Gerichtsbescheid
10 K 2511/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0528.10K2511.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00.00 1975 als U. T. in der ehemaligen Sowjetunion geboren, ist russische Staatsangehörige und lebt in der Russischen Föderation. Sie wurde am 00. 00. 1992 von B. X. adoptiert und trägt seitdem den Namen X. . Die Annahme der Klägerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln – Familiengericht – vom 22. März 2017 anerkannt. B1. X. hatte am 00. 00. 1992 die Mutter der Klägerin, U. X. geborene E. , geehelicht. Am 6. März 1992 hatte er auch einen Aufnahmebescheid für die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erhalten. Er verließ am 10. April 1993 das Aussiedlungsgebiet, erhielt am 26. April 1993 einen Registrierschein und später eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin studierte zu dieser Zeit in der Russischen Föderation und verblieb dort. Unter dem 16. Dezember 1993, eingegangen am 1. Juni 1994, beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem BVFG. Sie machte geltend, von ihrem Adoptivvater, dem am 00. 00. 1940 geborenen russischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit und lutherischen Glaubens B. X. , abzustammen. Ihre am 00. 00. 1959 geborene Mutter gab die Klägerin mit russischer Staatsangehörigkeit und russischer Volkszugehörigkeit sowie orthodoxem Glauben an. Im Laufe des Verfahrens gab die Klägerin ferner an, die deutsche Sprache ab dem 17. Lebensjahr von dem Adoptivvater und außerhalb des Elternhauses in der Hochschule erlernt zu haben. In dem 1992 ausgestellten Inlandspass, den sie in Kopie vorlegte, ist die Klägerin mit deutscher Nationalität geführt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 1997 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Es sei bereits das Merkmal der Abstammung nicht erfüllt. Ihre Mutter sei russische Volkszugehörige und über ihren leiblichen Vater lägen keine Angaben vor. Von dem Adoptivvater könne die Klägerin die deutsche Abstammung nicht herleiten. Einer Einbeziehung in den Bescheid des Adoptivvaters stünde dessen bereits erfolgtes Verlassen des Herkunftsgebietes entgegen. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Juli 1997 vertreten durch ihren Adoptivvater B2. X. Widerspruch ein, in dem er ausführte, die Klägerin sei in Russland verblieben, um dort ihr Studium zu absolvieren. Die Familie habe danach eine Zusammenführung im Bundesgebiet vorgehabt. Zudem sei die Stadt Tscheljabinsk aufgrund eines Atomunglücks im Jahr 1957 eine ökologische Katastrophe. Die Klägerin selbst schrieb unter dem 9. Oktober 1997, dass sie für kurze Zeit bei den Eltern im Bundesgebiet sei und in Tübingen einen Sommersprachkurs der Grundstufe II mit 92 Unterrichtsstunden besucht habe. Ihre Verwandten und Bekannten seien bereits seit mehr als drei Jahren in Deutschland und sie wohne allein in Russland. In ihrem Heimatort fürchte sie um ihre Gesundheit. Unter dem 1. November 2001 verfasste das BVA einen Widerspruchsbescheid mit dem Tenor der Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin mit der Begründung, dass für die Aufnahme keine Abstammung nachgewiesen und für die Einbeziehung kein Härtefall gegeben sei. Der Bescheid konnte an der angegebenen Zustelladresse des Bevollmächtigten nicht zugestellt werden. Die Klägerin reiste im August 2002 mit einem vom 16. Juli 2020 bis zum 30. April 2003 gültigen Visum für Schüler und Studenten („Student Visa“) in das Vereinte Königreich ein. Am 00. 00. 2004 wurde der Sohn B3. der Klägerin in London geboren. Ein Vater ist in seiner am 21. Juni 2004 ausgestellten Geburtsurkunde nicht eingetragen. Als Beruf der Mutter ist dort Rezeptionistin angegeben. Im November 2005 kehrte die Klägerin in die Russische Föderation zurück. Unter dem 2. Februar 2015 beantragte B. X. die nachträgliche Einbeziehung der Klägerin und deren Sohn B3. in seinen Aufnahmebescheid. In dem vorgelegten Lebenslauf der Klägerin ist für den Zeitraum August 2002 bis November 2005 die Tätigkeit als Rezeptionistin und „Night Auditor“ im U1. D. C. Hotel in London angegeben. Den Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 25. Februar 2016 ab mit der Begründung, die Adoption sei zum Zwecke des Aufnahmeverfahrens durchgeführt worden und nicht anerkennungsfähig. Ferner sei die Klägerin nicht im Herkunftsgebiet verblieben. Mit seinem Widerspruch machte Herr X. unter anderem geltend, die Klägerin habe ursprünglich nur einen sechs monatigen Aufenthalt in London geplant, nämlich für den am 29. Juli 2002 startenden und am 25. April 2003 endenden Kurs „English Language for Hospitality“ mit 15 Wochenstunden an der F. Academy. Der Verbleib darüber hinaus sei „eindeutig nur in der unerwarteten Schwangerschaft“ begründet gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 zurückgewiesen. Die hiergeben am 14. Dezember 2016 erhobene Klage (Az. 7 K 11706/16) blieb ohne Erfolg. In dem klageabweisenden Urteil vom 23. Oktober 2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2017 führte die 7. Kammer aus, dass die Klägerin nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Sie habe ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet im August 2002 aufgegeben und sei nach London gezogen, um dort dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu begründen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet trotz des Aufenthalts in London fortbestanden habe. Zu den Ausnahmen von Studenten, die an ihrem Herkunftsort ihre Bindungen insbesondere zur Kernfamilie aufrechterhielten und unter Umständen am Studienort keinen Wohnsitz begründeten, zähle die Klägerin nicht. Denn ihre aus der Mutter, dem Adoptivvater und deren gemeinsamen Sohn bestehende Kernfamilie habe zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach London bereits seit fast zehn Jahren in Deutschland gelebt. Auch sei ihr Sohn B3. in London geboren worden. Damit spräche alles für einen damaligen Lebensmittelpunkt in London. Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 27. November 2017 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der bereits im Jahr 2014 im Verfahren des Adoptivvaters Akteneinsicht in den Vorgang der Klägerin genommen hatte, bei dem BVA und beantragte die Entscheidung erneut zur prüfen und einen „justiziablen Widerspruchsbescheid zuzustellen“. Unter dem 7. Dezember 2017 fertigte das BVA einen erneuten Widerspruchsbescheid und wies darin den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das BVA aus, dass die Klägerin nicht seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Sie habe sich vielmehr von August 2002 bis November 2005 in London aufgehalten und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet. Ferner stamme sie nicht biologisch von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Der Widerspruchsbescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis am 6. März 2018 zugestellt. Die Klägerin hat am 29. März 2018 Klage erhoben. Sie macht mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, dass der Aufenthalt in London zu Studienzwecken erfolgt und nur vorrübergehender Natur gewesen sein. Dies folge aus dem beigebrachten „Student Visa“. Ferner sei der Aufenthalt angesichts des Zeitablaufs unbeachtlich. Nach der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei überdies ein ununterbrochenes Fernbleiben zu fingieren. Sie sei überdies Abkömmling eines Deutschen und als Adoptivkind gleichgestellt. Die Klägerin beantragt (wörtlich), den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus, dass die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren keine Veranlassung böten, von der bisher vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. Mai 2018 zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat sich am 6. Juni 2018 hiermit einverstanden erklärt. Die Klägerin hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird zugleich auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem unter dem Aktenzeichen 7 K 11706/16 geführten Verfahren des Adoptivvaters der Klägerin bezüglich deren nachträglicher Einbeziehung. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Das Einvernehmen der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO – trotz anwaltlicher Vertretung – dahingehend auszulegen, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheids – also eines begünstigenden Verwaltungsakts – unter Aufhebung der versagenden Entscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt wird. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der Aufnahme nach dem BVFG durch Bescheid vom 23. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sie, die Klägerin, hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Gemäß § 26 BVFG wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hatte nicht seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten; vielmehr hatte sie zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in London. Den dahingehenden Feststellungen der 7. Kammer im Urteil vom 23. Oktober 2017, auf die Bezug genommen wird, ist die Klägerin nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Dass die Klägerin sich in ihrem Einzelfall nicht auf die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes bei einem Wohnortwechsel für Studenten berufen kann, weil ihre Lebensverhältnisse weit von deren Grundüberlegungen abwichen, hat die 7. Kammer bereits ausführlich dargelegt und begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem nun vorgelegten „Student Visa“, das sich auf den bereits im Verfahren der 7. Kammer eingebrachten Sprachkurs bezieht. Denn selbst wenn der diesbezügliche Aufenthalt in London zunächst nur als vorrübergehend geplant gewesen sein sollte, was zumindest als möglich erscheint, hat sich spätestens danach eine Änderung der Sachlage ergeben. Die Klägerin verblieb lange über die Geltungsdauer des Visums und über den Sprachkurs – zu dem eine Teilnahme und ein Abschluss nicht nachgewiesen werden – hinaus in London, insgesamt mehr als drei Jahre. Sie arbeitete dort und bekam dort – über ein Jahr nach dem (vorgesehenen) Ende des Sprachkurses – ihren Sohn. Insoweit ist der Vortrag, die Schwangerschaft sei der ausschließliche Grund für den Verbleib in London nach Ende des Sprachkurses gewesen, bereits in zeitlicher Hinsicht unplausibel. Die Klägerin gibt zu ihrem Aufenthalt überdies vornehmlich den Aspekt der Berufsausübung an, so etwa in dem Lebenslauf im Einbeziehungsverfahren – in dem der Sprachkurs im Übrigen keine Erwähnung findet – oder etwa in der Geburtsurkunde des Sohnes, wo unter Beruf „Rezeptionistin“ (und nicht etwa Studentin) eingetragen ist. Die Klägerin hat – auch im hiesigen Verfahren – nicht dargelegt und nachgewiesen, dass trotz eines mehrjährigen Aufenthaltes in London, der dortigen Berufsausübung, der Geburt und des Zusammenlebens dort mit ihrem Sohn und unter Berücksichtigung, dass ihre Mutter, der Adoptivvater und der Halbbruder sich im Bundesgebiet aufhielten und sie sich bereits Jahre zuvor als in Russland alleine und getrennt von Verwandten und Bekannten lebend bezeichnet hatte, sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse oder zumindest einen gleichwertigen Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Russischen Föderation hatte. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese auch tatsächlich und dauernd – wenn auch nicht gleichzeitig und ununterbrochen – bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, z.B. nur eines Teils der gewerblichen Tätigkeit oder einer außerberuflichen politischen Betätigung. Eine Ferienwohnung stellt daher in der Regel keinen zweiten Wohnsitz dar, anders nur dann, wenn sie regelmäßig für bestimmte Jahreszeiten räumlicher Mittelpunkt des gesamten Lebens ist. Nicht ausreichend ist, wenn der Ort nur für Besuchsaufenthalte aufgesucht wird, selbst wenn diese mehrere Monate dauern. Andererseits muss die Person die verschiedenen Wohnungen nicht ständig gleichzeitig bewohnen, sondern kann auch abwechselnd den Schwerpunkt an den einzelnen Orten haben. Auch für die Existenz mehrerer Wohnsitze im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB ist die bloße polizeiliche Anmeldung nicht maßgebend, sondern nur ein Indiz. Wer sich nur aus sonstigen taktischen Gründen eine Zweitwohnung nimmt und anmeldet, ohne dort einen wirklichen Lebensschwerpunkt zu setzen, begründet keinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris Rn. 35. Dafür, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich eines Aufenthaltsorts in der Russischen Föderation gegeben wären, ist nichts ersichtlich. Der Einwand, der Aufenthalt in London sei angesichts der seitdem verstrichenen Zeit als unbeachtlich anzusehen, geht angesichts des gesetzlichen Wortlauts „seit der Geburt“ fehl; der Gesetzgeber verlangt damit einen durchgängigen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten von der Geburt an. Die Klägerin kann sich entgegen ihres Vorbringens auch nicht auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Weder liegt im Falle der Klägerin eine Ablehnung eines Antrages nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG noch ein Folgeantrag vor. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Zum einen ist bereits die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers nicht erkennbar. Zum anderen liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Die in Rede stehende Regelung betrifft die Beantragung eines Aufnahmebescheides vom Bundesgebiet aus und deren ausnahmsweise Zulässigkeit im Härtefall. Die Klägerin hat weder im Bundesgebiet ihren Wohnsitz genommen, noch die Aussiedlungsgebiete aus einer Not heraus verlassen. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist. Sie hat nicht nachgewiesen, von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG von ihrem Adoptivvater, der nicht ihr biologischer Vater ist, abzustammen. Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ist die biologische Abstammung. In seinem Urteil vom 13. November 2003 (Az. 5 C 40/03) führt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus: „Entscheidend ist insoweit die biologische Abstammung der Klägerin zu 1 und nicht der Umstand, dass sie von russischen Volkszugehörigen adoptiert worden und bei diesen aufgewachsen ist.“ (zitiert nach juris Rn. 10). Diese Rechtsprechung wird durch die Rechtsänderungen, die das BVFG zwischenzeitlich erfahren hat, nicht berührt. Das Merkmal der Abstammung hat durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) keine Änderungen erfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 24.17 –, juris Rn. 10. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2016 (Az. 1 C 17.15) betreffend die Einbeziehung eines adoptierten Minderjähren als Abkömmling. Nach dieser Entscheidung sind auch adoptierte Minderjährige Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Hierzu führt das Gericht aus, dass minderjährig adoptierte Kinder den leiblichen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt seien, sondern bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestünden wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien. Daher sei im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten (zitiert nach juris Rn. 13). Diese Entscheidung ist auf die hier entscheidungsrelevante Frage der „Abstammung“ angesichts des unterschiedlichen Wortlauts und Bedeutungsgehaltes aber auch unterschiedlicher Zweckrichtung der in Rede stehenden Vorschriften nicht übertragbar. „Abstammung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein auf Verwandtschaft beruhender biologischer Begriff, der auf der Weitergabe von Genen über die Generationen hinweg beruht (auch Blutsverwandtschaft oder leibliche Abstammung genannt), also die biologische Herkunft eines Individuums bezeichnet (vgl. etwa Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Abstammung; zuletzt abgerufen am 26. Mai 2020). Daneben wird der Begriff der Abstammung als Rechtsbegriff im Familienrecht verwandt in Abschnitt 2, Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Hierunter erfasst wird neben der biologischen auch die rechtliche Abstammung. Die Adoption ist weder von diesem allgemeinen sprachgebräuchlichen Verständnis der biologischen Herkunft noch vom familienrechtlichen Begriff der Abstammung erfasst. Die Annahme als Kind (Adoption) ist im BGB unter Titel 7 desselben Abschnitts geregelt. Der vorstehend hinsichtlich des § 27 BVFG dargestellte Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, wird vornehmlich durch das Aufnahmeverfahren und die Einbeziehung von Familienangehörigen erfüllt. Die Frage der Abstammung ist dagegen für die Aufrechterhaltung eines aktuell bestehenden Familienverbandes nicht, jedenfalls nicht zwingend relevant. Auch im Falle der Klägerin hätte der Familienverbund durch die Einbeziehung der Klägerin aufrechterhalten werden können, wenn die Familie nicht den Verbleib der Klägerin zum Abschluss ihres Studiums in der Russischen Föderation entschieden hätte. Jedenfalls hätte sie im Wege der nachträglichen Einbeziehung berücksichtigt werden können, wenn sie nicht ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hätte. Diesen Erwägungen entsprechend stellt auch das Bundesverwaltungsgericht selbst in einer jüngeren Entscheidung vom 29. Oktober 2019 (Az. 1 C 43.18) im Rahmen von § 6 Abs. 2 BVFG (ausschließlich) auf die biologische Herkunft ab. Das Gericht führt insoweit aus: „Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde. Dieser erfasst als Bezugspersonen nicht allein die Eltern, sondern auch die Voreltern, zu denen neben den Großeltern gegebenenfalls auch die Urgroßeltern zählen. Eine geschlossene Kette deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ist insoweit nicht erforderlich. Der Begriff der Voreltern ist nach seinem natürlichen Sprachgebrauch nicht auf eine bestimmte Anzahl von Generationen begrenzt. Er steht vielmehr für eine unbestimmte Bezeichnung der entfernteren Ahnen und erfasst in biologischer Hinsicht [Hervorhebung durch die Kammer] die Verwandten in gerader aufsteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch im vertriebenenrechtlichen Kontext weist nichts auf eine Beschränkung des Verwandtschaftsgrades oder für den Abkömmlingsbegriff auf das Erfordernis einer durch die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit vermittelten ununterbrochenen Kette hin. Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG knüpfen, wenn auch in anderem Zusammenhang, an das Merkmal der Geburt an. Wie unter a) ausgeführt, ist der Begriff der Abstammung in dem Sinne biologisch geprägt, als keine weitergehende Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im sprachlich-kulturellen oder sozialen Sinne gefordert ist. Ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, wird dann aber im Zeitpunkt der Geburt fixiert und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich [Hervorhebung durch die Kammer].“ (zitiert nach juris Rn. 12 f.). Die Klägerin stammt in biologischer Hinsicht nicht von B. X. ab. Zu ihren leiblichen Eltern macht die Klägerin eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit nicht geltend. Zu ihrem leiblichen Vater macht die Klägerin keine Angaben, ihre Mutter gibt sie mit russischer Volkszugehörigkeit an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.