Beschluss
10 L 836/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0611.10L836.24.00
3mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die fünfte Jahrgangsstufe der Europaschule G. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die fünfte Jahrgangsstufe der Europaschule G. durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Europaschule G. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters der Europaschule G. vom 06.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 08.05.2024 ist rechtmäßig und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter im Ergebnis von einer Aufnahmekapazität von 162 Kindern (= 6 Züge x 27 Kinder) ausgegangen ist. Dem liegt zunächst zugrunde, dass die Stadt G. als Schulträger die Zügigkeit der Schule auf sechs Züge festgelegt hat. Dies stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Gesamtschule auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Die Organisationsentscheidung der Stadt G. ist jedenfalls vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 770/23 –, juris, Rn. 16 zu der Organisationsentscheidung eines Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Organisationsentscheidung der Stadt G., es für das anstehende Schuljahr bei einer Sechszügigkeit der Europaschule G. zu belassen, unter Berücksichtigung ihres weiten Ermessens diesen Anforderungen nicht genügen würde. Soweit der Antragsteller vorbringt, der Schulträger habe aufgrund der Entwicklung der Anmeldezahlen und des Schulentwicklungsplanes bereits seit dem Jahr 2017 einen Handlungsbedarf festgestellt und einen Mangel an Plätzen erkannt, aber die Zügigkeit der Europaschule G. nicht erhöht, zeigt er einen anzuerkennenden Bedarf in dem vorgenannten Sinne für die Schulform der Gesamtschule nicht auf. Er legt auch nicht substantiiert dar, wo und inwiefern die Stadt G. ein Defizit festgestellt haben soll. Aus dem aktuellen Schulentwicklungsplan, Schulentwicklungsplan der Stadt G., Fortschreibung für die Schuljahre 2023/24 bis 2028/29 – mit einem Ausblick auf die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler bis über das Jahr 2036 hinaus, Endfassung aus Februar 2024, öffentlich abrufbar über das Ratsinformationssystem der Stadt G. ( „Internetquelle wurde entfernt“ ), kann eine solche Feststellung jedenfalls – soweit ersichtlich – nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr wiederholt auf die für das Jahr 2027 geplante Gründung einer Gesamtschule in P. hingewiesen. Es sei zu erwarten, dass sich die Anmeldezahlen in G. dadurch „enorm anders“ darstellen werden, weil insgesamt etwa 55 bis 60 Schülerinnen und Schüler der fünften Klassen aus P. die beiden G.er Gesamtschulen besuchten (vgl. etwa S. 208 des vorgenannten Schulentwicklungsplans). Ein eklatanter Mangel an Gesamtschulplätzen kann auch nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Schulleiters in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers (Bl. 24 ff. der Beiakte 2) nicht angenommen werden. Auf dieser Grundlage ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bildungsangebot der Schulform der Gesamtschule an sich in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Es habe ein koordiniertes Anmeldeverfahren mit der Q.-Gesamtschule G. gegeben. In diesem Rahmen habe 32 von 38 abgelehnten Kindern unmittelbar nach ihrer Ablehnung an der Europaschule ein Platz an der Q.-Gesamtschule angeboten werden können. Eine Ablehnung der Teilnahme an einem solchen koordinierten Anmeldeverfahren lässt demgegenüber erkennen, dass die Eltern ihr Kind in erster Linie an der konkreten Schule und hilfsweise ggf. an einer Gesamtschule in einer Nachbargemeinde oder an einer Schule einer anderen Schulform im Gebiet des Schulträgers anmelden möchten. Dies lässt jedoch nicht auf einen für einen anzuerkennenden Bedarf in dem vorgenannten Sinne erforderlichen allgemeinen Mangel an Gesamtschulplätzen in G. schließen. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schule insgesamt 19 GL-Kinder und damit für jede Parallelklasse sogar mehr als zwei GL-Kinder aufgenommen und der vorgenannte Klassenfrequenzrichtwert wird nicht unterschritten. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Schulleiter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Der von dem Antragsteller behauptete Ermessensnichtgebrauch liegt insoweit nicht vor. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Ermessensentscheidung die langjährigen Erfahrungen mit den besonderen Belastungen des Gemeinsamen Lernens berücksichtigt habe. Es sei das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt worden. Dann habe er die Entscheidung getroffen, weil sie wegen des deutlich erhöhten pädagogischen Betreuungsbedarfs durch Kinder im Gemeinsamen Lernen sachlich und pädagogisch erforderlich und angemessen sei, zumal im kommenden Schuljahr in jeder fünften Klasse drei oder vier GL-Kinder beschult würden (vgl. Bl. 26 f. der Beiakte 2). Auf diese Darlegungen des Schulleiters, denen die Bezirksregierung Köln im Widerspruchsbescheid sinngemäß zugestimmt hat (vgl. Bl. 31 der Beiakte 2: „Damit war der Frequenzhöchstwert unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft.“) und die durch das Schreiben der Stadt G. vom 01.02.2024 (Bl. 8 der Beiakte 1) gestützt werden, geht der Antragsteller nicht näher ein. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Behauptung, es habe keine Ermessensentscheidung gegeben, weswegen eine solche auch nirgendwo aufgeführt sei (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte). Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 162 Plätzen hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Er hat nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei er die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,2 zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,2 zu der Leistungsgruppe II zugeordnet hat. Diese beiden Leistungsgruppen hat er erneut nach dem Geschlecht der angemeldeten Kinder aufgeteilt, was letztlich zu einer Bildung von vier Lostöpfen geführt hat. Anschließend hat er zunächst die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet, dann die Geschwisterkinder aufgenommen und zuletzt die übrigen Plätze in den vier Lostöpfen jeweils unter den verbliebenen Kindern ausgelost. Das lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; a.A. wohl Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder der Antragsteller noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein anderes als das männliche oder das weibliche Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt, vgl. AG Münster, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 III 34/20 –, juris, lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Der Antragsteller hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte. Soweit der Antragsteller zudem vorbringt, das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ hätte vorliegend wegen des jungenstarken Jahrgangs und der besonders hohen Zahl von Anmeldungen von Jungen in der Leistungsgruppe II wegen der daraus folgenden fehlenden Chancengleichheit bei der Aufnahme für diese Jungen nicht ausgewählt werden dürfen, führt dies nicht zum Erfolg. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I setzt sich das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation nach den vorstehenden Ausführungen auch dann durch, wenn sich unter den angemeldeten Kindern deutlich mehr Kinder eines bestimmten Geschlechts befinden und diese dadurch im Ergebnis eine deutlich geringere Aufnahmechance haben. Soweit der Antragsteller eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II sieht, weil dieser Leistungsgruppe mehr GL-Kinder zugeordnet wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder – ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I – bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 26.06.2023 – 10 L 856/23 –, juris, Rn. 43. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter bei zwölf GL-Kindern in der Leistungsgruppe II für diese Leistungsgruppe entsprechend weniger Plätze für die Nicht-GL-Kinder vergeben hat. Soweit der Antragsteller eine Außerachtlassung der GL-Kinder bei der Bildung der Leistungsgruppen oder eine gleichmäßige Aufteilung der GL-Kinder auf die beiden Leistungsgruppen fordert, würde ein solches Vorgehen dem vorgenannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Es führt entgegen der Auffassung des Antragstellers ferner nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Kinder aus der Leistungsgruppe II, dass sich dort im Ergebnis deutlich mehr angemeldete Kinder als in der Leistungsgruppe I befanden. Über den Grundsatz der Leistungsheterogenität soll nach den vorstehenden Ausführungen nicht etwa erreicht werden, dass das Leistungsprofil des Bewerberkreises abgebildet ist. Vielmehr soll eine leistungsmäßig ausgewogene Zusammensetzung der aufgenommenen Schülergruppe erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 53. Vor diesem Hintergrund brauchte die Schule entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darzulegen, inwieweit der für die Leistungsgruppen gebildete Notendurchschnitt das Leistungsbild aller lokal von den Grundschulen abgehenden Kinder abbildet. Es führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung aller Jungen der Leistungsgruppe II, dass der Schulleiter von einer dahingehenden Auslosung abgesehen hat, ob der 81. und letzte Platz in der Leistungsgruppe II an ein Mädchen oder an einen Jungen vergeben werden soll. Zwar hat der Schulleiter ohne eine nähere Begründung in der Leistungsgruppe I insgesamt 41 Jungen und 40 Mädchen sowie daraufhin in der Leistungsgruppe II nur 40 Jungen und 41 Mädchen aufgenommen, ohne den jeweils „überschüssigen“ Platz in den Leistungsgruppen unter den Geschlechtern auszulosen. Dies ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schulleiter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das ausgewogene Verhältnis von Mädchen und Jungen weitestmöglich zur Geltung gebracht und insgesamt eine gleiche Anzahl von Mädchen und Jungen aufgenommen hat. Das Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I zielt nicht darauf ab, dem männlichen sowie dem weiblichen Geschlecht eine vergleichbare Aufnahmechance zu verschaffen, sondern verfolgt den Zweck der Koedukation und will daher sicherstellen, dass innerhalb der aufgenommenen Gruppe von Kindern ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen vorliegt. Insoweit kann daher etwa auch die Aufnahme von mehr Jungen in einer Leistungsgruppe durch eine „spiegelverkehrte“ Aufnahme von mehr Mädchen in einer anderen Leistungsgruppe ausgeglichen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 82; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 – 10 L 1005/20 –, juris, Rn. 51 ff. Der Antragsteller dringt weiter nicht mit seinem Vortrag durch, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil es nicht allein von dem Schulleiter durchgeführt und die Aufnahmekriterien nicht allein von diesem ausgewählt worden seien (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 APO-S I). Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme nachvollziehbar vorgetragen, dass er die Aufnahmekriterien bereits im letzten Jahr selbst ausgewählt und sowohl an einem Infoabend im September 2023 als auch an einem Tag der offenen Tür im November 2023 öffentlich vorgestellt habe. Außerdem habe er allein das Losverfahren verantwortlich geleitet und sich lediglich wegen der großen Anzahl der Anmeldungen und der vorzunehmenden Einzelschritte (z.B. Führen von Listen, Losziehung, Verlesung, Kontrolle) der Unterstützung weiterer Mitglieder der Schulleitung bedient (vgl. Bl. 24 f. der Beiakte 2). Das ergibt sich auch aus dem Protokoll zum Losverfahren, in dem ausschließlich der Schulleiter als „verantwortlich für Verfahren und Aufnahme“ bezeichnet wird, während die übrigen Personen lediglich als weitere Anwesende aufgezählt werden (vgl. Bl. 9 der Beiakte 1). Demgegenüber verweist der Antragsteller für seine Behauptung lediglich auf die Angaben des Schulleiters in der Übersicht zum Widerspruchsverfahren, in der aufgeführt wird, welche Personen am Losverfahren teilgenommen haben (vgl. Bl. 5 der Beiakte 1). Aus einer solchen Nennung kann aber kein belastbarer Rückschluss gezogen werden, dass diese Personen das Verfahren eigenverantwortlich geleitet oder die Auswahlkriterien ausgewählt hätten. Soweit der Antragsteller zuletzt vorbringt, das Losverfahren sei intransparent und es sei nicht nachvollziehbar, wie es durchgeführt worden sei, ob etwa die Lose physisch oder mithilfe eines Computers gezogen wurden, entbehrt dies einer nachvollziehbaren Grundlage. Der Schulleiter hat bereits im Protokoll zum Losverfahren erläutert, man habe nach der Aufteilung in die Leistungsgruppen und unter Berücksichtigung des Geschlechts insgesamt vier Lostöpfe mit physischen Losen gebildet, aus denen dann die Lose gezogen und entsprechend durchnummeriert worden seien, wobei die Lose die Vor- und Nachnamen der Kinder enthalten hätten (vgl. Bl. 10 der Beiakte 1). Dieses Vorgehen hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers noch einmal ausdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 25 der Beiakte 2). Hiermit setzt sich der Antragsteller in keiner Weise auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.