4 L 1068/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung
eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen
kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31
GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung
einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A
817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit
des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6
i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine
Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M. M1. ).
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53
Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.