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Beschluss

10 L 1005/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0618.10L1005.20.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Klasse 5 der X. -X. -Gesamtschule, XXXX, aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Aufnahme an der X. -X. -Gesamtschule zum Schuljahr 2020/2021 (I.) oder ein Anspruch auf Neubescheidung (II.) zusteht. I. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Die Aufnahmekapazität der X. -X. -Gesamtschule für das Schuljahr 2020/2021 in der Jahrgangsstufe fünf ist erschöpft. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) zu ermittelnden Klassenstärke. In § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW wird das Ministerium für Schule und Bildung ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen u. a. die Klassengrößen zu bestimmen. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) findet in der Fassung vom 23. Mai 2019 (GV.NRW. S. 256) Anwendung. Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1, 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I der Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die sechszügig geführte Jahrgangsstufe fünf der X. -X. -Gesamtschule, an der ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, hat der Schulleiter bei sechs Parallelklassen entschieden, den Bandbreitenhöchstwert wegen der aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 27 pro Klasse zu begrenzen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderlichen Einvernehmens hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Stadt Köln ihr Einvernehmen im Jahr 2014 erklärt habe und dieses weiter fortbestehe. Dass dies der Fall ist, belegen die von dem Antragsgegner übersandten E-Mails vom 28. Mai 2020 und 10. Juni 2020, aus denen sich ergibt, dass es auch nach dem Jahr 2014 ein Einvernehmen mit dem Schulträger gab, die Bandbreite zu reduzieren. Auch die Ermessensausübung des Schulleiters, die mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen im Sinne eines intendierten Ermessens naheliegt, deshalb nicht gesondert begründet zu werden braucht und auch in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden ist, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 826/16 -, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 216 Schülerinnen und Schüler (8 x 27) bei einer achtzügigen Gesamtschule desselben Schulträgers, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 162 Schülerplätze (sechs Eingangsklassen zu je 27 Schülerplätze) bei einer Gesamtschule desselben Schulträgers, ist rechtsfehlerfrei. Der Klassenbildungswert dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 –, juris, Rn. 19 – 21 mit weitergehender Begründung, und vom 21. August 2007 – 19 B 1116/07 – juris, Rn. 2, m. w. N. Dabei sind nach § 93 Abs. 2 SchulG NRW neben den pädagogischen auch die verwaltungsmäßigen Bedürfnisse der einzelnen Schulformen zu beachten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Regelungen des Schulaufnahmeverfahrens mit Blick auf die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf neu gefasst und geht ersichtlich davon aus, dass eine Begrenzung der Aufnahmekapazität in dem oben beschriebenen Rahmen bei Schulen des Gemeinsamen Lernens regelmäßig erforderlich ist, damit die Inklusion gelingen kann. Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Schulleiter der Gesamtschule X. -X. -Gesamtschule beachtet. Er hat in die neue Jahrgangsstufe fünf im Schuljahr 2020/2021 162 Kinder aufgenommen, darunter 18 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Er hat damit den Klassenfrequenzrichtwert unter Berücksichtigung der im Rahmen des Gemeinsamen Lernens zu inkludierenden Schülerinnen und Schüler voll ausgeschöpft. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang hatte der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Der Schulleiter der X. -X. -Gesamtschule hat bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze von den nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 APO-S I möglichen Auswahlkriterien im Rahmen seines Auswahlermessens die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Nr. 2), „in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität)“ (Nr. 4) und „Losverfahren“ (Nr. 7) bestimmt. Fehler bei der Anwendung des Härtefallkriteriums aus § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hat der Antragsteller das Vorliegen eines Härtefalls in seiner Person nicht geltend gemacht. Des Weiteren sind keine zugunsten des Antragstellers durchgreifenden Fehler bei der Anwendung der herangezogenen Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität, des ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen sowie des Losverfahrens erkennbar. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 58, sowie Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Ermessen des Schulleiters. Dieses Ermessen hat sich an dem gesetzlich vorgegebenen Ziel der Gesamtschule auszurichten, in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt wird, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51. Der Schulleiter kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass er die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51. Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn er als Referenzrahmen der „gesamten Leistungsbreite“ das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am jeweiligen Standort der Gesamtschule zugrunde legt. Sachgerecht ist es aber auch, den Schwellenwert auf andere Weise so zu bestimmen, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51, der die Kammer folgt, ein Schwellenwert von 2,5 nicht zu beanstanden. Denn bei diesem Schwellenwert ist nicht davon auszugehen, dass die Festlegung zu einer überproportionalen, mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr zu vereinbarenden Aufnahme leistungsstarker Schüler führt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 61 – 64, sowie „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2018/19“, S. 42, 2.9.1, kostenlos abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Service/Schulstatistik/Amtliche-Schuldaten/Quantita_2018.pdf , Zugriff am 15. Juni 2020, wonach im Jahr 2018 immerhin 46,7 Prozent (34,2 % + 12,5 %) aller Grundschulabsolventen eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Schulempfehlung für das Gymnasium erhalten haben. Dem steht auch nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, bei der Bildung der Leistungsgruppen und der Festlegung der Schwellenwerte habe auch das ungleichmäßige Leistungsspektrum der Gruppe der Kinder berücksichtigt werden müssen, die angemeldet wurden. Die von den angemeldeten Kindern erzielten Notendurchschnitte seien weit überwiegend der Leistungsgruppe II zuzuordnen, was zeige, dass es in X. deutlich mehr "schlechte" Kinder gebe, was zu einer Verschiebung des Schwellenwertes habe führen müssen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für die Festlegung der Schwellenwerte nicht darauf an, ob der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –,juris, Rn. 51, oder einen Anmeldeüberhang in einer Leistungsgruppe vorliegt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 19 B 1829/02 –, juris, Rn. 18. Denn mit der Gruppenbildung wird das Ziel verfolgt, der schulformspezifischen Ausgestaltung der Gesamtschule gerecht zu werden. Deshalb ist bei der Gruppenbildung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern mit Blick auf die erreichbaren Abschlüsse herzustellen. Sie setzt damit die Prognose voraus, dass eine ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen, und dass eine angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt wird, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. Dieses erforderliche Vorgehen kann ohne weiteres dazu führen, dass die Zusammensetzung der Gruppen das Leistungsprofil des Bewerberkreises nicht entsprechend abbilden. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht zu beanstanden, dass „leistungsschwächere“ Schüler schlechtere Aufnahmechancen haben, als „leistungsstärkere“ Schüler. Die geringeren Aufnahmechancen der leistungsschwächeren Schüler ist notwendige Folge der ermessensfehlerfreien Aufteilung der angemeldeten Schüler in zwei Leistungsgruppen und des Anmeldeüberhangs schwächerer Schüler, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss hat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 19 B 1829/02 –, juris, Rn. 18. Der Schulleiter hat auch insoweit ermessensfehlerfrei gehandelt, als er 74 Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 2 und 70 Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 1 aufgenommen hat. Sind anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts (Notendurchschnitts) Gruppen von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern gebildet worden, führt die Ermessensbindung des Schulleiters grundsätzlich dazu, dass aus beiden Gruppen möglichst gleich viele Schüler auszuwählen sind. Von diesem Vorgehen kann jedoch abgewichen werden, wenn besondere Gründe für ein abweichendes Vorgehen vorliegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, Rn. 57 und 66, juris. Derartige Gründe sind hier gegeben. Der Schulleiter der X. -X. -Gesamtschule hat in die Leistungsgruppe 1 vier Schüler weniger als in die Leistungsgruppe 2 aufgenommen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil sich insgesamt nur 70 Schülerinnen und Schüler angemeldet haben, welche die Kriterien der Leistungsgruppe 1 erfüllen. Schließlich ist das Aufnahmekriterium des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses beachtet worden. Das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ trägt dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung. Entscheidet sich der Schulleiter dazu, dieses Kriterium heranzuziehen, ist unter Berücksichtigung der vorrangigen Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität grundsätzlich eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen aufzunehmen. Zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft ist hingegen eine Vorgehensweise, bei der von der paritätischen Aufnahme abgewichen wird, um einem Ungleichgewicht der Anmeldezahlen von Jungen und Mädchen Rechnung zu tragen. Denn die anzustrebende Ausgewogenheit bezieht sich ersichtlich nur auf das Geschlechterverhältnis der aufzunehmenden Schüler, nicht aber (auch) auf dasjenige der angemeldeten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 82. Diesen Maßgaben hat der Schulleiter entsprochen, indem er eine gleiche Anzahl von Jungen und Mädchen (jeweils 72) aufgenommen worden ist. Die Herstellung einer gleichgewichtigen Aufnahme von Jungen und Mädchen durch eine „spiegelverkehrte“ Aufnahme über die Leistungsgruppen hinweg ist rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 82. Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller vorträgt, der Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2020 sei mangels einer ausreichenden Begründung formell fehlerhaft. Der geltend gemachte Begründungsmangel könnte von vornherein nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen. Ein derartiger Anspruch besteht aber nicht. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sind auf die Schulaufnahmeentscheidungen des Schulleiters die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Juli 2016 – 19 B 283/16 –, juris, Rn. 16. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in welcher die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen hat (Satz 2) sowie die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte erkennen lassen soll (Satz 3). Zu den wesentlichen Begründungselementen eines ablehnenden Schulaufnahmebescheides gehören hiernach regelmäßig mindestens die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommen Schüler sowie die Aufnahmekapazität und die konkret angewendeten Aufnahmekriterien. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 19 B 283/16 –, juris, Rn. 16. Soweit die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2020 den Anforderungen der § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 7. Juli 2016 – 19 B 283/16 –, juris, Rn. 17. nicht in Gänze entspricht, weil zwar die Zügigkeit und die herangezogenen Aufnahmekriterien, nicht aber die Aufnahmekapazität, die Zahl der aufgenommenen Schüler sowie die Zahl der Anmeldungen im Ablehnungsbescheid angegeben sind, ist dieser Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn diese Angaben konnte der Antragsteller sowohl dem Verwaltungsvorgang als auch dem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.