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Gerichtsbescheid

23 K 4237/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0527.23K4237.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                            Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten und begehrt die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wurde er für den Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 vom Dienstsitz in Berlin ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung nach Belgrad kommandiert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 versetzte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2019 nach Belgrad, wobei diese Verfügung den Eintrag enthielt, dass sich der Kläger aufgrund vorheriger Kommandierung bereits vor Ort befinde. Anlässlich der Versetzung erteilte die Beklagte dem Kläger die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung. Als Familienwohnort war Berlin vermerkt. Am 8. Februar 2019 übersandte der Kläger der Beklagten eine Personalverfügung des Auswärtigen Amtes, mit welcher seine dort beschäftigte Ehefrau Mitte Juli 2019 zur Botschaft in Belgrad versetzt werde. Am 21. Februar 2019 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung bei Maßnahmen mit Zusage einer Umzugskostenvergütung. Dabei gab er an, dass er mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebe, er und seine Familie uneingeschränkt umzugswillig seien, aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau ein Umzugshinderungsgrund vorliege und ein Umzug erst im Juli 2019 erfolgen könne. Mit Bescheid vom 5. März 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, die Berufstätigkeit eines Ehegatten sei zwar nach § 5 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) berücksichtigungsfähig. Da der Kläger aber bereits im Jahr 2018 nach Belgrad kommandiert worden sei, stelle die anschließende Versetzung nur eine Veränderung der bisherigen, jedoch keine neue Maßnahme dar. Daher sei die vor dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der ATGV maßgebend, nach der die Berufstätigkeit der Ehefrau keinen Umzugshinderungsgrund darstelle. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angegriffen. Unter dem 11. März 2019 erließ die Beklagte eine Korrektur der Kommandierungsverfügung dahingehend, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 23. Dezember 2018 kommandiert werde. Eine weitere Korrektur betraf die Versetzungsverfügung, wonach der Dienstantritt der 3. Januar 2019 sei. Am 13. März 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung und gab diesmal an, der Dienstantritt in Belgrad sei am 3. Januar 2019 erfolgt. Er verwies auf die Korrekturen der Kommandierungsverfügung vom 5. September 2018 und der Versetzungsverfügung vom 9. Oktober 2018. Mit Bescheid vom 30. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau stelle nur nach der neuen ATGV einen Umzugshinderungsgrund dar. Seine Personalmaßnahme habe aber bereits am 1. Oktober 2018 begonnen und sei im Zeitraum vom 24. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 unterbrochen gewesen. Von ministerieller Seite sei am 4. April 2019 bestätigt worden, dass für den Kläger die ATGV in der vorherigen Fassung gelte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Mai 2019 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, verwaltungsrechtlich sei für die Betrachtung seines Anspruchs auf Auslandtrennungsgeld die Versetzung vom 3. Januar 2019 maßgeblich. Die vorherige Kommandierung bis zum 23. Dezember 2018 sei eigenständig zu betrachten und stelle entgegen der ministeriellen Bewertung keine gemeinsame Personalmaßnahme mit der späteren Versetzung dar. Durch die getrennten Personalverfügungen sei eine Unterbrechung der Auslandsverwendung eingetreten. Aufgrund des Wirksamwerdens der Versetzung zum 3. Januar 2019 finde die neue ATGV Anwendung. Ein Umzug werde erst im Juli 2019 erfolgen, wenn seine Ehefrau nach Belgrad versetzt werde. Es sei unverständlich, dass er als Berufssoldat bei der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten in einer Auslandsverwendung die hierdurch entstehenden Kosten selbst tragen solle. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung brachte sie vor, gemäß § 16 ATGV n.F. werde Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 ATGV n.F., die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der ATGV n.F. begonnen hätten, nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt. Durch die Verfügung vom 9. Oktober 2018 sei er in unmittelbarem Anschluss an die erste Kommandierung zum 1. Januar 2019 zu derselben Dienststelle versetzt worden. Daher habe die erste Fassung der Versetzungsverfügung folgerichtig den Zusatz enthalten, dass der Kläger sich auf Kommandierungsbasis bereits vor Ort befinde. Ebenso folgerichtig sei kein Datum des Dienstantritts vermerkt. Die am 11. März 2019 ausgesprochene vorzeitige Beendigung des Zeitraums zum 23. Dezember 2018 hätte bewirkt, dass der Kläger vom 24. Dezember 2018 bis zu seiner Versetzung im Januar 2019 wieder in Berlin hätte Dienst leisten müssen. Da die Änderungsverfügung vom 11. März 2019 nach Ablauf der Kommandierungszeit liege, sei die Korrektur auf eine tatsächliche (faktische) Unmöglichkeit ausgerichtet. Zudem habe sich der Regelungsinhalt der ursprünglichen Kommandierungsverfügung im Zeitpunkt der Korrektur durch Zeitablauf bereits inhaltlich erledigt. Sie sei einer Änderung ihrer zeitlichen Wirksamkeit nicht mehr zugänglich gewesen. Aus welchem Grund die nachträgliche Änderung verfügt worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Korrektur vom 11. März 2019 habe lediglich eine Verschiebung des Dienstantritts vom 1. auf den 3. Januar 2019 beinhaltet. Die Versetzung habe trotzdem ab dem 1. Januar 2019 gegolten. Es sei keine erneute Meldung zum Dienstantritt erfolgt. Damit habe es sich um eine einzige, seit dem 1. Oktober 2018 andauernde personelle Maßnahme gehandelt. Da weder Wohnungsmangel noch ein berücksichtigungsfähiger Umzugshinderungsgrund vorliege, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigung nicht gegeben. Aufgrund der Änderungsmeldung vom 14. März 2019 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2019 die Erstbewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung vom 9. Oktober 2018 mit Ablauf des 21. Dezember 2018 und forderte die in der Zeit vom 22. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 zu viel gezahlten Bezüge zurück. Der Kläger hat am 9. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, das Gesetz unterscheide in § 2 ATGV zwischen verschiedenen Maßnahmen. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass Kommandierung und Versetzung inhaltlich unterschiedliche Maßnahmen darstellten. Die Kommandierung betreffe die vorübergehende oder vorläufige Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle, an einem anderen Dienstort oder bei einer sonstigen Stelle. Die Versetzung hingegen sei die nicht nur vorrübergehende Dienstleistung in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort. Daraus folge, dass die in § 2 Abs. 1 ATGV genannten personellen Maßnahmen wegen ihrer unterschiedlichen Inhalte, Voraussetzungen und Rechtsfolgen getrennt voneinander zu betrachten seien. Folgerichtig verweise § 16 ATGV auch – im Plural – auf „dienstliche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1“. Dies werde bestätigt durch § 5 Abs. 2 ATGV, der sich allein auf Umsetzungen und Versetzungen vom Inland ins Ausland beziehe, also zwei personelle Maßnahmen aus der Aufzählung in § 2 Abs. 1 ATGV aufgreife. Seine Versetzung, für die Umzugskostenvergütung erteilt worden sei, habe im Sinne des § 16 ATGV begonnen am 1. Januar 2019 oder am 3. Januar 2019. Die Versetzung sei auch nicht ohne Dienstortwechsel erfolgt. Nach der Korrektur der Versetzungsverfügungen sei sein Dienstort bis zum 23. Dezember 2018 Belgrad, danach wieder Berlin und ab dem 3. Januar 2019 erneut Belgrad gewesen. Sein Dienstposten in Berlin sei auch nicht während der Kommandierung, sondern erst nach seiner Versetzung nachbesetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. März 2019 Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Inhalt des Beschwerdebescheides. Ergänzend macht sie geltend, selbst wenn man aus der Kommandierung und der Versetzung zwei verschiedene Personalsteuerungsmaßnahmen kreierte, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach der ATGV. Während der Kommandierung im Jahr 2018 habe unstreitig kein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestanden. Die sich anschließende Versetzung am 1. Januar 2019 sei ohne Dienstortwechsel erfolgt. In diesem Fall sei auch nach der seit dem 1. Januar 2019 geltenden ATGV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld ausgeschlossen. Die Formulierung in § 5 Abs. 2 ATGV mache lediglich deutlich, dass die begünstigende Regelung nur bei längerfristigen Personalmaßnahmen zum Tragen kommen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung; der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 5 VwGO. Als Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Auslandstrennungsgeld kommt allein § 14 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998, gültig ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2018 (ATGV a.F.) in Betracht. Denn Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird gemäß § 16 ATGV nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt. Bei der Kommandierung mit anschließender Versetzung des Klägers handelt es sich um eine dienstliche Maßnahme im Sinne der Vorschrift. Die Maßnahme aufgrund der Kommandierung begann bereits im Oktober 2018 und damit vor Inkrafttreten der ATGV in ihrer neuen Fassung. Kommandierung und Versetzung aufgrund vorangehender Kommandierung sind als einheitliche Personalmaßnahme zu bewerten. Maßgeblich ist, dass die Personalmaßnahme – für den betroffenen Soldaten erkennbar – nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 1 WB 25/17 –, juris, Rn. 35. Dem entspricht es auch, dass ein Soldat bei bestehendem Anspruch auf Trennungsgeld weiterhin Auslandstrennungsgeld erhalten kann, auch wenn eine neue Personalmaßnahme am selben Dienstort getroffen wird. Vgl. Hoger, Erlasssammlung, Kommentar und Rechtsprechung für die Bundeswehr, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, 190. Aktualisierung, § 1 ATGV (Anm.), Rn. 14. Der Kläger war ohne zeitliche Unterbrechung seit dem 1. Oktober 2018 und über den 1. Januar 2019 hinaus auf seinem Dienstposten in Belgrad eingesetzt. Aufgrund der Versetzungsverfügung war für den Kläger auch erkennbar, dass es sich um eine dem Anlass und Ziel nach einheitliche Personalmaßnahme handelte. Denn die Verfügung datiert bereits vom 9. Oktober 2018. Dies wird auch daran deutlich, dass kein neues Datum zum Dienstantritt angegeben war. Denn weder der Dienstposten noch der Vorgesetzte des Klägers sollte sich ändern. Insoweit wird auch auf die Begründung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 5. März 2018 verwiesen, den der Kläger bestandskräftig hat werden lassen. Die Korrekturverfügung vom 11. März 2019 konnte diese einheitliche dienstliche Maßnahme nicht unterbrechen, da sie gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Kommandierung zielt auf eine Verpflichtung des Adressaten ab, die dieser aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllen kann. Die rückwirkende Aufhebung einer erfolgten und durchgeführten Kommandierung ist unmöglich, weil sich die Kommandierung mit dem Ende der Entsendung durch Zeitablauf erledigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WB 47/12 –, juris, Rn. 19. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erledigen sich Kommandierungen und Versetzungen in truppendienstlicher Hinsicht grundsätzlich mit Ablauf des maßgeblichen Zeitraums. Der Kläger hat im Zeitraum 23. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 bereits seinen Dienst an einer Dienststelle in Belgrad geleistet, sodass eine rückwirkende Änderung des in der Kommandierungs- und Versetzungsverfügung festgehaltenen Dienstortes keine verhaltenssteuernde Wirkung mehr haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 1 WB 20/18 –, juris, Rn. 13, m.w.N. Mit der Kommandierungsverfügung war ein Wechsel der Unterstellung verbunden, sodass der Kläger auch in der Zeit vom 23. Dezember bis zum 31. Dezember 2018 in Belgrad unterstellt war. Dies kann nachträglich nicht ungeschehen oder rückgängig gemacht werden. An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld für die Zeit vom 22. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 widerrief und die gezahlten Bezüge zurückforderte. Dieser Bescheid vom 3. Juni 2019 erging infolge der Änderungsverfügung vom 14. März 2019, der seinerseits keine rechtliche Wirkung entfalten konnte. Der nunmehr bestandskräftige Widerrufsbescheid kann umgekehrt aber nicht zur Folge haben, dass die zugrundeliegende Änderungsverfügung wirksam würde. Es hätte dem Kläger oblegen, ggf. den insofern rechtswidrigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid anzufechten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV a.F. wird nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) Auslandstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte 1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und 2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung an dem neuen Dienstort und an dem bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand der getrennten Haushaltsführung zu erstatten. Das Trennungsgeld ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 – 2 C 6/07 –, juris, Rn. 10. Es besteht weder Wohnungsmangel am Dienstort des Klägers, noch lag ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund vor. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau. Die Regelung des § 5 Abs. 2 ATGV n.F., wonach Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt wird, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann, ist – wie oben erläutert – nicht anwendbar. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.