Urteil
23 K 4443/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0603.23K4443.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 unter der Anschrift M.---straße 00 in 00000 G. . Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Anwesen, das 1964 im Außenbereich errichtet und 1979 auf den Kläger übertragen wurde. Auf der ursprünglich als Vollerwerbsbetrieb ausgelegten Hofstelle führt der Kläger nach eigenen Angaben inzwischen einen Nebenerwerbsbetrieb mit ca. 40 Mutterschafen. Das Grundstück wurde 1993 zur Begründung von Sondereigentum nach dem WEG geteilt. Das Wohneigentum im Obergeschoss wurde auf Herrn O. und Frau E. Y. übertragen. Im Verwaltungsvorgang (Bl. 2- 11) befindet sich ein Bauantrag vom 20. Oktober 1993, der am 8. November 1993 bei der Beklagten einging. Die beigefügten Bauvorlagen datieren auf „September 1993“ (Lageplan) bzw. „25. September 1993“ (Schnitte und Ansicht). Im Bauantragantragsformular sind als Bauherren H. -L. und O. Y. benannt. Das Bauvorhaben wird mit „Erweiterung der bestehenden Obergeschosswohnung durch Ausbau des Dachgeschosses (bisher Speicherraum)“ bezeichnet. In der „Baubeschreibung zum Bauantrag“ werden E. und O. Y. als Bauherren angegeben. Des Weiteren gibt es eine „Erläuterung zur Baubeschreibung“ vom 11. Oktober 1993. Dort wird die geplante Ausführung näher beschrieben. Die Beklagte hat diesen Bauantrag nicht beschieden. Unter dem 20. Januar 1994 bewilligte der Kläger im Zusammenhang mit der Begründung des Sondereigentums die Eintragung einer Baulast. Hiermit übernahm er die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, das bestehende Wohnhaus lediglich im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Hofstelle zu nutzen und insbesondere nicht anderen als freien Wohnraum zu überlassen. Über das Vermögen von O. Y. wurde im Jahr 2008 vor dem Amtsgericht J. (.......) das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen erwarb der Kläger das Sondereigentum an Ober- und Dachgeschoss zurück. Im Jahr 2017 kam es zu einer Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Klägers bei der festgestellt wurde, dass das Dachgeschoss als selbständige, dritte Wohneinheit ausgestaltet war. Die Wohnung war vermietet. Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Rückbauverpflichtung an. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 erklärte der Kläger, dass er eine dritte Wohneinheit zur Unterbringung einer Pflegekraft für seine pflegebedürftige Ehefrau benötige. Die Vermietung des Dachgeschosses laufe Ende Februar 2018 aus. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, für eine dritte Wohneinheit im Dachgeschoss sei nie ein Bauantrag eingereicht worden. Der Kläger wurde aufgefordert, entweder - falls er den jetzigen Bestand erhalten wolle - einen Bauantrag hierfür zu stellen oder die dritte separate Wohneinheit zu entfernen und den seinerzeit beantragten Zustand der Erweiterung des Obergeschosses herzustellen. Für diesen Fall wurde die Erklärung einer Belassung in Aussicht gestellt. Unter dem 5. April 2018 äußerte sich der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte dahingehend, dass die Wohnung im Dachgeschoss, so wie ursprünglich beantragt, als Erweiterung der zweiten Wohnung genutzt werden solle. Daraufhin erließ die Beklagte am 28. Mai 2018 den hier streitgegenständlichen Bescheid, ausweislich dessen die Erweiterung der Wohnung im Obergeschoss (2. Wohneinheit) belassen werden dürfe. Als Rechtsgrundlage benannte die Beklagte § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bescheid war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wohnfläche im Dachgeschoss nicht in eine dritte eigenständige Wohneinheit umgewandelt und/oder fremdvermietet werden dürfe. Gegen diese Belassung hat der Kläger am 15. Juni 2018 Klage erhoben. Unter dem 25. Juni 2018 änderte die Beklagte den Belassungsbescheid vom 28. Mai 2018 insoweit ab, als er nunmehr auf die Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB statt § 35 Abs. 2 BauGB gestützt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zunächst am 26. Juli 2018 eine weitere Klage unter dem Aktenzeichen 23 K 5290/18 erhoben. Dieses Verfahren hat das Gericht nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 13. August 2018 eingestellt. Der Kläger meint, die Klage sei entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass die Erteilung der 1993 beantragten Genehmigung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieben sei. Infolge der eigenen Versäumnisse der Beklagten sei es treuwidrig, wenn diese sich nunmehr auf die Unzulässigkeit der Klage berufe. Namentlich habe er von der Vollständigkeit der 1993 vorgelegten Bauantragsunterlagen ausgehen dürfen. Die Zulässigkeit einer weiteren Wohneinheit folge aus § 35 Abs. 4 BauGB. Aufgrund einer akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau benötige er für deren Betreuung und für seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dringend weitere Hilfe. Die Nutzung der dritten Wohneinheit solle im Rahmen der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen. Die nunmehr ausgesprochene Belassung sei nicht gleichwertig zu einer Genehmigung. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte dürfe seinem Begehren nicht die bestehende Baulast entgegenhalten. Sie habe vielmehr von Amts wegen prüfen müssen, ob nicht ein Verzicht oder eine Änderung der alten Baulast geboten gewesen wäre. Der Kläger beantragt, den Belassungsbescheid vom 28. Mai 2018 in der Gestalt der Klarstellung im Bescheid vom 25. Juli 2018 aufzuheben und ihm eine Baugenehmigung ohne die dem Belassungsbescheid beigefügten Auflagen und Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Ein Bauantrag aus dem Jahr 1993 liege nicht vollständig und bescheidungsfähig vor. Namentlich seien die Bauvorlagen widersprüchlich. Sie gingen teilweise von einer beantragten Erweiterung der im Obergeschoss bereits bestehenden zweiten Wohneinheit und teilweise von der Errichtung einer dritten Wohneinheit aus. Im Antrag heiße es: „Erweiterung der bestehenden Obergeschosswohnung durch Ausbau des Dachgeschosses (bisher Speicherraum)“. Hingegen zeige der Grundriss für den Dachgeschossausbau mit Wohn- und Schlafraum, Küche, Bad und Abstellraum eine vollständige und eigenständige Wohneinheit. Ein Zusammenhang mit der bestehenden Wohneinheit im Obergeschoss liege nicht vor. Auch seien die im Bauantragsformular und der Baubeschreibung benannten Bauherren nicht identisch. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauvorlagen liege allein in der Verantwortung des Bauherrn. Zudem bestünden weitere Mängel der Bauvorlagen in Bezug auf die Berechnung des Bruttorauminhaltes und der Herstellungskosten. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster fehlten. Der Lagenplan entspreche nicht den Vorgaben der Bauprüfverordnung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die am 15. Juni 2018 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage formuliert. Mit dem anwaltlich im Schriftsatz vom 6. August 2018 konkretisierten Klageantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Belassungsbescheides vom 28. Mai 2018 in der Gestalt der Klarstellung im Bescheid vom 25. Juli 2018 und die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die dem Belassungsbescheid beigefügten Auflagen und Nebenbestimmungen. Sollte die Klage so zu verstehen sein, dass der Kläger die isolierte Aufhebung der Auflage begehrt, mit der festgelegt wird, dass die Wohnfläche im Dachgeschoss nicht als eine dritte eigenständige Wohneinheit umgewandelt und/oder fremdvermietet werden darf, ist ihr der Erfolg versagt. Es handelt sich bei angegriffenen Auflage nicht um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung. Eine Auflage ist nur dann isoliert anfechtbar, wenn die Genehmigung auch ohne die Auflage rechtmäßig Bestand hat, wenn also mit anderen Worten kein unlösbarer Zusammenhang zwischen Genehmigungsinhalt und Auflageninhalt besteht. Gerade letzteres ist aber hier der Fall: Der Belassung der Erweiterung der bereits vorhandenen zweiten Wohneinheit liegt denklogisch zugrunde, dass keine dritte Wohneinheit geschaffen wird. Die Auflage konkretisiert damit den Regelungsinhalt der Belassung. Sie kann somit nicht isoliert angefochten werden. Die Klage bleibt aber auch dann ohne Erfolg, wenn sie als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine dritte Wohneinheit im Dachgeschoss zu verstehen sein sollte. Insoweit hat der Kläger einen entsprechenden vorherigen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt. Zwar hat er in verschiedenen Schreiben gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er die Genehmigung einer dritten Wohneinheit begehrt. Teilweise ist davon die Rede, er bedürfe dieser zur Unterbringung einer Pflegekraft für seine Ehefrau, teilweise legt der Kläger dar, die dritte Wohneinheit werde im Zusammenhang mit der Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt. Ein entsprechender Bauantrag nebst Bauvorlagen liegt jedoch nicht vor. Namentlich kann der Bauantrag aus dem Jahr 1993 nicht als Bauantrag zur Genehmigung einer dritten Wohneinheit angesehen werden. Dieser ist in sich widersprüchlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unklar bleibt, wer Bauherr sein soll. Auf dem Antragsbogen sind H. -L. und O. Y. als Bauherren angegeben, in der Baubeschreibung hingegen E. und O. Y. . Außerdem liegt kein den Vorgaben der BauPrüfVO entsprechender Lageplan vor. Es fehlte mithin an einem bescheidungs- bzw. genehmigungsfähigen Antrag. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass der Bauplan für das Dachgeschoss keine Erweiterung der Wohnung im Obergeschoss darstellt, sondern eine eigenständige Wohneinheit mit Küche, Bad, Abstellraum sowie Wohn- und Schlafraum, die lediglich über eine Geschosstreppe mit der darunter liegenden Wohnung im Obergeschoss verbunden ist. Die Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen geht zu Lasten des Bauherrn. Er ist allein zuständig für Richtigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen. Die Formstrenge des Baurechts dient dazu, die Bauaufsichtsbehörden vor wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten, um so eine Beschleunigung der Bearbeitung von Bauanträgen zu ermöglichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001, – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3. In Ermangelung eines bescheidungsfähigen Bauantrages für eine dritte Wohneinheit spielt es auch keine Rolle, dass dieser die vom Kläger erteilte Baulast entgegensteht und ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Löschung dieser Baulast verlangen könnte. Schließlich bleibt der Klage der Erfolg versagt, wenn man das Begehren des Klägers der Klageschrift vom 14. Juni 2018 folgend dahin versteht, dass er sich gegen die mit Bescheid vom 25. August 2018 ausgesprochene Belassung wendet. Die so verstandene Klage wäre unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es handelt sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der im Übrigen auch dem Antrag des Klägers entsprach. Im Anhörungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 2018 mitgeteilt, dass er für die Beibehaltung der dritten Wohneinheit einen entsprechenden Bauantrag stellen müsse. Alternativ wurde dem Kläger aufgezeigt, dass für den 1993 beantragten Zustand mit der Erweiterung der zweiten Wohneinheit durch Ausbau des Dachgeschosses die Erteilung einer Belassung in Aussicht gestellt werden könne. In diesem Fall sei die separate dritte Wohneinheit zu entfernen und der damals beantragte Zustand wiederherzustellen. Auf dieses Schreiben hat der Kläger durch seine damalige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. April 2018 mitteilen lassen, die Wohnung im Dachgeschoss solle, so wie ursprünglich beantragt, als Erweiterung der zweiten Wohnung genutzt werden. Entsprechend diesem erklärten Willen des Klägers ist dann die Belassung erteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000€ festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.