Urteil
26 K 9737/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0629.26K9737.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten weitere Kostenerstattung im Jugendhilfefall des am 00. 00. 1999 in Somalia geborenen B. B1. (Hilfeempfänger). Der Hilfeempfänger wurde am 8. Dezember 2014 nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) von Zypern nach Deutschland überstellt. Die Bundespolizeiinspektion am Flughafen Frankfurt am Main führte unter dem 8. Dezember 2014 aus, dass der am 00. 00. 1999 in N. geborene Hilfeempfänger von dort mit der Auflage entlassen worden sei, sich bis spätestens am nächsten Tag bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in der X.--------straße 00 in XXXXXXX zu melden. Die Ausweispapiere seien von der Bundespolizei einbehalten worden. Er wurde am Flughafen von seinem Onkel, Herrn N1. -N2. G. , abgeholt und nach XXXXXXX gebracht. Der Hilfeempfänger wurde am 10. Dezember 2014, einem Mittwoch, durch die Klägerin in Obhut genommen. Dabei war für das Stadtjugendamt der Klägerin nach seinem Vermerk vom gleichen Tag zunächst unklar, ob die Klägerin oder die Stadt Frankfurt zuständig ist. Das Schreiben der Bundespolizei vom 8. Dezember 2014 lag dem Jugendamt vor. Der Hilfeempfänger wurde in der XXXXXXXXXXXXX Haus 00 in der X.--------straße 00 in XXXXXXX untergebracht. Er befand sich vom 11. Dezember 2014 bis zum 22. Januar 2015 wegen einer Tuberkulose in stationärer Behandlung. Hierfür wurden insgesamt 16.454,90 Euro in Rechnung gestellt. Der Tagessatz betrug 368,81 Euro. Hinzu kamen Zuschläge in Höhe von 964,88 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung der X. Fachkliniken XXXXXXX-XXXXXXX vom 2. März 2015 (Blatt 4 der Beiakte 4) Bezug genommen. Für die Asyl-Untersuchung inklusive Röntgen-Auswertung und Thorax-Großaufnahme am 11. Dezember 2014 fielen 96,50 Euro an, für den Transport in die Klinik am 11. Dezember 2014 47,96 Euro. Unter dem 16. Dezember 2014 führte die zuständige Sozialpädagogin der Klägerin aus, dass der Hilfeempfänger am 10. Dezember 2014 in Obhut genommen worden sei, da er angegeben habe, unbegleitet und minderjährig zu sein. Eine Minderjährigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Das Datum der Einreise in die Bundesrepublik sei noch unbekannt. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte die Klägerin dem Amtsgericht München die Inobhutnahme an und beantragte „ggf.“ das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und Vormundschaft anzuordnen. Die Daten der Eltern würden nachgereicht, falls sich die Minderjährigkeit nach der Alterseinschätzung bestätige. Andernfalls werde der Antrag zurückgezogen. In einem nicht datierten Vermerk des Jugendamtes heißt es, dass der Hilfeempfänger im Rahmen des Dublinverfahrens zur Familienzusammenführung auf Antrag des Onkels nach XXXXXXX geholt worden sei. Es wird die Frage aufgeworfen, ob das Jugendamt darauf bestehen könne, dass der Onkel den Hilfeempfänger aufnehme. In der Akte der Klägerin befindet sich eine nicht unterzeichnete Einschätzung des Alters auf Grundlage der Inaugenscheinnahme vom 22. Januar 2015, in der es heißt, dass es sich um einen Zweifelsfall handle. Eine ausführliche Alterseinschätzung müsse noch erfolgen. Mit Alterseinschätzung vom 23. Januar 2015 führte das Jugendamt aus, dass der Hilfeempfänger einen Pass vorgelegt habe, da es sich um eine genehmigte Familienzusammenführung auf Europaebene handle. Er verbleibe noch im Haus 00 bis klar sei, wo er leben könne. Der Hilfeempfänger wurde am 19. Februar 2015 in einer Gruppe der AWO aufgenommen. Der Tagessatz betrug 164,31 Euro. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 stellte das Amtsgericht München (Az. 000 X 00000/00 XX) das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich des Hilfeempfängers fest. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 ordnete das Amtsgericht München (Az. XXX X XXXX/00) Vormundschaft an und bestimmte das Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Der Amtsvormund beantragte am 5. März 2015 Hilfe zur Erziehung für den Hilfeempfänger. Mit Bescheid vom 8. April 2015 führte die Klägerin aus, dass der Hilfeempfänger vom 19. Februar 2015 bis auf Weiteres durch die AWO XXXXXXXX in Obhut genommen sei. Vom 10. Dezember 2014 bis zum 18. Februar 2015 sei er durch die XXXXX, XXXXXXXXXXXXX Haus 00, in Obhut genommen worden. Auf den Antrag der Klägerin vom 8. April 2015 bestimmte das Bundesverwaltungsamt unter dem 14. April 2015 den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Der Hilfeempfänger wurde ab dem 27. Oktober 2015 in der Einrichtung XXXXXXX in XXXXXXX untergebracht. Mit Schreiben vom 2. November 2015 machte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung nach § 89d Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) geltend und führte aus, der Hilfeempfänger sei am 10. Dezember 2014 in Obhut genommen worden. Das Familiengericht sei am gleichen Tag unterrichtet worden. Die Einreise sei nicht amtlich festgestellt worden. Die erstmalige Feststellung des Aufenthalts im Inland sei am 10. Dezember 2014 erfolgt. Die Klägerin legte u.a. das Schreiben an das Familiengericht vom 16. Dezember 2014 vor. Mit Bescheid vom 26. November 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Hilfeempfänger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 bewilligte die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für die Zeit ab dem 27. Oktober 2015. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII für die Zeit vom 10. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2014 sowie für die Zeit vom 15. Dezember 2014 (gemeint vom 16. Dezember 2014, Anmerkung des Gerichts) bis zum 14. September 2017 an. Den Tag am 15. Dezember 2014 könne er nicht anerkennen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sei unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, wenn die Personensorge- und Erziehungsberechtigten nicht erreichbar seien. Grundsätzlich sei das Familiengericht binnen drei Werktagen zu benachrichtigen. Werde die Frist nicht eingehalten, entspreche die Inobhutnahme nicht den Vorschriften des SGB VIII mit der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung des Familiengerichts der Erstattungsanspruch für die ersten drei Tage erfolge und die Erstattung erst mit dem Tage fortgesetzt werde, an dem das Jugendamt das Familiengericht unterrichte. Unter dem 27. Juni 2016 übersandte die Klägerin Zahlungsaufforderungen an den Beklagten. Für die Zeit vom 10. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014 stellte sie 8.994,70 Euro in Rechnung. Hiervon entfielen nach einer mit Schreiben vom 18. April 2017 übersandten Aufstellung 140,35 Euro auf die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung am 10. Dezember 2014, 96,50 Euro auf die Asyluntersuchung und 47,96 Euro auf den Krankentransport. Der Restbetrag in Höhe von 8.709,89 Euro entfiel auf Krankenhauskosten für 21 Tage. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 26. Oktober 2015 stellte sie den Betrag von 57.387,90 Euro in Rechnung. Nach Übersendung von Kostenrechnungen durch die Klägerin führte der Beklagte unter dem 21. April 2017 aus, dass die Kostenübernahme für den 15. Dezember 2014 abgelehnt worden sei, da das Familiengericht nicht binnen drei Werktagen informiert worden sei. Es bat um Übersendung der Bestätigung, dass sowohl die Altersschätzung wie auch die Veranlassung der Bestellung eines Vormundes oder eines Pflegers ohne schuldhaftes Zögern unter Berücksichtigung der ab dieser Zeit bestehenden Notsituation erfolgt sei und die Unterbringung den im Bereich des örtlichen Trägers angewandten Grundsätzen entsprochen habe. Entsprechend dem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (Umlaufbeschluss 05/2016) vom 17. Oktober 2016 könne er nach Vorlage der Bestätigung sodann die Inobhutnahme als erstattungsfähig anerkennen. Mit Anerkenntnis vom 11. Mai 2017 führte der Kläger aus, dass er die Kostenrechnung vom 18. April 2017 anteilig gekürzt habe. So habe er die Rechnung für das Jahr 2014 anteilig gekürzt und hierfür 8.579,94 Euro in den Zahlungslauf gegeben. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich, dass der Beklagte die von der Klägerin für Dezember 2014 angegebenen Krankenhauskosten in Höhe von 8.709,89 Euro um 1/21 (414,76 Euro) gekürzt hat. Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der für das Jahr 2014 nicht gezahlten 414,76 Euro begehrt. Sie führt zur Begründung aus, das es sich bei der Dreitagesfrist zur Bestimmung der Unverzüglichkeit lediglich um einen pauschalen Richtwert handeln könne, der allenfalls für Fälle ohne spezielle Komplikationen bei der Beachtung der Unverzüglichkeit gelten könne. Würde diese Dreitagesfrist immer und ohne Ansehung der konkreten Einzelfälle gelten, sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so festgelegt hätte. Da er dies nicht getan habe, könne angenommen werden, dass der Interpretationsspielraum in Bezug auf die Länge der Frist und die Umstände des Entstehens des Verzugs gewollt sei und die Bemessung einer Unverzüglichkeit nur den Umständen des Einzelfalls unterworfen sein könne. Ein Verzug kommen nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dadurch zustande, dass der Pflichtige eine Verzögerung der Handlung auch selbst zu vertreten habe. Lägen hingegen Gründe für die Verzögerung vor, die der Pflichtige selbst nicht zu vertreten habe, so komme er in der Zeit, in der diese Gründe ursächlich ihre Wirkung auf ihn entfalten, nicht in Verzug. Wie allgemein bekannt sei, sei die Klägerin zu der fraglichen Zeit, in der der Hilfeempfänger beim Familiengericht zur Benennung eines Vormunds habe angemeldet werden sollen, aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl an Flüchtlingen und somit auch an unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen an die Grenzen ihrer Kapazitäten angelangt. Verzögerungen in der Abwicklung von Verwaltungsvorgängen in Bezug auf die Flüchtlinge seien der Preis dafür gewesen, dass diese gleichwohl vollständig und korrekt hätten durchgeführt werden können und die öffentliche Ordnung dadurch nicht gefährdet worden sei. Weder habe es das Jugendamt der Klägerin zu vertreten, dass es zu diesem Zeitpunkt bei so vielen minderjährigen Flüchtlingen zum Grenzübertritt nach Bayern und zur Notwendigkeit ihrer Erfassung und Betreuung gekommen sei, noch habe die Klägerin zu vertreten, dass sich in so kurzer Zeit nicht zusätzliche Personalressourcen mit der nötigen Ausbildung hätten aktivieren lassen. Zudem sei der Hilfeempfänger bereits am 16. Dezember 2014 beim Familiengericht zur Bestimmung eines Vormunds angemeldet worden, obwohl die angespannte Situation mit den Flüchtlingen in XXXXXXX auch noch weit über diesen fraglichen Zeitraum angehalten habe. Eine Schuldhaftigkeit der Nichteinhaltung der ohnehin in dieser Situation nicht anwendbaren Frist von drei Werktagen um lediglich einen Tag sei nicht ansatzweise plausibel zu machen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie Jugendhilfekosten in Höhe von 414,76 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass das Anerkenntnis für den 15. Dezember 2014 nicht habe erfolgen können, da die Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers nicht rechtzeitig veranlasst worden sei. Die von der Klägerin angebrachten Umstände seien im Umlaufbeschluss 5/16 vom 17. Oktober 2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz dahingehend gewürdigt worden, als dass die Frist für die Benachrichtigung des Familiengerichtes für Inobhutnahmen im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 ausgesetzt worden sei. Dies beziehe sich ausdrücklich nicht auf die davorliegenden Monate. Es hätte eine Kürzung des Zeitraums vom 13. bis 15. Dezember 2014 erfolgen müssen. Nach der am 10. Dezember 2014, einem Mittwoch, erfolgten Inobhutnahme hätte die Klägerin das Vormundschaftsgericht jedenfalls mit Ablauf des darauffolgenden Freitags (12. Dezember 2014) benachrichtigen müssen. Nach Abschluss des hiesigen Verfahrens werde er eine Rückforderung geltend machen. Mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2017 und vom 7. April 2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsätzen vom 6. Mai 2020 und 20. Mai 2020 haben sie sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer 414,76 Euro nach § 89d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII in der hier maßgeblichen vor dem 1. November 2015 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift hat das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte erstattungspflichtige Land die Kosten zu erstatten, die ein örtlicher Träger aufwendet, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines im Ausland geborenen jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Dass die Voraussetzungen der Anspruchsnorm vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Kosten auch weit überwiegend übernommen. Hinsichtlich der hier noch geltend gemachten weiteren Kosten, scheitert der Anspruch jedoch an § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Vorliegend entsprach die Erfüllung der Aufgaben, hier die Inobhutnahme, im Zeitraum vom 13. Dezember bis zum 15. Dezember 2014 nicht den Vorschriften des SGB VIII. Denn die Klägerin hat entgegen der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht unverzüglich die Bestellung eines Vormundes für den unbegleitet nach Deutschland eingereisten Hilfeempfänger veranlasst. Für eine unverzügliche Veranlassung der Vormundbestellung wäre es erforderlich gewesen, das Familiengericht am Freitag, den 12. Dezember 2014 anzurufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24/98 –, BVerwGE 109, 155-169, juris Rn. 41, ausgeführt: „Mit dem Gebot, ‚unverzüglich‘ eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen, bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Jugendamts zunächst nur um vorläufige Maßnahmen handelt, während die erforderlichen sorgerechtlichen Maßnahmen vom Vormundschaftsgericht zu treffen sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 42 Rn. 1, 32). Dem widerspräche es, wenn das Jugendamt die Befugnis hätte, ein Kind oder einen Jugendlichen wochen- oder monatelang in eigener Zuständigkeit unter Obhut zu halten, ohne eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen. Bei der Auslegung des Begriffs ‚unverzüglich‘ ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dieser - wie in § 121 BGB – ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ bedeutet. Zwar ist ‚unverzüglich‘ nicht gleichbedeutend mit ‚sofort‘, vielmehr muß dem Jugendamt eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung bleiben, welche sich durch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen bestimmt (vgl. Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, 1998, § 42 Rn. 11). Eine solche teleologische Auslegung des Begriffs (Wiesner, SGB VIII, § 42 Rn. 27) kann jedoch nicht dazu führen, daß bei unbegleitet einreisenden ausländischen Kindern und Jugendlichen das Tatbestandsmerkmal ‚unverzüglich‘ im Ergebnis zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Monatsfrist wird.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Inobhutnahme an einem Donnerstag spätestens am folgenden Montag das Familiengericht informiert werden musste. In der nicht veröffentlichen Parallelentscheidung vom gleichen Tag (5 C 25/98) ist es für den auch hier vorliegenden Fall einer Inobhutnahme an einem Mittwoch davon ausgegangen, dass die Information am folgenden Freitag erfolgen müsste (Seite 16 des den Beteiligten vorliegenden Urteilsabdrucks). Das Gericht sieht keinen Anlass dafür, im vorliegenden Fall von dieser Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuweichen. Es sind vorliegend keine konkreten Gründe dafür ersichtlich, dass eine Antragstellung beim Familiengericht nicht am Freitag, den 12. Dezember 2014, sondern erst am darauffolgenden Dienstag erfolgen konnte. Die Tatsache, dass sich der Hilfeempfänger seit dem Tag nach der Inobhutnahme in stationärer Behandlung befand und eine Altersfeststellung erst nach dem Klinikaufenthalt stattgefunden hat, bzw. erst hiernach dem Jugendamt die Personalpapiere vorlagen, stellt keinen Umstand dar, der eine spätere Benachrichtigung des Familiengerichts rechtfertigt. Vielmehr war vor Inkrafttreten der § 42a ff. SGB VIII im Fall einer Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Familiengerichts stets erforderlich, auch im Fall von Zweifeln an der Minderjährigkeit und vor der Feststellung der Minderjährigkeit durch das Jugendamt. Das Familiengericht hatte dann in eigener Zuständigkeit die Minderjährigkeit aufzuklären. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 7 A 10777/18 –, juris Rn. 25. Die Klärung des Geburtsdatums hätte zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Dem Jugendamt war bekannt, dass die Bundespolizei die Ausweispapiere einbehalten hatte und auf Grundlage dieser Papiere das Geburtsdatum 00. 00. 1999 angegeben hatte. Im Übrigen war der Hilfeempfänger auch zum Zeitpunkt der Meldung beim Familiengericht am 16. Dezember 2014 noch in stationärer Behandlung und eine Altersschätzung war auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Der Umstand, dass ein Onkel des Hilfeempfängers in XXXXXXX lebte und das Jugendamt insofern die Frage aufgeworfen hatte, ob dieser gegebenenfalls verpflichtet sein könnte, den Hilfeempfänger aufzunehmen, kann eine spätere Meldung beim Familiengericht nicht rechtfertigen. Auch insofern gilt, dass stets dann, wenn der Jugendhilfeträger eine Inobhutnahme vornimmt, auch eine Information des Familiengerichts erforderlich ist. Gleiches gilt für die aufgeworfene Frage der Zuständigkeit. Im Übrigen war nach § 87a SGB VIII in der damals geltenden Fassung unzweifelhaft die Klägerin für die Inobhutnahme zuständig. Nach dieser Norm war auch im Fall von unbegleiteten minderjährigen Ausländern für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhielt. Eine Inobhutnahme in Frankfurt war unzweifelhaft nicht erfolgt. § 88a SGB VIII galt damals noch nicht. Der Verweis auf die allgemeine Belastungssituation infolge steigender Flüchtlingszahlen und damit auch steigender Zahlen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist ohne konkrete Darlegung der Auswirkungen auf den konkreten Fall nicht geeignet zu belegen, dass die spätere Antragstellung beim Familiengericht nicht schuldhaft gewesen wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 7 A 10777/18 –, juris Rn. 28 zur Situation im April 2015. Der Umlaufbeschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 17. Oktober 2016, https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss _5_2016.pdf, sah in Kenntnis der Entwicklung ab 2013 eine Lockerung von Anforderungen und dabei auch das Ausreichen einer schriftlichen Erklärung des Jugendhilfeträgers, ohne schuldhaftes Zögern unter Berücksichtigung der ab dieser Zeit bestehenden Notsituation sowohl die Alterseinschätzung wie auch die Veranlassung der Bestellung eines Vormunds vorgenommen zu haben, erst ab Juni 2015, also nicht in dem hier streitigen Zeitraum im Dezember 2014, vor. Der Beschluss begründet diese Lockerungen mit den enormen Zugängen an unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach dem 1. Juni 2015. Auch im Bereich der Klägerin war die Lage im Jahr 2014 noch eine andere als im Jahr 2015. So wurden im Laufe des Jahres 2014 im Bereich der Klägerin insgesamt 2.610 unbegleitete minderjährige Ausländer in Obhut genommen. 2015 waren es über 5.100. VG Würzburg, Urteil vom 20. September 2018 – W 3 K 17.634 –, juris Rn. 34, unter Berufung auf Daten der Klägerin. Auch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich im Übrigen auf Zeiträume mit hohen Flüchtlingszahlen (1993). So wurden 1992 über 438.000 Asylanträge gestellt, 1993 waren es noch über 322.000. Im Jahr 2014 wurden 173.100 Erst- und 29.800 Folgeanträge gestellt. Im Jahr 2015 stieg die Zahl der Erstanträge auf über 440.000 und die der Folgeanträge auf über 34.000. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Registrierte Asylanträge (1990-2019), abrufbar unter https://www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/M21-Registrierte-Asylantraege-ab-1990.html. Die auf den Zeitraum vom 13. bis zum 15. Dezember 2014 entfallenden Kosten übersteigen den Kürzungsbetrag von 414,76 Euro. Auf den Zeitraum vom 13. bis zum 15. Dezember 2016 entfallen ausweislich der Rechnung der X. Fachkliniken XXXXXXX-XXXXXXX vom 2. März 2015 jedenfalls Behandlungskosten in Höhe von 1.106,43 Euro (drei Tagessätze zu je 368,81 Euro). Zuschläge in Höhe von insgesamt 961,42 Euro entfielen wie die Tagessätze auf den gesamten Zeitraum, so dass auch insofern eine anteilige Kürzung (um 68,72 Euro) vorzunehmen sein dürfte. Ob auch eine anteilige Kürzung der einmalig für den 11. Dezember 2014 anfallenden Zuschläge gerechtfertigt wäre, kann daher für die Zwecke dieses Verfahrens offen bleiben. Aus dem Kostenanerkenntnis des Beklagten vom 25. Februar 2016 folgen keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. Das gilt auch dann, wenn man davon ausginge, dass die einmaligen Zuschläge nach der Rechnung des Krankenhauses allein dem ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes zuzuordnen wären. Dann wäre zwar für jeden Kürzungstag nur der Betrag von 391,70 Euro (368,81 Euro [Tagessatz] + 22,89 Euro [auf alle Tage entfallende Zuschläge]) in Abzug zu bringen. Ausgehend von dem Kostenanerkenntnis, dass nur den 15. Dezember 2014 von der Anerkenntnis ausnimmt, hätte der Beklagte dann weitere 23,06 Euro an die Klägerin zu zahlen. Ein selbständiges, von einer gesetzlichen Kostenerstattungspflicht unabhängiges Anerkenntnis, mit dem eine eigene Grundlage für den Zahlungsanspruch geschaffen würde, ist in derartigen Zusicherungen jedoch nicht zu sehen. VG München, Urteil vom 16. Mai 2002 – M 15 K 99.3372 –, juris Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2010 – L 20 SO 4/09 –, juris Rn. 54 ff. Der Beklagte hat lediglich seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F., also innerhalb der gesetzlichen Vorschriften, anerkannt. Dass er damit eine gesetzlich nicht bestehende – abstrakte – Verpflichtung herbeiführen wollte, ist nicht erkennbar. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 12 ZB 04.2264 –, juris Rn. 7. Im Übrigen hat der Beklagte durch den Vortrag, die für den 13. und 14. Dezember 2014 geleisteten Beträge zurückfordern zu wollen, das Anerkenntnis insofern auch schlüssig widerrufen. Wollte man die in den Fällen der Kostenerstattung zwischen Sozialleistungsträgern in aller Regel abgegebenen Kostenanerkenntnisse als bindend und unwiderruflich ansehen, so liefe die Regelung des § 112 Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch – (SGB X) letztlich ins Leere. Nach dieser Regelung sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Einer solchen Erstattung geht aber in aller Regel ein (sei es schlüssiges) Kostenanerkenntnis durch den anderen Sozialleistungsträger voraus. Wollte man dieses stets als eigenen Rechtsgrund für die Erstattung ansehen, so könnte es nicht zu einer zu Unrecht erfolgenden Erstattung kommen. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 2/11 R –, SozR 4-5910 § 147 Nr 2, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 12 ZB 04.2264 –, juris Rn. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 414,76 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.