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Urteil

2 A 3532/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1115.2A3532.00.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1. wurde am 15. November 1950 in C. , Rayon Konjuchourskij, Kasachstan, in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Seine Eltern sind der 1928 geborene und 1989 verstorbene deutsche Volkszugehörige D. M. und die 1927 geborene und 1976 verstorbene deutsche Volkszugehörige L. M. , geb. M. . Der Kläger zu 1. war vom 1. September 1968 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst am 29. Dezember 1990 Berufssoldat bei den sowjetischen Streitkräften. Nach dem Besuch einer Raketen- und Artillerieschule war er zunächst als Obertechniker und danach bis August 1975 als Leitoffizier bei einer Einheit für die Einrichtung und Reparatur von Lenksystemen tätig. Anschließend absolvierte er die Offiziershochschule für Ingenieure der Flugabwehr- Raketentruppen in K. . Nach Abschluss seiner Hochschulausbildung im Juni 1978 war er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst in einem Betrieb in der Stadt M. tätig, in dem Geräte für eine Nutzung sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich hergestellt wurden. Sein Tätigkeitsbereich war die Kontrolle der Produktionsqualität und die Abnahme von elektronischen Funkgeräten für das Verteidigungsministerium der UdSSR. Dabei ist er u.a. von Dezember 1986 bis Dezember 1989 als leitender Ingenieur und danach bis zu seinem Ausscheiden aus dem Armeedienst im Dezember 1990 als stellvertretender Leiter und Leiter der Gruppe von Ingenieuren für die Kontrolle der Produktionsqualität eingesetzt worden. Im Juli 1982 ist der Kläger zum Major und am 9. April 1989 zum Oberstleutnant befördert worden. Von 1971 bis 1989 war er Mitglied der Kommunistischen Partei. Die Klägerin zu 2. ist am 1. Februar 1953 geboren. Ihre Mutter ist die 1927 geborene deutsche Volkszugehörige M. E. . Diese reiste auf der Grundlage eines ihr unter dem 8. Dezember 1994 erteilten Aufnahmebescheides am 16. August 1995 nach Deutschland ein, wo sie am 21. August 1995 registriert wurde. Die Klägerin zu 2. arbeitete als Köchin, Briefträgerin und zuletzt als Arbeiterin in einer Fabrik für die Herstellung von Radiogeräten. Seit dem 25. August 1971 ist sie mit dem Kläger zu 1. verheiratet. Die am 21. Januar 1976 bzw. 28. August 1973 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Unter dem 1. Februar 1991 stellten die Kläger Anträge auf Aufnahme als Aussiedler. Nachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 14. Juli 1995 diese Anträge ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1. habe als langjähriger Berufssoldat, zuletzt im Range eines Oberstleutnants, eine herausgehobene Stellung innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System der ehemaligen UdSSR habe erreichen können. Den Klägern zu 2. bis 4. könnten keine Aufnahmebescheide erteilt werden, weil sie durch die herausgehobene berufliche Stellung ihres Ehemannes bzw. Vaters, zumindest durch soziale Vorteile, begünstigt worden seien. Den von den Klägern am 20. Juli 1995 erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 zurück. Die Kläger haben am 21. März 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1. habe keine herausgehobene Position innegehabt. Er sei nicht in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig gewesen. Die Familie habe keinerlei Vergünstigungen oder Privilegien erhalten; soweit in den Bescheiden solche unterstellt würden, handele es sich um bloße Vermutungen. Da zumindest eine Fremdbegünstigung nicht nachgewiesen sei, müsse jedenfalls der Klägerin zu 2. ein Aufnahmebescheid erteilt werden, in den die übrigen Kläger einzubeziehen seien. Äußerst hilfsweise wäre die Klägerin zu 2. - ebenso wie ihre Kinder, die Kläger zu 3. und 4. - in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Mutter habe das Aussiedlungsgebiet mehr als viereinhalb Jahre nach Stellung des Aufnahmeantrages durch die Klägerin zu 2. verlassen. Ein weiteres Zuwarten sei ihr schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht mehr zumutbar gewesen und wäre angesichts der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch sinnlos gewesen. Die Kläger sind am 8. Dezember 1999 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen der dabei von ihnen gemachten Angaben und des Ergebnisses der durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf die jeweiligen Protokolle. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3. und 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 1., 3. und 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 zu verpflichten, die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. in den ihrer Mutter/Großmutter, Frau M. E. , erteilten Aufnahmebescheid vom 8. Dezember 1994 einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Begründung in den ablehnenden Bescheiden hinaus hat sie vorgetragen, auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers zu 1. im Bereich der Produktionsüberwachung militärischer Güter, die nur zuverlässigen Militärangehörigen übertragen worden sei, spreche für einen besonderen Status des Klägers zu 1. Diese Stellung als Kontrolleur in einem Rüstungsbetrieb hätte er ohne Mitgliedschaft in der KPdSU und ohne Offiziersrang nicht erhalten können. Sie beruhe deswegen auch nicht allein auf seinen fachlichen Fähigkeiten. Vielmehr zeuge der gradlinige militärische Werdegang des Klägers zu 1. von seiner Systembindung und Linientreue. Eine Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG gegeben sei. Dies entfalte auch eine Sperrwirkung bezüglich einer eventuellen Einbeziehung. Durch Urteil vom 18. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3. und 4. in diesen einzubeziehen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, dass bei Vorliegen eines der in der Begründung des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 ausdrücklich aufgeführten Beispiele es nicht mehr darauf ankomme, welche Tätigkeiten der Aufnahmebewerber im einzelnen tatsächlich ausgeübt habe. Das Erreichen einer derartigen Funktion führe ohne weiteres zum Statusausschluss. Aus der Formulierung der Vorschrift "oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war" folge, dass es sich bei den in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich genannten Beispielen um Regelbeispiele handele, bei denen es nicht darauf ankomme, welche Leitungs- und Weisungsfunktion im Einzelfall der Aufnahmebewerber innegehabt habe. Einen Mindestzeitraum für die Ausübung der Funktion sehe § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht vor. Auch eine zeitliche Begrenzung auf Funktionen, die bis zum 7. Februar 1990 erreicht wurden, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Der Kläger zu 1. erfülle aber auch unabhängig von seinem zuletzt erreichten Dienstrang den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG, weil er bereits ab 1986 in dem besonders wichtigen Bereich der Rüstungskontrolle tätig gewesen sei und dabei Führungs- und Leitungsfunktionen wahrgenommen habe. Die Klägerin zu 2. sei nach § 5 Nr. 2 c) BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen. Sie habe immer mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Insoweit komme es nicht darauf an, dass der Kläger erst 1989 zum Oberstleutnant befördert worden sei. Die in der Vorschrift genannte Frist von drei Jahren beziehe sich allein auf den Bestand der häuslichen Gemeinschaft, setze aber nicht voraus, dass die den Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllende Funktion während dieser drei Jahre innegehabt worden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, auch nach der Neufassung des § 5 BVFG billige das Gesetz deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Das Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung erfülle deshalb für sich genommen nicht den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Aufgabe des Klägers zu 1. sei es gewesen, in einem zivilen Betrieb, der auch Ausrüstungsgegenstände für das Militär hergestellt habe, die Qualität der Produktion zu überprüfen. Diese Tätigkeit könne nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Auch seine Beförderung zum Oberstleutnant könne ihm nicht entgegengehalten werden. Der in den Gesetzesmaterialien angesprochene Regelausschluss finde im Wortlaut des Gesetzes, auf den es insoweit entscheidend ankomme, keine Stütze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht schon mit dem Hauptantrag stattgeben. Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche sind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation. Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. erfüllt, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. 175, und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz des Systems genoss, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156. § 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Daraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1. der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht darauf ankommt, dass der Kläger zu 1. Berufssoldat in den sowjetischen Streitkräften mit dem Dienstrang zuletzt eines Oberstleutnants gewesen ist. Soweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt sind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegen soll, BT-Drs. 14/1636, S. 175 f, sind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben. Die vom Kläger zu 1. konkret ausgeübte Tätigkeit in einem Betrieb in der Stadt M. kann ebenfalls nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Zwar war der Kläger zu 1., zuletzt auch in leitender Funktion, in einem Teilbereich eines Betriebes tätig, der unter anderem militärische Rüstungsgüter für die sowjetischen Streitkräfte produziert hat. Die Bedeutung der Tätigkeit im Rahmen der Produktionskontrolle geht aber nicht über die Bedeutung einer Tätigkeit hinaus, die einer solchen überwachenden Kontrollinstanz, in einem jedem größeren Wirtschaftsbetrieb zukommt. Zwar sichert die Tätigkeit den wirtschaftlichen Bestand des Betriebes und ist damit gleichzeitig auch für die innere und äußere Stabilität der allgemeinen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung von Bedeutung. Dies gilt jedoch systemunabhängig. Eine spezifische Bedeutung der Wahrnehmung dieser Aufgabe in diesem Betrieb für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ist weder aus den Akten ersichtlich noch sind Anhaltspunkte dafür von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragen. Da die Klägerin zu 2. ebenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt und unter Berücksichtigung des Vorstehenden in ihrer Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c) BVFG nicht gegeben ist, hat sie Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als Abkömmlinge haben die Kläger zu 3. und 4. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihren Eltern jeweils zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen zu § 5 Nr. 2 b) BVFG sind durch die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.