durch die eigene Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, Rn. 24. Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht im Übrigen der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unstreitig einhält, was allein schon in aller Regel bedeutet, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999 – 7 B 1457/99 -, juris, Rn. 5. Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen ersichtlich. Die brandschutzrechtlichen Bedenken des Antragstellers greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 – 7 B 583/02 –, juris, Rn. 15. Diesbezügliche Verstöße zeigt der Antragsteller nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich diese aus dem insoweit allein gerügten Überschreiten der Baulinie ergeben sollen. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ist der Antragsteller auch nicht mehr entgegen getreten. Der Antragsteller wird auch durch die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung bei summarischer Prüfung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5. In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung nicht nachbarrechtswidrig. Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Abweichungen von diesen Festsetzungen lassen den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das Rücksichtnahmegebot ausreichend. Entsprechende Festsetzungen vermitteln einen weitergehenden – über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden – Drittschutz daher nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde ausnahmsweise diese Funktion haben sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 – 4 B 215.95 –, juris, Rn. 3. Die Festsetzung straßenseitiger Baulinien und rückwärtiger Baugrenzen erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen, vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße bzw. zum rückwärtigen Grundstücksbereich hin. Solchen Festsetzungen kommt daher ganz regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.03.2002 – 15 CS 02.423 –, juris, Rn. 16. Für das Gericht ist nichts dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der vorderen Baulinie nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, sondern (auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollte. Ein substantiierter Vortrag des Antragstellers fehlt insoweit auch. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt auch in Bezug auf die Befreiung nicht vor. Die Überschreitung der Baulinie im zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Bereich des Vorhabengrundstücks ist gering. Sie setzt eine bestehende „faktische“ Baulinie fort. Im Übrigen kann auf das bereits zum Gebot der Rücksichtnahme Ausgeführte Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich mit der Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 7 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (veröffentlicht in BauR 2019, 610). Der sich hiernach ergebende Betrag von 10.000,00 Euro war angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.