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Beschluss

1 WB 20/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wehrdienstgerichte sind für Beschwerden gegen Kommandierungen und Versetzungen zuständig, auch für deren teilweise oder völlige Aufhebung. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 19 Abs.1 Satz3 WBO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; ein solches besteht nicht, wenn die Maßnahme vor Rechtshängigkeit erledigt war und der Kläger im Kern einen finanziellen Ausgleich verlangt. • Offensichtliche Unrichtigkeiten nach § 42 VwVfG liegen nur vor, wenn der Irrtum jedermann erkennbar ist; dies war hier nicht der Fall. • Eine nachträgliche Korrektur einer Versetzungsverfügung kann als Rücknahme nach § 48 VwVfG umgedeutet werden; die Behörde hat bei der Ermessensausübung sowohl das öffentliche Interesse als auch das Vertrauensschutzinteresse zu beachten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit, Erledigung und fehlendes Feststellungsinteresse bei rückwirkender Dienstortkorrektur • Die Wehrdienstgerichte sind für Beschwerden gegen Kommandierungen und Versetzungen zuständig, auch für deren teilweise oder völlige Aufhebung. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 19 Abs.1 Satz3 WBO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; ein solches besteht nicht, wenn die Maßnahme vor Rechtshängigkeit erledigt war und der Kläger im Kern einen finanziellen Ausgleich verlangt. • Offensichtliche Unrichtigkeiten nach § 42 VwVfG liegen nur vor, wenn der Irrtum jedermann erkennbar ist; dies war hier nicht der Fall. • Eine nachträgliche Korrektur einer Versetzungsverfügung kann als Rücknahme nach § 48 VwVfG umgedeutet werden; die Behörde hat bei der Ermessensausübung sowohl das öffentliche Interesse als auch das Vertrauensschutzinteresse zu beachten. Der Antragsteller, ein Stabsfeldwebel, wurde mit Einverständnis kommandiert und zum 5. Juli 2017 versetzt. Die ursprüngliche Verfügung nannte als Dienstort A; tatsächlich war die Dienststelle aber bereits dauerhaft nach B verlegt. Die Behörde änderte die Verfügung mit einer 2. Korrektur vom 11. Juli 2017 und trug B als Dienstort ein; die Aushändigung erfolgte am 16. August 2017. Der Soldat hatte im Mai 2017 in Erwartung des Dienstorts A einen Mietvertrag abgeschlossen und beanstandete die rückwirkende Änderung, da für B eine niedrigere Mietzuschussobergrenze galt. Er begehrte festzustellen, dass die rückwirkende Korrektur rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze; die Verwaltungsseite hielt ihn für unzulässig bzw. auf einen Geldanspruch verwiesen. • Zuständigkeit: Kommandierungen und Versetzungen sind truppendienstliche Maßnahmen i.S.d. § 17 Abs.1 WBO; die Wehrdienstgerichte sind zuständig auch für deren Aufhebung oder Korrektur. • Auslegung des Antrags: Es handelt sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §19 Abs.1 Satz3 WBO, mit dem die rückwirkende (ex tunc) Änderung des Dienstortes angegriffen wird. • Erledigung und Feststellungsinteresse: Die angegriffene Änderung war für den Zeitraum 5.7.2017–16.8.2017 bereits erledigt, weil der Soldat in diesem Zeitraum Dienst in B geleistet hat; daher fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Feststellung, insbesondere weil der Antragsteller im Wesentlichen einen finanziellen Ausgleich für reduzierte Mietzuschüsse verlangt. • Schadensersatzanspruch und Prozessökonomie: Wegen der Erledigung vor Rechtshängigkeit ist der Kläger gehalten, seinen finanziellen Ausgleichsanspruch unmittelbar bei den zuständigen Verwaltungs- oder ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das Wehrdienstgericht darf diese materiellen Ersatzansprüche nicht vorzugsweise klären. • Rechtmäßigkeit der Korrektur: Voraussetzungen für eine Berichtigung nach §42 VwVfG lagen nicht vor, da kein offenkundiger Irrtum vorlag. Die 2. Korrektur konnte jedoch als Rücknahme nach §48 Abs.1 VwVfG umgedeutet werden, weil die Eintragung "A" objektiv unrichtig war, da die Dienststelle bereits dauerhaft nach B verlegt war. • Ermessen: Die Behörde durfte die Eintragung rückwirkend ändern; sie hat die widersprüchlichen Interessen abgewogen und die Entscheidung ermessensfehlerfrei begründet. Beim Widerruf nicht geldbezogener Maßnahmen ist Vertrauensschutz in der Regel durch Ausgleichsansprüche nach §48 Abs.3 VwVfG zu gewährleisten. • Folge für Mietzuschussfragen: Ob und in welchem Umfang der Soldat einen Ausgleich für die im Vertrauen auf die ursprüngliche Dienstortangabe getätigten Vermögensdispositionen erhält, ist gesondert in einem Festsetzungs- oder Entschädigungsverfahren zu klären; die Höhe des Mietzuschusses nach §54 BBesG hängt tatbestandlich vom tatsächlichen Dienstort ab, nicht von der in der Verfügung genannten Ortsbezeichnung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird abgewiesen. Das Wehrgericht stellt fest, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig ist, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt: die streitige Dienstortänderung war für den relevanten Zeitraum erledigt, und der Antragsteller verfolgt im Kern einen finanziellen Ausgleichsanspruch für verringerte Mietzuschüsse. Die Korrektur der Versetzungsverfügung war materiell rechtmäßig oder jedenfalls als Rücknahme nach §48 VwVfG umdeutbar; die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Antragsteller wird darauf verwiesen, etwaige Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen nach Vorprüfung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gesondert bei dem zuständigen Gericht geltend zu machen; ob ein Ausgleich nach §48 Abs.3 VwVfG oder ein Anspruch nach §54 BBesG besteht, ist in diesem gesonderten Verfahren zu klären.