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Urteil

7 K 6770/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0525.7K6770.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1990 in U. , Ukraine, geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie stellte am 28.10.2014 gemeinsam mit ihrer Mutter, S. N. , einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin und auf Einbeziehung ihre Ehemannes und der 2011 geborenen Kinder. 3 Die Eltern der Klägerin sind ausweislich der 2005 neu ausgestellten Geburtsurkunde W. N. und S. B. N. . Beide sind nach den Angaben im Aufnahmeantrag ukrainische Volkszugehörige. Die Großeltern mütterlicherseits sind B1. W1. , geb. am 00.00.1934, und P. W1. , geb. Q. . Nach den Antragsangaben haben diese ebenfalls beide die ukrainische Volkszugehörigkeit. Mit dem Antrag wurde ein am 25.07.2012 ausgestellter Auszug aus dem Geburtsregister des Gebietes U. über die Geburt des Großvaters B1. W1. vorgelegt. Danach sind im Geburtsregister des Jahres 1934 als Vater des Kindes B1. W1. Herr M. J. W1. (Urgroßvater der Klägerin) und als Mutter Frau P1. B. W1. (Urgroßmutter der Klägerin) verzeichnet. 4 Mit den Antragsangaben wurde die Kopie einer am 19.01.1940 ausgestellten Identitätskarte der 1909 in Brodino geborenen Urgroßmutter der Klägerin, F. (P1. ) W1. , in rumänischer Sprache und Übersetzung vorgelegt. Danach hatte die Urgroßmutter im Ausstellungszeitpunkt die rumänische Staatsbürgerschaft. Als „ethnische Herkunft“ wurde „Germana“ eingetragen und als Eltern B1. und K. C. . Das Dokument wurde vom Gendarmerieposten Karapchiv, Region Zhand Storozhynets, Rumänien, ausgestellt. Auf der Rückseite ist als Wohnsitz am 19.01.1942 der Ort Karapchiv eingetragen. 5 Im Antrag gab die Klägerin an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Im ersten Inlandspass sei die ukrainische Nationalität angegeben, im aktuellen Inlandspass ebenfalls. Die deutsche Sprache habe sie ab dem 2. Lebensjahr von der Mutter und dem Großvater sowie seiner Schwester erlernt. Außerdem habe sie Deutschunterricht in der Schule und an der Uni gehabt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Ihre Familie sei nicht von Zwangsumsiedlung, Arbeitsarmee oder Kommandanturbewachung betroffen gewesen. 6 In der vorgelegten Kopie des 2010 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin ist laut Übersetzung eine Nationalität nicht eingetragen. 7 Am 01.06.2015 nahm die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew an einem Sprachtest teil. Beim Vorgespräch gab sie an, sie habe die deutsche Sprache von der Mutter und dem Großvater mütterlicherseits gelernt. Mit diesen habe sie einzelne Wörter gesprochen. Außerdem habe sie 2 Jahre lang ein Deutschstudium absolviert. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin fließend deutsch spreche. Ein Dialekt sei nicht erkennbar gewesen. 8 Bei der Vorsprache wurden der Inlandspass von 2010, die Geburtsurkunde der Klägerin (von 2005), ihres Ehemannes und der Kinder im Original vorgelegt. 9 Mit Bescheid vom 20.08.2015 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es fehle an dem Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Anhaltspunkte für die deutsche Staatsangehörigkeit eines direkten Vorfahren im Zeitpunkt der Geburt seien nicht vorhanden. Die Eltern und Großeltern seien in ihren Personaldokumenten stets als ukrainische Volkszugehörige geführt worden. 10 Laut Identitätskarte der 1909 in Rumänien geborenen Urgroßmutter P1. W1. sei diese zwar deutscher Herkunft gewesen. Dies reiche aber nicht als ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 aus. Dagegen spreche auch, dass die Urgroßmutter nicht von den Repressalien gegen die deutsche Volksgruppe betroffen gewesen sei. 11 Im Übrigen fehle es an einem eigenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Zwar habe die Klägerin wegen der ukrainischen Volkszugehörigkeit der Eltern einen Eintrag in Personaldokumente nicht veranlassen können. Es liege jedoch auch ersatzweise kein B1-Zertifikat vor. 12 Der Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin wurde ebenfalls mit Bescheid vom 20.08.2015 abgelehnt, weil es an einer Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fehle. 13 Gegen den ablehnenden Bescheid im Verfahren der Klägerin legte der Prozessbevollmächtigte am 31.08.2015 Widerspruch ein und legte die Widerspruchsbegründung vom 25.11.2015 aus dem Verfahren der Mutter S. N. vor. Darin wurde vorgetragen, die Mutter der Klägerin habe sich zwischenzeitlich mit deutscher Nationalität in die Personenstandsurkunden eintragen lassen. Außerdem sei der Großvater väterlicherseits, also der Urgroßvater der Klägerin, B1. C1. , geb. am 00.00.1889, im Aufnahmeantrag nicht angegeben worden. Dieser habe am 1. Weltkrieg teilgenommen, sei im Jahr 1939 nach Deutschland zurückgekehrt und dort 1956 verstorben. Im Verfahren der Mutter waren hierzu einige Dokumente beigefügt. 14 Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Vorfahren der Klägerin mütterlicherseits lägen keine beweisgeeigneten Dokumente vor, aus denen sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt ergebe. Ferner wurde auf den Widerspruchsbescheid im Verfahren der Mutter vom 13.07.2016 Bezug genommen, mit der ihr Widerspruch ebenfalls zurückgewiesen worden war. 15 Am 03.08.2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin weiterverfolgt. Die Mutter der Klägerin hat im Verfahren 7 K 6771/16 Klage erhoben. 16 Im Verfahren hat die Klägerin die Klagebegründung im Verfahren der Mutter vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Urgroßmutter der Klägerin, F. (P2. ) W1. , habe sich entgegen der Annahme der Beklagten ausweislich der Identitätskarte im Jahr 1940, aber auch in den Jahren 1942 und 1943 zum deutschen Volkstum bekannt. Dies ergebe sich aus Eintragungen auf der Rückseite der Karte. Außerdem habe der im Jahr 1884 geborene Ururgroßvater der Klägerin, B1. C1. , aufgrund des Militärdienstes oder der Übersiedlung nach Deutschland möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 17 Jedenfalls seien der Ururgroßvater und die Urgroßmutter deutsche Volkszugehörige gewesen. B1. C1. sei 1884 in einer deutschen katholischen Familie im Dorf L1. in Galizien (Österreich/Ungarn) geboren. Dort hätten viele deutsche Familien als Kolonisten gelebt. Anfang des Jahres 1900 sei die Familie in das Dorf C2. im Gebiet „Nordbukowina“ (Österreich/Ungarn) umgezogen. 1908 habe B1. C1. die Ururgroßmutter K1. geheiratet. 1909 sei die Tochter I. , die Urgroßmutter der Klägerin geboren. 1925 sei K1. gestorben und B1. C1. habe erneut geheiratet. Die neue Ehefrau, Emilie, sei ebenfalls eine Deutsche gewesen. Die Familie von B1. C1. sei mit allen Verwandten 1939/1940 nach Deutschland umgesiedelt. B1. C1. sei 1956 in Borna, DDR, gestorben. Jedoch habe immer ein Briefwechsel zwischen der Familie C1. und der Urgroßmutter I. , später mit der Großtante Klaudia, bestanden, nach dem Tod von B1. C1. sei dieser von seiner zweiten Ehefrau, Emilie C1. , fortgesetzt worden. Kopien handschriftlicher Briefe in deutscher Sprache von F1. C1. an „I1. “ und „L2. “ von 1954, 1960 bzw. 1967 wurden vorgelegt. 18 Die junge F. habe nach dem Tod der Mutter im Jahr 1926 geheiratet. Auch ihr Ehemann M. habe Deutsch gesprochen. Sie sei nach der Heirat aus C2. in das Dorf L3. in der Nordbukowina umgezogen und habe dort ohne Unterbrechung bis 1963 gelebt. Das Herkunftsgebiet in der Nordbukowina habe bis 1940 zu Rumänien, danach in einem kurzen Zeitraum von 1940 bis 1941 zur Sowjetunion, von 1941 bis 1944 wiederum zu Rumänien gehört. Ihr Sohn B1. W1. (geb. 1934) habe 1962 die Großmutter der Klägerin geheiratet. Er habe bis zu seinem Tod 2000 im Dorf L3. gelebt. Er habe gut deutsch gesprochen und seinen Kindern die deutsche Sprache beigebracht. Man habe Weihnachten, Ostern und Pfingsten nach deutschem Brauch gefeiert. 19 Die Urgroßmutter der Klägerin, F. , sei in allen Personenstandsdokumenten mit deutscher Nationalität geführt worden. Im Dorf L3. sei sie als Deutsche oder die „Schwäbin“ bekannt gewesen. Für diese Behauptung wurden im Verfahren der Mutter schriftliche Zeugenerklärungen vorgelegt. Sie sei von den Verwandten mit ihrem deutsche Vornamen „I. “ oder „I2. “ angeredet worden. Sie habe auch, nachdem das Gebiet wieder unter sowjetische Verwaltung gekommen sei, die Identitätskarte weiterhin als Ausweispapier genutzt. Ein anderes Ausweispapier habe sie nie besessen. Sie habe auch 1940 mit der Familie ihres Vaters nach Deutschland ausreisen wollen. Das habe die Schwiegermutter aber verhindert. 20 Zum Nachweis dieser Familiengeschichte bezieht sich die Klägerin auf eine im Verfahren der Mutter vorgelegte Erklärung der Frau L2. L4. , geb. W1. , der 1932 geborenen Schwester von B1. W1. , dem Großvater der Klägerin. Darin wird die oben geschilderte Familienhistorie bestätigt und ergänzend vorgetragen, ihre Mutter I. (P1. ) W1. habe die rumänische Identitätskarte von 1940 bis zum Jahr 1945 benutzt. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie irgendwann ein ähnliches Dokument von sowjetischer Seite bekommen habe. In dem Dokument sei die Mutter I. als F. und die Eltern C1. als C3. eingetragen. Dies hätten die rumänischen Behörden seinerzeit nach der rumänischen Aussprache der Namen so geschrieben. 21 Alle Mitglieder der Familie C1. hätten sich immer als Deutsche gefühlt. Auch F. W1. , geb. C1. , ihre Mutter, habe sich immer nur als Deutsche anerkannt und dies nie vor jemandem verschwiegen. Das sei „der Macht“, Nachbarn und allen Einwohnern des Dorfs L3. bekannt gewesen. Die rumänische Macht habe es auf ihr Verlangen im Pass angegeben. Sie habe auch deutsche Kultur weitergegeben, Bräuche und Traditionen, mit denen man heute noch lebe. Sie, die Klägerin, habe im letzten Jahr ebenfalls die Nationalität geändert und bestätige, dass ihre Mutter Deutsche gewesen sei und auch sie selbst sich für eine Deutsche halte. 22 Soweit die Beklagte sich nunmehr auf die Eintragung der ukrainischen Nationalität für die Ururgroßmutter der Klägerin in den Wirtschaftsbüchern des Dorfes L3. aus den Jahren 1944 – 1946 berufe, sei diese nicht zutreffend. Die Nationalität sei nach dem männlichen Haushaltsvorstand eingetragen worden und habe außerdem nicht den Zweck gehabt, die Nationalität festzustellen. Weitere Angaben in dem Verzeichnis seien nachweislich falsch. Zum Nachweis wird auf eine Auskunft des Dorfältesten des Dorfes L3. vom 06.04.2017 sowie einigen schriftlichen Zeugenerklärungen Bezug genommen, die im Verfahren der Mutter vorgelegt wurden. 23 Die Klägerin habe sich auch selbst zum deutschen Volkstum bekannt. Ihr Antrag auf Eintragung ihrer Nationalität in den Geburtsurkunden der Kinder, in ihrer Geburtsurkunde und in der Heiratsurkunde sei durch das Standesamt der Stadt Tscherniwzi abgelehnt worden. Der Beschluss vom 10.02.2017 wurde vorgelegt. Bereits aus dem Änderungsversuch ergebe sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. 24 Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf den gesamten Vortrag und alle im Verfahren der Mutter vorgelegten Unterlagen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen bisher nicht nachgewiesen sei. 30 Die Beklagte verwies auf den Vortrag im Verfahren der Mutter, in dem die Beklagte eine Kopie der Wirtschaftsbücher des Dorfes L3. aus den Jahren 1944 bis 1946 vorgelegt hat, in denen für die Ururgroßmutter der Klägerin, I. W1. , die ukrainische Nationalität vermerkt sei. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass sich die Ururgroßmutter kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien, dem 24.08.1944, zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das ergebe sich auch nicht aus der Identitätskarte von 1940. Bei dieser handele es sich außerdem um eine Fälschung, da ausweislich eines Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts vom 25.10.2017 das Lichtbild nachträglich ausgewechselt worden sei. 31 Außerdem sei die Klägerin bisher in allen Personenstandsregistern (Geburtsregister der Kinder, Heiratsregister) mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Lediglich ihre Mutter S. sei mittlerweile, auf Antrag der Klägerin, in der Eintragung im Geburtsregister über die Geburt der Klägerin als deutsche Volkszugehörige aufgeführt. Die Klägerin habe sich selbst bisher nicht zum deutschen Volkstum bekannt und eine Änderung der Nationalitätseintragung in den amtlichen Registern nicht vorgenommen. Die Ablehnung der ukrainischen Behörden, die Nationalität der Klägerin zu ändern, beziehe sich lediglich auf die Personenstandsurkunden, nicht auf die amtlichen Register. 32 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Mutter 7 K 6771/16 sowie die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und alle sonstigen Unterlagen Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 35 Nach dieser Bestimmung wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). 36 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1990 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 37 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vollständig vor. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin sich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dies ist fraglich, denn sie ist sowohl in ihren Personenstandsurkunden als auch in den amtlichen Registern der Ukraine nach wie vor mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Ein Sprachzertifikat der Stufe B1, das ein Bekenntnis ersetzen könnte, wurde bisher nicht vorgelegt. 38 Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. 39 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris 41 liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Demnach kommen hier als Personen, von denen die Abstammung abgeleitet wird, sowohl die Mutter der Klägerin (S. N. ), ihr Großvater mütterlicherseits (B1. M1. W1. ), die Urgroßmutter mütterlicherseits (F. W1. , geb. C1. ) und deren Vater (B1. C1. ), also der Ururgroßvater der Klägerin in Betracht. Das Gericht hat zwar aufgrund der vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen keinen Zweifel daran, dass die Klägerin von diesen Personen biologisch abstammt. 42 Jedoch erfüllt keine dieser Personen die weiteren Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 an die Abstammungsperson zu stellen sind. 43 Die Mutter der Klägerin, S. N. , ist keine deutsche Volkszugehörige. Das hat das Gericht durch das Urteil vom selben Tage, dem 25.05.2020 im Verfahren 7 K 6771/16 entschieden. Denn diese stammt ihrerseits nicht von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen ab, die zu den Stichtagen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVFG ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten. Weder der Vater der Mutter (B1. M1. W1. ) noch die Großmutter der Mutter väterlicherseits (F. W1. ) hatten die deutsche Staatsbürgerschaft oder die deutsche Volkszugehörigkeit. Auch der Urgroßvater der Mutter (B1. C1. ) kommt nicht als Abstammungsperson in Betracht, obwohl er in den Jahren 1940 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung im Rahmen der Umsiedlung aus der Südbukowina erworben hat und möglicherweise auch zu diesem Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Denn B1. C1. hatte zu den maßgeblichen Stichtagen, dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1952 keinen Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten und war damit nicht von den Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung in diesen Gebieten betroffen. 44 Das Gericht hat diese Feststellungen im Urteil vom 25.05.2020 im Verfahren 7 K 6771/16 (S. N. ) wie folgt begründet: 45 „Der am 00.00.1934 geborene Vater der Klägerin, B1. M2. W1. , besaß weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit. Es liegen keine Dokumente vor, die darauf schließen lassen, dass er deutscher Staatsangehöriger war. 46 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater deutscher Volkszugehöriger war. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 – 7 K 5609/17 –. 48 Welche Anforderungen an die Bezugsperson zu stellen sind, richtet sich daher nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden Fassung vom 19.05.1953 (BGBl. I, S. 201) – BVFG a.F. –, die identisch ist mit § 6 Abs. 1 BVFG in der heute geltenden Fassung – BVFG n.F. Danach war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. 49 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat, 50 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 – und vom 13.06.1995 – 9 C 293.94 –. 51 Hinsichtlich des Merkmals des Bekenntnisses unterschied die zu § 6 BVFG a.F. ergangene Rechtsprechung zwischen Personen, die bei Beginn der allgemeinen kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen UdSSR altersmäßig für ein Volkstumsbekenntnis reif genug waren (Erlebnisgeneration), Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig waren (sog. „bekenntnisunfähige Frühgeborene“) und Personen, die nach diesem Zeitpunkt geboren waren (sog. „Spätgeborene“), 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 – . 53 Der Beginn der Vertreibungsmaßnahmen erfolgte am Wohnort des Vaters in der Nord-Bukowina (Dorf L3. , Gebiet U. , Ukraine), das von 1941 bis 1944 zu Rumänien gehörte, nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland am 24.08.1944, 54 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1987 – 3 C 39/86 - juris, BVerwGE 77, 65. 55 Zu diesem Zeitpunkt war der Vater der Klägerin 9 Jahre alt und gehörte damit zur Gruppe der bekenntnisunfähigen Frühgeborenen. Bei diesen war anstelle eines eigenen Bekenntnisses die Bekenntnislage innerhalb der Familie maßgeblich. Diese richtete sich nach der Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums danach, ob der für die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Entscheidend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der maßgebende Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Eines zusätzlichen Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen nicht ankam, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 11.12.1974 – 8 C 97.73 – , vom 23.02.1988 – 9 C 41.87 – und vom 16.02.1993 – 9 C 25.92 – . 57 Es kann nicht festgestellt werden, dass es in der Familie des Vaters eine deutsche Bekenntnislage gab. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater der Klägerin väterlicherseits, M. W1. , geb. 1899, im Jahr 1944 ein ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. 58 Zwar könnte ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in einer Meldung zum Umsiedlung im Rahmen des Deutsch-Sowjetischen Abkommens vom 05.09.1940 liegen, 59 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.045.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 129/95 – juris, Rn. 18. 60 Dieses Abkommen sah die komplette Umsiedlung der deutsch-stämmigen Bevölkerung der Nord-Bukowina aufgrund einer freiwilligen Registrierung vor und wurde im Zeitraum von September bis November 1940 realisiert, 61 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bukowina , Abruf vom 24.07.2019. 62 Ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Eltern ihres Vaters, also M. und F. W1. , hätten sich mit der ganzen Familie zur Umsiedlung nach Deutschland gemeldet, kann nicht festgestellt werden. Entsprechende Registrierungsunterlagen wurden nicht vorgelegt und konnten auch beim Bundesarchiv nicht aufgefunden werden. Jedenfalls kam es nicht zu der Umsiedlung nach Deutschland, weil die Familie nach den Erzählungen der Klägerin und ihrer Tante L2. auf das Drängen der Mutter von M. W1. die Reise nach Deutschland kurz vor der Abfahrt wieder absagte und im Herkunftsgebiet verblieb. Sollte somit in der Meldung zur Umsiedlung ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum gelegen haben, so wäre es durch die Absage widerrufen worden und hätte jedenfalls nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 24.08.1944, fortgewirkt. 63 Gegen ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum vor August 1944 spricht auch der Umstand, dass dieser im sowjetischen Höferegister des Dorfes L3. der Jahre 1944 bis 1946 als Ukrainer eingetragen war. Zwar wäre ein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum in der Zeit ab 1944, in der die Nordbukowina wieder durch die UdSSR besetzt worden war, für die Zuordnung zum deutschen Volkstum nicht relevant, weil ein Bekenntnis nach dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr zumutbar war. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass M. W1. sein ehemals deutsches Volkstumsbekenntnis mit der Besetzung durch die UdSSR geändert oder verborgen hätte. Die Tatsache, dass M. W1. mit seiner gesamten Familie nicht von den Vertreibungsmaßnahmen gegen die noch verbliebenen Deutschen betroffen war, spricht vielmehr dafür, dass er weder vor noch nach 1944 von seiner Umgebung oder den sowjetischen Machthabern der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde. 64 Es gibt auch keine objektiv vorhandenen Merkmale, die eine Indizwirkung für ein Bekenntnis entfalten. Der Name M. W1. deutet nicht auf eine deutsche, sondern auf eine ukrainische Abstammung hin. Der Umstand, dass der Großvater neben der ukrainischen auch die deutsche Sprache beherrscht haben soll, kann in einer von vielen Volksgruppen bewohnten Region wie der Bukowina, keine maßgebliche Bedeutung für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum haben. Bei Mehrsprachigkeit kann die deutsche Sprache nicht als Indiz für eine deutsche Volkszugehörigkeit gewertet werden, 65 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 110/95 – juris, Rn. 18. 66 Die Bukowina gehörte bis 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie. Dort lebten zahlreiche Volksgruppen wie Rumänen, Ukrainer, Deutsche, Juden, Polen, Ungarn, Russen und andere. Deshalb waren seit 1864 Deutsch, Rumänisch und Ruthenisch (Ukrainisch) gleichberechtigte Amtssprachen, 67 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bukowina , Abruf vom 24.07.2019. 68 Aus diesem Grund kann der im Jahr 1899 geborene Großvater durch Schulbesuch oder Kontakte mit deutsch-sprachigen Menschen im Wohnumfeld oder bei der Arbeit die deutsche Sprache auch dann erlernt haben, wenn er sich selbst nicht zu dieser Volksgruppe zählte. 69 Der Vortrag, der Großvater der Klägerin habe im Ersten Weltkrieg in der deutschen Wehrmacht gedient, ist nicht belegt. Das erscheint auch eher unwahrscheinlich, da er aus der Nord-Bukowina stammte und damit während des Ersten Weltkrieges Staatsangehöriger von Österreich-Ungarn war. 70 Da der Großvater der Klägerin somit zum maßgeblichen Zeitpunkt kein deutscher Volkszugehöriger war, scheidet eine den Vater der Klägerin prägende deutsche Bekenntnislage in der Familie aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Großmutter der Klägerin, F. W1. , im maßgeblichen Zeitpunkt eine deutsche Volkszugehörige gewesen wäre. 71 Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. hatte vor dem Hintergrund des Rollenverständnisses in der Familie in der Zeit des Zweiten Weltkrieges und in den ländlichen Regionen Südosteuropas in der Regel der Vater die prägende Rolle, auch in der Frage der Zuordnung der Familie zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Verhältnis zur Außenwelt, 72 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 129/95 – juris, Rn. 17. 73 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Mutter, F. W1. , die prägende Rolle einnahm, liegen nicht vor. Aus der Erklärung der Tante der Klägerin, D. L4. , geb. W1. vom 07.03.2017 (Beiakte 2) ergibt sich, dass F. nach der Eheschließung mit M. im Jahr 1927 aus Radautz in der Südbukowina in das Dorf L3. in der Nordbukowina umzog, wo die Verwandten des ukrainischen Ehemannes wohnten. Da sie somit nicht mehr im Umfeld der Herkunftsfamilie lebte, sondern bei den Verwandten des Ehemannes, spricht wenig dafür, dass sie möglicherweise eine andere volkstumsmäßige Prägung in der neuen Familie durchsetzen konnte. 74 Dass der Vater M. die dominierende Rolle für die volkstumsmäßige Zuordnung der Familie spielte, spiegelt sich auch in der kurzfristigen Absage der Umsiedlung der Familie nach Deutschland. Denn nachdem die Mutter des Vaters die Abreise mit allen Mitteln zu verhindern suchte, gab der Vater nach und gab den Plan zur Umsiedlung, wohl gegen den Willen der Mutter F. , auf. Ausschlaggebend für die wichtigen Entscheidungen in der Familie und damit auch für die volkstumsmäßige Zuordnung war somit der Vater. 75 Dies wird auch durch die Eintragungen im Höferegister der Jahre 1944 – 1946 bestätigt, in dem M. W1. mit der ukrainischen Nationalität als Familienoberhaupt eingetragen war und alle anderen Familienangehörigen, auch die Mutter, lediglich mit einem Wiederholungszeichen (“) ebenfalls der ukrainischen Nationalität zugeordnet wurden. Der Dorfvorsteher hatte hierzu erklärt, diese Eintragungen beruhten nicht aufgrund einer verbindlichen Erklärung oder einer behördlichen Feststellung der Nationalität, sondern seien allein in Übereinstimmung mit der Nationalität des Ehemannes und Vaters erfolgt. Es spricht daher alles dafür, dass die Familie von M. W1. auch vor 1944 durch die ukrainische Nationalität des Vaters geprägt wurde. 76 Demnach scheidet eine Prägung des frühgeborenen Vaters der Klägerin im Sinne einer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum aus. Dass er sich selbst als Angehöriger der deutschen Volksgruppe angesehen hat, erscheint auch im Hinblick darauf unwahrscheinlich, dass er durchgängig als ukrainischer Volkszugehöriger in seinem Inlandspass eingetragen war und auch die deutsche Sprache kaum familiär weitervermittelt hat. Nach den Angaben der Klägerin im Sprachtest habe sie in der Kindheit von ihm und der Tante nur einzelne Wörter in der deutschen Sprache erlernt. 77 Es kann auch eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin, F. W1. , im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1944 nicht festgestellt werden. Zwar hat der Urgroßvater der Klägerin und Vater der Großmutter, B1. C1. , nach den Unterlagen aus dem Bundesarchiv die deutsche Staatsbürgerschaft am 11.09.1941 durch Einbürgerung erworben. Im Zeitpunkt der Geburt der Großmutter im Jahr 1909 war dieser jedoch rumänischer Staatsangehöriger. Die Großmutter kann daher die deutsche Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt von ihrem Vater erworben haben. 78 Die Großmutter ist auch keine deutsche Volkszugehörige. Es spricht zwar viel dafür, dass sie im Januar des Jahres 1940 ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. abgegeben hat, als sie in der Spalte „Originea etnica“ ihrer rumänischen Ausweiskarte die Angabe „Germana“ eintragen ließ. Nach den vorliegenden Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München (Wissenschaftszentrum Ost- und Südosteuropa Regensburg; Gutachter: Axel Bormann) vom 18.12.2019 und vom 28.01.2020 entspricht der in der Identitätskarte verwendete Begriff „Nationalitatea“ dem deutschen Begriff „Staatsbürgerschaft“ und das Wort „Originea etnica“ ist gleichbedeutend mit dem deutschen Wort „Volkszugehörigkeit“ oder „ethnische Herkunft“. Dies gilt sowohl für die Bedeutung der Begriffe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte als auch nach heutigem Verständnis. 79 Die Ausführungen des Gutachtens sind nachvollziehbar und schlüssig. Aus der Sicht des Gerichts ist die Angabe der Nationalität in einer rumänischen Identitätskarte aus dem Jahr 1940 neben der Staatsbürgerschaft in einem Vielvölkerstaat ein sinnvolles Merkmal zur Identifizierung einer Person. 80 Anzeichen für eine Fälschung der schriftlichen Eintragungen in dem Ausweispapier bestehen auch nach dem vorgelegten Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 25.10.2017 nicht. Der fehlende Stempel auf dem Lichtbild und die teilweise verdeckte Unterschrift der Inhaberin deuten zwar darauf hin, dass das Foto nachträglich ausgetauscht wurde. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich F. W1. , geb. C1. , im Jahr 1940 zur deutschen Nationalität bekannt hat. Trotz der abweichenden Schreibweise des Geburtsnamens im Ausweis („C. “ statt „C1. “) bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass es sich bei der Ausweisinhaberin F. W1. um die Tochter des im Jahr 1940 umgesiedelten B1. C1. gehandelt hat. Helene W1. wird auf der Karteikarte des Umsiedlungsverfahrens für B1. C1. als Kind aus der ersten Ehe genannt, das in Rumänien lebt. Im Übrigen zeigt ein Vergleich des Lichtbildes aus dem Ausweis mit den von der Klägerin vorgelegten Fotos der Großmutter, dass eine gewisse Ähnlichkeit der Personen besteht. 81 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Großmutter von diesem ausdrücklichen Bekenntnis bis August 1944 wieder abgewandt haben könnte, liegen nicht vor. Dagegen lassen sich weitere Eintragungen auf der dritten Seite des Dokumentes aus den Jahren 1942 und 1943 anführen, die dafür sprechen, dass der Ausweis auch in dieser Zeit noch benutzt worden ist. Ebenso wenig lässt der Abbruch der geplanten Umsiedlung nach Deutschland darauf schließen, dass die Großmutter das Bekenntnis widerrufen haben könnte. Denn diese Entscheidung ist nach den Angaben der Klägerin gegen den Willen der Großmutter erfolgt. Es erscheint insoweit glaubhaft, dass die Großmutter sich dem Willen des Ehemannes beugen musste, obwohl sie sich eine gemeinsame Aussiedlung mit ihrem Vater B1. C1. und ihrer Stiefmutter Emilie gewünscht hätte, mit der sie auch nach deren Umsiedlung noch eine langjährige Brieffreundschaft pflegte. 82 Soweit F. W1. in dem Höferegister aus den Jahren 1944 – 1946 nach ihrem Ehemann als ukrainische Volkszugehörige eingetragen ist, steht dies einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt, vor dem 24.08.1944, nicht entgegen. Die Höferegister wurden von dem Dorfsowjet von L3. in ukrainischer, nicht in rumänischer Sprache verfasst und stammen demnach aus der Zeit nach der Besetzung der Nordbukowina durch die sowjetischen Truppen und dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen. Selbst wenn es sich um eine zurechenbare Erklärung der Großmutter handeln sollte, wäre diese für die Frage des Bekenntnisses irrelevant. 83 Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Bekenntnis durch ein objektives Merkmal wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird, § 6 BVFG a.F. 84 Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. genügt es im Fall eines ausdrücklichen oder schlüssigen Bekenntnisses, wenn wenigstens ein objektives Bestätigungsmerkmal vorliegt, 85 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1979 – 8 C 61.78 – , Buchholz, § 6 Nr. 37; Urteil vom 15.07.1986 – 9 C 8.86 – , Buchholz, § 6 Nr. 45. 86 Es ist demnach möglich, dass auch eine von der Abstammung „fremdvölkische“ Person, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt abgelegt hat, etwa durch Sprache oder Erziehung als deutsche Volkszugehörige bestätigt werden kann, z.B. bei Stief- oder Pflegekindverhältnissen, 87 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 6/2014, § 6 Abs. 1 BVFG n.F., Rn. 109. 88 Das Gericht kann jedoch die notwendige Überzeugung vom Vorliegen eines objektiven Bestätigungsmerkmals nicht gewinnen. 89 Die Abstammung der Großmutter ist als Bestätigungsmerkmal nicht geeignet. Hierbei wäre die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreichend. Dieses Elternteil muss nicht selbst deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. sein. Insbesondere ist kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Es genügt die deutsche Herkunft, also die Abstammung von einem ethnischen Deutschen. Für die Frage, ob eine Person ein ethnischer Deutscher ist, sind Faktoren wie Sprache, Name, Herkunft, Geschichte und kultureller Standort maßgeblich, 90 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 06/2014 , § 6 Abs. 1 n.F., Rn. 121. 91 Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter der Klägerin aus einer ethnisch deutschen Familie stammt. Die Mutter der Großmutter, Z. (K. ) L5. , Tochter von J1. und J2. aus S1. , die erste Ehefrau von B1. C1. , die im Taufregister von 1909 und im Heiratsregister von 1908 aufgeführt ist, ist nach ihrem Nachnamen keine Deutsche. Auch B1. C1. , der Vater der Großmutter, stammt nicht aus einer katholischen deutschen Familie, wie in der Klagebegründung vorgetragen wird. Über seine Eltern ist praktisch nichts bekannt. Im Taufregister von 1884 und in der Karteikarte des Umsiedlungsverfahrens werden als Namen der Eltern Nikolaus C1. und N1. , geb. T1. angegeben. Die Vor- und Nachnamen könnten auch einen polnischen, ukrainischen oder russischen Ursprung haben, 92 vgl. zum Vorkommen des Nachnamens Blyskun, http://de.namespedia.com/details/Blyskun : Statistik und Bedeutung des Namens Blyskun, Abruf vom 24.07.2019. 93 Maßgeblich aber ist, dass der Urgroßvater selbst, B1. C1. , in seinem Einbürgerungsverfahren angegeben hat, dass er mütterlicherseits und väterlicherseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstamme. Daher wurde er im Umsiedlungsverfahren auch als „fremdstämmiger Ehemann“ einer deutschen Ehefrau bewertet und der Haushalt als sog. „Mischfall“ eingeordnet. 94 Auch die Herkunft aus dem galizischen Ort Kolinky oder Holanke lässt eine Zuordnung des Urgroßvaters zur deutschen Bevölkerungsgruppe nicht zu. Galizien gehörte zum Zeitpunkt der Geburt des Urgroßvaters am 04.09.1884 zu Österreich-Ungarn. Dort gab es zahlreiche Volksgruppen (hauptsächlich Polen und Ruthener/Ukrainer, daneben Tschechen, Mährer und Slowaken) und auch deutsche Dörfer. Die Deutschen waren laut Volkszählung von 1910, gemessen an der Umgangssprache, jedoch nur in einer kleinen Minderheit von 1,1 % vertreten, 95 vgl. https:// deutsche-schutzgebiete.de: Galizien, Abruf vom 26.07.2019. 96 Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Dort Kolinky oder Holanke (vermutlich im Bezirk Horodenka gelegen) ein ausschließlich von Deutschen bewohntes Dorf war oder in einem deutschen Siedlungsgebiet lag. 97 Die Religionszugehörigkeit spricht ebenfalls nicht eindeutig für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters. Diese lässt sich zum einen nicht zweifelsfrei feststellen, weil im Verfahren unterschiedliche Angaben hierzu auftauchen. Die Urgroßeltern B1. C1. und K1. L5. haben laut Heiratsregister von 1908 in einer griechisch-katholischen Kirche nach russisch-katholischem Brauch geheiratet. Im Einbürgerungsverfahren gab B1. C1. seine Religion zunächst mit „gr-k“ (möglicherweise „griechisch-katholisch“), später mit „römisch-katholisch“ an. Zum anderen ist diese Religionszugehörigkeit auch nicht eindeutig mit einer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpft da beispielsweise auch die in Galizien wohnenden Polen römisch-katholisch waren. Der griechisch-katholischen Kirche gehörten überwiegend die Ruthenen an; die russisch-katholische Kirche war eine zeitweilig in Russland aktive Religionsgemeinschaft, die eher auf eine russische Volkszugehörigkeit hindeuten würde, 98 vgl. https:// deutsche-schutzgebiete.de: Galizien, Abruf vom 26.07.2019 und https:// deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1209497: Russisch-Katholische Kirche, Abruf vom 29.07.2019. 99 Der Urgroßvater der Klägerin lässt sich auch nicht aufgrund seiner Sprache eindeutig der deutschen Volksgruppe zuordnen. Er hat zwar fließend deutsch gesprochen, was sich aus den Unterlagen des Einbürgerungsverfahrens ergibt. Er beherrschte neben der deutschen Sprache aber außerdem noch die russische und ukrainische Sprache. Diese Sprachen werden als „nebenberufliche Kenntnisse“ in den Einbürgerungsunterlagen angegeben. Ist der Urgroßvater der Klägerin aber mehrsprachig, kommt der Beherrschung der deutschen Sprache keine eindeutige Indizwirkung im Hinblick auf seine ethnische Zuordnung zu. Insbesondere kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Urgroßvater muttersprachlich Deutsch gesprochen hat, da er nach eigenen Angaben väterlicher- und mütterlicherseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstammte. 100 Es spricht viel dafür, dass die gute Beherrschung der deutschen Sprache zumindest auch auf den Sprachgebrauch in der Familie nach der zweiten Eheschließung im Jahr 1927 mit einer deutschstämmigen und deutschsprachigen Frau (Emilie) zurückzuführen war. 101 Im Hinblick auf Erziehung und Kultur des Urgroßvaters gibt es nur vage Angaben. Es wird vorgetragen, es seien „deutsche“ Feste wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten gefeiert worden. Allerdings handelt es sich bei diesen Festen gleichzeitig um religiöse Feste, die in der katholischen Kirche gefeiert werden. Da der Urgroßvater beidseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstammt, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er mit deutschen Sitten und Gebräuchen aufgewachsen ist und diese selbst auch gepflegt hat. 102 Demnach ist der Urgroßvater der Klägerin nach Abstammung, Herkunft, Sprache und Kultur kein ethnischer Deutscher gewesen. Allerdings hat er sich durch die Meldung zur Umsiedlung und die Angaben im Einbürgerungsverfahren ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Dieses Bekenntnis wurde jedenfalls im Einbürgerungsverfahren durch die Beherrschung der deutschen Sprache bestätigt. Es kann hier dahinstehen, ob dem nach außen abgegebenen Bekenntnis auch ein inneres Bewusstsein der deutschen Volkszugehörigkeit zugrunde lag. Dies könnte bei einer beidseits ukrainischen Abstammung zweifelhaft sein und das äußere Bekenntnis nur zum Zweck der Umsiedlung abgegeben worden sein. 103 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Urgroßvater der Klägerin im Jahr 1940 aufgrund eines wirksamen Bekenntnisses deutscher Volkszugehöriger geworden wäre, hätte dies auf die Abstammung der Großmutter der Klägerin keinen Einfluss. Denn zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1909 lag dieses Bekenntnis nicht vor. Jedenfalls gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Für die Beurteilung der Abstammung kommt es jedoch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – auf den Zeitpunkt der Geburt an, da der Begriff der Abstammung biologisch geprägt ist und damit an das Ereignis der Geburt anknüpft. Nachträgliche Veränderungen bei den Bezugspersonen können sich damit nicht auf die Abstammung auswirken. 104 Auch weitere objektive Bestätigungsmerkmale für das Bekenntnis der Großmutter sind nicht ersichtlich. 105 Die deutsche Sprache kommt nicht als Bestätigungsmerkmal in Betracht. In dieser Funktion muss die deutsche Sprache entweder muttersprachlich erworben sein oder jedenfalls die bevorzugte Umgangssprache gewesen sein, 106 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 6/2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 128 – 135. 107 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass F. die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt hat, da beide Elternteile, B1. und K1. , keine ethnischen Deutschen waren. Ob sie die deutsche Sprache bis zum maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 als bevorzugte Umgangssprache verwendet hat, ist ebenfalls zweifelhaft. Welche Sprache in der Familie von M. W1. nach der Übersiedlung in das Dorf L3. zu den Verwandten des Ehemannes als bevorzugte Umgangssprache gesprochen worden ist, ist nicht bekannt. Insbesondere hat die 1932 geborene Tante der Klägerin, L2. L6. , in ihrer Erklärung vom 07.03.2017 keine Aussage zu den Sprachkenntnissen ihrer Mutter, F. W1. , oder zum Sprachgebrauch in der Familie bis 1944 gemacht. Sie sprach lediglich davon, die Mutter habe deutsche Kultur, Bräuche und Traditionen weitergegeben. Dass sie die Sprache bevorzugt gesprochen und an ihre Kinder weitergegeben habe, gibt sie nicht an. Ihre Geschwister M3. und B1. , die hierzu aus eigenem Erleben Kenntnisse haben könnten, sind bereits verstorben. Eine nachhaltige Weitergabe der deutschen Sprache in der Familie hat wohl nicht stattgefunden. Denn die Klägerin gab beim Sprachtest an, sie habe von ihrer Tante L2. und ihrem Vater in der Kindheit nur einzelne Wörter in deutscher Sprache erlernt. Es bleibt daher unklar, in welchem Umfang F. die deutsche Sprache in ihrer eigenen Familie gesprochen und an ihre Kinder weitergegeben hat. 108 Die vorgelegten Briefe in deutscher Sprache sagen nur wenig über die deutschen Sprachkenntnisse und den deutschen Sprachgebrauch in der Familie von F. W1. aus. Sie stammen sämtlich von Emilie, der deutschen Stiefmutter der F. , die mit dem Vater der Großmutter nach Deutschland umgesiedelt war. Briefe von F. oder ihrer Tochter L2. an Emilie wurden nicht vorgelegt. Es kann zwar angenommen werden, dass ein Adressat eines Briefes in deutscher Sprache diesen zumindest lesen kann. Ob er den Brief auch in deutscher Sprache beantworten kann und welche Sprache in der Familie gebräuchlich war, ergibt sich daraus jedoch nicht. 109 Die in den Briefen verwendete Anrede „I1. “ für F. W1. deutet eher darauf hin, dass die Großmutter der Klägerin die deutsche Sprache nicht überwiegend gebraucht hat. Denn bei „I1. “ handelt es sich um die slawische Form des Namens „Helene“ oder „F. “, nicht um eine Abwandlung des deutschen Namens „I2. “. 110 vgl. https://www.familienbande24.de/vornamen/maedchen/I1. /index.html : zum Vornamen „I1. “. 111 Wenn die Großmutter der Klägerin von ihrer Stiefmutter so angeredet worden ist, spricht vieles dafür, dass dieser Name auch in ihrer eigenen Familie und in ihrem Dorf benutzt wurde und sie sich damit selbst identifiziert hat. Der Name „I1. “ ist aber in der deutschen Sprache und im deutschen Kulturkreis kaum gebräuchlich. 112 Auch aus den deutschen Anmerkungen auf der Rückseite der übersandten Fotos, Umschlag (Beiakte 7) lässt sich weder der Verfasser der Anmerkungen erkennen noch ein Anhaltspunkt entnehmen für den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie von F. W1. . Nach den Angaben der Klägerin wurden die Fotos zusammen mit den vorgelegten Briefen von der Stiefmutter Emilie aus Deutschland an die Stieftochter F. in der Ukraine gesandt. Es ist daher auch möglich, dass Emilie die Fotos beschriftet hat. Die distanzierte Ausdrucksweise auf dem Begräbnisfoto „Begräbnis des U1. Herrn M. und Frau I3. W3. ...“ spricht nicht dafür, dass F. W2. die Verfasserin ist und das traurige C4. ihrer eigenen Tochter F2. vermerkt, die als kleines Kind an Lungenentzündung starb. 113 Ein Bestätigungsmerkmal lässt sich auch nicht aus der Pflege deutscher Sitten und Traditionen gewinnen. Insoweit bestehen – wie bei dem Gebrauch der deutschen Sprache – erhebliche Zweifel, in welchem Umfang diese das Familienleben von F. W1. geprägt haben. Denn Kultur und Traditionen folgen in erster Linie dem Gebrauch der Sprache. Da I3. nicht aus einem deutschen Elternhaus kam, ist offen, inwieweit sie in der deutschen Kultur verwurzelt war und diese weitergegeben hat. Hierzu gibt es auch nur sehr vage Angaben. Zwar sollen Ostern, Weihnachten und Pfingsten nach deutschem Brauch gefeiert worden sein. Wenn aber die Eltern von F. einer katholischen Religion angehörten, sind diese Feste nicht eindeutig auch dem deutschen Volkstum zuzuordnen. Sie können vielmehr auch aus der religiösen Tradition stammen. Genauere Angaben zu der Gestaltung der Feste und zu anderen Sitten und Gebräuchen fehlen. 114 Die Vornamen der Kinder von F. W1. , B1. , M3. und L2. , sind nicht nur im deutschen Sprachgebrauch vorhanden. Diese Namen sind insbesondere auch in Polen gebräuchlich. 115 Schließlich lässt sich eine deutsche Volkszugehörigkeit von F. W1. auch nicht aus den vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen entnehmen. Nach den Angaben der Klägerin sei ihre Großmutter im Dorf als „Näherin“ und als „die Schwäbin“ bekannt gewesen. Das wird allerdings von den Zeugen nicht bestätigt. Diese machen nur sehr knappe und unsubstantiierte Angaben, z.B. „Ich weiß, dass F. Deutsch war. Man hat sie I1. genannt.“ Oder „Sie hat sich immer Deutsche genannt.“ Oder „Mir ist bekannt, dass seine (M. ) Ehefrau Deutsche war.“ Oder „Mir ist bekannt, dass I1. W1. Deutsch war, deutscher Abstammung.“ Sie beschränken sich somit auf die Bestätigung, dass F. Deutsche war. Auf welchen persönlichen Merkmalen, Verhaltensweisen oder Traditionen diese Zuordnung beruhte, bleibt dagegen offen. 116 Liegen somit keine objektiven Bestätigungsmerkmale vor, so kann letztlich nicht nachvollzogen werden, warum F. in die rumänische Ausweiskarte von Januar 1940 die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen ließ. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass dies möglicherweise in der Freundschaft zu ihrer deutschen Stiefmutter Emilie ihren Grund hatte und möglicherweise eher ein Wunsch, als eine Tatsache war. 117 Schließlich kann die Klägerin die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch nicht von ihrem Urgroßvater B1. C1. ableiten. Dieser hat zwar im Jahr 1941 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben. Er kann eventuell auch aufgrund seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Rahmen der Umsiedlung im Jahr 1940, das durch fließende deutsche Sprachkenntnisse, die vermutlich in der Ehe mit der deutschsprachigen Emilie auch überwiegend eingesetzt wurden, als deutscher Volkszugehöriger eingestuft werden. Dies kann jedoch offen bleiben. Da er jedoch zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen, dem 8. Mai 1945 oder dem 31. März 1952, nicht im Aussiedlungsgebiet (UdSSR), sondern in Deutschland (damalige DDR) lebte, kommt er nicht als Bezugsperson für die Abstammung in Betracht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Vertriebenengesetzes. Denn Spätaussiedler sollen nur solche Personen sein, die von den Spätfolgen der Vertreibung ihrer Vorfahren betroffen sind. Der Urgroßvater B1. C1. wurde jedoch aufgrund einer freiwilligen Meldung im Jahr 1940 nach Deutschland umgesiedelt. Von den erst danach einsetzenden Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen der Deutschen in den Aussiedlungsgebieten war er nicht betroffen.“ 118 Auf diese Ausführungen wird im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang Bezug genommen. 119 Da weder die Mutter der Klägerin noch deren Vorverfahren die Anforderungen an die Abstammungsperson erfüllen, kommt auch eine Abstammung der Klägerin von Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht in Betracht. Die Maßstäbe für die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG können unverändert auf die im Jahr 1990 geborene Klägerin übertragen werden. Denn im Zeitpunkt ihrer Geburt galt für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson § 6 in der Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 03.09.1971 (BGBl. I, S. 1565). Diese Vorschrift ist identisch mit § 6 Abs. 1 BVFG 1953, die im Verfahren der Mutter Anwendung fand. 120 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 121 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 122 Rechtsmittelbelehrung 123 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 124 125 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 126 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 127 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 128 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 129 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 130 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 131 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 132 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 133 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 134 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 135 Beschluss 136 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137 5.000,00 € 138 festgesetzt. 139 Gründe 140 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 141 Rechtsmittelbelehrung 142 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 143 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 144 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 145 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 146 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.