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Beschluss

6 L 681/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0702.6L681.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3 Im Übrigen hat der Antrag des Antragstellers, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu der folgenden Frage zu geben: 5 4. Wie lautete die Abstimmung zwischen Minister Spahn und Bundeskanzlerin Merkel zu diesem Thema? 6 keinen Erfolg. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 8 Gemessen hieran fehlt es vorliegend jedenfalls an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. 9 Es kann dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsersuchen des Antragstellers § 4 PresseG NRW oder der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet. Letzterer ist in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers einschlägig, soweit auf die um Auskunft ersuchten Bundesbehörden die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 14; Urteile vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris, Rn. 62 ff., vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 13 ff., vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 17 ff. 11 Ob dies hier mit Blick auf das dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallenden Arzneimittelrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) der Fall ist, wenn Auskünfte über eine in der Impfstoffentwicklung tätige Firma begehrt werden, muss hier nicht geklärt werden. Denn sowohl gegenüber einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW als auch dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch könnte sich die Antragsgegnerin auf ein der begehrten Auskunft entgegenstehendes öffentliches Interesse berufen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW für den landespresserechtlichen Auskunftsanspruch). 12 Vgl. für den Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 16, vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 27. 13 So liegt der Fall hier. Dem Auskunftsanspruch des Antragstellers steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Belang des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. 14 Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, eine ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur, schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. 15 BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, BVerwGE 141, 122-133 = juris, Rn. 29 ff. 16 Die Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist allerdings nicht grundsätzlich immer dann gegeben, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Ob die Erteilung einer Auskunft die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen und damit den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren würde, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls feststellen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – die dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. 17 BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199-226 = juris, Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 18. 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung konkret betroffen. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Antragsgegnerin offenbar meint – jegliche Abstimmung zwischen der Bundeskanzlerin und einem Fachminister, also auf oberster Kabinettsebene, dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfällt mit der Folge, dass Auskünfte zu derartigen Vorgängen stets unterbleiben müssten. Denn im vorliegenden Fall geht es um etwaige Abstimmungen zu einem dynamischen Geschehen, bei dem ein eigenverantwortliches Handeln der Regierung auch mit Blick auf eventuelle zukünftige Entscheidung gewahrt bleiben muss. So ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass kein laufender Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Firma CureVac betroffen ist. Gerade die Entwicklungen der jüngsten Zeit mit der Entscheidung der Bundesregierung, sich an der Firma durch den Erwerb von Unternehmensanteilen zu beteiligen, 19 vgl. Artikel „Bund steigt bei Impfstoffentwickler ein“ unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/curevac-105.html, 20 belegen, dass innerhalb der Bundesregierung die Frage der staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen der Impfstoffentwicklung aktuell ist. Dass eine solche Form der staatlichen Unternehmensbeteiligung neben der finanziellen Unterstützung zur Verbesserung der Forschungs- und Entwicklungsbedingungen auch dazu dienen kann, der Abwanderung wichtiger Forschungsergebnisse ins (außereuropäische) Ausland zu begegnen, liegt auf der Hand. Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf die Corona-Pandemie und die Anstrengungen zur Entwicklung eines Covid-19-Impfstoffes ausführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es in diesem Zusammenhang künftig zu Bemühungen kommen werde, in Deutschland oder Europa ansässige Unternehmen und deren Know-how in der ein oder anderen Form abzuwerben, so dass sich hieraus Abstimmungs- und Reaktionsbedarf der Bundesregierung ergeben würde, ist dies aus Sicht der Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar. Ebenso leuchtet ein, dass bei Bekanntwerden der mit der Frage 4 nachgefragten etwaigen Abstimmungen zwischen der Bundeskanzlerin und Bundesgesundheitsminister Spahn das Regierungshandeln in Bezug auf angebliche oder tatsächliche Abwerbebemühungen betreffend bedeutsame Industrieunternehmen in einer Weise vorhersehbar wäre, die der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundesregierung zuwider liefe. Dies lässt den Schluss zu, die Funktionsfähigkeit des Regierungshandelns in diesem Bereich könne im Falle der Erteilung der begehrten Auskunft negativ beeinträchtigt werden. 21 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (Fragen 1 - 3 und 5) auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich der Fragen 1 - 3 der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese die begehrten Auskünfte erteilt und den Antragsteller insoweit klaglos gestellt hat. Hinsichtlich der Frage 5 hat nach billigem Ermessen der Antragsteller die Kosten zu tragen. Denn in Bezug auf diese Frage, die im Anfrageschreiben vom 03.04.2020 noch als „Frage 6“ nummeriert war, fehlte es an einer Fristsetzung. Die Antragsgegnerin hat die Auskunft insoweit nicht verweigert, sondern wohl die für „Frage 5“ des Anfrageschreibens gesetzte Frist bis zum 10.04.2020 auch auf dessen „Frage 6“ bezogen und aufgrund der erforderlichen Hausabfrage als unangemessen kurz beurteilt. Angesichts der unterbliebenen Fristsetzung in Bezug auf Frage 5 („Frage 6“), des mit der Beantwortung verbundenen Ermittlungsaufwandes und der Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes bereits am 07.04.2020 hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung insoweit die Kosten des Rechtsstreits verursacht und zu tragen. Im Übrigen (Frage 4) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 23 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 24 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 25 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 26 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 27 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 28 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 29 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 31 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.