Urteil
3 K 25/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0608.3K25.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. Mit Antrag vom 17. Juli 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel "Diovan 320mg Forte, 98 St., N3" mit dem Wirkstoff "Valsartan" unter Beifügung eines Rezeptes vom 13. Juli 2018 (Kaufdatum: 14. Juli 2018), welches ihm aufgrund einer dilatativen Kardiomyopathie verordnet wurde. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 136,40 EUR. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 erkannte die Beklage einen beihilfefähigen Festbetrag von 33,46 EUR an, von dem ein Eigenanteil in Höhe von 5 EUR abgezogen wurde. Von dem danach beihilfefähigen Betrag in Höhe von 28,46 EUR erstattete die Beklagte gemäß dem Bemessungssatz des Klägers 19,92 EUR. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, einer Anwendung der Festbetragsregelung stehe entgegen, dass verunreinigte Valtarsan-Präparate zurückgerufen worden seien. Aufgrund ärztlicher Empfehlung zur optimalen Behandlung habe er deshalb auf das Originalpräparat zurückgegriffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018, dem Kläger zugestellt am 30. November 2018, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, die nach Anlage 7 zu § 22 Abs. 3 BBhV den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig seien. Am 3. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben, beanschriftet an das „Verwaltungsgericht Köln, Postfach 103744, 65189 Wiesbaden“ und durch das Postbeförderungsunternehmen nachadressiert mit der Ortsangabe „50477 Köln“. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen im Vorverfahren unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung vom 25. Februar 2019. Im Sommer 2018 seien Val-sartan-Produkte flächendeckend zurückgerufen worden. Ein Ausweichen auf Generika und eine Anwendung der Festbetragsregelung seien in dieser Situation unzumutbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 11. Oktober 2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 62,02 EUR zu gewähren, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kein zumutbares Medikament aus der Festbetragsgruppe zur Verfügung stand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage auf Vornahme der begehrten Beihilfebewilligung innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. November 2018 ist dem Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung am 30. November 2018 gemäß § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG gegen Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Klage lief deshalb gemäß. § 3 VwZG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO; § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, § 193 BGB am Montag, den 31. Dezember 2018 ab. Die erst am 03. Januar 2019 bei Gericht eingegangene Klage ist deshalb unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch erkennbar. Zwar kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung – wie hier die Klageerhebung – innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO geschieht. Dies setzt indes gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat seine Klage falsch beanschriftet und nach Wiesbaden adressiert, obwohl er in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zutreffend über die Anschrift des Verwaltungsgerichts Köln belehrt worden ist. Zudem ist der Kläger unter dem 03. Januar 2019 gerichtlich darauf hingewiesen worden, dass seine unter dem 20. Dezember 2018 verfasste Klageschrift (erst) am 03. Januar 2019 bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist auch unbegründet. Der Kläger hat zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Arzneimittel "Diovan 320mg Forte, 98 St., N3" keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 -, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris, Rn. 11 m.w.N., mithin vorliegend für das Rezept vom 13. Juli 2018 (Kaufdatum: 14. Juli 2018) die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - Bundesbeihilfeverordnung - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I. S. 626) (BBhV). Für den vorgelegten Kaufbeleg vom 14. Juli 2018 besteht eine Beihilfefähigkeit lediglich bis zur Höhe des Festbetrages in Höhe von 33,46 EUR, sodass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen hat. Hierzu wird gemäß § 117 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. November 2018, denen die Kammer folgt, verwiesen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist dabei die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das verordnete verschreibungspflichtige Medikament " Diovan 320mg Forte, 98 St., N3" mit dem enthaltenen Wirkstoff "Valsartan", die sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ergibt, wonach Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig sind. Umstritten ist allein die Frage, ob die Beklagte die beihilfefähigen Aufwendungen in einer rechtlich zulässigen Weise auf einen Festbetrag beschränkt hat. Die Beklagte hat ihre Entscheidung zu Recht auf § 22 Abs. 3 BBhV gestützt. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Abs. 8 SGB V beihilfefähig sind. In dem Arzneimittel "Diovan 320mg Forte, 98 St., N3" ist der Wirkstoff "Valsartan" enthalten. Dieser unterliegt nach Anlage 7 zu § 22 Abs. 3 BBhV Punkt 2 "Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen", Nummer 2.01.5, der Festbetragsregelung. Zum Zeitpunkt des Bezuges am 14. Juli 2018 war für dieses Arzneimittel unstreitig ein Festbetrag von 33,46 EUR festgesetzt. Soweit der Kläger anführt, dass die Einschränkung in seinem Falle aufgrund des Rückrufs von Valsartan-Produkten im Sommer 2018 nicht greifen könne, dringt er damit im Ergebnis nicht durch. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB V sollen in den Festbetragsgruppen Arzneimittel mit 1. denselben Wirkstoffen, 2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und 3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst werden. Insofern soll der für die Arzneimittel einer Festbetragsgruppe festgesetzte Festbetrag ausdrücken, dass zu diesem Preis für die Behandlung der jeweiligen Erkrankung mehrere gleichwertige Arzneimittel auf dem Markt erhältlich sind, sodass der Patient unter Berücksichtigung eines therapeutischen Spielraumes des Arztes und eigener Präferenzen damit ausreichend versorgt ist. Gegen die in § 22 Abs. 3 BBhV enthaltene dynamische Verweisung auf § 35 SGB V und die dort geregelten Modalitäten zur Festlegung der Festbeträge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 – Au 2 K 15.1778 –, m.w.N. juris; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 35 SGB V, Rn. 41, beck-online. Sofern der Kläger unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung geltend macht, dass nur das ihm verordnete Originalpräparat "Diovan 320mg Forte, 98 St., N3" zur Gewährleistung einer „optimalen Behandlung“, im Bezugszeitpunkt zur Verfügung stand, begründet dies keinen weitergehenden Beihilfeanspruch. Allerdings ermöglicht § 7 Satz 2 BBhV einen Härtefallausgleich. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist, wenn der Kläger – wie hier – nicht dargelegt hat, dass er durch die für das Medikament „Diovan 320mg Forte, 98 St., N3“ geltende Festbetragsregelung in eine Lage geraten würde, die ihn finanziell derart überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, juris. Denn liegen im Einzelfall Umstände vor, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung einer vollständigen Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln führt, die unter die Festbetragsregelung fallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10 –; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 – Au 2 K 15.1778 –; alle juris. ist beispielsweise aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse insbesondere dann keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen, vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2012 – B1 KR 22/11 R –; VG Augsburg, Urteil vom 26. August 2015 – Au 2 K 14.1573 –; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 – Au 2 K 15.1778 –; alle juris. Voraussetzung ist, dass objektiv nachweisbar eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt, dass die zusätzliche Erkrankung/Krankheitsverschlimmerung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils wesentlich durch die Anwendung der den Festbetrag im Preis unterschreitenden Arzneimittel bedingt ist und dass die Anwendung des nicht zum Festbetrag verfügbaren Arzneimittels ohne Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit bleibt und in diesem Sinne alternativlos ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – OVG 7 B 13.15 –, juris Rn. 35 f. Dazu muss dargelegt werden, dass andere zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel in Bezug auf die Konstitution des Patienten erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen, und dass diese Nebenwirkungen bei dem streitgegenständlichen Medikament gerade nicht auftreten. Dies kann etwa durch Herstellerangaben oder Stellungnahmen des behandelnden Arztes oder anderer sachverständiger Stelle geschehen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – OVG 7 B 13.15 –, juris Rn. 36. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat hierzu unter Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 25. Februar 2019 lediglich angegeben, dass das verordnete Originalpräparat eine optimale medizinische Behandlung gewährleiste. Damit ist indes nur dargelegt, dass der Kläger das ihm verordnete Medikament verträgt. Der Kläger hat aber nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, dass alle anderen zum Festbetrag erhältlichen entsprechenden Arzneimittel in Bezug auf seine Konstitution erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen würden. Dies folgt auch nicht aus sonstigen Umständen, insbesondere nicht aus dem Rückruf einzelner Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valsartan im Sommer 2018. Hierzu hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Pressemitteilung Nummer 6/18 vom 13. Juli 2018 mitgeteilt: „Da mittlerweile bekannt ist, welche valsartanhaltigen Arzneimittel nicht von dem Rückruf betroffen sind, empfiehlt das BfArM nunmehr, dass Patienten auf ein solches Arzneimittel umgestellt werden sollten. Patienten, die valsartanhaltige Arzneimittel einnehmen, sollten sich daher mit ihrem Arzt oder Apotheker in Verbindung setzen. Diese können dann abklären, ob das von ihnen derzeit eingenommene Arzneimittel aus einer der zurückgerufenen Chargen stammt.“ Vgl. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/pm6-2018.html;jsessionid=E276948C1F19E1CA57E34043B0E71A8B.1_cid344 (abgerufen am. 06. Juni 2020) Bereits am 9. Juli 2018 hat die Deutsche Apothekerzeitung hierzu entsprechende Informationen veröffentlicht, die der Kläger im Erwerbszeitpunkt am 14. Juli 2018 nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt oder Apotheker ebenfalls in Erfahrung hätte bringen können: „Nicht betroffen sind nach Informationen der Hersteller die Präparate von Novartis (Entresto®, Exforge®, Exforge HCT®, Diovan®, Codiovan®, Dafiro®, Dafiro HCT®, Provas®, Provas® Comp) sowie TAD Pharma (Valsacor®, Valsacor® comp). Valsacor und Valsartan dura sind laut Arzneiverordnungsreport 2017 im Jahr 2016 die meistabgegebenen Valsartan-Mono-Präparate gewesen – fast 60 Prozent der Tagesdosen fielen auf die Hersteller TAD und Mylan. Valsacor comp ist bei den Kombi-Präparaten führend. Die Unternehmen sind überdies Rabattpartner vieler Kassen.“ Vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2018/07/09/valsartan-diese-praeparate-sind-vom-rueckruf-betroffen (abgerufen am. 06. Juni 2020) Betroffen von dem Rückruf waren danach nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valsartan aufgrund von Verunreinigungen durch Nitrosamine (N-Nitrosodimethylamin und N- Nitrosodiethylamin) in einzelnen Chargen chinesischer Hersteller und eines indischen Herstellers, der diese nicht einmal für den deutschen Markt produziert hat, vgl. https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Arzneimittelinformationen/Arzneimittelfaelschungen/RapidAlertSystem/Valsartan/_node.html https://www.pharmazeutische-zeitung.de/2018-08/ndma-in-valsartan-weiterer-wirkstoffproduzent-betroffen/ (abgerufen am. 06. Juni 2020) Generika der Firma XXX XXXXXX GmbH mit Produktionsstandorten in Europa waren von dem Rückruf nicht betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62,09 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.