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Beschluss

19 L 803/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0701.19L803.20.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 05.03.2020 wird wiederhergestellt.

        Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 05.03.2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 05.03.2020 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klage 19 K 1882/20 kann aufschiebende Wirkung gegen den Entlassungsbescheid vom 05.03.2020 entfalten. Der Antragsteller hat zwar die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Ihm wird aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren sein. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Klageverfahren glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis auf ein Verschulden der im Büro C. tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten H. zurückzuführen ist. Dieses Verschulden ist dem Antragsteller nicht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers glaubhaft gemacht hat, dass er die Angestellte H. ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Der Prozessbevollmächtigte hat durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Angestellte H. die Frist zur Vorlage der Klageangelegenheit entgegen ausdrücklicher schriftlicher und mündlicher Anordnungen nicht auf den 06.04.2020 im Fristenkalender eingetragen hat. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides überwiegt. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass sich der Entlassungsbescheid vom 05.03.2020 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des privaten Suspensivinteresses des Antragstellers. Es kann mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der für eine Entlassung des Antragstellers allein in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage des § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 28 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW gegeben sind. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 4 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn durch die Vorschrift für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf eingeräumte Ermessen ist aber dahingehend eingeschränkt, dass dem Beamten auf Widerruf gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2009 – 6 B 320/09, juris. Ein begründeter Ausnahmefall im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn begründete Zweifel an der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris. Für die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten und als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der charakterlichen Eignung und die Grenzen des gesetzlichen Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten gehört, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5/00 -, juris. Der Antragsgegner begründet die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers mit dessen außerdienstlichem Verhalten am 13.10.2019, gegen 03.30 h vor der Diskothek „X. “ in X. . Der Antragsgegner geht in dem angegriffenen Entlassungsbescheid vom 05.03.2020 davon aus, dass der Antragsteller den Geschädigten I. unter Alkoholeinfluss ohne ersichtlichen Grund vor der Diskothek zunächst beleidigt, sodann unvermittelt ins Gesicht geschlagen und anschließend bespuckt hat (S. 2 des Bescheides). Ob der Antragsgegner bei der Annahme der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, lässt sich im vorliegenden summarischen Verfahren nicht feststellen. Der Antragsteller bestreitet, dass er den Geschädigten I. als „Hurensohn“ beleidigt und bespuckt hat. Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Screenshots der Videoüberwachung der Diskothek „X. “ nur verlässlich feststellen, dass der Antragsteller den auf einer Bank sitzenden Geschädigten I. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat, nachdem er sich zuvor etwa 30 Sekunden lang mit diesem unterhalten hatte. Ob der Geschädigte durch verbale Provokationen während des Gesprächs unmittelbar zuvor oder - wie vom Antragsteller behauptet – während des Diskothekbesuchs Anlass für die vom Antragsteller verübte Körperverletzung gegeben hat, lässt sich ohne weitere Beweiserhebung nicht feststellen. Damit lässt sich der Sachverhalt, auf dessen Grundlage der Antragsgegner die charakterliche Nichteignung des Antragstellers angenommen hat, nicht mit den im vorliegenden einstweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung feststellen. Seine Aufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass allein die durch die Videoaufzeichnung dokumentierte Körperverletzung die Annahme der Nichteignung des Antragstellers mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit rechtfertigt, kann nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat die Körperverletzung unter erheblichem Alkoholeinfluss verübt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt. Der Antragsgegner hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits durch vergleichbares alkoholbedingtes Fehlverhalten aufgefallen ist. Erweist sich die Entlassungsverfügung nicht als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt bei der von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Unterliegt er im vorliegenden einstweiligen Verfahren und obsiegt er aber im Hauptsacheverfahren, wäre ihm die – die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG grundsätzlich zu gewährende – Möglichkeit genommen, seinen Vorbereitungsdienst mit der Ablegung der Laufbahnprüfung zu beenden. Die Laufbahnprüfung könnte der Antragsteller bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht unmittelbar nachholen, weil ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht unwesentliche Ausbildungsinhalte vorenthalten würden. Gleichgewichtige oder schwerer wiegende öffentliche Interessen sind bei eine vorläufigen Belassung des Antragstellers im Widerrufsbeamtenverhältnis nicht zu erwarten. Ein vom Antragsgegner mit der weiteren Dienstausübung des Antragstellers befürchteter Vertrauens- und Ansehensverlust fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Antragsteller sich noch in einem Ausbildungsverhältnis befindet und auch während seiner praktischen Ausbildung der Aufsicht der ihn ausbildenden Beamten untersteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG wurde die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde gelegt und aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens davon wiederrum nur die Hälfte, d. h. insgesamt ein Viertel der Jahresbezüge angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.