Urteil
10 K 2632/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0820.10K2632.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1984 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie lebte zunächst in I. in der Ukraine. Im Jahr 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihren im Jahr 1892 geborenen Ururgroßeltern, Y. G. und M. A.. Diese seien im Jahr 1948 in das heutige Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Die Klägerin gab an, in ihrem Elternhaus sei kein Deutsch, aber Russisch und Ukrainisch gesprochen worden. Sie habe die deutsche Sprache in einem Deutschkurs gelernt, verstehe wenig Deutsch und spreche genug für ein einfaches Gespräch. Ein B1-Zertifikat habe sie nicht. Im Mai 2022 reiste die Klägerin infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Seither wohnt sie im sächsischen K.. Im November 2022 folgte ihr ihr Ehemann nach. Im Anschluss an eine Prüfung vom 25.11.2022 reichte die Klägerin bei der Beklagten ein B1-Zertifikat ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Zertifikat Bezug genommen (Bl. 106 der Beiakte 1). Mit Bescheid vom 27.01.2023 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin könne eine deutsche Abstammung nicht nachweisen. Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Im Widerspruchsverfahren berufe sie sich auf ihre im Jahr 1892 geborene Ururgroßmutter, M. Z.. Zum einen sei jedoch nicht nachgewiesen, dass diese sich zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor dem 22.06.1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der vorgelegte Volkstumsausweis datiere vom 24.09.1942 und die Einbürgerung sei am 30.10.1944 beantragt worden. Zum anderen sei die Abstammung der Klägerin von M. Z. nicht lückenlos nachgewiesen. Insoweit seien nur solche Urkunden beweisgeeignet, die die Geburt der betreffenden Personen zum entsprechenden Ereigniszeitraum dokumentierten. Dies gelte erst recht bei einer so weit zurückreichenden Abstammungskette. Nach diesem Maßstab habe die Klägerin weder die Abstammung ihrer Urgroßmutter, T. A., von ihrer Ururgroßmutter noch die Abstammung ihres Großvaters, X. R., von ihrer Urgroßmutter nachgewiesen. Nach der vorliegenden Abschrift der Geburtsurkunde sei die angegebene Urgroßmutter am 00.00.1913 geboren worden. Diese Geburt sei mit der Angabe von M. Z. als Mutter aber erst am 24.06.1936 im Geburtenregister eingetragen worden. Gleiches gelte für den Großvater der Klägerin, der am 00.00.1941 geboren worden sei und dessen Geburt mit der Angabe von T. A. als Mutter erst am 26.02.1958 registriert worden sei. Am 12.05.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe sowohl eine deutsche Staatsangehörigkeit als auch eine deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Ururgroßmutter nachgewiesen. Insoweit berufe sie sich nicht nur auf die Unterlagen der Einwandererzentralstelle zum Einbürgerungsantrag und zu den Volkstumsausweisen. Die Archivbescheinigung vom 17.02.2020 belege zudem, dass ihre Ururgroßmutter nach dem Kriegsende den Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, zwangsumgesiedelt worden und unter Kommandanturbewachung gestellt worden sei. Die Beklagte wolle nicht ernsthaft behaupten, dass das Bekenntnis der aus Deutschland repatriierten und unter Kommandanturbewachung gestellten Personen fraglich wäre, weil sie nicht im Jahr 1941, sondern im Jahr 1945 den Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Ferner habe sie ihre biologische Abstammung von ihrer Ururgroßmutter nachgewiesen. Sie habe Urkunden aus sowjetischen Zeiten eingereicht, sodass keine Zweifel an deren Echtheit entstehen dürften. Die Beklagte übersehe zudem, dass ihre Urgroßmutter noch im Russischen Reich geboren worden sei. Im Jahr 1913 hätten noch keine sowjetischen Geburtenregister existiert. Danach hätten sich die Revolution, der Bürgerkrieg, der Rote Terror und die stalinistische Diktatur ereignet, sodass es nicht verwundern sollte, dass die Geburt ihrer Urgroßmutter erst im Jahr 1936 bei den sowjetischen Behörden registriert worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Geburtenregister aus dem Jahr 1936 inhaltlich nicht richtig sei. Ihre Urgroßmutter habe es offensichtlich nicht nötig gehabt, sich eine deutsche Mutter zu erfinden oder im Jahr 1936 falsche Angaben gegenüber den sowjetischen Behörden zu machen. Der Geburteneintrag ihres Großvaters sei ebenfalls zu sowjetischen Zeiten im Jahr 1958 wiederhergestellt worden. Es sollte nicht verwundern, dass man den Akteneintrag aus dem Jahr 1941 in der Ukraine als einem der Hauptschauplätze des Zweiten Weltkriegs nicht habe finden können. Dabei sei auch erklärbar, aus welchem Grund der Geburteneintrag im Jahr 1958 wiederhergestellt worden sei. Ihr Großvater habe zu diesem Zeitpunkt offensichtlich seinen Pass erhalten, wofür er die Geburtsurkunde benötigt habe. Es gebe keine Gründe für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Geburteneintrags aus dem Jahr 1958. Im Übrigen habe sie durch den Erwerb des B1-Zertifikats sowohl ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse zur Bestätigung dieses Bekenntnisses nachgewiesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Nationalitätenerklärung gegenüber den Behörden im Aussiedlungsgebiet abzugeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 27.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Es sei weiterhin nicht belegt, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen biologisch abstamme. Die Klägerin habe weder eine zeitnah zur Geburt ihres Großvaters im Jahr 1941 ausgestellte Geburtsurkunde noch einen standesamtlichen Geburtennachweis aus dem Ereignisjahr 1913 zu ihrer vermeintlichen Urgroßmutter vorlegen können. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme in Deutschland über die Fähigkeit verfügt habe, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das vorhandene Sprachzertifikat datiere vom 30.12.2022 und belege insoweit nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes über die vom Gesetzgeber geforderte deutsche Sprachkompetenz verfügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 –, juris, Rn. 20. Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil die Klägerin bereits im Mai 2022 ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sie willentlich ihren Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Ukraine aufgegeben und in Deutschland begründet, weil sie kriegsbedingt und im Rahmen eines laufenden Aufnahmeverfahrens für eine unbestimmte Zeit nach Deutschland eingereist ist und im Folgenden ihren Ehemann nach Deutschland nachgeholt hat. Dafür spricht auch der am 18.05.2022 gestellte Asylantrag, mit dem die Klägerin ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf Dauer nicht mehr in die Ukraine zurückkehren möchte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24.06.2020 – 11 E 497/20 –, juris, Rn. 3 ff. Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 BVFG a.F. bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insoweit beruft sie sich wesentlich auf die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1892 geborenen und von ihr als Ururgroßmutter benannte M. A. (Z.). Es bestehen auch keine näheren Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit eines anderen Vorfahrens. Insbesondere hat die Klägerin zu der im Jahr 1913 geborenen und von ihr als Urgroßmutter benannten T. R., geb. A., selbst vorgetragen, dass diese ein Vertreibungsschicksal nicht erlitten hat (vgl. Bl. 97 der Beiakte 1). Zwar spricht vieles dafür, dass es sich bei M. A. um eine deutsche Volkszugehörige gehandelt hat. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 08.04.2025 zum Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug genommen (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von M. A. abstammt. Der Begriff der Abstammung aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG meint dabei die biologische Abstammung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 –, juris, Rn. 2 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 – 10 K 2511/18 –, juris, Rn. 41 ff. Zwar dürfte die Klägerin ihre biologische Abstammung von ihrer im Jahr 1966 geborenen Mutter U. L., geb. R., sowie deren Abstammung vom im Jahr 1941 geborenen Großvater der Klägerin, X. R., nachgewiesen haben (vgl. Bl. 18 f., 71 f. der Beiakte 1). Es bestehen aber zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Großvater von der angegebenen Urgroßmutter biologisch abstammt. Dies kann insbesondere nicht aus der vorgelegten Geburtsurkunde zum Großvater (Bl. 69 f. der Beiakte 1) abgeleitet werden. Zwar geht daraus eine T. R. als Mutter des am 00.00.1941 geborenen Großvaters der Klägerin hervor. Ein Vermerk über die Geburt des Großvaters ist nach den Angaben des Dokuments jedoch erst am 26.02.1958 im Geburtenregister des Standesamts eingetragen worden und erst an diesem Tag ist auch die Geburtsurkunde ausgestellt worden. Angesichts eines Zeitraums von etwas mehr als 17 Jahren zwischen der Geburt und der Eintragung scheint es möglich, dass es sich bei dem Großvater der Klägerin um ein Kind aus einer ersten Ehe eines Urgroßelternteils oder sonst um ein adoptiertes Kind der Eheleute R. handelt. Dieser Eindruck verstärkt sich unter Anbetracht des Umstands, dass die angegebenen Urgroßeltern der Klägerin erst am 04.09.1954 geheiratet haben (vgl. Bl. 59 f. der Beiakte 1), aber bereits im Jahr 1941 ein gemeinsames Kind bekommen haben sollen. Die Klägerin hat nicht etwa durch aussagekräftige Unterlagen belegt, dass ihre angegebenen Urgroßeltern schon im Jahr 1941 oder zumindest deutlich vor dem Jahr 1954 ein gemeinsames Leben geführt haben. Soweit sie ein kriegsbedingtes Fehlen der ursprünglichen Geburteneintragung geltend macht und die Eintragung im Jahr 1958 in eine zeitliche Verbindung mit dem ersten Inlandspass ihres Großvaters bringt, räumt dies die vorgenannten Gesichtspunkte nicht aus. Zudem weckt die nachgereichte Archivbescheinigung vom 25.06.2021 (Bl. 94 f. der Beiakte 1) durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Geburtsurkunde zum Großvater der Klägerin. Nach den Angaben in dieser Archivbescheinigung ist der Großvater nicht am 00.00.1941, sondern am 00.00.1941 geboren worden und die Geburt ist bereits am 17.02.1941 in das Geburtenregister eingetragen worden. Dazu benennt die Archivbescheinigung den Vornamen der Mutter des Großvaters der Klägerin mit „F.“ und nicht mit „T.“. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es zu solchen widersprüchlichen Angaben kommen konnte. Es bestehen ferner keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angegebene Urgroßmutter von der angegebenen Ururgroßmutter biologisch abstammt. Dies kann insbesondere nicht aus der vorgelegten Geburtsurkunde zur angegebenen Urgroßmutter (Bl. 67 f. der Beiakte 1) abgeleitet werden. Zwar geht daraus eine M. A. als Mutter der am 00.00.1913 geborenen T. A. hervor. Nach den Angaben des Dokuments ist ein Vermerk über die Geburt im Geburtenregister des Standesamts aber erst am 24.06.1936 eingetragen worden. Angesichts eines Zeitraums von etwa 22,5 Jahren zwischen der Geburt und der Eintragung scheint es wiederum möglich, dass es sich bei der angegebenen Urgroßmutter der Kläger um ein Kind aus einer ersten Ehe eines Ururgroßelternteils oder sonst um ein adoptiertes Kind der Eheleute G. handelt. Dieser Eindruck verstärkt sich unter Anbetracht des Umstands, dass die angegebenen Ururgroßeltern der Klägerin erst am 19.06.1920 geheiratet haben (vgl. Bl. 78 der Beiakte 1), aber bereits im Jahr 1913 ein gemeinsames Kind bekommen haben sollen. Die Klägerin hat auch insoweit nicht etwa durch aussagekräftige Unterlagen belegt, dass ihre angegebenen Ururgroßeltern schon im Jahr 1913 oder zumindest deutlich vor dem Jahr 1920 ein gemeinsames Leben geführt haben. Soweit sie im Wesentlichen auf verschiedene historische Ereignisse zwischen 1913 und 1936 verweist und ergänzend vorbringt, es sei kein Motiv für falsche Angaben im Jahr 1936 ersichtlich, räumt dies die vorgenannten Gesichtspunkte nicht aus. Die Klägerin hat sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht zum deutschen Volkstum bekannt und auch nicht nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört. Insbesondere hat sie sich weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Sie hat sich zunächst bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Dies dürfte ihr auch nicht mehr möglich gewesen sein, weil die im Jahr 1984 geborene Klägerin ihren ersten Pass zu einem Zeitpunkt erhalten hat, als die Ukraine dort keine Angaben zur Nationalität mehr aufnahm. Die Klägerin hat sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete aber auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete im Mai 2022 über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt hat. Sie hat solche Kenntnisse mit dem vorgelegten Zertifikat erst nach einer Prüfung vom 25.11.2022 nachgewiesen (vgl. Bl. 106 der Beiakte 1). Dies lässt ohne nähere Anhaltspunkte keinen Rückschluss darauf zu, dass sie diese Kenntnisse auch bereits ein halbes Jahr zuvor besessen hätte. Stattdessen hat die Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag im Jahr 2020 noch angegeben, sie verstehe nur wenig Deutsch und habe mit ihren Eltern nur Russisch und Ukrainisch gesprochen (vgl. Bl. 5 der Beiakte 1). Zudem ist sie im Mai 2022 offenbar selbst davon ausgegangen, dass sie noch nicht über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt. Nach ihrer Einreise hat sie sich nicht etwa unmittelbar einer B1-Prüfung unterzogen, sondern zunächst noch einen entsprechenden Sprachkurs absolviert. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Mai 2022 im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 BVFG a.F. in der Lage war, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie hat vor ihrer Ausreise keinen entsprechenden Sprachtest bei der Beklagten erfolgreich absolviert. Zudem hat sie das alternativ ausreichende B1-Zertifikat für das Modul Sprechen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 – 11 A 341/23 –, juris, Rn. 78 ff., erst nach einer Prüfung vom 25.11.2022 erworben. Dies lässt nach den vorstehenden Ausführungen wiederum keinen Rückschluss auf ausreichende Sprachkenntnisse im Mai 2022 zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.