Urteil
7 K 6771/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0525.7K6771.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.1964 im Dorf L. , Gebiet Tschernowitz, Ukraine, geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Am 28.10.2014 beantragte sie ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt und die Einbeziehung ihres Ehemannes und Sohnes in den Aufnahmebescheid. Ausweislich der vorgelegten Fotokopie der am 10.04.1964 ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter des ukrainischen Volkszugehörigen B. M. W. , geb. am 00.00.1934, und der ukrainischen Volkszugehörigen P. W. . 3 Nach den Antragsangaben stammt der Vater von der 1909 in Rumänien geborenen F. W. , geb. C. ab. Zum Nachweis wurde ein am 25.07.2012 angefertigter Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt, wonach als Mutter des am 00.00.1934 geborenen Kindes B. M. W. Frau P1. B1. W. und als Vater Herr M1. J. W. eingetragen sind. Zum Großvater väterlicherseits sowie zu den Großeltern mütterlicherseits der Klägerin gab es nach ihren Angaben keine Unterlagen. Für die im Jahr 1906 geborene Großmutter F. (P1. ) W. wurde eine Fotokopie einer am 19.01.1940 ausgestellten rumänischen Identitätskarte vorgelegt, in der als Geburtsort Brodina und als Eltern B. und K. C1. angegeben sind. In dem Feld „Originea etnica“ befindet sich die Eintragung „Germana“. 4 Die Klägerin gab im Aufnahmeantrag an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Im ersten Inlandspass war sie nach eigenen Angaben mit der ukrainischen Nationalität eingetragen. Im aktuellen Inlandspass ist keine Eintragung der Nationalität mehr vorgesehen. In der Geburtsurkunde des Sohnes W1. vom 15.03.1992 ist ebenso wie in der Heiratsurkunde vom 17.03.1989 keine Nationalität eingetragen. 5 Zu ihren Sprachkenntnissen gab die Klägerin an, sie habe die deutsche Sprache von ihrem Vater und einer Schwester des Vaters ab Geburt gelernt. Sie verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. 6 Am 01.06.2015 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew angehört. Sie gab an, sie habe in der Kindheit mit dem Vater und der Tante einzelne Wörter auf Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie durch einen Sprachkurs beim Goetheinstitut, 6 Monate Privatunterricht und Selbststudium seit 2 Jahren erlernt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Dialektkenntnisse waren nicht vorhanden. 7 Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2015 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen habe. Die Eltern seien zweifelsfrei nichtdeutsche Volkszugehörige. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft machen können, dass sich ein direkter Vorfahre der Eltern zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Insbesondere ergebe sich aus der vorgelegten Identitätskarte der Großmutter aus dem Jahr 1940 lediglich die deutsche Herkunft, aber nicht, dass diese im Juni 1941 ein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Dagegen spreche auch, dass die Großmutter nicht von gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. 8 Außerdem fehle es an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Eine Nationalitätserklärung zur deutschen Nationalität habe die Klägerin wegen der ukrainischen Nationalität beider Eltern nicht abgeben können. Es liege auch kein Bekenntnis auf andere Weise vor. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei bei der Anhörung am 01.06.2015 in Kiew nicht festgestellt worden. Ein Sprachzertifikat der Niveaustufe B1 habe die Klägerin bisher ebenfalls nicht vorgelegt. 9 Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2015 am 31.08.2015 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 22.09.2015 und vom 25.11.2015 begründete. Sie machte geltend, sie habe die Nationalitätseinträge in den Personenstandsurkunden inzwischen in „Deutsch“ ändern lassen und legt hierzu Auszüge aus Personenstandsregistern vor, in denen der Vater nunmehr mit deutscher Nationalität geführt wird. In einem (nicht übersetzten) Auszug aus dem Geburtsregister von 1990 ist die Klägerin nunmehr mit deutscher Nationalität als Mutter der Tochter T1. (Klägerin des Verfahrens 7 K 6770/16) eingetragen. 10 Ferner wird erklärt, auch der Urgroßvater väterlicherseits sei Deutscher gewesen. Es handele sich um B. C. , geb. 04.09.1889. Dieser habe am 1. Weltkrieg teilgenommen, sei 1939 nach Deutschland zurückgekehrt und 1956 dort verstorben. Als Beweis werden private Briefe an die Angehörigen in der Ukraine angeführt, die später im Klageverfahren vorgelegt werden (Beiakte 2). Ferner wurden Auskünfte deutscher Behörden zum Urgroßvater B. C. , ein Auszug aus einem Taufregister betreffend die Großmutter Helena C. sowie eine schriftliche Erklärung der Klägerin über die Familiengeschichte vorgelegt. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf einen fehlenden Nachweis für die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen zurückgewiesen. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 03.08.2016 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. 13 Mit der Klagebegründung wird zunächst vorgetragen, der Urgroßvater der Kläger, B. C. , habe vermutlich im Zuge der Umsiedlung nach Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 14 Ferner wird zur Familiengeschichte das Folgende erklärt: Der Urgroßvater, B. C. , sei 1884 in einer katholischen, deutschen Familie im Dorf L1. in Galizien geboren worden. Dieses Gebiet habe damals zu Österreich/Ungarn gehört, und sei heute Teil der Ukraine (Gebiet Iwano/Frankiwsk). Anfang des Jahres 1900 sei die Familie des Urgroßvaters in das Dorf Brodina umgezogen, das im Gebiet Nordbukowina, ebenfalls in Österreich/Ungarn gelegen habe und heute zu Rumänien gehöre. Der Urgroßvater habe 1908 die Urgroßmutter, K1. geheiratet. Im Jahr 1909 sei die Tochter I. , die Großmutter der Klägerin, geboren und getauft worden. 1925 sei die Urgroßmutter K1. verstorben. Der Urgroßvater habe ein zweites Mal geheiratet. Auch die zweite Ehefrau, Emilie, sei eine Deutsche gewesen. In den Jahren 1939 bis 1940 sei der Urgroßvater gemeinsam mit weiteren 12 Verwandten nach Deutschland umgesiedelt und habe in der Stadt Borna (ehemalige DDR) bis zu seinem Tod im Jahr 1956 gelebt. 15 Die Großmutter der Klägerin, I. , habe 1926 geheiratet. Auch der Ehegatte habe die deutsche Sprache beherrscht, habe im Ersten Weltkrieg in der deutschen Wehrmacht gedient und sei in Kriegsgefangenschaft gewesen. Die Großmutter sei mit ihrem Ehemann nach der Heirat in das Dorf L. umgezogen und habe dort bis zu ihrem Tod im Jahr 1963 gelebt. Dort sei auch der Vater der Klägerin im Jahr 1934 geboren; er habe im Jahr 1961 die Mutter der Klägerin geheiratet. Der Vater habe gut deutsch gesprochen und den Kindern die deutsche Sprache beigebracht sowie deutsche Feste gefeiert. 16 Die Großmutter I. sei im Dorf L. als Deutsche bekannt gewesen und auch als „Schwäbin“ bezeichnet worden. Sie sei von den Verwandten mit ihrem deutschen Vornamen „I. “, „I1. “ oder „I2. “ angesprochen worden. Sie habe sich mit ihrem Ehemann im Jahr 1940 bei den sowjetischen Behörden zur Auswanderung nach Deutschland angemeldet und auch die Genehmigung erhalten. Dies habe aber die Schwiegermutter der Großmutter vereitelt. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges habe das Wohngebiet der Familie unter rumänischer Verwaltung gestanden, die bis März 1944 angedauert habe. Während dieser Zeit habe die Großmutter den vorgelegten Ausweis benutzt, der sie mit deutscher Nationalität ausgewiesen habe. Dies ergebe sich aus bisher nicht übersetzten Eintragungen aus den Jahren 1942 und 1943. Auch nach Unterstellung des Gebiets unter sowjetische Verwaltung habe die Großmutter den Ausweis weiter verwendet. Ein anderes Ausweispapier habe sie nicht besessen. Sie habe nie bei den sowjetischen Behörden die Ausstellung eines neuen Passes beantragt, weil sie nicht gezwungen werden wollte, die Nationalität zu ändern. Sie habe sich jedoch immer als Deutsche „identifiziert“. 17 Auch die Meldung zur Umsiedlung sei nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bewerten. Demnach hätten sich sowohl der Urgroßvater als auch die Großmutter der Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie bezweifelt nach wie vor ein Bekenntnis der Großmutter P1. zum deutschen Volkstum zu dem für den Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien maßgeblichen Zeitpunkt, dem 24.08.1944. Hierzu trägt sie ergänzend vor, der in der Identitätskarte verwendete Begriff „Nationalitatea“ sei nach einer deutschen Übersetzung aus dem Internet mit dem Begriff „Nationalität“, und nicht mit dem Begriff „Staatsbürgerschaft“ identisch. In der Spalte „Nationalitatea“ sei die Großmutter der Klägerin aber als Rumänin eingetragen. Die Spalte „Originea etnica“ bezeichne lediglich die ethnische Abstammung. 23 Zweifel an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergäben sich außerdem aus einer bei den ukrainischen Behörden eingeholte Archivauskunft aus den Wirtschaftsbüchern des Dorfes L. für die Jahre 1944 - 1946 vom 03.03.2017. Danach war die Großmutter der Klägerin, P1. W. , geb. 1906, und die Kinder L2. , B. und M2. – durch Angabe eines Wiederholungszeichens (“) – mit der ukrainischer Nationalität des Ehemannes bzw. Vaters verzeichnet. Frühere Archivunterlagen seien nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob die vorgelegte Identitätskarte noch für ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Jahr 1944 herangezogen werden könne. 24 Im Übrigen handele es sich bei der Identitätskarte laut beigefügtem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 25.10.2017 um eine Verfälschung, denn das Lichtbild sei nachträglich ausgetauscht worden. 25 Jedenfalls fehle es in der Person der Großmutter, F. , W. , an einem objektiven Bestätigungsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit. Insbesondere könne sie sich nicht auf eine deutsche Abstammung berufen, weil ihr Vater B. C. im Einbürgerungsverfahren nach der Umsiedlung beide Eltern mit ukrainischer Nationalität angegeben habe. Auch bei ihrer Mutter, K1. L3. , dürfte es sich dem Namen nach um eine Ukrainerin gehandelt haben. Demnach gebe es für eine deutsche Abstammung der Großmutter im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Geburt keine Anhaltspunkte. 26 Im Hinblick auf den Urgroßvater B. C. sei auffällig, dass verschiedene Geburtsjahre (1889 bzw. 1884) und unterschiedliche Schreibweisen des Namens (C. oder C1. ) angegeben würden. Insofern bestünden Zweifel an der Abstammung der Klägerin. 27 Dieser komme auch deshalb nicht als Person in Betracht, von der die Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BVFG abgeleitet werden könne, weil er im Jahr 1940 nach Deutschland umgesiedelt sei und somit weder im Jahr 1945 noch im Jahr 1952 einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. 28 Die Klägerin erwidert hierzu, das Geburtsjahr des Urgroßvaters sei in allen amtlichen Urkunden mit 1884 eingetragen. Abweichende Angaben in Schriftsätzen beruhten auf Diktat- oder Tippfehlern. Der Familienname sei „C. “. Die Angabe „C1. “ in der rumänischen Identitätskarte beruhe auf einer unterschiedlichen Sprech- oder Schreibweise in der rumänischen Sprache. Durch die Meldung zur Umsiedlung habe sich dieser zum deutschen Volkstum bekannt. Aus den Einbürgerungsunterlagen ergebe sich außerdem, dass er fließend deutsch gesprochen habe, sodass auch ein objektives Bestätigungsmerkmal vorliege. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 zum Abstammungsbegriff sei es nicht ausgeschlossen, dass Deutsche aus den Aussiedlungsgebieten, die vor dem maßgeblichen Stichtag nach Deutschland umgesiedelt worden seien, Bezugspersonen für die Abstammung sein könnten. 29 Die von der Beklagten eingeholten Auskünfte aus den Archivunterlagen seien unzutreffend. Zum Nachweis wird eine Auskunft des Dorfältesten des Dorfes L. vom 06.04.2017 einschließlich einiger Auszüge aus den seinerzeitigen Wirtschaftsbüchern (Höferegister) sowie schriftlichen Zeugenerklärungen in Übersetzung vorgelegt. Der Dorfälteste erklärt hierzu, die Nationalität von F. sei in Übereinstimmung mit der Nationalität des Ehemannes bestimmt worden. Seinerzeit sei die Ausfüllung der Nationalität nicht verbindlich und nicht wichtig gewesen, wie die fehlenden Eintragungen hierzu in anderen Fällen zeigten. Das Register sei nicht von den eingetragenen Personen unterschrieben und kein behördliches Dokument zur Bestimmung der Nationalität. Einige namentlich genannte Dorfbewohner hätten angegeben, dass sie die Großmutter der Klägerin als Deutsche gekannt hätten. Die Klägerin legt weitere Zeugenerklärungen vor, wonach die Großmutter der Klägerin im Dorf als Deutsche bekannt gewesen sei. 30 Anzeichen für eine Verfälschung der Identitätskarte von 1940 bestünden nicht. Das Gutachten bestätige gerade, dass Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung der schriftlichen Eintragungen gerade nicht bestünden. Es sei nicht erkennbar, dass das Lichtbild ausgewechselt worden sei. Die fehlende Stempelfarbe auf dem Lichtbild könne im Lauf der Zeit verschwunden sein. Vielmehr zeige das Foto auf dem Ausweis I. W. . Dieser Ausweis befinde sich seit 1963 in unverändertem Zustand im Besitz der Klägerin (bzw. der Tante der Klägerin, L2. L4. , geb. W. ). 31 Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden schließlich noch weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine notarielle Erklärung der Schwester des Vaters der Klägerin, L2. L4. , geb. W. , über die Familienverhältnisse (Beiakte 2) und Familienfotos mit Beschriftungen in deutscher Sprache auf der Rückseite. Die Beschriftung auf dem Foto mit der Begräbnisszene stamme von der Großmutter der Klägerin. Diese habe die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Ferner wurden handschriftliche Briefe aus Deutschland von der zweiten Ehefrau des Urgroßvaters B. C. , Emilie C. aus den Jahren 1957, 1960 und 1967 an „I2. “ W. , sowie ein Auszug aus einem kirchlichen Heiratsregister über die Eheschließung des Urgroßvaters B. C. aus dem Jahr 1908 in rumänischer Sprache und ein Auszug aus einem kirchlichen Taufregister über die Geburt und Taufe des Urgroßvaters B. C. aus dem Jahr 1884 in lateinischer Sprache eingereicht. 32 Schließlich wurde ein Auszug aus dem aktuellen amtlichen Heiratsregister über die Eheschließung der Klägerin im Jahr 1989 mit Änderung der Nationalität in „Deutsch“ auf Antrag der Klägerin übersandt. 33 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens zum Verständnis der Eintragung „Germana“ und „Nationalitatea“ in der Identitätskarte der Großmutter F. W. aus dem Jahr 1940 sowie durch Einholung einer Auskunft aus dem Bundesarchiv zum Urgroßvater der Klägerin, B. C. . 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 7 K 6770/16 (Tochter der Klägerin: T2. L5. ) sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sämtliche von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 36 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 37 Nach dieser Bestimmung wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). 38 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1964 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 39 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vollständig vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt. 40 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris 42 liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Demnach kommen hier als Personen, von denen die Abstammung abgeleitet wird, sowohl der Vater als auch die Großmutter väterlicherseits und deren Vater, also der Urgroßvater der Klägerin in Betracht. Das Gericht hat zwar aufgrund der vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über ihren Vater, B. M. W. , von ihrer Großmutter, F. W. , geb. C. und deren Vater, B. C. , biologisch abstammt. 43 Jedoch erfüllt keine dieser Personen die weiteren Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 an die Abstammungsperson zu stellen sind. 44 Der am 05.10.1934 geborene Vater der Klägerin, B. M. W. , besaß weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit. Es liegen keine Dokumente vor, die darauf schließen lassen, dass er deutscher Staatsangehöriger war. 45 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater deutscher Volkszugehöriger war. Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 – 7 K 5609/17 –. 47 Welche Anforderungen an die Bezugsperson zu stellen sind, richtet sich daher nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden Fassung vom 19.05.1953 (BGBl. I, S. 201) – BVFG a.F. –, die identisch ist mit § 6 Abs. 1 BVFG in der heute geltenden Fassung – BVFG n.F. Danach war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. 48 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat, 49 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 – und vom 13.06.1995 – 9 C 293.94 –. 50 Hinsichtlich des Merkmals des Bekenntnisses unterschied die zu § 6 BVFG a.F. ergangene Rechtsprechung zwischen Personen, die bei Beginn der allgemeinen kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen UdSSR altersmäßig für ein Volkstumsbekenntnis reif genug waren (Erlebnisgeneration), Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig waren (sog. „bekenntnisunfähige Frühgeborene“) und Personen, die nach diesem Zeitpunkt geboren waren (sog. „Spätgeborene“), 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 – . 52 Der Beginn der Vertreibungsmaßnahmen erfolgte am Wohnort des Vaters in der Nord-Bukowina (Dorf L. , Gebiet Tschernowitz, Ukraine), das von 1941 bis 1944 zu Rumänien gehörte, nach der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland am 24.08.1944, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1987 – 3 C 39/86 - juris, BVerwGE 77, 65. 54 Zu diesem Zeitpunkt war der Vater der Klägerin 9 Jahre alt und gehörte damit zur Gruppe der bekenntnisunfähigen Frühgeborenen. Bei diesen war anstelle eines eigenen Bekenntnisses die Bekenntnislage innerhalb der Familie maßgeblich. Diese richtete sich nach der Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums danach, ob der für die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Entscheidend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der maßgebende Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hatten. Eines zusätzlichen Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen nicht ankam, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 29 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 11.12.1974 – 8 C 97.73 – , vom 23.02.1988 – 9 C 41.87 – und vom 16.02.1993 – 9 C 25.92 – . 56 Es kann nicht festgestellt werden, dass es in der Familie des Vaters eine deutsche Bekenntnislage gab. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater der Klägerin väterlicherseits, M1. W. , geb. 1899, im Jahr 1944 ein ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. 57 Zwar könnte ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in einer Meldung zum Umsiedlung im Rahmen des Deutsch-Sowjetischen Abkommens vom 05.09.1940 liegen, 58 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.045.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 129/95 – juris, Rn. 18. 59 Dieses Abkommen sah die komplette Umsiedlung der deutsch-stämmigen Bevölkerung der Nord-Bukowina aufgrund einer freiwilligen Registrierung vor und wurde im Zeitraum von September bis November 1940 realisiert, 60 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bukowina , Abruf vom 24.07.2019. 61 Ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Eltern ihres Vaters, also M1. und F. W. , hätten sich mit der ganzen Familie zur Umsiedlung nach Deutschland gemeldet, kann nicht festgestellt werden. Entsprechende Registrierungsunterlagen wurden nicht vorgelegt und konnten auch beim Bundesarchiv nicht aufgefunden werden. Jedenfalls kam es nicht zu der Umsiedlung nach Deutschland, weil die Familie nach den Erzählungen der Klägerin und ihrer Tante L2. auf das Drängen der Mutter von M1. W. die Reise nach Deutschland kurz vor der Abfahrt wieder absagte und im Herkunftsgebiet verblieb. Sollte somit in der Meldung zur Umsiedlung ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum gelegen haben, so wäre es durch die Absage widerrufen worden und hätte jedenfalls nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 24.08.1944, fortgewirkt. 62 Gegen ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum vor August 1944 spricht auch der Umstand, dass dieser im sowjetischen Höferegister des Dorfes L. der Jahre 1944 bis 1946 als Ukrainer eingetragen war. Zwar wäre ein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum in der Zeit ab 1944, in der die Nordbukowina wieder durch die UdSSR besetzt worden war, für die Zuordnung zum deutschen Volkstum nicht relevant, weil ein Bekenntnis nach dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr zumutbar war. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass M1. W. sein ehemals deutsches Volkstumsbekenntnis mit der Besetzung durch die UdSSR geändert oder verborgen hätte. Die Tatsache, dass M1. W. mit seiner gesamten Familie nicht von den Vertreibungsmaßnahmen gegen die noch verbliebenen Deutschen betroffen war, spricht vielmehr dafür, dass er weder vor noch nach 1944 von seiner Umgebung oder den sowjetischen Machthabern der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde. 63 Es gibt auch keine objektiv vorhandenen Merkmale, die eine Indizwirkung für ein Bekenntnis entfalten. Der Name M1. W. deutet nicht auf eine deutsche, sondern auf eine ukrainische Abstammung hin. Der Umstand, dass der Großvater neben der ukrainischen auch die deutsche Sprache beherrscht haben soll, kann in einer von vielen Volksgruppen bewohnten Region wie der Bukowina, keine maßgebliche Bedeutung für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum haben. Bei Mehrsprachigkeit kann die deutsche Sprache nicht als Indiz für eine deutsche Volkszugehörigkeit gewertet werden, 64 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 110/95 – juris, Rn. 18. 65 Die Bukowina gehörte bis 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie. Dort lebten zahlreiche Volksgruppen wie Rumänen, Ukrainer, Deutsche, Juden, Polen, Ungarn, Russen und andere. Deshalb waren seit 1864 Deutsch, Rumänisch und Ruthenisch (Ukrainisch) gleichberechtigte Amtssprachen, 66 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bukowina , Abruf vom 24.07.2019. 67 Aus diesem Grund kann der im Jahr 1899 geborene Großvater durch Schulbesuch oder Kontakte mit deutsch-sprachigen Menschen im Wohnumfeld oder bei der Arbeit die deutsche Sprache auch dann erlernt haben, wenn er sich selbst nicht zu dieser Volksgruppe zählte. 68 Der Vortrag, der Großvater der Klägerin habe im Ersten Weltkrieg in der deutschen Wehrmacht gedient, ist nicht belegt. Das erscheint auch eher unwahrscheinlich, da er aus der Nord-Bukowina stammte und damit während des Ersten Weltkrieges Staatsangehöriger von Österreich-Ungarn war. 69 Da der Großvater der Klägerin somit zum maßgeblichen Zeitpunkt kein deutscher Volkszugehöriger war, scheidet eine den Vater der Klägerin prägende deutsche Bekenntnislage in der Familie aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Großmutter der Klägerin, F. W. , im maßgeblichen Zeitpunkt eine deutsche Volkszugehörige gewesen wäre. 70 Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. hatte vor dem Hintergrund des Rollenverständnisses in der Familie in der Zeit des Zweiten Weltkrieges und in den ländlichen Regionen Südosteuropas in der Regel der Vater die prägende Rolle, auch in der Frage der Zuordnung der Familie zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Verhältnis zur Außenwelt, 71 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1995 – 16 S 294/94 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 9 C 129/95 – juris, Rn. 17. 72 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Mutter, F. W. , die prägende Rolle einnahm, liegen nicht vor. Aus der Erklärung der Tante der Klägerin, Claudia L4. , geb. W. vom 07.03.2017 (Beiakte 2) ergibt sich, dass F. nach der Eheschließung mit M1. im Jahr 1927 aus Radautz in der Südbukowina in das Dorf L. in der Nordbukowina umzog, wo die Verwandten des ukrainischen Ehemannes wohnten. Da sie somit nicht mehr im Umfeld der Herkunftsfamilie lebte, sondern bei den Verwandten des Ehemannes, spricht wenig dafür, dass sie möglicherweise eine andere volkstumsmäßige Prägung in der neuen Familie durchsetzen konnte. 73 Dass der Vater M1. die dominierende Rolle für die volkstumsmäßige Zuordnung der Familie spielte, spiegelt sich auch in der kurzfristigen Absage der Umsiedlung der Familie nach Deutschland. Denn nachdem die Mutter des Vaters die Abreise mit allen Mitteln zu verhindern suchte, gab der Vater nach und gab den Plan zur Umsiedlung, wohl gegen den Willen der Mutter F. , auf. Ausschlaggebend für die wichtigen Entscheidungen in der Familie und damit auch für die volkstumsmäßige Zuordnung war somit der Vater. 74 Dies wird auch durch die Eintragungen im Höferegister der Jahre 1944 – 1946 bestätigt, in dem M1. W. mit der ukrainischen Nationalität als Familienoberhaupt eingetragen war und alle anderen Familienangehörigen, auch die Mutter, lediglich mit einem Wiederholungszeichen (“) ebenfalls der ukrainischen Nationalität zugeordnet wurden. Der Dorfvorsteher hatte hierzu erklärt, diese Eintragungen beruhten nicht aufgrund einer verbindlichen Erklärung oder einer behördlichen Feststellung der Nationalität, sondern seien allein in Übereinstimmung mit der Nationalität des Ehemannes und Vaters erfolgt. Es spricht daher alles dafür, dass die Familie von M1. W. auch vor 1944 durch die ukrainische Nationalität des Vaters geprägt wurde. 75 Demnach scheidet eine Prägung des frühgeborenen Vaters der Klägerin im Sinne einer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum aus. Dass er sich selbst als Angehöriger der deutschen Volksgruppe angesehen hat, erscheint auch im Hinblick darauf unwahrscheinlich, dass er durchgängig als ukrainischer Volkszugehöriger in seinem Inlandspass eingetragen war und auch die deutsche Sprache kaum familiär weitervermittelt hat. Nach den Angaben der Klägerin im Sprachtest habe sie in der Kindheit von ihm und der Tante nur einzelne Wörter in der deutschen Sprache erlernt. 76 Es kann auch eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin, F. W. , im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1944 nicht festgestellt werden. Zwar hat der Urgroßvater der Klägerin und Vater der Großmutter, B. C. , nach den Unterlagen aus dem Bundesarchiv die deutsche Staatsbürgerschaft am 11.09.1941 durch Einbürgerung erworben. Im Zeitpunkt der Geburt der Großmutter im Jahr 1909 war dieser jedoch rumänischer Staatsangehöriger. Die Großmutter kann daher die deutsche Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt von ihrem Vater erworben haben. 77 Die Großmutter ist auch keine deutsche Volkszugehörige. Es spricht zwar viel dafür, dass sie im Januar des Jahres 1940 ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. abgegeben hat, als sie in der Spalte „Originea etnica“ ihrer rumänischen Ausweiskarte die Angabe „Germana“ eintragen ließ. Nach den vorliegenden Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München (Wissenschaftszentrum Ost- und Südosteuropa Regensburg; Gutachter: Axel Bormann) vom 18.12.2019 und vom 28.01.2020 entspricht der in der Identitätskarte verwendete Begriff „Nationalitatea“ dem deutschen Begriff „Staatsbürgerschaft“ und das Wort „Originea etnica“ ist gleichbedeutend mit dem deutschen Wort „Volkszugehörigkeit“ oder „ethnische Herkunft“. Dies gilt sowohl für die Bedeutung der Begriffe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte als auch nach heutigem Verständnis. 78 Die Ausführungen des Gutachtens sind nachvollziehbar und schlüssig. Aus der Sicht des Gerichts ist die Angabe der Nationalität in einer rumänischen Identitätskarte aus dem Jahr 1940 neben der Staatsbürgerschaft in einem Vielvölkerstaat ein sinnvolles Merkmal zur Identifizierung einer Person. 79 Anzeichen für eine Fälschung der schriftlichen Eintragungen in dem Ausweispapier bestehen auch nach dem vorgelegten Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 25.10.2017 nicht. Der fehlende Stempel auf dem Lichtbild und die teilweise verdeckte Unterschrift der Inhaberin deuten zwar darauf hin, dass das Foto nachträglich ausgetauscht wurde. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich F. W. , geb. C. , im Jahr 1940 zur deutschen Nationalität bekannt hat. Trotz der abweichenden Schreibweise des Geburtsnamens im Ausweis („C1. “ statt „C. “) bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass es sich bei der Ausweisinhaberin F. W. um die Tochter des im Jahr 1940 umgesiedelten B. C. gehandelt hat. I3. W. wird auf der Karteikarte des Umsiedlungsverfahrens für B. C. als Kind aus der ersten Ehe genannt, das in Rumänien lebt. Im Übrigen zeigt ein Vergleich des Lichtbildes aus dem Ausweis mit den von der Klägerin vorgelegten Fotos der Großmutter, dass eine gewisse Ähnlichkeit der Personen besteht. 80 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Großmutter von diesem ausdrücklichen Bekenntnis bis August 1944 wieder abgewandt haben könnte, liegen nicht vor. Dagegen lassen sich weitere Eintragungen auf der dritten Seite des Dokumentes aus den Jahren 1942 und 1943 anführen, die dafür sprechen, dass der Ausweis auch in dieser Zeit noch benutzt worden ist. Ebenso wenig lässt der Abbruch der geplanten Umsiedlung nach Deutschland darauf schließen, dass die Großmutter das Bekenntnis widerrufen haben könnte. Denn diese Entscheidung ist nach den Angaben der Klägerin gegen den Willen der Großmutter erfolgt. Es erscheint insoweit glaubhaft, dass die Großmutter sich dem Willen des Ehemannes beugen musste, obwohl sie sich eine gemeinsame Aussiedlung mit ihrem Vater B. C. und ihrer Stiefmutter Emilie gewünscht hätte, mit der sie auch nach deren Umsiedlung noch eine langjährige Brieffreundschaft pflegte. 81 Soweit F. W. in dem Höferegister aus den Jahren 1944 – 1946 nach ihrem Ehemann als ukrainische Volkszugehörige eingetragen ist, steht dies einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt, vor dem 24.08.1944, nicht entgegen. Die Höferegister wurden von dem Dorfsowjet von L. in ukrainischer, nicht in rumänischer Sprache verfasst und stammen demnach aus der Zeit nach der Besetzung der Nordbukowina durch die sowjetischen Truppen und dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen. Selbst wenn es sich um eine zurechenbare Erklärung der Großmutter handeln sollte, wäre diese für die Frage des Bekenntnisses irrelevant. 82 Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Bekenntnis durch ein objektives Merkmal wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird, § 6 BVFG a.F. 83 Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. genügt es im Fall eines ausdrücklichen oder schlüssigen Bekenntnisses, wenn wenigstens ein objektives Bestätigungsmerkmal vorliegt, 84 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1979 – 8 C 61.78 – , Buchholz, § 6 Nr. 37; Urteil vom 15.07.1986 – 9 C 8.86 – , Buchholz, § 6 Nr. 45. 85 Es ist demnach möglich, dass auch eine von der Abstammung „fremdvölkische“ Person, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt abgelegt hat, etwa durch Sprache oder Erziehung als deutsche Volkszugehörige bestätigt werden kann, z.B. bei Stief- oder Pflegekindverhältnissen, 86 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 6/2014, § 6 Abs. 1 BVFG n.F., Rn. 109. 87 Das Gericht kann jedoch die notwendige Überzeugung vom Vorliegen eines objektiven Bestätigungsmerkmals nicht gewinnen. 88 Die Abstammung der Großmutter ist als Bestätigungsmerkmal nicht geeignet. Hierbei wäre die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreichend. Dieses Elternteil muss nicht selbst deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. sein. Insbesondere ist kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Es genügt die deutsche Herkunft, also die Abstammung von einem ethnischen Deutschen. Für die Frage, ob eine Person ein ethnischer Deutscher ist, sind Faktoren wie Sprache, Name, Herkunft, Geschichte und kultureller Standort maßgeblich, 89 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 06/2014 , § 6 Abs. 1 n.F., Rn. 121. 90 Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter der Klägerin aus einer ethnisch deutschen Familie stammt. Die Mutter der Großmutter, Z. (K. ) L3. , Tochter von J1. und J2. aus Ripentsi, die erste Ehefrau von B. C. , die im Taufregister von 1909 und im Heiratsregister von 1908 aufgeführt ist, ist nach ihrem Nachnamen keine Deutsche. Auch B. C. , der Vater der Großmutter, stammt nicht aus einer katholischen deutschen Familie, wie in der Klagebegründung vorgetragen wird. Über seine Eltern ist praktisch nichts bekannt. Im Taufregister von 1884 und in der Karteikarte des Umsiedlungsverfahrens werden als Namen der Eltern O. C. und N1. , geb. T3. angegeben. Die Vor- und Nachnamen könnten auch einen polnischen, ukrainischen oder russischen Ursprung haben, 91 vgl. zum Vorkommen des Nachnamens Blyskun, http://de.namespedia.com/details/Blyskun : Statistik und Bedeutung des Namens Blyskun, Abruf vom 24.07.2019. 92 Maßgeblich aber ist, dass der Urgroßvater selbst, B. C. , in seinem Einbürgerungsverfahren angegeben hat, dass er mütterlicherseits und väterlicherseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstamme. Daher wurde er im Umsiedlungsverfahren auch als „fremdstämmiger Ehemann“ einer deutschen Ehefrau bewertet und der Haushalt als sog. „Mischfall“ eingeordnet. 93 Auch die Herkunft aus dem galizischen Ort Kolinky oder Holanke lässt eine Zuordnung des Urgroßvaters zur deutschen Bevölkerungsgruppe nicht zu. Galizien gehörte zum Zeitpunkt der Geburt des Urgroßvaters am 04.09.1884 zu Österreich-Ungarn. Dort gab es zahlreiche Volksgruppen (hauptsächlich Polen und Ruthener/Ukrainer, daneben Tschechen, Mährer und Slowaken) und auch deutsche Dörfer. Die Deutschen waren laut Volkszählung von 1910, gemessen an der Umgangssprache, jedoch nur in einer kleinen Minderheit von 1,1 % vertreten, 94 vgl. https:// deutsche-schutzgebiete.de: Galizien, Abruf vom 26.07.2019. 95 Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Dort Kolinky oder Holanke (vermutlich im Bezirk Horodenka gelegen) ein ausschließlich von Deutschen bewohntes Dorf war oder in einem deutschen Siedlungsgebiet lag. 96 Die Religionszugehörigkeit spricht ebenfalls nicht eindeutig für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters. Diese lässt sich zum einen nicht zweifelsfrei feststellen, weil im Verfahren unterschiedliche Angaben hierzu auftauchen. Die Urgroßeltern B. C. und K1. L3. haben laut Heiratsregister von 1908 in einer griechisch-katholischen Kirche nach russisch-katholischem Brauch geheiratet. Im Einbürgerungsverfahren gab B. C. seine Religion zunächst mit „gr-k“ (möglicherweise „griechisch-katholisch“), später mit „römisch-katholisch“ an. Zum anderen ist diese Religionszugehörigkeit auch nicht eindeutig mit einer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpft da beispielsweise auch die in Galizien wohnenden Polen römisch-katholisch waren. Der griechisch-katholischen Kirche gehörten überwiegend die Ruthenen an; die russisch-katholische Kirche war eine zeitweilig in Russland aktive Religionsgemeinschaft, die eher auf eine russische Volkszugehörigkeit hindeuten würde, 97 vgl. https:// deutsche-schutzgebiete.de: Galizien, Abruf vom 26.07.2019 und https:// deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1209497: Russisch-Katholische Kirche, Abruf vom 29.07.2019. 98 Der Urgroßvater der Klägerin lässt sich auch nicht aufgrund seiner Sprache eindeutig der deutschen Volksgruppe zuordnen. Er hat zwar fließend deutsch gesprochen, was sich aus den Unterlagen des Einbürgerungsverfahrens ergibt. Er beherrschte neben der deutschen Sprache aber außerdem noch die russische und ukrainische Sprache. Diese Sprachen werden als „nebenberufliche Kenntnisse“ in den Einbürgerungsunterlagen angegeben. Ist der Urgroßvater der Klägerin aber mehrsprachig, kommt der Beherrschung der deutschen Sprache keine eindeutige Indizwirkung im Hinblick auf seine ethnische Zuordnung zu. Insbesondere kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Urgroßvater muttersprachlich Deutsch gesprochen hat, da er nach eigenen Angaben väterlicher- und mütterlicherseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstammte. 99 Es spricht viel dafür, dass die gute Beherrschung der deutschen Sprache zumindest auch auf den Sprachgebrauch in der Familie nach der zweiten Eheschließung im Jahr 1927 mit einer deutschstämmigen und deutschsprachigen Frau (Emilie) zurückzuführen war. 100 Im Hinblick auf Erziehung und Kultur des Urgroßvaters gibt es nur vage Angaben. Es wird vorgetragen, es seien „deutsche“ Feste wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten gefeiert worden. Allerdings handelt es sich bei diesen Festen gleichzeitig um religiöse Feste, die in der katholischen Kirche gefeiert werden. Da der Urgroßvater beidseits von ukrainischen Volkszugehörigen abstammt, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er mit deutschen Sitten und Gebräuchen aufgewachsen ist und diese selbst auch gepflegt hat. 101 Demnach ist der Urgroßvater der Klägerin nach Abstammung, Herkunft, Sprache und Kultur kein ethnischer Deutscher gewesen. Allerdings hat er sich durch die Meldung zur Umsiedlung und die Angaben im Einbürgerungsverfahren ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Dieses Bekenntnis wurde jedenfalls im Einbürgerungsverfahren durch die Beherrschung der deutschen Sprache bestätigt. Es kann hier dahinstehen, ob dem nach außen abgegebenen Bekenntnis auch ein inneres Bewusstsein der deutschen Volkszugehörigkeit zugrunde lag. Dies könnte bei einer beidseits ukrainischen Abstammung zweifelhaft sein und das äußere Bekenntnis nur zum Zweck der Umsiedlung abgegeben worden sein. 102 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Urgroßvater der Klägerin im Jahr 1940 aufgrund eines wirksamen Bekenntnisses deutscher Volkszugehöriger geworden wäre, hätte dies auf die Abstammung der Großmutter der Klägerin keinen Einfluss. Denn zum Zeitpunkt ihrer Geburt im Jahr 1909 lag dieses Bekenntnis nicht vor. Jedenfalls gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Für die Beurteilung der Abstammung kommt es jedoch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – auf den Zeitpunkt der Geburt an, da der Begriff der Abstammung biologisch geprägt ist und damit an das Ereignis der Geburt anknüpft. Nachträgliche Veränderungen bei den Bezugspersonen können sich damit nicht auf die Abstammung auswirken. 103 Auch weitere objektive Bestätigungsmerkmale für das Bekenntnis der Großmutter sind nicht ersichtlich. 104 Die deutsche Sprache kommt nicht als Bestätigungsmerkmal in Betracht. In dieser Funktion muss die deutsche Sprache entweder muttersprachlich erworben sein oder jedenfalls die bevorzugte Umgangssprache gewesen sein, 105 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 6/2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 128 – 135. 106 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass F. die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt hat, da beide Elternteile, B. und K1. , keine ethnischen Deutschen waren. Ob sie die deutsche Sprache bis zum maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 als bevorzugte Umgangssprache verwendet hat, ist ebenfalls zweifelhaft. Welche Sprache in der Familie von M1. W. nach der Übersiedlung in das Dorf L. zu den Verwandten des Ehemannes als bevorzugte Umgangssprache gesprochen worden ist, ist nicht bekannt. Insbesondere hat die 1932 geborene Tante der Klägerin, L2. L6. , in ihrer Erklärung vom 07.03.2017 keine Aussage zu den Sprachkenntnissen ihrer Mutter, F. W. , oder zum Sprachgebrauch in der Familie bis 1944 gemacht. Sie sprach lediglich davon, die Mutter habe deutsche Kultur, Bräuche und Traditionen weitergegeben. Dass sie die Sprache bevorzugt gesprochen und an ihre Kinder weitergegeben habe, gibt sie nicht an. Ihre Geschwister M2. und B. , die hierzu aus eigenem Erleben Kenntnisse haben könnten, sind bereits verstorben. Eine nachhaltige Weitergabe der deutschen Sprache in der Familie hat wohl nicht stattgefunden. Denn die Klägerin gab beim Sprachtest an, sie habe von ihrer Tante L2. und ihrem Vater in der Kindheit nur einzelne Wörter in deutscher Sprache erlernt. Es bleibt daher unklar, in welchem Umfang F. die deutsche Sprache in ihrer eigenen Familie gesprochen und an ihre Kinder weitergegeben hat. 107 Die vorgelegten Briefe in deutscher Sprache sagen nur wenig über die deutschen Sprachkenntnisse und den deutschen Sprachgebrauch in der Familie von F. W. aus. Sie stammen sämtlich von Emilie, der deutschen Stiefmutter der F. , die mit dem Vater der Großmutter nach Deutschland umgesiedelt war. Briefe von F. oder ihrer Tochter L2. an Emilie wurden nicht vorgelegt. Es kann zwar angenommen werden, dass ein Adressat eines Briefes in deutscher Sprache diesen zumindest lesen kann. Ob er den Brief auch in deutscher Sprache beantworten kann und welche Sprache in der Familie gebräuchlich war, ergibt sich daraus jedoch nicht. 108 Die in den Briefen verwendete Anrede „I2. “ für F. W. deutet eher darauf hin, dass die Großmutter der Klägerin die deutsche Sprache nicht überwiegend gebraucht hat. Denn bei „I2. “ handelt es sich um die slawische Form des Namens „I3. “ oder „F. “, nicht um eine Abwandlung des deutschen Namens „I1. “. 109 vgl. https://www.familienbande24.de/vornamen/maedchen/I2. /index.html : zum Vornamen „I2. “. 110 Wenn die Großmutter der Klägerin von ihrer Stiefmutter so angeredet worden ist, spricht vieles dafür, dass dieser Name auch in ihrer eigenen Familie und in ihrem Dorf benutzt wurde und sie sich damit selbst identifiziert hat. Der Name „I2. “ ist aber in der deutschen Sprache und im deutschen Kulturkreis kaum gebräuchlich. 111 Auch aus den deutschen Anmerkungen auf der Rückseite der übersandten Fotos, Umschlag (Beiakte 7) lässt sich weder der Verfasser der Anmerkungen erkennen noch ein Anhaltspunkt entnehmen für den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie von F. W. . Nach den Angaben der Klägerin wurden die Fotos zusammen mit den vorgelegten Briefen von der Stiefmutter Emilie aus Deutschland an die Stieftochter F. in der Ukraine gesandt. Es ist daher auch möglich, dass Emilie die Fotos beschriftet hat. Die distanzierte Ausdrucksweise auf dem Begräbnisfoto „Begräbnis des Techterlien Herrn M1. und Frau I3. W2. ...“ spricht nicht dafür, dass F. W2. die Verfasserin ist und das traurige Begräbnis ihrer eigenen Tochter F1. vermerkt, die als kleines Kind an Lungenentzündung starb. 112 Ein Bestätigungsmerkmal lässt sich auch nicht aus der Pflege deutscher Sitten und Traditionen gewinnen. Insoweit bestehen – wie bei dem Gebrauch der deutschen Sprache – erhebliche Zweifel, in welchem Umfang diese das Familienleben von F. W. geprägt haben. Denn Kultur und Traditionen folgen in erster Linie dem Gebrauch der Sprache. Da I3. nicht aus einem deutschen Elternhaus kam, ist offen, inwieweit sie in der deutschen Kultur verwurzelt war und diese weitergegeben hat. Hierzu gibt es auch nur sehr vage Angaben. Zwar sollen Ostern, Weihnachten und Pfingsten nach deutschem Brauch gefeiert worden sein. Wenn aber die Eltern von F. einer katholischen Religion angehörten, sind diese Feste nicht eindeutig auch dem deutschen Volkstum zuzuordnen. Sie können vielmehr auch aus der religiösen Tradition stammen. Genauere Angaben zu der Gestaltung der Feste und zu anderen Sitten und Gebräuchen fehlen. 113 Die Vornamen der Kinder von F. W. , B. , M2. und L2. , sind nicht nur im deutschen Sprachgebrauch vorhanden. Diese Namen sind insbesondere auch in Polen gebräuchlich. 114 Schließlich lässt sich eine deutsche Volkszugehörigkeit von F. W. auch nicht aus den vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen entnehmen. Nach den Angaben der Klägerin sei ihre Großmutter im Dorf als „Näherin“ und als „die Schwäbin“ bekannt gewesen. Das wird allerdings von den Zeugen nicht bestätigt. Diese machen nur sehr knappe und unsubstantiierte Angaben, z.B. „Ich weiß, dass F. Deutsch war. Man hat sie I2. genannt.“ Oder „Sie hat sich immer Deutsche genannt.“ Oder „Mir ist bekannt, dass seine (M1. ) Ehefrau Deutsche war.“ Oder „Mir ist bekannt, dass I2. W. Deutsch war, deutscher Abstammung.“ Sie beschränken sich somit auf die Bestätigung, dass F. Deutsche war. Auf welchen persönlichen Merkmalen, Verhaltensweisen oder Traditionen diese Zuordnung beruhte, bleibt dagegen offen. 115 Liegen somit keine objektiven Bestätigungsmerkmale vor, so kann letztlich nicht nachvollzogen werden, warum F. in die rumänische Ausweiskarte von Januar 1940 die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen ließ. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass dies möglicherweise in der Freundschaft zu ihrer deutschen Stiefmutter Emilie ihren Grund hatte und möglicherweise eher ein Wunsch, als eine Tatsache war. 116 Schließlich kann die Klägerin die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch nicht von ihrem Urgroßvater B. C. ableiten. Dieser hat zwar im Jahr 1941 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben. Er kann eventuell auch aufgrund seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Rahmen der Umsiedlung im Jahr 1940, das durch fließende deutsche Sprachkenntnisse, die vermutlich in der Ehe mit der deutschsprachigen Emilie auch überwiegend eingesetzt wurden, als deutscher Volkszugehöriger eingestuft werden. Dies kann jedoch offen bleiben. Da er jedoch zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen, dem 8. Mai 1945 oder dem 31. März 1952, nicht im Aussiedlungsgebiet (UdSSR), sondern in Deutschland (damalige DDR) lebte, kommt er nicht als Bezugsperson für die Abstammung in Betracht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Vertriebenengesetzes. Denn Spätaussiedler sollen nur solche Personen sein, die von den Spätfolgen der Vertreibung ihrer Vorfahren betroffen sind. Der Urgroßvater B. C. wurde jedoch aufgrund einer freiwilligen Meldung im Jahr 1940 nach Deutschland umgesiedelt. Von den erst danach einsetzenden Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen der Deutschen in den Aussiedlungsgebieten war er nicht betroffen. 117 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 118 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 119 Rechtsmittelbelehrung 120 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 121 122 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 123 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 124 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 125 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 126 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 127 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 128 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 129 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 130 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 131 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 132 Beschluss 133 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 134 5.000,00 € 135 festgesetzt. 136 Gründe 137 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 138 Rechtsmittelbelehrung 139 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 140 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 141 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 142 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 143 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.