Urteil
1 K 4615/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0617.1K4615.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1999 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Fulla und ist islamischen Glaubens. Er reiste am 25. November 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. November 2017 die Anerkennung als Asylberechtigter. Aufgrund eines EURODAC-Treffers (CH00000000000) erfuhr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), dass der Kläger bereits am 2. September 2015 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Unter dem 18. Dezember 2017 stellte die Beklagte daher den Antrag bei den schweizerischen Behörden, den Kläger aufzunehmen. Das Staatssekretariat für Migration SEM der Schweiz stimmte der Aufnahme am 20. Dezember 2017 zu. In seiner Anhörung am 14. Februar 2018 gab der Kläger an, er stamme aus Q. -M. . Er sei 2013 ausgereist. In Guinea würden nur noch seine Halbgeschwister leben. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Nach dem Tod des Vaters sei er von der restlichen Familie als uneheliches Kind beschimpft worden. Er sei auch geschlagen worden. Ein Vetter habe das mitbekommen und ihm geholfen, nach Mali zu flüchten. Sein Asylgesuch in der Schweiz sei zurückgewiesen worden. Der Kläger legte Krankenhausberichte vom 22. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 vor, wonach er wegen des hochgradigen Verdachtes auf Lungentuberkulose stationär behandelt worden sei. Am 26. Januar 2018 wurde der Kläger nach erfolgter Hüftoperation bei reizfreien Wundverhältnissen ausreichend gut mobilisiert und ohne klinische Nachweise einer tuberkulösen Infektion entlassen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es wurde festgestellte, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2.). Die Abschiebung in die Schweiz wurden angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 9 Monate befristet (Ziffer 4.). Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster (2 K 806/18.A). Am 21. Juni 2018 lief die Überstellungsfrist ab und die Beklagte entschied, im nationalen Verfahren zu entscheiden. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 wurde das Klageverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Unter dem 29. März 2019 teilten die schweizerischen Behörden mit, dass das Asylgesuch des Klägers am 27. Oktober 2017 materiell-rechtlich abgelehnt worden sei. Die Entscheidung sei am 4. Dezember 2017 rechtskräftig geworden. Seit dem 7. Dezember 2017 sei er verschwunden. Unter dem 12. Juni 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle Atteste bzgl. seiner behaupteten Tuberkulose vorzulegen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 hob die Beklagte den Bescheid vom 19. Februar 2018 auf (Ziffer 1.). Sie lehnte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 2.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 3.). Schließlich drohte sie die Abschiebung nach Guinea an (Ziffer 4.) und befristetet das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 5.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, sein Antrag in Deutschland sei als Zweitantrag zu verstehen, da der Kläger bereits ein Asylverfahren in der Schweiz geführt habe. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Der Kläger habe nichts vorgetragen, dass geeignet wäre, eine günstigere Entscheidung zu begründen. Er habe die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der schweizerischen Behörden nicht genutzt. Zudem sei sein Antrag nicht innerhalb der drei-monatigen Frist gestellt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger hat am 26. Juli 2019 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt (1 L 1567/19.A). Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, der Zweitantrag sei nicht verfristet gestellt worden. Es beständen erhebliche Zweifel, dass der Antrag in der Schweiz auch in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden sei. Denn eine derartige Prüfung gebe es im schweizerischen Recht nicht. Daher könne jedenfalls insoweit nicht von einem Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG ausgegangen werden. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid vom 15. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 7. August 2019 ist der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt. Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sein Asylantrag konnte als unzulässig abgelehnt werden und er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, für den – wie für die Schweiz – die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, nachdem die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO am 21. Juni 2018 abgelaufen war. Der Kläger hat am 28. November 2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG zu behandelnden Asylantrag gestellt, nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos abgeschlossen war. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass sein Antrag bereits deshalb nicht als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu behandeln ist, weil das schweizerische Asylverfahren nicht die Prüfung des subsidiären Schutzes vorsehe. Es trifft zwar zu, dass das Schweizer Recht keinen Schutzstatus wie den subsidiären Schutz enthält und auch kein dortiges Rechtsinstitut einen entsprechenden Prüfungsmaßstab umfasst, wie § 4 AsylG in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschriften ihn kodifiziert. Dies ist insbesondere nicht in der „Gewährung vorübergehenden Schutzes“ gemäß Art. 4 des Schweizer Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und ebenfalls nicht in der „Anordnung der vorläufigen Aufnahme“ gemäß Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz enthalten. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 – 22 L 79/18.A –, juris Rn. 10 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 –, juris Rn. 16. Hintergrund ist, dass die Schweiz sich zwar durch völkerrechtlichen Vertrag an das Dublin-System in Gestalt der Dublin III-VO angeschlossen hat, sie hat jedoch die für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht unmittelbar bindende Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikations-Richtlinie“) nicht durch völkerrechtliche Vereinbarung als geltendes Recht übernommen. Damit ist sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 Qualifikations-RL über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus – und damit zur Schaffung entsprechender nationaler Regelungen – verpflichtet. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 22 L 3215/18.A –, juris Rn. 35 - 37. Dies ist für die Klassifizierung des klägerischen Asylantrags als Zweitantrag hingegen unerheblich. Denn der Gesetzgeber setzt für die Annahme eines Zweitantrags nach § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) voraus. Indem er in § 71a Abs. 1 AsylG auf § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG Bezug nimmt, werden an den Inhalt des schweizerischen Asylverfahrens keine besonderen Anforderungen gestellt. Dieses wird vom Gesetzgeber insoweit als gleichwertig anerkannt. Dass es in seiner konkreten Ausgestaltung vom deutschen bzw. unionsrechtlichen Asylverfahren abweicht, ist dem System der §§ 71a Abs. 1, 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zu § 26a AsylG immanent. Es ist lediglich zu verlangen, dass das schweizerische Asylverfahren als solches – wie im vorliegenden Fall – erfolglos abgeschlossen worden ist. Insoweit unterscheidet sich die Situation von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da diese an die Qualifikations-RL gebunden sind, setzt der erfolglose Abschluss des dortigen Asylverfahrens die Prüfung des subsidiären Schutzes voraus. Dies wird durch einen Vergleich des Wortlauts von § 71a Abs. 1 AsylG mit dem des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG bestätigt. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG definiert den Folgeantrag als erneuten Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren „Asylantrags“, d.h. eines solchen im Sinne von § 13 AsylG, der auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich subsidiären Schutzes gerichtet ist. Demgegenüber stellt § 71a Abs. 1 AsylG lediglich auf den erfolglosen Abschluss „eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ ab, das unabhängig von dem Begriffsverständnis des deutschen Asylantrags nach § 13 AsylG ist. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – 1 K 3235/16 –, juris Rn. 24. Ein „erfolgloser“ Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29. Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die schweizerischen Behörden haben mitgeteilt, dass der Kläger am 1. September 2015 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte, der am 27. Oktober 2017 nach materieller Prüfung ablehnend beschieden wurde. Die Entscheidung wurde am 4. Dezember 2017 rechtskräftig. Seit dem 7. Dezember 2017 gilt der Kläger in der Schweiz als verschwunden. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Klägers anlässlich seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und seiner Anhörung zu seinen Fluchtgründen, die beide am 14. Februar 2018 stattgefunden haben. Bei der Anhörung gab er an, dass sein Asylantrag in der Schweiz „zurückgewiesen“ worden sei. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen nicht vor. Danach hat eine Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Anwendung des § 51 VwVfG setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris Rn. 32. Gemessen daran hat der Kläger nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, dass sich nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz irgendwelche Gründe für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutzes ergeben haben, die er in dem dortigen Asylverfahren nicht hätte geltend machen können oder die erst nach Abschluss des Verfahrens eingetreten wären. Sein Vortrag im Rahmen der Anhörung am 14. Februar 2018 beschränkt sich auf Vorgänge, die im familiären Umfeld in seinem Heimatland Guinea fußen. Ob er diese gleichlautend in der Schweiz angeführt hat, kann dahinstehen, da es im immerhin möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Vortrag in das schweizerische Verfahren einzuführen. Nicht einmal im Klage- oder im Eilrechtsschutzverfahren wurde etwas zur Sache und insbesondere zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG schlüssig vorgetragen. Die Klageschrift arbeitet Ungenauigkeiten der Beklagte bei der Angabe von Daten heraus. Hierin liegt allerdings kein materiell relevantes Vorbringen i.S.v. § 51 VwVfG. Die Frage, ob die Dreimonatsfrist abgelaufen ist, stellt sich erst, wenn überhaupt neues Vorbringen oder neue Beweismittel vorgelegt werden. Hieran fehlt es bis zuletzt. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, da sich weder aus dem (gesamten) Vorbringen des Klägers noch ansonsten greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben. Soweit sich der Kläger Anfang 2018 wegen des Verdachts einer offenen Tuberkulose, der sich nicht bestätigt hatte, sowie wegen einer Hüftoperation behandeln lassen musste, sind die Ereignisse nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen. Der Kläger macht – trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte – keine Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger als insoweit gesunder junger Mann – selbst für den Fall, dass er zu keinen Angehörigen in Guinea Kontakt aufnehmen sollte – dort sein Existenzminimum sicherstellen können. Dies gilt selbst dann, wenn die behauptete Bedrohung durch seine Brüder als wahr unterstellt werden sollte. In dieser Situation ist es ihm zuzumuten, sich in einem anderen Teil des 250.158 Quadratkilometer großen Landes niederzulassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.