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Beschluss

12 A 3950/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.12A3950.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.650,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.650,04 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 18. November 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X hinsichtlich der von ihr an die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2017 erstatteten Jugendhilfeaufwendungen i. H. v. 51.560,04 Euro (Hilfefall K. -D. C. ) zu. Die Klägerin sei zwar unstreitig gegenüber der Beklagten gemäß § 89a SGB VIII dem Grunde nach erstattungspflichtig gewesen. Jedoch stehe dem Anspruch der Beklagten der Höhe nach entgegen, dass diese bei dem Erstattungsverlangen gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen habe, weil sie nicht beim vorrangig zuständigen Träger der Sozialhilfe Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten - Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII - geltend gemacht habe. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei der Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe vorrangig, da K. -D. im streitgegenständlichen Zeitraum geistig behindert gewesen sei. Dies folge aus der im SPZ des F. -Krankenhauses F1. im Sommer 2016 durchgeführten Testung, die einen festgestellten Gesamt-IQ von 65 ergeben und zur Diagnose einer geistigen Behinderung geführt habe. Dementsprechend müsse bereits ab Sommer und nicht erst ab dem von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Monat November 2016 die geistige Behinderung vorgelegen haben. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass K. -D. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geistig behindert gewesen sei. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er im Zeitraum vor Beginn der Testung intelligenter gewesen wäre. Vielmehr hätten schon bei der Hilfeplanung im November 2004 Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung - wie etwa Sprach- und Verständnisprobleme sowie die Notwendigkeit einer ständigen Beaufsichtigung - vorgelegen, weswegen die Frage, ob eine geistige Behinderung vorliege und Eingliederungshilfe zu beantragen sei, im Hilfeplan der Stadt F2. vom 4. November 2004 auch als klärungsbedürftig vermerkt worden sei. Gleichwohl habe die Beklagte nach der Fallübernahme im Januar 2006 zum 1. März 2006 eine erforderliche Testung und Abklärung des Vorliegens einer geistigen Behinderung nicht veranlasst. Auch aus den Berichten des SPZ des F. Krankenhauses F1. vom 30. September und 5. Oktober 2016 und aus Äußerungen der Pflegeeltern ergäben sich Umstände, die ausweislich der Hilfeplanprotokolle schon seit Hilfebeginn mehr oder weniger ausgeprägt vorgelegen hätten und zeigten, dass K. -D. schon immer, zumindest aber seit Januar 2013, geistig behindert gewesen sei. Dass er nicht mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Behinderung", sondern stets mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" beschult worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Einer Beschulung mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" stehe entgegen, dass vorliegend eine für diesen Schwerpunkt geforderte dauerhafte und hochgradige Beeinträchtigung wegen der - trotz geistiger Behinderung - guten schulischen Leistungen nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend sei im Hilfeplanprotokoll der Beklagten vom 18. Mai 2015 dann knapp elf Jahre später (erneut) festgestellt, was das Jugendamt der Stadt F2. schon im November 2004 beobachtet habe. Ferner sei darin vermerkt, dass trotz guter schulischer Leistungen eine Behinderung vorhanden sei und eine Testung im SPZ befürwortet werde. Dafür, dass das Jugendamt der Beklagten selbst schon vor der Testung im SPZ von einer geistigen Behinderung K. -D1. ausgegangen sei, sprächen auch die Ausführungen im Hilfeplanprotokoll der Beklagten vom 7. Februar 2014, wonach K. -D. keinen Integrationshelfer bekommen habe, um keine Sonderrolle einzunehmen. Die Bewilligung eines Integrationshelfers wäre nämlich - mangels seelischer Behinderung K. -D1. im Sinne des § 35a SGB VIII - nur in Betracht gekommen, wenn gemäß §§ 53, 54 SGB XII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen einer geistigen Behinderung bestanden hätte. Vor diesem Hintergrund und zur Beachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes im Rahmen der gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche wäre es Aufgabe der den Hilfefall federführend bearbeitenden Beklagten gewesen, bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung eine Testung vorzunehmen, um abzuklären, ob vorrangig der Sozialhilfeträger erstattungspflichtig gewesen wäre. Dem hat die Beklagte in der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt. 1.) Zunächst ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für den streitgegenständlichen Rückerstattungsanspruch der Kläger § 112 SGB X die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist, nicht zu beanstanden. Denn diese Vorschrift betrifft die Rückerstattung einer geleisteten Erstattung. Anders als die Beklagte meint, ist hiervon auch die - hier von der Klägerin geltend gemachte - Rückforderung einer nach § 89a (Abs. 1 und 3) SGB VIII geleisteten Erstattung erfasst. Vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 102 ff. (auch § 112) SGB X für Erstattungsansprüche unter Jugendhilfeträgern allgemein: Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89f Rn. 35 ff. Demgegenüber betrifft der von der Beklagten angeführte § 104 SGB X nicht die Rückerstattung einer geleisteten Erstattung, sondern eine Erstattungsforderung selbst wie etwa eine Erstattungsforderung des leistenden Jugendhilfeträgers gegen den - z. B. nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII - vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger, die hier seitens der Beklagten in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Auf die Rückerstattung einer solchen, hier nicht streitgegenständlichen Erstattung ist § 112 SGB X indessen - wie dargestellt - nicht beschränkt. 2.) Auch soweit die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung unter Anwendung von § 112 SGB X für falsch hält, dringt sie nicht durch. Mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erstattung sei im Sinne des § 112 SGB X zu Unrecht - auf der Grundlage von § 89a SGB VIII - erfolgt, weil im streitgegenständlichen Leistungszeitraum - wegen der Geistigen Behinderung des Hilfeempfängers - der Sozialhilfeträger vorrangig zuständig gewesen sei und von der Beklagten zur Interessenwahrung der nachrangig zuständigen Jugendhilfe auch vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen. Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ist in der höchstrichterlichen und vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der sogenannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz ergibt. Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 25, vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 19, und vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 -, juris Rn. 16; vgl. auch z. B. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 12 A 701/17 -, juris Rn. 10 f. In Umsetzung dieser Grundsätze ist der erstattungsberechtigte Träger gehalten, bei der Leistungsgewährung auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren und im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entsteht oder jedenfalls der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt. Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, a. a. O. Rn. 25, und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a. a. O. Rn. 19. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine über die Frage der gebotenen Sorgfalt des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers in eigenen Angelegenheiten hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 -, a. a. O. Rn. 16. Im Rahmen des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes ist auch die in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (bis zum 31. Dezember 2027 noch) zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Von diesem Grundsatz normiert § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Ausnahme für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Diese Leistungen gehen den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie auch des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a. a. O. Rn. 23 m. w. N. Aufgrund dieser Wertung gebietet der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz regelmäßig, dass ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers dahingehend wahrnimmt, dass er sein Erstattungsbegehren zunächst gegenüber dem vorrangig erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger verfolgt, statt den nach § 89a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger in Anspruch zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a. a. O. Rn. 22 und 25. Dies zugrunde gelegt zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht eine von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfasste und für die Beklagte als solche erkennbare Fallgestaltung sowie einen daran anknüpfenden, dem Rückerstattungsverlangen der Klägerin entgegenstehenden Verstoß der Beklagten gegen den Interessenwahrungsgrundsatz angenommen hätte. a) Das Vorliegen einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers wird für die Zeit ab den der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 zugrunde liegenden Untersuchungen - insbesondere der IQ-Testung mit einem ermittelten Wert von 65 - auch von der von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen. Dies entspricht auch der ober(verwaltungs)gerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Annahme einer geistigen Behinderung (in Abgrenzung zu einer bloßen "Lernbehinderung") entsprechend der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) maßgeblich darauf ankommt, ob der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte Intelligenzquotient des betroffenen Menschen unter 70 liegt. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 31 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, und jüngst Beschluss vom 16. März 2022 - 12 A 2097/19 -, juris Rn. 8. Soweit die Beklagte die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum bereits davor von einer für sie erkennbaren geistigen Behinderung auszugehen sei, anzweifelt und deshalb eine vorrangige Leistungsplicht des Sozialhilfeträgers nach § 54 Abs. 3 SGB XII in Abrede stellt, dringt sie nicht durch. Die sinngemäße Rüge, bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts handele es sich um eine Vermutung medizinischer Laien, geht an den der erstinstanzlichen Überzeugungsbildung zugrunde liegenden Erwägungen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht ohne ärztliche Stellungnahmen und Untersuchungsergebnisse ("alleine mit Hilfe der Jugendamtsakte … zweifelsfrei") auf eine geistige Behinderung geschlossen, sondern letztlich aus einer Gesamtschau. Dabei ist es auf der Grundlage der Ausführungen in der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahme und den hiermit in Einklang stehenden sonstigen Erkenntnissen aus früherer Zeit über Auffälligkeiten beim Leistungsempfänger zu der Annahme gelangt, dass die fachärztlich im Jahr 2016 diagnostizierte geistige Behinderung bereits deutlich früher vorgelegen haben müsse. Dies ist hier mit Blick auf die in der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 deutlich zum Ausdruck kommende Einschätzung zu den wahrscheinlichen (multifaktoriellen) Ursachen der Entwicklungsstörung nicht zu beanstanden. Einerseits seien "sämtliche Diagnostikkriterien für ein Partielles Fetales Alkoholsyndrom […] erfüllt", also für eine bereits vorgeburtlich angelegte Schädigung. Andererseits komme die fünf Tage nach der Geburt - womöglich infolge einer Mangelversorgung seitens der leiblichen Eltern - eingetretene metabolische Entgleisung, die auch zur Inobhutnahme des Kindes und zur Unterbringung in einer Pflegefamilie führte, als mitursächlich für die Entwicklungsstörung in Betracht. Im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Angaben im Heil- und Hilfeplan der zunächst fallführenden Stadt F2. vom 4. November 2004, wonach mit Blick auf das Verhalten des Pflegekindes das Vorliegen einer geistigen Behinderung abzuklären sei, und dem Umstand, dass zwischenzeitlich ausweislich des Hilfeplanprotokolls vom 7. Februar 2014 von der Installation eines Integrationshelfers allein zur Vermeidung einer Sonderrolle des Hilfeempfängers abgesehen worden ist, ist die Annahme einer bereits seit dem Kleinstkindalter vorliegenden kognitiven Einschränkung, wie sie mit der Testung im Jahr 2016 bestätigt wurde, jedenfalls naheliegend. Soweit die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen anführt, die Nichtgewährung einer Integrationshilfe indiziere das Fehlen einer geistigen Behinderung, geht dies an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Bei Nichtvorliegen einer seelischer Behinderung i. S. v. § 35a SGB VIII wäre eine Integrationshilfe seinerzeit nur auf der Grundlage der §§ 53, 54 SGB XII in Betracht gekommen. Wie das Verwaltungsgericht vertretbar angenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Integrationshilfe zur Vermeidung einer Sonderrolle (Stigmatisierung) abgelehnt worden sei, dass die Beteiligten seinerzeit die Eignung bzw. Erforderlichkeit dieser Hilfe in Frage gestellt haben, aber vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Bewilligung- insbesondere einer Behinderung des Kindes (vgl. § 53 Abs. 1 SGB XII a. F.), die nicht seelischer Art (§ 35a SGB VIII) ist - ausgegangen sein müssen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass bei der Beklagten als fallführenden Jugendamt aus dem Leistungsvorgang der größte Kenntnisstand über den Bedarf des betroffenen Kindes vorliegt, reicht es für eine gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichende Darlegung der Ergebnisunrichtigkeit nicht aus, auf den spekulativen Charakter der erstinstanzlichen Annahmen zu verweisen. Ebenso genügt es nicht, hinsichtlich einzelner vom Verwaltungsgericht in die Gesamtbewertung einbezogener Passagen der Jugendamtsdokumentation darauf zu verweisen, dass diese jeweils auch eine andere Interpretation zuließen. Vielmehr hätte es von der Beklagten im Zulassungsverfahren, in dem weitere Tatsachenermittlungen durch den Senat nicht stattfinden, eines substantiierten Vortrags - etwa anhand der weiteren ihr vorliegenden Vorgänge, insbesondere über die Jahre fortlaufende Hilfeplanung, die (abgesehen von den später auf Verlangen der Klägerin beigezogenen Hilfeplanprotokollen ab 2013) nicht Bestandteil der von ihr erstinstanzlich eingereichten Jugendhilfeakte sind - bedurft, mit dem der vom Verwaltungsgericht dargelegte Gesamteindruck schlüssig in Frage gestellt wird. Die Beklagte hätte konkrete Anhaltspunkte aufzeigen müssen, die hinreichend deutlich gegen das Vorliegen einer geistigen Behinderung sprechen. Der bloße pauschale Verweis der Beklagten auf die in der eingereichten Jugendhilfeakte enthaltenen Feststellungen der Pflegeeltern über positive Entwicklungen des Kindes und "die guten schulischen Leistungen" lässt dies ohne konkretere Darlegung nicht hinreichend erkennen und damit die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist auch durch den Förderschwerpunkt Lernen, mit dem das Kind beschult wurde, nicht "eindeutig belegt, dass zu Beginn der Schulzeit nicht von einer geistigen Behinderung des Jungen ausgegangen werden konnte". Vielmehr kann eine geistige Behinderung im hier streitgegenständlichen Zeitraum auch dann vorgelegen haben, wenn diese auf Grundlage der zu Beginn der Schulzeit vorliegenden Anhaltspunkte noch nicht hinreichend erkennbar war und deshalb oder auch aus anderen Erwägungen "lediglich" der Förderschwerpunkt Lernen gewählt wurde. Ungeachtet dessen lässt sich allein aus der Wahl eines bestimmten Förderschwerpunkts in der Schule nichts Hinreichendes für das (Nicht-)Vorliegen einer geistigen Behinderung entnehmen, sondern kann dies regelmäßig (allenfalls) einen nicht zwingenden Anhaltspunkt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darstellen. Aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen im Hilfeplanprotokoll vom 21. Juni 2016 (nicht 2015, wie von der Beklagten angegeben) eine Veränderung K. -D1. festzustellen sei, folgen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aussage im Zusammenhang mit der Entwicklung der schon in den Vorjahren 2014 und 2015 in den Protokollen zum Ausdruck kommenden Behinderung steht. Sie scheint sich eher auf die alterstypische Entwicklung zu beziehen, da die Pubertät K. -D. sowohl in diesem als auch in dem vorangegangenen Hilfeplanprotokoll vom 18. Mai 2015 deutlich hervorgehoben wird. Obgleich es vorliegend nicht erheblich darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Annahme der Beklagten, es fehle aktenkundig und unstreitig an einer früheren Diagnostik bezüglich der Beeinträchtigungen von K. -D. , fragwürdig erscheint. In der ärztlichen Stellungnahme von 5. Oktober 2016 ist ausdrücklich vermerkt, dass der Junge bereits ca. zehn Jahre früher im Sozialpädiatrischen Zentrum L. vorgestellt worden war. Sofern der Beklagten die damaligen Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis gelangt worden sein sollten, wären diese in die Darlegung der der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse einzubeziehen gewesen. Das Vorbringen der Beklagten zur Beweislastverteilung führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung. Zu Recht geht die Beklagte zwar davon aus, dass die Unerweislichkeit des Vorliegens einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers zu Lasten der Klägerin ginge, die hieraus eine günstige Rechtsfolge - in Gestalt eines Verstoßes gegen den Interessenwahrungsgrundsatz und eines daraus folgenden Ausschlusses des Erstattungsanspruchs der Beklagten - für sich herleitet. Soweit das Verwaltungsgericht angeführt hat, von der Beklagten sei nicht dargelegt, dass K. -D. C. vor der erfolgten Testung intelligenter gewesen sei, ist es jedoch nicht von einer Unerweislichkeit der Frage einer früher vorliegenden geistigen Behinderung ausgegangen. Vielmehr hat es das Vorliegen einer geistigen Behinderung im gesamten relevanten Zeitraum für erwiesen gehalten. Mit der von der Beklagten aufgegriffenen Aussage wollte es demnach erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte keine Umstände vorgebracht hat, die geeignet gewesen wären, seine richterliche Überzeugung anders ausfallen zu lassen. b) Soweit die Beklagte Ausführungen dazu macht, ab wann eine geistige Behinderung für sie erkennbar gewesen sei, ist dies von der Frage, ob im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, also auch vor 2016, tatsächlich eine geistige Behinderung und eine von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfasste Fallgestaltung vorlag, zu trennen. Diese Frage ist vom Verwaltungsgericht bejaht und mit dem Zulassungsvorbringen- wie vorstehend gezeigt - nicht durchgreifend in Zweifel gestellt worden. Die Erkennbarkeit der geistigen Behinderung für den kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger kann allenfalls für die Frage beachtlich sein, ob hinsichtlich bestimmter Zeiträume eine Ausnahme von dem in Fallgestaltungen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Grundsatz anzuerkennen ist, wonach der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz "regelmäßig" die vorrangige Verfolgung des Erstattungsbegehrens des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers gegenüber dem vorrangig erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger gebietet. Zwar mag es sachgerecht erscheinen, dass dem Erstattungsanspruch des gegenüber dem Sozialhilfeträger nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aus § 104 SGB X nicht in jedem Fall eines Erstattungsverlangens die unterlassene Geltendmachung des Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger entgegen gehalten werden kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass sich das Unterlassen der Abklärung und Verfolgung des Vorrangs der Sozial- bzw. Eingliederungshilfe erst dann gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen würde, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers (sicher) festgestellt worden sind. Eine Ausnahme vom regelmäßigen Gebot der vorrangigen Verfolgung des Erstattungsbegehrens gegenüber dem Sozialhilfeträger mag gelten, wenn die Möglichkeit eines vorrangigen Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger nicht ansatzweise erkennbar war. In solchen Fällen ist - was hier keiner weiteren Vertiefung bedarf - denkbar, dass der Interessenwahrungsgrundsatz erst ab dem Zeitpunkt zum Tragen kommt, ab dem der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger die Möglichkeit einer vorrangigen Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers bei pflichtgemäßer Behandlung des Jugendhilfefalles hätte in Betracht ziehen müssen. Dass vorliegend das Verwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis nicht von einer solchen Ausnahmekonstellation ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, hat die Beklagte den Jugendhilfefall zum 1. März 2006 von der Stadt F2. übernommen, die zuvor im Hilfeplanprotokoll vom 4. November 2004 ausdrücklich festgehalten hatte, dass die Frage einer geistigen Behinderung und einer Beantragung von Eingliederungshilfe zu klären sei. Das Verwaltungsgericht ist dabei auch nicht davon ausgegangen, dass Jugendhilfeträger grundsätzlich verpflichtet sind, "generell und vorsorglich alle Kinder" in ihrer Zuständigkeit auf das Vorliegen einer Behinderung, die zu einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führen würde, testen zu lassen. Vielmehr hat es mit dem Verweis auf die Hilfeplanung bereits aus dem Jahr 2004 auf konkrete Gründe im vorliegenden Einzelfall abgestellt, die eine weitere Abklärung nahelegten. Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Darlegung seitens der fallführenden Beklagten bedurft, welche Erkenntnisse es in der Folgezeit - sei es durch eine veranlasste Untersuchung, sei es durch sonstige Feststellungen - gegeben hat, die derart gegen das Vorliegen einer geistigen Behinderung sprachen, dass die Beklagte die im Hilfeplan der Stadt F2. vorgesehene Klärung nicht (mehr) für erforderlich halten musste. Dies leistet das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht. Die Erwägung, dass erstmals im Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums des F. -Krankenhauses F1. vom 5. Oktober 2016 von einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers die Rede gewesen sei, genügt insoweit nicht. Gleiches gilt, soweit die Beklagte auf den Zeitpunkt abstellt, "als Veränderungen bei K. -D. festgestellt" worden seien. Hieraus folgt nicht, dass vor pubertätsbedingten Veränderungen des Hilfeempfängers ab dem Jahr 2015 der bereits 2004 entstandene begründete Verdacht einer geistigen Behinderung, der Anlass zur Beachtung der Interessen des kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers gegeben hätte, in der Zwischenzeit hinreichend verlässlich und vertretbar ausgeräumt worden ist. Zwar mag sich die Entwicklung des Jungen zuvor als positiv dargestellt haben und aus Sicht der Beklagten in vertretbarer Weise eine "bloße" Lernbeeinträchtigung in Betracht gezogen worden sein. Aufgrund welcher konkreter Feststellungen die Beklagte aber den zuvor begründet entstandenen Verdacht einer geistigen Behinderung bei weiter aktenkundigen und aus ihrer Sicht immerhin für eine Lernbeeinträchtigung sprechenden Defiziten des Hilfeempfängers für hinreichend ausgeräumt erachten durfte, erklärt aber auch der pauschale Hinweis auf eine positive Entwicklung nicht. Dass eine Testung auf eine geistige Behinderung mit einer Stigmatisierung einhergehen kann, steht einer Klärung zur Wahrung der leistungs- und kostenrechtlichen Vorrangbestimmungen nicht grundsätzlich entgegen. Anhaltspunkte, warum dies hier im Einzelfall in einer das Recht auf Förderung der Entwicklung (§ 1 Abs. 3 und 1 SGB VIII) gefährdenden Weise so sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Fehl geht die Erwägung der Beklagten, sie hätte eine Diagnostik auf eine geistige Behinderung nicht im Alleingang veranlassen und auch keinen Antrag auf einen Integrationshelfer stellen können, da diese Kompetenz durch das Familiengericht einem Ergänzungspfleger übertragen worden sei. Nach Aktenlage ist das eigene Jugendamt der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 15. Dezember 2005 - 45 F 102/05 - zum (Amts-)Vormund für K. -D. bestellt worden. Ungeachtet dessen ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass es entsprechende Erwägungen und Versuche gegeben hätte und dies auf Widerstand seitens des Amtsvormunds gestoßen wäre. c) Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Erstattungsanspruchs wendet, zeigt sie ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Der Einwand der Beklagten, dass diese die von ihr akzeptierten Erstattungen für die Zeit ab November 2016 bereits im Oktober 2016 geleistet habe, ist weder erstinstanzlich erfolgt noch ergibt sich eine solche Zahlung aus den von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgängen oder den Akten der Klägerin. Da die Beklagte nicht einmal Angaben zur Höhe einer auf die spätere Klageforderung womöglich vorab geleisteten Teilzahlung macht, genügt sie auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen wird die Höhe der Erstattungsforderung von der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte meint, erst ab Vorliegen der ärztlichen Stellungnahme von 5. Oktober 2016 bzw. ab dem Zeitpunkt der zugrunde liegenden Untersuchungen rückerstattungspflichtig zu sein. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den zu Unrecht Erstattungszahlungen seitens der Klägerin geflossen sind, kommt es darauf an, ab wann ein Verstoß der Beklagten gegen den Interessenwahrungsgrundsatz vorgelegen hat. Die Annahme des Verwaltungsgericht, dass dies bereits vor Beginn des hier streitgegenständlichen Leistungszeitraums der Fall war, ist von der Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden (siehe oben unter b) zur Erkennbarkeit eines möglichen Vorrangs der Eingliederungshilfe). Der Verweis der Beklagten auf § 18 SGB XII führt hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit für sie und die Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben ihr gegenüber ebenfalls nicht weiter. Hätte sie bereits ab den ersten hinreichenden Anzeichen für die Möglichkeit einer geistigen Behinderung deren Abklärung und die Einbeziehung des zuständigen Sozialhilfeträgers vorangetrieben, hätte dieser auch früher Kenntnis vom Bedarf des Hilfeempfängers erlangt. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt, dass die nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis des Sozialhilfeträgers durch die Kenntnis eine unzuständigen mit der Leistungserbringung konfrontierten Leistungsträgers vermittelt wird. Vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 66/13 R -, juris Rn. 25 m. w. N. d) Das Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Rechtsgrund für die nunmehr von der Klägerin zurückgeforderten Erstattungszahlungen an die Beklagte nicht weggefallen sei, führt ebenfalls nicht auf Richtigkeitszweifel. Der Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X setzt lediglich voraus, dass eine Erstattung "zu Unrecht erfolgt ist". Die Unrechtmäßigkeit der der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 89a SGB VIII zustehenden Erstattung ergibt sich hier aus einem Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz und nicht aus dem Wegfall eines vorher womöglich vorliegenden Rechtsgrundes. Dementsprechend kommt es hinsichtlich des bei Interessenwahrung vom Jugendhilfeträger zu verfolgenden Anspruchs nach § 104 SGB X gegen den Sozialhilfeträger auch nicht darauf an, ob die Leistungspflicht nach § 33 SGB VIII durch einen zugleich bestehenden Sozialhilfeanspruch wegfällt. Dies ist in Konstellationen des § 104 SGB X, in denen die beiden deckungsgleichen Sozialleistungsansprüche des Leistungsberechtigten gegen unterschiedliche Träger nebeneinander bestehen, ohnehin nicht der Fall, wovon auch die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen ausgeht. Richtigkeitszweifel zeigt die Beklagte auch nicht insoweit auf, als sie einen dem Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X entgegenstehenden Rechtsgrund für die geleistete Erstattung in den Kostenanerkenntnissen der Klägerin gesehen hat. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum kommt die genannte Kostenanerkenntniserklärung der Klägerin vom 7. Februar 2007 ohnehin nicht in Betracht, da diese nur bis zum 8. Februar 2008 befristet war. Von den späteren allein aktenkundigen Kostenanerkenntnissen der Klägerin vom 23. August 2012 und vom 10. März 2014 ist zudem nur die Zeit vom 29. Februar 2008 bis zum 22. August 2013 und vom 23. August 2013 bis zum 22. August 2014 erfasst. Abgesehen davon sind (ausdrückliche oder konkludente) Kostenanerkenntnisse zwischen Leistungsträgern regelmäßig kein eigenständiger Rechtsgrund für eine Erstattungszahlung, der einer Rückerstattung nach § 112 SGB X entgegensteht. Denn der zurückgeforderten Erstattungsleistung ist ein vorheriges "Anerkenntnis" des erstattenden Trägers immanent. Vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 12 ZB 04.2264 -, juris Rn. 7; ferner (auch zur Möglichkeit des Widerrufs eines etwaig anzunehmenden Kostenanerkenntnisses) VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2020 - 26 K 9737/17 -, juris Rn. 46 ff. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Klägerin mit ihren - ohnehin nur zeitlich beschränkten - Kostenanerkenntniserklärungen jeweils einen eigenständigen Rechtsgrund für ihre Erstattungsleistungen schaffen wollte (sei es durch Verwaltungsakt, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Schuldanerkenntnis). Dies ist angesichts des Fehlens einer Angabe zur konkreten Höhe der anerkannten Erstattungspflicht und der Allgemeinheit der Formulierungen auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend bedarf die Frage der Widerruflichkeit der Kostenanerkenntnisse nach § 45 oder § 47 SGB X, die die Beklagte lediglich pauschal und ohne jegliche Darlegung bestreitet, hier keiner Klärung. e) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es selbst versäumt, vor Abgabe ihres Kostenanerkenntnisses eine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers abzufragen und zu prüfen, verfängt ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz einem Erstattungsanspruch nicht entgegengehalten werden kann, wenn offenkundig ist, dass es dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger in gleicher Weise wie dem erstattungsberechtigten Träger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Träger der Sozialleistung mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dem erstattungsverpflichteten Träger den Schutz des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz zukommen zu lassen. "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a. a. O. Rn. 20. Eine Offenkundigkeit, dass es der Klägerin in gleicher Weise wie der Beklagten möglich gewesen wäre, den Sozialhilfeträger mit Aussicht auf Erfolg - auf Grundlage des insoweit allein in Betracht kommenden § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X - zur Erstattung heranzuziehen, wird von der Beklagten nicht näher dargelegt. Der Annahme einer entsprechenden Offenkundigkeit widerstreitet auch bereits, dass § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und dass höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, inwieweit die Erstattungsleistungen eines nach § 89a SGB VIII dem Grunde nach erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers an den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungszuständigen Jugendhilfeträger als Sozialleistungserbringung i. S. v. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, a. a. O. Rn. 46. Abgesehen davon legt die Beklagte auch sonst keine besonderen Umstände des Einzelfalls dar, die ein Berufen auf den Interessenwahrungsgrundsatz seitens der Klägerin seinerseits als treuwidrig erscheinen ließen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin bei ihren Kostenanerkenntnissen den "Abzug aller Einnahmen von Drittverpflichteten" vorausgesetzt hat und dass sie selbst tatsächlich erstmals durch Vorlage der ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen des F. -Krankenhauses F1. mit Schreiben der Klägerin vom 15. September 2017 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Behinderung erhalten hat, sind solche auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die ordnungsgemäße Einholung von Kostenanerkenntnissen durch die Beklagte lässt das Rückerstattungsverlangen demnach auch nicht unbillig erscheinen. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, dass die Leistungspflicht des alternativ zuständigen Sozialhilfeträgers erst ab positiver Kenntnis bestehe; denn vorliegend kommt es darauf an, wann die Beklagte sich an den Sozialhilfeträger wenden und diesen dadurch auch in Kenntnis hätte setzen können. Der Verweis auf die hier nicht einschlägigen §§ 103 Abs. 3, 105 Abs. 3 SGB X führt insoweit nicht weiter. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Obwohl die Beklagte sich mit anwaltlicher Vertretung ausdrücklich nur auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO beruft, unterstellt der Senat zu ihren Gunsten, dass sie mit dem den Richtigkeitszweifeln zugeordneten Einwand, das Gericht habe seine Amtsermittlungspflicht verkannt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, einen Verfahrensfehler als Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Dies führt jedoch ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit ein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO verankerten Grundsatz der Amtsermittlung kann im Zulassungsverfahren nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die - nunmehr vom Kläger vermisste - Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Aufklärung auch ohne einen solchen Hinweis hätte aufdrängen müssen. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn die in Rede stehenden Umstände nach der materiell-rechtlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft sein sollte, für dieses nicht entscheidungserheblich waren. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits deshalb vor, weil das Gericht die Auffassung des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht teilt, also schlichtweg anderer Auffassung ist und deshalb weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich hält. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2022- 8 B 49.21 -, juris Rn. 8, und vom 6. September 2011 - 9 B 48.11 -, juris Rn. 18 f. m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2020 - 18 A 1020/19 -, juris Rn. 14; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 124 Rn. 191. Ein Beweisantrag oder eine Beweisanregung der Beklagten ist nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2019 nicht gestellt bzw. gemacht worden und ist auch vorigen Schriftsätzen der Beklagten nicht zu entnehmen. Dass sich dem Verwaltungsgericht auch ohne solches Bemühen eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen und auch sonst nicht. Entgegen der Einschätzung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht demnach geprüft, ob die vorgelegten Unterlagen eine Beantwortung der Frage des Vorliegens einer geistigen Behinderung zulassen. Dem Gericht lagen fachärztliche und -psychologische Stellungnahmen des Sozialpädiatrischen Zentrums des F. -Krankenhauses F1. vor, aus denen sich eine - ab Kenntnisnahme des Gutachtens auch von der Beklagten nicht bestrittene - geistige Behinderung des Hilfeempfängers ergibt. Die Stellungnahmen verhalten sich zwar nicht ausdrücklich zu der weiter vor den Untersuchungen liegenden Zeit. Jedoch hat das Verwaltungsgericht hieraus in einer Gesamtbetrachtung mit nach Aktenlage bekannten früheren Feststellungen auch für die Vorjahre die richterliche Überzeugung vom Vorliegen einer geistigen Behinderung bilden können, was die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu I. im Ergebnis - auch in Bezug auf die Zulässigkeit eines Rückschlusses für die Vergangenheit - nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat. Dass sich dem Verwaltungsgericht bei einer solchen aus seiner Sicht für die Beurteilung ausreichenden Sachlage weitere Ermittlungen, insbesondere ein weiteres Sachverständigengutachten, hätten aufdrängen müssen, wird von der Beklagten nicht näher dargelegt. Der Verweis auf die fehlende Fachkunde des Gerichts genügt insoweit nicht. Soweit die Beklagte dem Verwaltungsgericht eine unkritische Würdigung des Untersuchungsergebnisses vorwirft, legt sie nicht näher dar, welche Aspekte aus den Stellungnahmen Anlass für weitere Ermittlungen hätten geben müssen. Zudem zeigt sie nicht auf, inwieweit bei Annahme eines erst allmählichen Eintritts einer geistigen Behinderung ein Sachverständigengutachten geeignet sein kann, den Zeitpunkt des Beginns dieser Behinderung verlässlich zu belegen; vielmehr führt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selber an, dass sich der IQ einer Person im Laufe eines Lebens verändern könne und dass nicht ersichtlich sei, wie der Zeitpunkt des Unterschreitens einer für das Vorliegen einer geistigen Behinderung maßgeblichen Grenze durch eine nachträgliche gutachterliche Bewertung geklärt werden könne. III. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Soweit die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht die Klärung für schwierig hält, ab wann beim Hilfeempfänger eine geistige Behinderung vorgelegen hat, verkennt sie, dass es - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - Konstellationen geben kann, in denen aus einer späteren (bereits vorliegenden oder noch einzuholenden) fachärztlichen Begutachtung auch ohne ausdrückliche Aussage zum Beginn einer festgestellten geistigen Behinderung hinreichende Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sein können, ab dem diese vorgelegen haben muss. Dies mag sich in Einzelfällen als besonders schwierig erweisen. Dass dies vorliegend der Fall wäre, legt die Beklagte jedoch nicht hinreichend dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel (unter I.) Bezug genommen. Dass eine rückwirkende IQ-Testung bezogen auf einen früheren Zeitpunkt nicht möglich sein dürfte, ändert daran nichts. Die Anknüpfung an eine IQ-Testung erfolgt in der Regel bei einem für die Beurteilung einer geistigen Behinderung möglichen Rückgriff auf die Klassifikationen der ICD-10 (International Classification of Diseases) oder ggf. auch des DSM-IV (American Psychiatric Association, Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Edition, 1994), die jeweils das Unterschreiten eines bestimmten IQ-Wertes (70 bzw. 75) verlangen. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Der Behinderungsbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe - Orientierungshilfe, Stand: 24. November 2009. Dass bei einer späteren IQ-Testung keine Rückschlüsse auf eine bereits vorher angelegte geistige Behinderung zulässig wären, ergibt sich aus den Diagnostikempfehlungen nicht, zumal diese neben der Intelligenzminderung auch an Störungen in der Anpassung an die Anforderungen des alltäglichen Lebens anknüpfen. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten aus den oben unter I. 1.) genannten Gründen zunächst in Bezug auf die richtige Anspruchsgrundlage. Auch die zutreffende Ermittlung der Beklagten als gemäß § 112 SGB X für den Anspruch der Klägerin allein in Betracht kommende Anspruchsgegnerin ist nicht ansatzweise schwierig. Diese hat die Erstattungszahlungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese zur Kompensation eigener Kosten erhalten hat und sie insoweit keinen Vorteil erlangt hat oder ob der Sozialhilfeträger - wie die Beklagte behauptet, was sich aber nicht erschließt - durch die Zahlung an sie einen Vorteil erlangt hat. Rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umfang der Erstattung nach § 104 Abs. 3 SGB X legt die Beklagte nicht hinreichend dar. Sie führt lediglich an, dass vorliegend die einschlägigen Rechtsvorschriften eine Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers erst ab Kenntnis vorsähen. Dass dies vorliegend nicht von zu Schwierigkeiten führender Relevanz ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 2.) c) und e). Schließlich erweisen sich auch die Fragen, ob "die Kostenerstattungszusicherung der Klägerin" einem Rückerstattungsverlangen entgegensteht, ob sie widerruflich ist und ob die Rückforderung zugesicherter Erstattungszahlungen treuwidrig ist, nicht als ernstlich schwierig bzw. entscheidungserheblich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2.) d) und e) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.