Urteil
9 K 4381/19.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0212.9K4381.19.00
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Leitsätze
1. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.83)
2. Aus dem Flurbereinigungsrecht kann eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Unterhaltung von Wirtschaftswegen resultieren.(Rn.98)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Bezug auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.83) 2. Aus dem Flurbereinigungsrecht kann eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Unterhaltung von Wirtschaftswegen resultieren.(Rn.98) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache jedoch unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Die vom Kläger begehrte Zahlung ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen, da sich sein Anspruch entweder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben könnte (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922, Rn. 13). Die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von privatrechtlichen ist danach zu treffen, ob das Geschäft bei Vornahme durch den Geschäftsherrn öffentlich-rechtlicher Natur wäre (BGH VersR 2016, 209 Rn. 11; NJW 2018, 2714 Rn. 17). Hier geht es um die Erfüllung einer etwaig bestehenden Pflicht der Gemeinde zur Freilegung des Weges. Eine solche ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie sich aus dem Kommunalrecht oder dem Flurbereinigungsrecht ergeben könnte. Auch besteht – soweit der Anspruch sich aus dem Flurbereinigungsplan ergeben könnte – keine Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nach §§ 138, 140 FlurbG. Dieses entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind (§ 140 S. 1 FlurbG). Ein Verwaltungsakt steht nicht im Streit. Das Flurbereinigungsverfahren, dessen Ergebnisse in dem Flurbereinigungsplan zusammengefasst sind (§ 58 Abs. 1 S. 1 FlurbG), ist unstreitig durch unanfechtbare Schlussfeststellung abgeschlossen. Die statthafte Leistungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben, denn es erscheint möglich, dass der Kläger durch Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. zu diesem Maßstab: Schenke, in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 66 m.w.N.). Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung könnte sich nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder denen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergeben und scheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. II. Die Klage führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zwar ist die Beklagte passivlegitimiert (1.), jedoch besteht ein Anspruch des Klägers weder nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (2.), noch besteht zu Gunsten des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (3.). 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert nach dem Rechtsträgerprinzip. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 14 des Landesstraßengesetzes – LStrG –, da nach § 1 Abs. 5 LStrG Wirtschaftswege, also Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG), keine öffentliche Straßen sind. Bei dem Fahrweg ... handelt es sich um einen solchen Wirtschaftsweg. Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aber aus ihrem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG. Wirtschaftswege sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde im Sinne des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz – GemO. Dabei ist die Vorhaltung von Wirtschaftswegen eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde und keine Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Verbandsgemeinde gemäß § 67 Abs. 1 GemO anstelle der Ortsgemeinde wahrnimmt. Für die öffentliche Einrichtung „Wirtschaftswege“ und damit auch für die Folgen ihrer Instandhaltung verantwortlicher Rechtsträger ist mithin die Beklagte. Unerheblich ist, dass gem. § 68 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO beim Bau und der Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege die Verbandsgemeindeverwaltung die Aufgaben der Ortsgemeinde zu erfüllen hat. Denn diese Regelung betrifft die Frage, welche Verwaltung die genannten Aufgaben ausführt, lässt aber die Stellung der Beklagten als dem für ihre Wirtschaftswege verantwortlichen Rechtsträger unberührt (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW – Rn. 14, juris). Nichts anderes ergibt sich aus dem Flurbereinigungsplan. Auch nach § 12 Nr. (1) des Flurbereinigungsplans ist die Ortsgemeinde und nicht die Verbandsgemeinde Trägerin der Unterhaltungspflicht. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen analog §§ 677, 683 S. 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Dass ein Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich möglich ist, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003, NVwZ-RR 2004, 84; BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften dabei analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (so z.B. BVerfG, Urteil vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 –, NJW 1965, 1267; BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922). Die Voraussetzungen der §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB liegen indes nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Freilegen des Fahrweges ... um ein objektiv fremdes Geschäft (a.), das der Kläger mit Fremdgeschäftsführungswillen (b.) und ohne Auftrag (c.) geführt hat. Jedoch handelte der Kläger ohne Berechtigung zur Geschäftsführung (d.). a. Der Kläger hat ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen, indem er den Wirtschaftsweg freigeschnitten hat. Objektiv fremd ist ein Geschäft dann, wenn es in den Rechts-, Pflichten- oder Interessenskreis eines Dritten fällt. Ein objektiv fremdes Geschäft tätigt insbesondere, wer eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922, Rn. 13). Das Freischneiden des Wirtschaftsweges fiel in den Aufgabenbereich der Beklagten. Diese war zur Unterhaltung des Wirtschaftsweges verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt zwar nicht schon aus § 14 Abs. 2 GemO aufgrund des Charakters des Wirtschaftsweges als öffentlicher Einrichtung. § 14 Abs. 2 GemO gewährt insoweit nur ein Recht auf Benutzung des tatsächlich Vorhandenen. Daraus folgt keine Pflicht zur Schaffung oder Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen (VG Mainz, Urteil vom 9. Oktober 2019, 3 K 25/19.MZ; VG Trier, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 1 K 2189/92). Auch aus Art. 14 GG ergibt sich kein Recht des Klägers auf Instandhaltung des Wirtschaftsweges und damit auch keine korrespondierende Pflicht der Beklagten (VG Trier, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 1 K 2189/92). Infolge der Situationsgebundenheit eines Grundstücks könnte zwar ein Notwegerecht und damit einen Benutzungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht kommen, weil die Parzelle ... nur über den Fahrweg ... mit den zur Bewirtschaftung notwendigen Fahrzeugen erreichbar ist. Indes resultiert daraus aber lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Duldung der Herstellung entsprechender Verhältnisse. Eine Handlungspflicht der Gemeinde im Sinne einer Pflicht zur Unterhaltung des Notweges folgt hieraus nicht (VG Mainz, Urteil vom 9. Oktober 2019, 3 K 25/19.MZ). Eine entsprechende Unterhaltungspflicht der Gemeinde ergibt sich aber aus dem Flurbereinigungsplan. Eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Wahrnehmung der Unterhaltungsaufgabe besteht immer dann, wenn ein Wirtschaftsweg als gemeinschaftliche Anlage in das in einem Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wegenetz eingegliedert ist. Denn durch eine Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht darf nicht die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung verändert werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LC 76/12 –, juris, Rn.74). Der Wirtschaftsweg ... war Bestandteil eines Flurbereinigungsverfahrens und wurde im Flurbereinigungsplan vom 26. August 1971 ausgewiesen. Er ist damit Bestandteil des Wegenetzes und als solcher gemeinschaftliche Anlage gemäß § 39 FlurbG. Mit Übernahme des Wirtschaftsweges gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG durch die Beklagte ging auch die Pflicht zur Unterhaltung des Wirtschaftsweges als gemeinschaftlicher Anlage gemäß §§ 18, 42 FlurbG auf die Beklagte über. Dies folgt aus § 10 Nr. (1) S. 1 des Flurbereinigungsplans. Dem Übergang der Unterhaltungspflicht hat die Beklagte ausweislich § 10 Nr. (1) S. 2 des Flurbereinigungsplans auch zugestimmt (vgl. zum Übergang der Unterhaltungspflicht BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 5 C 85.77 –, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 23/12 –, juris). Ferner wird in § 10 Nr. (12) und Nr. (13) des Flurbereinigungsplans die Unterhaltungspflicht speziell für die Beklagte noch weiter ausgestaltet. Die Unterhaltungspflicht dauert auch nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens bis auf Weiteres fort. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens und der im Flurbereinigungsplan vorgenommenen Neuordnung, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nachhaltig zu verbessern sowie die allgemeine Landeskultur und Landesentwicklung zu fördern (vgl. § 1 FlurbG). Damit dient das Wege- und Straßennetz des Flurbereinigungsgebietes dazu, die von dem Flurbereinigungsplan umfassten landwirtschaftlichen Flächen zu erschließen. Daher ist die im Flurbereinigungsplan geregelte Unterhaltspflicht von existenzieller Bedeutung für die mit dem Flurbereinigungsverfahren bzw. dem aufgestellten Flurbereinigungsplan verfolgten Ziele (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2012 – 7 A 3929/10 – m.w.N.). Schließlich ergibt sich auch aus der Wirtschaftswegesatzung keine Befreiung der Gemeinde von ihrer Unterhaltungspflicht in Bezug auf den Fahrweg .... Die Gemeinde konnte ihre Pflicht nicht durch die Wirtschaftswegesatzung, im Speziellen durch § 8 Wirtschaftswegesetzung, auf die Angrenzer abwälzen. Insoweit ist zunächst schon fraglich, ob § 8 Nr. (1) S. 1 der Wirtschaftswegesatzung überhaupt eine umfassende Unterhaltungspflicht zulasten der Eigentümer und Besitzer der an die Wirtschaftswege angrenzenden Grundstücke normiert. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Die Pflicht der Angrenzer könnte dem Wortlaut des § 8 Nr. (1) S. 1 Wirtschaftswegesatzung nach entweder die gesamte Unterhaltungspflicht im Sinne einer Freischneidungspflicht der Wirtschaftswege umfassen, andererseits nur die Pflicht zum Zurückschneiden des Bewuchses, der von den angrenzenden Grundstücken ausgeht. Insbesondere in systematischer Zusammenschau mit § 8 Nr. (1) S. 2 der Wirtschaftswegesatzung, der das Freihalten der Wege nur von den Abfällen, die von angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, vorschreibt, spricht vieles dafür, dass § 8 Nr. (1) S. 1 der Wirtschaftswegesatzung bereits keine umfassende Unterhaltungspflicht zulasten der Angrenzer festschreibt. Darüber hinaus ist § 12 der Wirtschaftswegesatzung zu entnehmen, dass etwaig bestehende Flurbereinigungspläne durch die Satzung gerade nicht berührt, mithin nicht geändert werden sollen. Dies deutet an, dass die flurbereinigungsrechtliche Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung auch gar nicht beseitigt werden sollte. Darüber hinaus ist jedenfalls festzustellen, dass die Satzung auch nicht geeignet ist, die Beklagte von ihrer sich aus dem Flurbereinigungsplan ergebenden Unterhaltungspflicht zu befreien. Bei der Wirtschaftswegesatzung handelt es sich nicht um eine Änderungssatzung, die den Anforderungen des § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG genügt. Die Festsetzung der Unterhaltungspflicht wird nach § 14 des Flurbereinigungsplans im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen und hat daher gem. § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG sowie § 14 S. 2 des Flurbereinigungsplans kann diese Festsetzung nur mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Die Wirtschaftswegesatzung genügt bereits diesem formalen Erfordernis nicht. Es fehlt eine Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Schließlich ist die gemeindliche Pflicht zur Unterhaltung objektiv-rechtlich ausgestaltet, sodass es jedenfalls insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kläger Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens war. b. Der Kläger hat auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Ihm war bewusst, im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden zu sein. Die Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts begründet insoweit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. BGHZ 98, 235 [240] = NJW 1987, 187; BGHZ 70, 389 [396] = NJW 1978, ...5; BGHZ 40, 28 [31] = NJW 1963, 1825; BGH NJW 2000, 422; 2018, 2714 Rn. 20; BAG NJW 2012, 797 Rn. 25, 26). Dass ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt, wurde soeben dargelegt. Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens sind nicht ersichtlich. Allein die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922, Rn. 13). c. Ein Auftrag der Beklagten i.S.v. §§ 662 ff. BGB lag unstreitig nicht vor. Die Beklagte weigerte sich ausdrücklich den Weg freizuschneiden oder freischneiden zu lassen. d. Jedoch handelte der Kläger nicht mit Berechtigung im Sinne des § 683 S. 1 BGB. Der Anspruch entsprechend §§ 677, 683 S. 1 BGB setzt primär eine Berechtigung des Geschäftsführers, also des Klägers, in der Weise voraus, dass die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn liegt oder seinem Willen entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war es tatsächlicher und ausdrücklich geäußerter Wille der Beklagten als Geschäftsherrin, dass der Weg nicht freigeschnitten wird. Auch wurde die Geschäftsführung nicht entsprechend § 684 S. 2 BGB genehmigt. Schließlich war der entgegenstehende Wille der Beklagten auch nicht entsprechend § 679 BGB entbehrlich. Nach § 679 BGB ist ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Da behördliche Aufgaben generell im öffentliche Interesse liegen, bedarf diese Regelung jedoch einer genaueren Bestimmung. In seinem Urteil vom 6. September 1988 hat das BVerwG – die vorangehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1962 – 1 B 160.61 – BRS 13, 248) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 – III ZR 159/75 – NJW 1978, S. 1258) zusammenfassend – festgestellt, dass ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen muss, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922, Rn. 15). Ob ein solches Interesse besteht ist nach vorgenannter Rechtsprechung anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der einschlägigen Sachgesichtspunkte, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können, zu ermitteln, wobei alle Umstände zu berücksichtigen und etwaige widerstreitende öffentliche Belange gegeneinander abzuwägen sind. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere in Notstandsituationen zu bejahen, in denen die zuständige Behörde nicht zur Wahrnehmung ihrer Pflicht bereit ist. Es kann darüber hinaus aber auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein (BVerwG, a.a.O., Rn. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 6. September 1988 zum öffentlichen Interesse im Einzelnen aus (BVerwG, a.a.O., Rn. 16 ff): „Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch - parallel dazu - das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht außer Acht bleiben kann, ist die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraumes. Es geht grundsätzlich nicht an, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (so auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - a.a.O.). Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Aber auch dieses Prinzip schließt eine auftragslose Geschäftsführung in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht schlechterdings aus. Das gilt besonders in den Fällen, in denen, wie hier, die Behörden sich für unzuständig halten und ein Tätigwerden gänzlich ablehnen (so im Ergebnis auch BGH a.a.O.). Eine Handlungsfreiheit, die von der Behörde nicht beansprucht wird, erscheint weniger schutzwürdig. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme - gemessen an objektiven Kriterien - sach- und zeitgerecht war. Eine behördliche Genehmigung der Maßnahme kann je nach Inhalt und behördlichem Prüfungsumfang geeignet sein, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und dem technischen Standard der Maßnahme auszuräumen (so auch Hess. VGH, Urteil vom 21. September 1976 - II 427/72 - NJW 1977, 1843). Eine behördliche Aufforderung an den Betroffenen, die Maßnahme (auf eigene Kosten) durchzuführen, kann Indiz für ihre Unaufschiebbarkeit sein. Zu wahren ist auch das Prinzip, daß Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, daß die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Interesses an einer privaten Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen einer an sich zuständigen Behörde muß diesem Prinzip besondere Beachtung zuteil werden. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Andererseits kann dieser Grundsatz nicht der einzige Maßstab für das öffentliche Interesse an einer Geschäftsführung ohne Auftrag in der hier interessierenden Konstellation sein. Geschäftsführung ohne Auftrag kann auch die rein altruistische Wahrnehmung fremder Aufgaben sein. Soweit der Geschäftsführer bei der Erledigung eines objektiv fremden Geschäfts zugleich eigene Interessen verfolgt, brauchen dem keine Leistungsansprüche gegen den Geschäftsherrn zu korrespondieren. Private Interessen an einem bestimmten Verwaltungshandeln gehen keineswegs immer mit Leistungsansprüchen gegen die Verwaltung einher. Trotzdem kann ein öffentliches Interesse an privater auftragsloser Geschäftsführung für eine Behörde gegeben sein.“ Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein öffentliches Interesse daran, dass die Pflicht der Beklagten zur Freilegung des Weges durch den Kläger wahrgenommen wurde. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie umfassender Gesamtwürdigung der einschlägigen Sachgesichtspunkte kann die Kammer kein öffentliches Interesse feststellen. Für ein öffentliches Interesse streitet zwar der nicht unerhebliche Punkt, dass die Beklagte flurbereinigungsrechtlich dazu verpflichtet ist, den Weg ... zu unterhalten (II. 1. a.), ihr insoweit kein Handlungsspielraum eingeräumt ist und dass sie dieser Pflicht trotz zweimaliger Aufforderung und Kenntnis von der flurbereinigungsrechtlichen Situation nicht nachkam. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die flurbereinigungsrechtliche Pflicht uneingeschränkt – jedenfalls bis zum Erlass einer entsprechenden, den Anforderungen des § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG genügenden Gemeindesatzung – und unabhängig davon besteht, ob der Flurbereinigungsweg genutzt wird oder nicht. Dass die Beklagte – wie vorgetragen – diese Pflicht nicht kannte, ist unerheblich. Spätestens nach der Aufforderung hätte sie sich hierüber informieren können und müssen. Allerdings bestehen keine darüber hinaus gehenden Anhaltspunkte, die ein Interesse an der Pflichterfüllung gerade durch den Kläger zu gegebenem Zeitpunkt begründen könnten. Ein für das öffentliche Interesse sprechender Punkt ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, er sei von der Verbandsgemeinde telefonisch auf die Möglichkeit der Selbstvornahme hingewiesen worden. Dass ein solcher Hinweis tatsächlich gegeben wurde, konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun. Darüber hinaus, läge selbst im Falle eines solchen Hinweises kein öffentliches Interesse vor. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterhaltung des Fahrweges ... zukommt. Insoweit kommt der Grundsatz zum Tragen, dass öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflichten nur im öffentlichen Interesse bestehen und der Einzelne keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche auf Erfüllung, Verkehrserhaltung oder Verkehrssicherung aus diesen Unterhaltungspflichten herleiten kann (Vgl. Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – W 3 K 13.897 -, juris, Rn. 36 m.w.N., ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LC 76/12 -, juris). Etwas anderes ergibt sich für den Kläger nicht daraus, dass der Fahrweg ... Teil des Flurbereinigungsverfahrens war und im Flurbereinigungsverfahren festgestellt wurde. Zwar vermittelt das Flurbereinigungsrecht ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht auf Unterhaltung von Flurbereinigungswegen nicht nur den Teilnehmern am Flurbereinigungsverfahren bzw. deren Rechtsnachfolgern (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 2 C 159/15.N –, juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1/14), sondern auch den Nutzungsberechtigten von sog. „Abfindungsgrundstücken“ (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1/14 – Rn. 19, juris). Eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Teilnehmer ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sowie aus dem Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens. Das „flurbereinigungsrechtliche Sonderregime“ beruht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz entschädigungslos Landabzüge hinnehmen müssen. Das ist mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nur dann vereinbar, wenn die Teilnehmer dadurch zugleich in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangen und diese nachhaltig, auch zugunsten von Rechtsnachfolgern, gewährleistet bleiben. Da der Flurbereinigungsplan die Wirkung einer Satzung hat (§ 58 Abs. 4 S. 1 FlurbG), sind spätere Änderungen nur in Form einer Satzung mit Zustimmung der Kreisverwaltung als Gemeindeaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG) möglich. Weil das Wegenetz überwiegend den Teilnehmern zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich. Solange also keine wirksame Änderungssatzung existiert, kann jeder betroffene Landwirt die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Wirtschaftswegenetzes zu seinem Grundstück und damit auch deren Unterhaltung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1/14 - ESOVGRP). Eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition wurde vom Bundesverwaltungsgericht daran anknüpfend auch für Pächter von flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsgrundstücken festgestellt. Es hat insoweit ausgeführt, dass der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern, dafür spricht, auch die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 9 CN 1/14 – Rn. 19, juris). Der Kläger gehört jedoch nicht zu diesem geschützten Personenkreis. Zum einen ist er nicht Rechtsnachfolger seines Vaters, der Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren war, geworden. Zum anderen ist er ausweislich der vorgelegten Bescheinigung seier Mutter vom 11. Februar 2020 auch nicht Pächter oder in sonstiger Weise Nutzungsberechtigter der Parzelle ... gewesen. Zwar bestreitet der Kläger, dass die Bescheinigung unter Ausübung freien Willens zu Stande gekommen ist. Substantiierte Anhaltspunkte hierfür kann der Kläger aber nicht vorbringen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Mutter des Klägers ist zwar bereits betagt, steht aber nicht unter Betreuung, sodass das Gericht insoweit keine Zweifel an der Zurechenbarkeit der Erklärung hat. Im Gegenteil spricht gegen eine Nutzungsberechtigung des Klägers auch, dass die Verwaltungsakte eine von der Mutter dem Kläger zunächst erteilte Vollmacht enthält, die die Mutter bereits einen Tag später wieder widerrufen hat (Bl. 6 der Verwaltungsakte), sodass die Kammer erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Mutter hat. Darüber hinaus ist für die Kammer – unabhängig von einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition – auch kein sonstiges, berechtigtes Interesse des Klägers an der Unterhaltung des Weges ... ersichtlich. Ein solches ergibt sich zum einen nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, auf dem Grundstück einen Holzhandel zu betreiben. Denn insoweit fehlt ihm bereits die Nutzungsberechtigung, sodass ein etwaig bestehendes Interesse jedenfalls nicht berechtigt ist und somit in der Abwägung keine Berücksichtigung finden kann. Im Besonderen ergibt sich ein Interesse auch nicht daraus, dass der Kläger auf dem Grundstück Gerätschaften für seinen Holzhandel untergestellt hat. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Geschäftsführung, also des Freischneidens Anfang 2016, befanden sich die Gerätschaften noch nicht auf dem Grundstück, sodass sich daraus kein Interesse für die Geschäftsführung ergeben kann. Schließlich war das Freischneiden des Weges auch weder sachlich, noch zeitlich dringlich. Gegen eine Dringlichkeit spricht schon, dass die Unterhaltung des Weges jahrelang und ohne Beanstandung durch den Kläger oder sonstige Bürger der Gemeinde unterblieb. Zwar berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger erst im Jahr 2015 den Motorsägenführerschein erwarb und erst damit sein Interesse an der Benutzung des Weges zum Betrieb seines Holzhandels begründet wurde. Mangels Nutzungsberechtigung ist aber auch insoweit festzustellen, dass dieses Interesse nicht berechtigt war. Ein öffentliches Interesse an der Freilegung des Weges durch den Kläger kann nach alledem nicht festgestellt werden, sodass der Kläger keinen Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag hat. 3. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die die Beklagte erspart hat, aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Zwar fand eine rechtsgrundlose, öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung statt. Die Beklagte hat rechtsgrundlos die Freilegung des Fahrweges ... erlangt. Dabei besteht der Vermögenszuwachs in der Ersparnis von Aufwendungen zur Erlangung der Arbeitsleistung (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 C 71/03 -, juris). Der Anspruch ist allerdings nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts und bildet eine Grenze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4/99 –, juris, m.w.N.). Zwar ist insoweit festzustellen, dass allein das Fehlen des öffentlichen Interesses im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen Ausgleich in der Höhe der von der Beklagten tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht von vornherein als unbillig erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 –, NJW 1989, 922, Rn. 24). Jedoch kann der Ausschluss des Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht pauschal angenommen oder ausgeschlossen werden. Vielmehr ist die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG, Beschluss vom 05. März 1998 – 4 B 3/98 –, juris). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet dabei eine Abwägung zwischen den Interessen aller Beteiligten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 46, m.w.N.). Die Unbilligkeit resultiert vorliegend aus den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei ist, auch wenn § 814 BGB auf den öffentlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung findet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48/82 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2015 – 6 A 500/13 –, juris), die Kenntnis des Klägers davon, dass er nicht zur Freilegung des Weges verpflichtet war, jedenfalls in der Beurteilung des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hinzu tritt, dass der Kläger – wie dargestellt – weder einen Anspruch auf Freilegung, noch ein berechtigtes Interesse an der Freilegung des Weges hatte. Mithin fehlt es an jeglicher Schutzbedürftigkeit des Klägers. Demgegenüber ist sehr wohl ein Interesse der Beklagten feststellbar, ihre Pflichten selbst und nach ihren Vorstellungen zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Wissens- und Interessenslage eine Erstattung von der Beklagten zu verlangen erscheint unbillig und ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar. 4. Mangels Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht auch kein Zinsanspruch des Klägers aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.385,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 1.6, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für das Freilegen eines Wirtschaftsweges. Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin der Waldparzelle Flur ..., Parzelle ... in der Gemarkung der Beklagten. Die Mutter des Klägers ist 83 Jahre alt und steht nicht unter Betreuung. Die Waldparzelle ... liegt mit ihrer östlichen Grenze an einem Fahr- bzw. Wirtschaftsweg der Beklagten, Parzelle ..., Flur .... Im Süden grenzt die Waldparzelle ... an den Fahrweg Parzelle ..., im Westen an die Parzellen ... und ..., Flur ..., im Norden bzw. Nordosten an die Parzelle ..., Flur .... Der Fahrweg ... zweigt im Osten vom Fahrweg Parzelle ..., Flur ... ab, verläuft dann in einem Bogen entlang der Parzelle ..., Flur ... sowie entlang der Waldparzelle ... und mündet dann im Westen mit Abschluss der Waldparzelle ... wieder in den Fahrweg ... ein. Die Waldparzelle ... ist mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten nur über den Fahrweg ... von östlicher Seite kommend entlang der Parzelle ... erreichbar. Über die benachbarten Wiesenparzellen ... und ... ist sie mit einem Fahrzeug nicht zu erreichen. Auch über den westlichen Teil des Fahrweges ... bzw. unmittelbar über den Fahrweg ... ist sie nicht bewirtschaftbar, da dieser Bereich zu steil ist und nicht mit einem Traktor nebst Anhänger zum Abtransport von Holz oder zum Transport erforderlicher Maschinen befahren werden kann. Der Fahrweg ... war Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens und wurde im Flurbereinigungsplan vom 26. August 1971 festgestellt. Der Vater des Klägers war Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Der Kläger hat nicht teilgenommen. „§ 10 – Wirtschaftswege“ des Flurbereinigungsplans setzt fest: „(1) Die im Abfindungsnachweis unter den Ord.Nrn. 2.02., 2.03 und 3.10 aufgeführten Wirtschaftswege werden, soweit dort nichts anderweitiges bestimmt ist, den Gemeinden ... und ... zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt. Die Gemeinde ... hat durch Gemeinderatsbeschluß vom 4.11.1968 unwiderruflich zugestimmt. (..) Für diese Wirtschaftswege gelten folgende Festsetzungen: (…) (12) Der Unterhaltungspflichtige hat die Wirtschaftswege vom Zeitpunkt ihrer Übergabe durch die Teilnehmergemeinschaft ab (§ 42 Abs. 1 FlurbG) zu unterhalten. (…) (13) Die Gemeinde ... hat zur Pflege der von ihr zu unterhaltenden Wirtschaftswege einen Wärter anzustellen und ein Schauamt zu bilden (…).“ Des Weiteren setzt „§ 14 – Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen“ des Flurbereinigungsplans fest: „Die Festsetzungen in (…) § 10 Nr. (12) Abs. 1 (…) Unterhaltung der Wirtschaftswege, Nr. 13: Wegewärter und Schauamt für Wirtschaftswege (…) werden in gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben daher gem. § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen. Diese Festsetzungen können auch nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.“ Darüber hinaus existiert eine Satzung der Beklagten über die Benutzung der Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) vom 15. Dezember 1980 (im Folgenden: Wirtschaftswegesatzung). Deren Geltungsbereich wird in „§ 1- Geltungsbereich“ wie folgt festgelegt: „Die Vorschriften dieser Satzung gelten für alle im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Feld- und Waldwege) und als nicht öffentliche Wege i.S. des § 2 Abs. 5 Landestraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 1.8.1977 (GVBl. S. 273) anzusehen sind. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Ortsgemeinde i.S.v. § 14 (2) GemO.“ In „§ 8 – Pflichten für Angrenzer“ setzt die Wirtschaftswegesatzung fest: „(1) Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, daß durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind vom Eigentümer zu beseitigen. (…)“ Ferner wird in „§ 12 – Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen“ festgelegt: „Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden (§ 58 Abs. 3 FlurbG).“ Nachdem die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrweg ... jahrelang regelmäßig freigelegt hatte, stellte sie diese Arbeiten Mitte der 2000er Jahre ein, da der Weg in dieser Zeit nicht mehr benutzt wurde. Der Fahrweg wuchs in der Folgezeit zu. Ein Befahren des Fahrweges ... aus östlicher Richtung kommend war mit einem Traktor jedenfalls ab Januar 2016 nicht mehr ohne Beschädigungen möglich. Im Januar 2015 erwarb der Kläger einen Motorsägenführerschein und betreibt seither im Nebenerwerb einen Holzhandel auf dem Grundstück, Parzelle ... seiner Mutter. Er hat diesbezüglich ein Gewerbe angemeldet (Meldenummer ... der Verbandsgemeindeverwaltung ... Land). Anfang 2016 forderte der Kläger die Beklagte zwei Mal auf, den Fahrweg ... freizulegen und äußerte den Wunsch, den Weg gemeinsam mit dem Ortsbürgermeister der Beklagten zu begehen. Der Kläger wandte sich auch an die Verbandsgemeindeverwaltung ... Land. Mit E-Mail vom 3. Februar 2016 wurde dem Kläger vom Ortsbürgermeister der Beklagten mitgeteilt, der Gemeinderat sei nach Aussprache zu dem Entschluss gekommen, den Weg nicht mehr freizustellen. Zusammen mit einem Helfer schnitt der Kläger den Fahrweg ... daraufhin an 7 bis 8 Tagen zu jeweils 4 bis 6 Stunden über eine Strecke von 250 m frei. Die Sträucher und das Gehölz wurden abgeschnitten, freigeschnitten bzw. mit Beil und Axt entfernt. Gehölz wurde abtransportiert. Ferner wurde der Weg gemulcht. Über den Fahrweg ... sind nun wieder die Parzellen ... bis ... zugänglich. Mit E-Mail vom 28. Juni 2016 stellte der Kläger der Verbandsgemeinde ... Land für die Arbeiten insgesamt 1.385,00 € in Rechnung. Der Betrag setzt sich zusammen aus 5 Arbeitsstunden mit Traktor a 50 € (250 €), 11 Arbeitsstunden mit Motorsäge a 35 € (385 €) sowie 25 Arbeitsstunden mit Axt, Beil, Freischneider und Schaffenskraft a 30 € (750 €). Das Mulchen sowie die spätere Pflege des Fahrweges stellte der Kläger nicht in Rechnung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab und wies darauf hin, dass der Kläger ohne Auftrag der Beklagten gehandelt habe. Der Kläger wandte sich weiterhin an die Beklagte. Ein vom Kläger eingeleitetes Schlichtungsverfahren im August 2016 blieb ohne Erfolg. Ebenso wurde der vom Kläger beim Petitionsausschuss des Landes Rheinland-Pfalz eingelegten Petition im November 2016 nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 forderte der Kläger die Verbandsgemeinde ... Land für die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2019 erneut zur Zahlung auf. Eine Antwort der Beklagten oder der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 25. September 2019 hat der Kläger am 16. Oktober 2019 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Freilegung des Weges ... verpflichtet gewesen. Dies folge schon aus dem Wesen des Fahrweges als öffentlicher Einrichtung der Beklagten. Außerdem sei er von der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land telefonisch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Weg selbst freizuschneiden und die Kosten von der Beklagten erstattet zu bekommen. Ihm seien auch entsprechende Stundensätze mitgeteilt worden. Darüber hinaus sei er Nutzungsberechtigter der Parzelle .... Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.385,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe zwar gewusst, dass der Fahrweg ... ein Flurbereinigungsweg sei. Eine daraus resultierende Unterhaltungspflicht sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. Außerdem sei der Kläger – wie das Schreiben seiner Mutter bestätige – nicht Nutzungsberechtigter der Parzelle .... Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ein von der Mutter des Klägers unterschriebenes Schriftstück, welches auf den 11. Februar 2020 datiert, vorgelegt. Danach habe sie ihrem Sohn gegenüber zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich erklärt, dass er auf dem Grundstück Parzelle ... für sie oder seinen eigenen Gebrauch Holz einschlagen oder sonstige Arbeiten verrichten solle. Wenn er auf dem Grundstück gearbeitet hat oder sonst wie tätig war, so sei dies ohne ihre Zustimmung erfolgt. Der Kläger trägt insoweit vor, vorgelegte Schreiben seiner Mutter sei nicht aus deren freier Willensbildung heraus entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.