Urteil
10 K 5701/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0610.10K5701.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. Mai 1946 geborene Kläger beantragte am 11. Januar 2016 die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Antrag gab er unter anderem an, der Nationalitätseintrag in seinem ersten Inlandspass sei „Russe“ gewesen und nicht geändert worden. Nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher geführt habe, habe er nicht an den Tag gelegt. Seine deutsche Volkszugehörigkeit leite er von seinem am 00. Dezember 1919 geborenen Vater, Hr. Y. M. , und seinen Großeltern väterlicherseits ab. Des Weiteren führte der Kläger aus, von 1963 bis 1976 Mitglied des kommunistischen Jugendverbands (Komsomol), von 1964 bis 2006 Mitglied der Gewerkschaft und von 1976 bis 1991 Mitglied der Kommunistischen Partei der Sowjetunion gewesen zu sein. Ausweislich seines Arbeitsbuchs wurde der Kläger am 10. Juli 1987 zum stellvertretenden Vorsitzender des Exekutivkomitees des D. Stadtrates der Volksdeputierten ausgewählt. Am 13. Februar 1988 wurde er zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden dieses Exekutivkomitees ausgewählt. Zuvor war der Kläger unter anderem Leiter der zentralen elektromechanischen Werkstätten des M1. (14.03.1987 – 09.07.1987) sowie Direktor des D1. mechanischen Versuchsbetriebes (01.12.1982 – 13.03.1987). Laut seinem Truppenausweis des Reservistenoffiziers der Streitkräfte der Sowjetunion vom 7. September 1970 ist der Kläger vom Unterleutnant über Leutnant und Oberleutnant im Jahr 1985 zum Kapitän befördert worden. Im Jahr 1995 wurde dem Kläger der Dienstgrad Major verliehen. Der Nationalitätseintrag lautete auch in diesem Ausweis „Russe“. Laut einer am 6. Dezember 2000 ausgestellten Vaterschaftsanerkennungsurkunde erkannte Hr. Y. M. an diesem Tag die Vaterschaft für den Kläger an. Gemäß einer am 7. Dezember 2000 sowie einer am 11. November 2014 jeweils neu ausgestellten Geburtsurkunde ist der Vater des Klägers, Hr. Y. M. , deutscher Nationalität. Den Nationalitätseintrag in seiner Heiratsurkunde aus dem Jahr 1969 ließ der Kläger im Jahr 2015 von Russe zu Deutscher ändern. Auch in den Geburtsurkunden seines Sohnes und seiner Tochter ließ der Kläger im Jahr 2015 seinen Nationalitätseintrag von Russe zu Deutscher umschreiben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Oktober 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne die biologische Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachweisen. Beweiskräftige Unterlagen, welche den klägerischen Vortrag der leiblichen Vaterschaft des Hr. Y. M. inhaltlich stützten, wie beispielsweise Urkunden aus dem Geburtsjahr 1946, lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren legte er unter anderem einen DNA-Test vom 20. Dezember 2017 vor, wonach der Kläger und ein Sohn des Y. M. , Hr. X. L. , mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9941 Prozent einen gemeinsamen biologischen Vater haben. Laut eines weiteren DNA-Tests vom 25. April 2018 haben ein Vetter des Klägers, Hr. K. M. , und der Kläger eine Wahrscheinlichkeit der patrilinearen Verwandtschaft von 99,8729 Prozent. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2018 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, auch für den vermeintlichen weiteren Sohn des Hr. Y. M. fehle es an belastbaren Nachweisen für eine biologische Abstammung von diesem. Der Kläger hat am 14. August 2018 Klage erhoben. Er ist insbesondere der Ansicht, durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen seine biologische Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, Hr. Y. M. , nachgewiesen zu haben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und führt ergänzend aus, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der vom Kläger ausgeübten Funktion des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtbezirksexekutivkomitees D2. in der Zeit vom Februar 1988 bis Dezember 1991 um eine hauptamtliche Leitungsfunktion gehandelt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam gegolten habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten drei Gutachten aus den Jahren 1999 sowie 2003 zur Gerichtsakte gereicht, welche sich unter anderem mit der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivkomitees eines Stadtsowjets befassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler jedoch gemäß § 5 Nr. 2 Lit. b) BVFG nicht erwerben. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG (als Spätaussiedler) nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Die Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers an. § 5 Nr. 2 Lit. b) BVFG macht dies jedoch nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt damit dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. § 5 Nr. 2 Lit. b) BVFG geht vielmehr davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2001 – 2 A 3532/00 –, juris. Die politischen und rechtlichen Auffassungen zur Bedeutsamkeit von Funktionen für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 A 3231/08 –, juris, Rn. 38. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger ab dem 10. Juli 1987 als stellvertretender Vorsitzender des Exekutivkomitees des D. Stadtrates der Volksdeputierten in der Sowjetunion eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Gutachten. So führt Hr. R. vom Osteuropa-Institut O. auf Seite 5 seines Gutachtens vom 00. Juni 1999 aus, die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivkomitees der Volksdeputierten eines Kreissowjets entspreche derjenigen „eines stellvertretenden Landrats bzw. Kreisdirektors in Deutschland“. Für ihn „steht außer Zweifel, dass diese Position eine herausgehobene ist und nur nach sorgfältiger Auswahl und Überprüfung durch die übergeordneten Parteiorganisationen eingenommen werden konnte. Sie wurde im Nomenklaturaverfahren besetzt.“ Auf Seite 15 eines weiteren Gutachtens vom 00. April 2003 führte der Osteuropa-Historiker R. aus, die Position eines stellvertretenden Vorsitzenden eines Exekutivkomitees in einer Stadt sei mit der eines stellvertretenden Oberbürgermeisters in Deutschland vergleichbar. In der Sowjetunion sei das Prinzip der sektoralen Vertretung üblich gewesen und der Stellvertreter habe somit für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich gegenüber dem Leiter der entsprechenden Stelle eine relativ große Eigenständigkeit besessen. Viele Aufgaben seien dauerhaft auf den entsprechenden Stellvertreter delegiert gewesen. Der stellvertretende Vorsitzende eines Stadtexekutivkomitees habe zu den Verwaltenden im Gegensatz zu den Verwalteten gehört. Der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. U. vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien vom 00. August 1999 ist zu entnehmen, dass die Funktion des Vorsitzenden des Exekutivkomitees eines Stadtsowjets zu den Spitzenfunktionen der unteren Ebene des dreigliedrigen sowjetischen Verwaltungssystems gehört habe. Damit steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger in der Sowjetunion eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Der Kläger hatte auf kommunaler Ebene eine herausgehobene Stellung inne. Für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich besaß er gegenüber dem Vorsitzenden des Exekutivkomitees eine relativ große Eigenständigkeit. Diese Position konnte er erst nach sorgfältiger Auswahl und Überprüfung durch die übergeordneten Parteiorganisationen einnehmen. Zweifel an der Plausibilität der Gutachten oder an der fachlichen Qualifikation der Gutachter sind weder von dem Kläger geltend gemacht worden noch ersichtlich. Da der Kläger eine hauptamtliche Leitungsfunktion ausübte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 A 3231/08 –, juris, Rn. 46, bestand für ihn das für deutsche Volkszugehörige sonst existierende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr, weil er aufgrund seiner Stellung den Schutz des Systems genoss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. De Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.