Urteil
15 A 817/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ratsfraktionen und Ratsmitglieder können Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben, wenn sie in organschaftlichen Rechten betroffen sind.
• Die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW begründet kein durchsetzbares Klagerecht anderer Ratsmitglieder oder Fraktionen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitwirkung.
• Die Geschäftsordnung kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Öffentlichkeit für Angelegenheiten bestimmter Art ausschließen; dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wenn das Gemeinwohl oder Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 22 SpkG) betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellungsklage gegen Ratsbeschluss bei Befangenheit und nichtöffentlicher Beratung • Ratsfraktionen und Ratsmitglieder können Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben, wenn sie in organschaftlichen Rechten betroffen sind. • Die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW begründet kein durchsetzbares Klagerecht anderer Ratsmitglieder oder Fraktionen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitwirkung. • Die Geschäftsordnung kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Öffentlichkeit für Angelegenheiten bestimmter Art ausschließen; dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wenn das Gemeinwohl oder Geschäftsgeheimnisse (vgl. § 22 SpkG) betroffen sind. Die Kläger, eine Ratsfraktion und ein Ratsmitglied der Gemeinde N., klagten gegen den Ratsbeschluss vom 10.10.2002 über den Beitritt der Gemeinde zu einem Sparkassenzweckverband und die Vereinigung der Sparkasse N. mit der Sparkasse T. Anlass waren Fusionspläne und eine vorherige Potentialanalyse zur wirtschaftlichen Lage der Sparkasse N. Die Kläger hatten zuvor einen 84 Fragen umfassenden Katalog zur Offenlegung verlangt und beantragt, die Beratung öffentlich durchzuführen. Die Verwaltung führte umfangreiche Verhandlungen und die Beantwortung von Fragen im nichtöffentlichen Teil durch mit anschließender Beschlussfassung im öffentlichen Teil. Die Kläger rügten Mitwirkung befanger Ratsmitglieder, Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und unzureichende Information durch den Bürgermeister und suchten festzustellen, dass der Beschluss organschaftliche Mitwirkungsrechte verletze. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die Kläger sind klagebefugt, weil Feststellungsbegehren sich auf ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO richtet und Fraktion sowie Ratsmitglied wehrfähige subjektive Organrechte gegenüber dem Rat haben können. • Streitgegenstand und Klageumfang: Die Kläger haben mit einem einheitlichen Feststellungsantrag nur einen Streitgegenstand erhoben; mehrere Begründungsgründe rechtfertigen nicht automatisch mehrere prozessuale Begehren ohne ausdrückliche Antragserweiterung. • Befangenheit: Die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW dient dem Schutz des öffentlichen Interesses und begründet kein individuelles Klagerecht anderer Ratsmitglieder oder Fraktionen. Das Recht, Verstöße öffentlich anzuprangern, bedeutet nicht ein einklagbares Recht auf gerichtliche Überprüfung durch andere Organe; interne Kontrollmechanismen (Bürgermeisterbeanstandung, Kommunalaufsicht) genügen. • Öffentlichkeitsgrundsatz: Die Geschäftsordnung der Gemeinde kann nach § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Öffentlichkeit für Angelegenheiten bestimmter Art ausschließen; hier war § 6 Abs. 2 g) GeschO-Rat einschlägig. Der Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit er sich nach anderen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen (Verschwiegenheitspflicht, § 30 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 GO NRW) begründen lässt. • Schutz öffentlicher Belange und Geschäftsgeheimnisse: Die Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 SpkG) mit schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen (§ 22 SpkG). Die Prognose, dass eine öffentliche Beratung Geschäftsgeheimnisse und damit Gemeinwohlinteressen gefährden könnte, rechtfertigte den nichtöffentlichen Beratungsteil; eine differenzierte Teilöffentlichkeit war angesichts thematischer Verknüpfung nicht geboten. • Informationspflicht und Verfahrensobliegenheiten: Eine mögliche Verletzung der Informationspflicht des Bürgermeisters rechtfertigt eine spätere Geltendmachung einer Entscheidungssperre nur, wenn die betroffene Fraktion oder das Ratsmitglied zuvor rechtzeitig eine Vertagung beantragt hat; nicht rechtzeitig erhobene Einwendungen sind treuwidrig und unbeachtlich. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Unter diesen Gesichtspunkten wurde weder eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte noch ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz oder die Informationspflicht festgestellt. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Kläger durch den Ratsbeschluss vom 10.10.2002 nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt wurden, weil die behauptete Befangenheit kein einklagbares Recht Dritter begründet, der Ausschluss der Öffentlichkeit auf der Grundlage der Geschäftsordnung und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zulässig war und die Kläger ihre verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nicht so verletzt haben, dass daraus ein durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses folgt.