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Beschluss

7 B 583/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0729.7B583.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2000 - in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 22. Februar 2001, 29. März 2001, 28. Mai 2001, 2. August 2001, 30. August 2001, 25. Oktober 2001 und 11. Januar 2002 - zu Recht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Baunachbarrechten verletzt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nur die nachbarlichen Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind, das mit der strittigen Baugenehmigung zugelassen worden ist, mithin des Vorhabens "Dienstleistungskomplex A. 1. Bauabschnitt", dessen Umfang sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Der Umstand, dass die Beigeladene beabsichtigt, den Bereich zwischen R. (B 1), W.straße, B.straße und L.straße weiterer Bebauung zuzuführen, gebietet nicht, die potenziellen Auswirkungen dieser - in ihren Dimensionen und bautechnischen Details ohnehin noch gar nicht feststehenden - weiteren Bauabschnitte in die Prüfung der Nachbarverträglichkeit des hier genehmigten Vorhabens einzubeziehen. Um eine "Teilbaugenehmigung" iSv § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, mit der auf der Grundlage eines umfassenden Bauantrags der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube bzw. für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden kann, handelt es sich hier nicht. Der Bauantrag ist vielmehr von Anfang an auf den 1. Bauabschnitt, mithin den parallel zur B 1 zu errichtenden 7-geschossigen Baukörper mit Tiefgarage, beschränkt worden, der nach gewissen Umplanungen auch in vollem Umfang genehmigt worden ist. Diese Beschränkung auf den 1. Bauabschnitt ergibt sich aus den genehmigten Bauvorlagen. Schon der genehmigte Lageplan 1 : 500 legt eindeutig fest, dass nur das mit Schrägschraffur gekennzeichnete "gepl. Dienstleistungsgebäude 1. BA" einschließlich der unterirdisch über die Gebäudeseiten deutlich hinausgreifenden Tiefgarage genehmigt werden soll. Dabei läßt dieser genehmigte Lageplan zugleich erkennen, dass von den auf dem Areal bislang vorhandenen Gebäuden lediglich die ehemalige Montage- und Kundendiensthalle mit eingeschossigem Verbindungstrakt zum 12-geschossigen A.-Hochhaus abgebrochen werden soll, während das Hochhaus selbst, die Gaststätte und das Hausmeistergebäude - jedenfalls im Zuge dieses 1. Bauabschnitts - erhalten bleiben sollen. Des weiteren sieht der genehmigte Lageplan - insoweit abweichend von den auf dem Areal bislang vorhandenen rd. 200 Stellplätzen - unter Wegfall der bislang östlich der Montage- und Kundendiensthalle zwischen dieser und der L.straße vorhanden gewesenen Stellplätze eine Neuordnung der Stellplätze im nördlichen Bereich des Areals und an seiner Westgrenze vor, wobei es sich nach den Eintragungen im genehmigten Lageplan 1 : 500, die insoweit durch die zum Gegenstand derr Nachtragsgenehmigung vom 22. Februar 2001 genehmigten Bauvorlagen nur hinsichtlich der 5 unmittelbar südlich des Hochhauses gelegenen Stellplätze geändert wurden, um insgesamt 111 Stellplätze handelt. Der fortbestehende Stellplatzbedarf des Hochhauses wie auch der Gaststätte soll danach ersichtlich durch diese neu geordneten Stellplätze sowie ggf. auch die über den Neubedarf hinausgehenden Stellplätze in der Tiefgarage gedeckt werden. Auch die weiteren genehmigten Bauvorlagen enthalten - abgesehen von dem seitens der Antragstellerin angesprochenen mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan "Aussenanlagen" (letztes Datum 27.07.00) - keine Hinweise auf spätere Bauabschnitte. Angesichts dessen ist die Eintragung weiterer Bauabschnitte in dem letztgenannten Lageplan nur als nachrichtliche Wiedergabe künftiger Planvorstellungen zu werten, nicht aber als Angabe von Baumaßnahmen, die zum Gegenstand der hier strittigen Baugenehmigung gemacht werden sollten. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Unzulässigkeit einer "Salami-Taktik" geht fehl. Um die in der angeführten Rechtsprechung - BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 - BauR 1993, 200 = BRS 54 Nr. 71 - angesprochene Fallgestaltung - fehlende Angemessenheit einer in mehreren Schritten vorgenommenen Betriebserweiterung nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB - geht es hier nicht. Wenn ein Bauherr von mehreren beabsichtigten Baumaßnahmen, die bei einer Gesamtbetrachtung möglicherweise nicht nachbarverträglich sind, zunächst nur eine zur Genehmigung stellt, geht er selbst das Risiko ein, dass sich die weiteren Maßnahmen ggf. unter Aspekten des Nachbarschutzes nicht als genehmigungsfähig erweisen und es daher bei der Zulassung nur der zunächst zur Genehmigung gestellten ersten Maßnahme verbleiben muss. Aus der von der Antragstellerin behaupteten Unvereinbarkeit der mit der strittigen Baugenehmigung zugelassenen Geländeerhöhung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW als solcher lassen sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin nicht herleiten. Zwischen dem Baugrundstück der Beigeladenen und dem bereits bebauten Grundstück der Antragstellerin liegt die L.straße. Diese weist nach den vorliegenden Unterlagen im Bereich des Gehwegs neben dem Baugrundstück der Beigeladenen praktisch durchgehend ein Niveau auf, das sogar über dem Niveau von 112,28 m über NN liegt, auf das das Gelände um den neuen Baukörper der Beigeladenen nach dem genehmigten Plan des Erdgeschosses festgelegt ist. Hiernach ist unter Berücksichtigung der Breite der zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen gelegenen L.straße von mehr als 15 m auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Anhebung des Geländeniveaus im weiter westlich gelegenen Bereich um maximal rd. 1 m auf das Niveau des im Osten angrenzenden Gehwegs als solche nachbarliche Belange der Antragstellerin als Eigentümerin eines jenseits der Straße gelegenen Grundstücks tangiert. Soweit die Beschwerde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, ein zu Lasten der Antragstellerin gehender Verstoß gegen die Regelungen über Abstandflächen nach § 6 BauO NRW sei nicht feststellbar, können die näheren Modalitäten einer genauen Berechnung der erforderlichen Abstandfläche dahinstehen. Insoweit ist nur die Abstandfläche von Bedeutung, die von der zur L.straße und dem jenseits der Straße gelegenen Hotelgrundstück der Antragstellerin ausgerichteten Südostwand des genehmigten Gebäudes ausgelöst wird. Hier ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW ein Abstandmaß von 0,4 H - bei Lage beider betroffener Grundstücke in einem faktischen Kerngebiet sogar nur von 0,25 H - einzuhalten. Da insoweit bis zur Mitte der L.straße (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW) ein Abstand von deutlich über 15 m zur Verfügung steht, kann die genannte Wand eine Höhe von weit über 30 m erreichen, ohne dass sie sogar gegen das der Antragstellerin günstigere Abstandmaß von 0,4 H verstößt. Eine solche Wandhöhe ergibt sich jedoch selbst dann nicht, wenn man bei der hier genehmigten Höhe der Attika von 138,275 m über NN auf das von der Antragstellerin für zutreffend erachtete ursprüngliche Geländeniveau im Bereich von etwas über 111 m über NN abstellt. Aus dem mit der Beschwerde vertieften Einwand, das strittige Vorhaben sei zu Unrecht als Gebäude mittlerer Höhe (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) genehmigt worden, sondern vielmehr als Hochhaus (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW) zu qualifizieren, lassen sich ebenso wenig nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin herleiten. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht die Höhe des Geländes um den genehmigten Baukörper mit einem, das bislang vorhandene Niveau um maximal rd. 1 m übersteigenden Niveau von 112,28 m über NN festgelegt hat. Diese Erhöhung ist letztlich erfolgt, damit das um das Gebäude herum befindliche Gelände durchgehend auf einer einheitlichen Höhe liegt, um so die Erreichbarkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, insbesondere die Anlage von Anleiterflächen für die Feuerwehr an der Nordseite des Gebäudes, zu erreichen, wobei - wie bereits angesprochen - in etwa das Niveau der angrenzenden Straßenanlagen der L.straße eingehalten wurde. Ob hierin ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW - zu den Voraussetzungen für die Vorgabe von Geländeveränderungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 7 B 79/97 - liegt, erscheint zumindest zweifelhaft. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Unzulässigkeit dieser Vorgabe einer Geländeerhöhung mit der Baugenehmigung und hieran anknüpfend von einer Hochhauseigenschaft des strittigen Gebäudes ausgeht, verletzt dies die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Aus der Eigenschaft eines Gebäudes als Hochhaus als solcher folgt noch nicht, dass damit nachbarliche Belange berührt werden. Näher zu erwägen ist allenfalls die von der Beschwerde auch nur thematisierte Frage eines eventuellen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften, die sich auf den Brandschutz beziehen. Dabei geht die Beschwerde schon insoweit von einem unzutreffenden Ansatz aus, wenn sie meint, die Vorschriften über den Brandschutz seien generell nachbarschützend. Zutreffend weist der Antragsgegner vielmehr darauf hin, dass ein nachbarschützender Charakter bei solchen Vorschriften ausscheidet, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (etwa die Anforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes). Nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Vgl.: Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Recht, RdNr. 1629; vgl. ferner zum fehlenden nachbarschützenden Charakter der Vorschriften über die Errichtung von Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude: VGH BW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 3 S 2947/91 - VGHBW-Ls 1992, Beilage 5, B 10 sowie JURIS-Dokumentation. Hiervon ausgehend spricht bereits alles dagegen, dass die Antragstellerin überhaupt noch zu den geschützten Nachbarn gehört. Ihr Grundstück liegt jenseits der über 15 m breiten L.straße, wobei der geringste Abstand zwischen ihrem Hotel und dem hier genehmigten neuen Gebäude sogar 28 m beträgt. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin gleichwohl noch zum Kreis geschützter Nachbarn gehören mag, lässt sich jedenfalls ein zu ihren Lasten gehender Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften für Hochhäuser nicht feststellen. Dem - nachvollziehbaren - Vortrag des Antragsgegners, die Anforderungen der insoweit zu erwägenden §§ 3 bis 6 der Hochhausverordnung vom 11. Juni 1986 (GV. NW. S. 522) - HochVO - seien eingehalten, ist die Antragstellerin lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 HochVO entgegengetreten. Dieser Vorschrift kommt jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nachbarschützender Charakter zu ihren Gunsten nicht zu. Bei den Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung begehbarer Flachdächer von Hochhäusern geht es ersichtlich um den Schutz der Personen, die sich im Brandfall auf dem begehbaren Flachdach befinden. Diese Regelungen sollen dafür Vorsorge tragen, dass ein Brand nur erschwert auf das begehbare Flachdach übergreift, und dort befindlichen Personen im Brandfall einen längeren Aufenthalt bis zur Rettung durch die Feuerwehr ermöglichen, wie namentlich aus den Anforderungen an die Geschlossenheit und den Feuerwiderstand der Brüstungen folgt. Hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 - BRS 60 Nr. 123. Für einen solchen Mangel liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die von der Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang betonte Auffassung, es sei auf den Stellplatzbedarf bei Realisierung aller Bauabschnitte der von der Beigeladenen insgesamt in Aussicht genommenen Baumaßnahmen abzustellen, trifft aus den bereits genannten Gründen nicht zu. Abzustellen ist vielmehr auf den Stellplatzbedarf der baulichen Nutzungen, die in dem Gebäude des 1. Bauabschnitts genehmigt sind. Der hierfür erforderliche Stellplatzbedarf ist im Baugenehmigungsverfahren mit 95 ermittelt worden, wobei konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Ermittlung weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Angesichts dessen kann bei der Gesamtzahl von 20 überirdischen Stellplätzen, die mit der 1. Nachtragsgenehmigung im Bereich um das neue Gebäude genehmigt wurden, sowie 183 Stellplätzen in der Tiefgarage (87 Stellplätze im 1. Untergeschoss und 96 Stellplätze im 2. Untergeschoss) nach den gleichfalls mit der 1. Nachtragsgenehmigung genehmigten Plänen von einer Unterdeckung auch dann noch nicht einmal ansatzweise die Rede sein, wenn - wie bereits angesprochen - davon auszugehen ist, dass auch der fortbestehende Stellplatzbedarf des Hochhauses und der Gaststätte, soweit er die 111 im Norden und Westen des Areals neu geordneten Stellplätze übersteigt, in der Tiefgarage mit zu decken ist. Auch ein zu Lasten der Antragstellerin gehender Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW ist hinsichtlich der hier nur in Rede stehenden genehmigten Stellplätze nicht erkennbar. Insgesamt erhöht sich das Stellplatzaufkommen auf dem Gesamtareal der Beigeladenen, das auch bislang bereits mit verkehrsträchtigen Nutzungen (12-geschossiges Bürohaus, eingeschossige Montage- und Kundendiensthalle, zweigeschossiges Gebäude mit Gaststätte und Hausmeisterwohnung) belegt war und in seinem früheren Zustand bereits rd. 200 Stellplätze aufwies, durch die hier genehmigten Maßnahmen allenfalls um rd. 100. Dabei fallen die bislang am ehesten nachteilig auf die Antragstellerin einwirkenden Stellplätze im östlichen Bereich des Areals neben der L.straße, wie dargelegt, weitgehend weg. Die neu genehmigten Stellplätze wirken im Übrigen nicht unmittelbar auf das Hotel der Antragstellerin ein. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage ist über die B.straße abzuwickeln, wie aus der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Stellungnahme des Tiefbauamts vom 21. August 2000 folgt. Hiernach ist die verkehrsmäßige Erschließung "ausschließlich über die B.straße als gesichert anzusehen". Ob die von der Nachtragsgenehmigung vom 22. Februar 2001 erfassten 20 überirdischen Stellplätze an der Nordseite des neuen Gebäudes unmittelbar an die L.straße angebunden werden können, von der aus nach den genehmigten Bauvorlagen nur die Feuerwehrzufahrt erfolgen soll, kann letztlich dahinstehen. Sie ersetzen die entfallenden bisherigen Stellplätze im Nahbereich zum Hotel der Antragstellerin nur zu einem Bruchteil. Zudem muss die Antragstellerin mit Lärmeinwirkungen an den straßenseitigen Gebäudefronten ihres Hotels ebenso rechnen wie mit einer Zunahme des Verkehrs auf der angrenzenden Straße. Eine Unzumutbarkeit von Stellplätzen iSv § 51 Abs. 7 BauO NRW kann daher - nicht anders als bei den im Nachfolgenden noch anzusprechenden Anforderungen der TA Lärm - nicht allein daraus hergeleitet werden, dass jedenfalls das Verkehrsaufkommen der Straßen, auf denen der Zufahrtverkehr als Bestandteil des allgemeinen Verkehrsaufkommens abgewickelt wird, erhöht wird und deshalb zusätzliche Lärmimmissionen auftreten. Dafür, dass die Nutzung der hier genehmigten Stellplätze - sowohl auf der Geländeoberfläche als auch in der Tiefgarage - in den Bereichen, die der Beigeladenen noch individuell zuzurechnen sind, nennenswert nachteilige Auswirkungen auf den jenseits der L.straße gelegenen Hotelbetrieb der Antragstellerin haben kann, liegt jedoch kein Anhalt vor. Schließlich geht die Antragstellerin bei ihrer gegenteiligen Wertung zu Unrecht davon aus, dass ihre Hotelnutzung besonders schutzwürdig ist. Hotelbetrieben kommt nicht etwa generell eine der Wohnnutzung vergleichbare Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit namentlich etwa im Hinblick auf die Nachtruhe zu. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Charakter des jeweiligen Beherbergungsbetriebs. So handelt es sich bei größeren Hotels mit kurzer Verweildauer der Gäste um Beherbergungsbetriebe, die selbst in einem Gewerbegebiet, in dem lediglich betriebsbezogenes Wohnen ausnahmsweise zulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), zulässig sein können, vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 - BRS 54 Nr. 53, wobei gerade Großhotels wegen ihres Umfangs selbst in einem Dorfgebiet, in dem Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), im Einzelfall unzulässig sein können. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258/95 - BRS 57 Nr. 70. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag (S. 2 der Antragsschrift vom 11. Januar 2002) ein Großhotel mit 228 Betten und eigener Tiefgarage betreibt, das ersichtlich jedenfalls kerngebietstypisch ist und demgemäß in solchen Gebieten typische Beeinträchtigungen auch selbst hinzunehmen hat. Die Antragstellerin hat sich zudem nicht nur in einem Bereich angesiedelt, der maßgeblich durch gewerbliche und kerngebietypische Nutzungen (weiteres Großhotel, Diskothek, Bürohochhaus, Montage- und Kundendiensthalle, Bürokomplex des Westfalen-Center u.a.m.) geprägt ist, sondern zudem im unmittelbaren Einwirkungsbereich der außerordentlich hoch belasteten B 1 (DTV im Bereich um 100.000 Kfz/24 h) liegt. In dieser Situation musste die Antragstellerin schon bei Errichtung ihres Hotels selbst dafür sorgen, dass die für einen Hotelbetrieb erforderliche Nachtruhe im Gebäude durch Maßnahmen am Gebäude (Schallschutzfenster u.a.m.) gewährleistet ist. Eine marginale Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der angrenzenden L.straße durch neue gewerbliche Nutzungen in der Nachbarschaft, die im allgemeinen Verkehrsaufkommen der Lindemannstraße aufgeht, ist hiernach nicht als iSv § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbar zu werten. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht lässt sich ein zu Lasten der Antragstellerin gehender Verstoß des strittigen Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften nicht feststellen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kann letztlich dahinstehen, ob das hier betroffene Umfeld nördlich der B 1 und östlich der W.straße als faktisches Kerngebiet zu qualifizieren ist, wie der Antragsgegner meint. Geht man von einer solchen faktischen Gebietsart aus, lässt sich eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragstellerin - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 - nicht feststellen. Geschäfts- und Bürogebäude sind im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Dass das strittige Vorhaben mit Rücksicht auf die Eigenart der Umgebung bzw. die von ihm ausgehenden Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO gleichwohl unzulässig wäre, lässt sich nicht feststellen. Auch insoweit verkennt die Antragstellerin bei ihrer gegenteiligen Wertung bereits, dass im vorliegenden Verfahren allein auf die Dimensionen und Auswirkungen des hier genehmigten 1. Bauabschnitts abzustellen ist und dass ihrer eigenen Hotelnutzung gerade keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt. Kerngebietstypische Hotelbetriebe müssen vielmehr grundsätzlich die Auswirkungen anderer kerngebietstypischer Nutzungen - hier von Läden und Büros - hinnehmen. Allerdings macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene Umgebungsbelastung mit Lärmimmissionen - namentlich durch die B 1 - sei bereits so hoch, dass jede weitere Zunahme der verkehrsbedingten Lärmimmissionen ihrem Hotelbetrieb nicht mehr zuzumuten sei. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit des Verkehrslärms, der von betriebsbedingtem An- und Abfahrtverkehr ausgeht, lassen sich der hierfür einschlägigen TA Lärm 1968 jedenfalls deutliche Anhaltspunkte entnehmen. So sollen nach Nr. 7.4 Geräusche des an- und abfahrenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m von dem Betriebsgrundstück nur dann durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, als u.a. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Damit wird zutreffend dem Grundsatz Rechnung getragen, dass mit Veränderungen des allgemeinen Verkehrsaufkommens auf den der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Straßen jederzeit zu rechnen ist und Anlieger von öffentlichen Straßen sich daher darauf einrichten müssen, dass sich dieses Verkehrsaufkommen - aus welchen Gründen auch immer - im Rahmen der allgemeinen Aufnahmefähigkeit der jeweiligen Straße auch erhöht. Nur dann, wenn betriebsbedingter Zu- und Abfahrtverkehr bereits bzw. noch individualisierbar und als aus dem allgemeinen Verkehrsaufkommen abtrennbar erscheint, haben gewerbliche Nutzungen mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen auf die Anlieger der öffentlichen Straße Rücksicht zu nehmen. Hiervon ausgehend sind Veränderungen des Verkehrsaufkommens jedenfalls auf der L.straße - erst Recht auf der B 1 - den der Beigeladenen genehmigten gewerblichen Nutzungen nicht mehr individuell zuzurechnen. Die L.straße weist bereits für sich betrachtet ein hohes Verkehrsaufkommen auf, das in den dem Senat vorgelegten Unterlagen mit einen DTV von 8.500 Kfz/24 h veranschlagt ist. Die Antragstellerin hat hiergegen nichts Substanzielles vorgetragen. Eine hohe Belastung der L.straße leuchtet auch ohne weiteres ein, da sie unmittelbar an die B 1 angebunden ist und Verkehr von dieser Ost-West-Achse in Richtung auf das nördlich der B 1 gelegene Zentrum der Stadt D. aufnimmt. Hinzu kommt, dass die L.straße neben der Durchgangsfunktion auch - in Verbindung mit der B.straße - Erschließungsfunktion für mehrere gewerbliche Komplexe aufweist, die jeweils erheblichen Zu- und Abfahrtverkehr verursachen. Hierzu zählen neben dem Hotel der Antragstellerin, das mit seinen 228 Zimmern - wie dargelegt - bereits als Großhotel zu qualifizieren ist, auch die bisherigen Nutzungen auf dem von der Beigeladenen zur Bebauung vorgesehenen Areal (u.a. 12-geschossiges Bürohaus) und die Nutzungen in dem von der Antragstellerin selbst als "gigantisch" bezeichneten W- Center sowie dem mit 166 Zimmern gleichfalls als Großhotel zu qualifizerenden S. M. Hotel, dem ein Konferenzcenter sowie eine Diskothek angegliedert sind. In dieser Situation wird sich durch den - nur mittelbaren - Anschluss des hier strittigen Objekts an die L.straße weder deren Charakter verändern noch ließe sich feststellen, welchen der angebundenen Großnutzungen die einzelnen Zu- und Abfahrtverkehre individuell zuzurechnen sind, die sich mit dem durchgehenden Verkehr im Zuge der L.straße vermischen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, welchen konkreten Einfluss der Zusatzverkehr, der durch die hier genehmigten Nutzungen bedingt ist, auf die Gesamtbelastung des Hotels der Antragstellerin durch alle auf es einwirkenden Verkehrswege im weiteren Umfeld hat. Die Antragstellerin kann vielmehr Zusatzbelastungen, die im allgemeinen Verkehrsaufkommen aufgehen, nicht zu Lasten der Beigeladenen abwehren und dieser eine Ausnutzung der Lagegunst verwehren, die sie selbst für ihren eigenen gewerblichen Großbetrieb in Anspruch genommen hat. Scheidet bei Annahme eines faktischen Kerngebiets ein Abwehranspruch der Antragstellerin wegen fehlender Unvereinbarkeit des strittigen Vorhabens mit § 15 Abs. 1 BauNVO aus, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, wenn der betroffene Bereich als diffuser Innenbereich ohne eindeutigen Gebietscharakter zu qualifizieren wäre. Insoweit könnte die Antragstellerin - bezogen auf die Art der Nutzung einschließlich der insoweit zu berücksichtigenden Immissionen - ein nachbarliches Abwehrrecht nur aus einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme herleiten. Dieser wäre jedoch aus denselben Gründen zu verneinen, aus denen im Vorstehenden eine Verletzung des in § 15 BauNVO gleichfalls verankerten Rücksichtnahmegebots abgelehnt worden ist. Schließlich scheidet auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Auswirkungen des Baukörpers als solchem aus. Insoweit gibt es bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung - anders als hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - gerade keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Nachbarschutz besteht insoweit allein nach Maßgabe der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - BRS 57 Nr. 209. Ein diesbezüglicher Verstoß liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat, regelmäßig nicht vor, wenn - wie hier - die abstandrechtlichen Erfordernisse gewahrt sind. Eine erdrückende Wirkung des strittigen Vorhabens, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der hier nur zu betrachtende Baukörper des 1. Bauabschnitts wendet dem Hotel der Antragstellerin nur seine etwas über 16 m lange Südostwand zu und dies auch nur im Bereich des südlichen Schenkels des Hotelkomplexes der Antragstellerin, der hier seinerseits mit seiner deutlich längeren Westwand von gut 20 m in Richtung auf das Grundstück der Beigeladenen weist. Die relativ geringe Höhendifferenz von allenfalls gut 5 m fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. Auf die potenziellen Auswirkungen der von der strittigen Baugenehmigung nicht erfassten künftigen Bauabschnitte des Projekts der Beigeladenen kommt es auch insoweit aus den bereits genannten Gründen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).