Urteil
12 K 7502/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0706.12K7502.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Edo, reiste nach eigenen Angaben am 29.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.07.2018 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte bereits am 02.07.2018 schriftlich vom unförmlichen Asylgesuch und von einem Eurodac-Treffer „IT2 …“ vom 29.05.2018 Kenntnis erhalten. Daraufhin stellte es am 22.08.2018 ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten. 3 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit dem Kläger am 05.11.2018 ausgehändigtem Bescheid vom 25.10.2018 als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 4 Dagegen hat der Kläger am 07.11.2018 einen Eilantrag gestellt und die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter genauer Benennung einer Vielzahl von Auskünften vor, das italienische Asyl- und Aufnahmesystem leide auch hinsichtlich alleinstehender junger gesunder Männer an systemischen Mängeln und führe jedenfalls auf nationale Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 bis 12 der Klageschrift (Bl. 3 bis 12 d. Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach seiner Überstellung nach Italien, wo der Kläger in der Region Lombardei untergekommen sei, sei er wegen der in Italien aktuell nicht zuletzt aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus herrschenden Umstände in Bezug auf Unterbringung, Ernährung und Gesundheitsversorgung von einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenen Behandlung betroffen. 5 Die Frist für die Überstellung des Klägers nach Italien habe spätestens mit Zugang des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.02.2019 am 12.02.2019 zu laufen begonnen und sei mittlerweile abgelaufen, so dass die Bundesrepublik Deutschland für eine Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig geworden sei. 6 Die Angabe im an die italienischen Behörden gerichteten Aufnahmegesuch, der Kläger habe am 17.07.2018 Asyl beantragt, sei vor dem Hintergrund, dass er spätestens am 29.06.2018 ein Asylgesuch geäußert habe und das Bundesamt am 02.07.2020 bereits von dem Eurodac-Treffer für Italien Kenntnis erlangt habe, falsch und täusche die italienischen Behörden über den Zeitpunkt der Asylantragstellung. Ebenso stünden die Angaben auf die Frage in Ziffer 15 über einen angeblich schon einmal gestellten Asylantrag im Widerspruch zu der Tatsache, dass das Verfahren in Deutschland als Erstantrag laufe und statt eines Wiederaufnahmegesuchs ein Aufnahmegesuch wegen illegaler Einreise gestellt worden sei. Aufgrund dieser Widersprüche und falschen Angaben sei das Aufnahmegesuch nicht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung ordnungsgemäß innerhalb der dort normierten zweimonatigen Frist gestellt worden und damit die Beklagte für das Asylgesuch zuständig geworden. 7 Im Übrigen habe die Beklagte die italienischen Behörden erst mit Schreiben vom 10.07.2019 über die Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zum 07.11.2018 informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die sechsmonatige Frist für eine Überstellung aus Sicht der italienischen Behörden bereits abgelaufen gewesen, da sie von dem Antrag nichts gewusst hätten. Die Beklagte habe damit gegen die ihr nach der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung obliegenden Pflichten verstoßen. Damit sei ihre Zuständigkeit schon vor der am 23.07.2019 geplanten Überstellung begründet worden und eine Verlängerung der Überstellungsfrist daher nicht mehr möglich. 8 Insbesondere gelte nicht die 18-monatige Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, weil der Kläger entgegen dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Unterkunft angetroffen worden sei und seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe, nur dann als flüchtig seit gewertet werden, wenn er über seine Mitteilungspflichten ordnungsgemäß belehrt worden sei. Letzteres setze insbesondere voraus, dass sie in einer Sprache, hier Englisch, erfolgt sei, die der Kläger verstehe. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des BGH vom 14.01.2016 (V ZB 178/14) verwiesen. Entgegen der im Eilverfahren vom Gericht vertretenen Auffassung sei die Übergabe der schriftlichen Ankündigung der Überstellung vom 10.07.2019, dessen Erhalt der Kläger am 19.07.2019 bestätigt haben solle, ausschließlich auf Deutsch nicht ausreichend, um später darauf basierend ein Flüchtigsein annehmen zu können. Auch eine zum allgemeinen Asylverfahren überreichte Erklärung werde dem Erfordernis der vom EuGH geforderten Erklärung über die Pflichten im Zusammenhang mit einer Dublin-Überstellung nicht gerecht. Es sei eine spezielle Belehrung hinsichtlich der Überstellung nötig. 9 Für die Annahme eines Flüchtigseins reiche ferner nicht aus, dass der Kläger am Tag der geplanten Überstellung nicht angetroffen worden sei. Die Beklagte habe schon nicht substantiiert vorgetragen, was die Ausländerbehörde unternommen habe, um den Antragsteller anzutreffen. Der Kläger habe sich einer Überstellung nicht gezielt entzogen. Nicht jedes Verlassen der Unterkunft sei anzeigepflichtig. Der Ausländerbehörde sei bekannt gewesen, dass der Kläger seit dem 30.04.2019 bei der N. S. GmbH angestellt gewesen sei und zu den Einsatzorten nicht unerhebliche Anreisezeiten gehabt hätte. Dass er an einem Dienstag nicht in seiner Unterkunft angetroffen worden sei, sei damit nicht außergewöhnlich. Es könne nicht erwartet werden, dass der Kläger für jeden Arbeitstag mitteile, dass er arbeiten gehe. Die Beklagte wiederhole nur die pauschale und unzureichende Angabe der Ausländerbehörde, der Kläger habe am Tag der geplanten Überstellung nicht angetroffen werden können. Es fehlten jegliche Ausführungen zu den näheren Umständen und zur Dauer. Angaben dazu, dass der Kläger sich nicht habe entziehen wollen, müsse der Kläger aber nur dann machen, wenn zuvor ausreichender Vortrag für ein Entziehen erfolgt sei, woran es hier aber fehle. Die Möglichkeit, dass sich ein Asylantragsteller entlasten könne, führe nicht dazu, dass die vom Bundesamt zunächst vorzutragenden Umstände obsolet würden und der pauschale Vortrag eines bloßen Nichtantreffens ausreiche, damit der Kläger sich entlasten müsse. Vielmehr habe die Beklagte zunächst konkret und substantiiert Umstände zu erläutern, aufgrund derer sie ein Flüchtigsein eines Asylantragstellers annehme. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Da der Kläger im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung flüchtig gewesen sei, habe die 18-monatige Überstellungsfrist gegolten, die mit Ablauf des 11.08.2020 ende. Die Ausländerbehörde habe mit E-Mail vom 23.07.2019 mitgeteilt, der Kläger habe sich der angekündigten Abschiebung an diesem Tag entzogen; eine Kontrolle seines Zimmers habe ergeben, dass er sich dort nicht aufhalte. Der Kläger habe durch Schreiben vom 10.07.2019 Kenntnis davon erhalten, dass er am 23.07.2019 um 6.20 Uhr nach Italien abgeschoben werden solle. Durch seine Unterschrift habe er bestätigt, dass er dieses Schreiben am 19.07.2019 erhalten habe. Das Bundesamt habe Italien vom Vorliegen des Flüchtigseins und des neuen Fristendes am 23.07.2019 in Kenntnis gesetzt. Bereits mit Schreiben vom 15.04.2019 und damit vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 23.04.2019 sei Italien vom Bundesamt über das Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung informiert worden. Mit seinem Schreiben vom 10.07.2019 sei lediglich das neue Fristende mitgeteilt worden, das durch das Schreiben vom 31.07.2019 aktualisiert worden sei. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Überstellung des Klägers nach Italien sei die Abschiebungsanordnung aus dem angefochtenen Bescheid verbraucht. 15 Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 11.02.2019 (12 L 2599/18.A) abgelehnt. Den Antrag des Klägers vom 06.11.2019 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 10.01.2020 (12 L 2322/19.A) abgelehnt. 16 Ausweislich des an das Gericht adressierten Schreibens des Landrats des Märkischen Kreises vom 27.11.2019 (Bl. 7 der Gerichtsakte zum Verfahren 12 L 2322/19.A) war der Kläger zur Festnahme zwecks Durchsetzung der Ausreisepflicht ausgeschrieben. 17 Der Kläger ist am 13.01.2020 im Rahmen der Dublin III-Verordnung per Flugzeug an die italienischen Behörden überstellt worden. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Abgesehen davon, dass die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25.10.2018 aufgrund der bereits erfolgten Überstellung des Klägers nach Italien mittlerweile verbraucht und die Klage deshalb insoweit unzulässig geworden ist, hatte das Gericht bereits in dem Beschluss vom 11.02.2019 zum Verfahren 12 L 2599/18.A ausgeführt: 22 „Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 23 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier Italien. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Dies ist bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers Italien. Der Antragsteller kam nach seinen Angaben in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Mai 2018 über den Seeweg nach Italien, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen wurden, er allerdings keinen Asylantrag gestellt habe. Dies wird auch durch den am 02.07.2018 durch das Bundesamt für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer Italiens der Kategorie 2 (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Eurodac-VO) vom 29.05.2018 belegt. 24 Das Bundesamt hat sein auf dem Eurodac-Treffer beruhendes Aufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin III-VO an Italien am 22.08.2018 und damit gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO vom 02.07.2018 und zugleich gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 (richtig muss es heißen: Unterabs. 2) Dublin III-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Eurodac-Treffer vom 02.07.2018 gestellt. Da die italienischen Behörden auf dieses Aufnahmeersuchen nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass ihm stattgegeben worden ist. Damit ist Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig und verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. 25 Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist weder gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen noch ist diese gemäß Art. 17 Dublin III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Es sind trotz der mittlerweile wohl erschwerten Unterbringung u.a. von so genannten Dublin-Rückkehrern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen grundsätzlich für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für den Antragsteller mit sich bringen. Es kann weiterhin festgestellt werden, dass es für die Gruppe junger, gesunder Männer – wie dem Antragsteller – derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien gibt. 26 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.10.2016 - 13 A 1624/16.A -, vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A -, vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, vom 24.04.2015 - 14 A 2356/ 12.A -, vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -; OVG R-P, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -; VGH B-W, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, (alle juris); EGMR, Entscheidung Nr. 39350/13 vom 30.06.2015 - Case of A.S. v. Switzerland - (http://hudoc.echr.coe.int), dazu, dass eine Rücküberstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Verletzung von Art. 3, 8 EMRK bedeutet. 27 Insbesondere stellt auch die besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien abgesehen davon, dass sie im Vergleich zum Jahr 2016 wieder gesunken ist, 28 vgl. dazu auch: nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 49 - 51, 29 keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die hohe Zahl von Einwanderern keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden. 30 Das gilt auch in Ansehung der in Italien vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Zuwanderer. Das 31 OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris, 32 dem das Gericht bei seiner Bewertung folgt, hat sich auch ausführlich mit den in Italien gegebenen Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, insbesondere auch für sog. „Dublin-Rückkehrer“, auseinandergesetzt und insoweit keine systemischen Mängel festgestellt. Dabei sind auch die seit Januar 2015 stark gestiegenen Flüchtlingszahlen nicht unberücksichtigt geblieben. Auch wenn diese Zahlen in 2016 für Italien nochmals einen signifikanten Anstieg ausweisen (Anstieg auf mehr als 120.000 – vgl. Eurostat Pressemitteilung 46/2017 vom 16.03.2017), so liegen gleichwohl keine belastbaren Erkenntnisse dazu vor, dass seitens des italienischen Staats keine wirksamen Maßnahmen unternommen werden, um ausreichende Unterbringungsplätze auch für diese gestiegene Zahl an Zuwanderern bereitzustellen. 33 Vgl. nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 52 - 54. 34 Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der 35 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden in Italien, August 2016. 36 In Übereinstimmung mit den Feststellungen des 37 OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A -, 38 wird dort festgehalten, dass sog. „Dublin- Rückkehrer“, die zuvor in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, dies bei der Questura des Ankunftsflughafens in Rom oder Mailand tun können und dort mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen regelmäßig einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro di accoglienza straordinaria) erhalten. Neben einer Unterbringung in einem CAS ist für sog. „Dublin-Rückkehrer“ grundsätzlich auch eine Unterbringung in sog. Regional Hubs oder Centri governativi di prima accoglienza (ehemals CARA), in sog. SPRAR-Unterkünften (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sowie in Gemeindeunterkünften möglich. War bereits ein Asylantrag gestellt worden, erhalten die betreffenden Personen eine Bahnfahrkarte, mit der sie zur zuständigen Questura zum Zwecke der Weiterführung des Asylverfahrens reisen können. Waren sie bereits zuvor in einem Unterbringungszentrum untergebracht und haben sie dieses ohne Meldung verlassen, so haben sie zwar ihren Unterbringungsanspruch verloren, können aber einen neuen Platz beantragen. Dass es bei diesem Verfahren systematisch und regelhaft zu länger anhaltender Obdachlosigkeit kommt, lässt sich auch dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2016 nicht entnehmen. Vielmehr wird auch dort festgehalten, dass Italien in der Vergangenheit sehr flexibel auf die mit den explodierenden Flüchtlings- und Zuwandererzahlen gestiegenen Herausforderungen reagiert hat und das Aufnahmesystem in nur vier Jahren von ca. 5.000 auf 120.000 Plätze gewachsen sowie eine weitere Aufstockung geplant ist (S. 15 f). Da den Autoren des Berichts zudem insbesondere zu den Verhältnissen außerhalb von Rom und Mailand keine verlässlichen Informationen vorlagen und sie überdies darauf hingewiesen haben, dass auch wegen der Vielzahl der Träger von Unterbringungseinrichtungen ein verlässlicher Gesamtüberblick über die Unterbringungssituation nicht zu erhalten war, kann auf der Grundlage dieses Berichts nicht festgestellt werden, dass Italien keine Maßnahmen ergriffen hat und auch weiterhin nicht ergreifen wird, um die Kapazitäten seiner Asyl- und Aufnahmesysteme den gestiegenen Zuwandererzahlen anzupassen oder dass die Unterbringungskapazitäten so weit hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben, dass unabhängig von derartigen Anpassungen dieser Bedarf nicht annähernd gedeckt werden kann. 39 Auch vor dem Hintergrund der verschärften humanitären Aufnahmeregelungen durch die im November 2018 Gesetz gewordenen Dekrete des italienischen Innenministers kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass junge, gesunde Männer wie der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Das gilt selbst für den Fall einer vorübergehenden Obdachlosigkeit, weil Art. 3 EMRK nicht als Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden kann, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. 40 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013, Nr. 27725/10, Rz. 70. 41 Schließlich bestehen im Falle des Antragstellers auch keine besonderen Anforderungen an die Abschiebung, wie etwa das Erfordernis der Einholung von Garantien des italienischen Staats. Der Antragsteller ist ein unverheirateter, junger und arbeitsfähiger Mann. Er hat zwar über gesundheitliche Einschränkungen berichtet, aber nach dem angekündigten Besuch des Erste-Hilfe-Bereichs in der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW in Bochum keine weiteren Angaben dazu gemacht. Damit gehört der Antragsteller nicht zu einer im besonderen Maße schutzbedürftigen Gruppe von Asylsuchenden, bei der entsprechend der Rechtsprechung des 42 EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/2 (Tarakhel v. Switzerland) -, juris, 43 besondere Anforderungen an die Abschiebung zu stellen wären. 44 Ferner ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Sie beträgt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sechs Monate, wird aber gemäß der Rechtsprechung des 45 BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, 46 durch die Stellung eines Eilantrags mit der Folge unterbrochen, dass nach dessen Ablehnung die sechsmonatige Frist erneut zu laufen beginnt. 47 Sonstige Gründe, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers und für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 48 Es liegen auch keine Gesichtspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Zielstaats der Abschiebung vor. 49 Im Verfahren 12 L 2322/19.A hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 10.01.2020 ferner ausgeführt: 50 „Der Antragsteller hat auch nach erneuter Überprüfung keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 12 K 7502/18.A erhobenen Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25.10.2018. Weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die zu einer abweichenden Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers führten, sind ersichtlich. 51 Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs. Wegen des – wie im Beschluss vom 11.02.2019 ausgeführt: rechtzeitigen – Ersuchens des Bundesamts an die italienischen Behörden am 22.08.2018 fiel die gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Alt. 1 Dublin III-VO mangels ausdrücklicher Beantwortung des Aufnahmegesuchs unwiderleglich vermutete Stattgabe des Gesuchs nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs auf den 22.10.2018, weshalb die gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geltende reguläre sechsmonatige Frist am 22.04.2019 abgelaufen wäre, wenn sie nicht durch den am 07.11.2018 gestellten Eilantrag im Verfahren 12 L 2599/18.A gemäß der Rechtsprechung des 52 BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris, 53 unterbrochen und durch die ablehnende Entscheidung des Einzelrichters vom 11.02.2019 erneut in Lauf gesetzt worden wäre. Aufgrund dieser Unterbrechung lief die reguläre sechsmonatige Frist erst am 11.08.2019 ab. 54 Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen die ihr nach der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO obliegenden Pflichten dadurch verstoßen, dass sie die italienischen Behörden erst mit Schreiben vom 10.07.2019 über die am 07.11.2018 erfolgte Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Folge informierte, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin schon vor der am 23.07.2019 geplanten Überstellung des Antragstellers begründet worden und eine Verlängerung der regulären sechsmonatigen Frist nicht mehr möglich gewesen wäre. Zum einen hat das Bundesamt die italienischen Behörden schon mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 190 f. Beiakte 1) und somit noch vor dem 22.04.2019 als dem Tag, an dem die reguläre sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ohne Unterbrechung durch Einlegung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abgelaufen wäre, die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 55 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, 56 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung - Dublin III-DurchfVO) darüber unterrichtet, dass sich die Überstellung wegen eines am 07.11.2018 eingelegten Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung verzögert. 57 Zum anderen wäre es unerheblich, wenn diese Mitteilung nicht als unverzüglich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Dublin III-DurchfVO gelten würde, weil damit kein Zuständigkeitsübergang verbunden wäre. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 9 Abs. 2 Dublin III-DurchfVO zur Unterrichtung des zuständigen Staats durch den ersuchenden Staat für den Fall der zur Verlängerung der Überstellungsfrist führenden Gründe nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Unterrichtet der um Überstellung eines Antragstellers ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-DurchfVO vor Ablauf der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, über die gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO zur Verlängerung dieser Frist führenden Gründe (nämlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen Inhaftierung oder Flüchtigseins des Antragstellers), fallen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-DurchfVO die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Einen Zuständigkeitsübergang im Fall einer nicht unverzüglichen Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats durch den ersuchenden Mitgliedstaat wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung sieht dagegen weder Art. 29 Dublin III-VO noch Art. 9 Abs. 1 Dublin III-DurchfVO vor. 58 Das selbe gilt im Übrigen, wenn Art. 9 Abs. 1a Dublin III-DurchfVO einschlägig ist, nach dessen Satz 1 der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt aufnehmen, wenn eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben wurde, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Art. 8 Dublin III-DurchfVO zu organisieren. Auch diese Vorschrift sieht keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor. 59 Dagegen hat das Bundesamt die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-DurchfVO vor Ablauf der üblichen sechsmonatigen Frist (hier: zum 11.08.2019), über die es die italienischen Behörden im Übrigen mit Schreiben vom 10.07.2019 unterrichtete, nämlich mit Schreiben vom 23.07.2019 über die Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO unterrichtet, so dass es nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-DurchfVO zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Für diese Verlängerung der Überstellungsfrist bedurfte es auch keiner Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, weil es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. 60 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 75, juris. 61 Dabei hat das Bundesamt den Antragsteller entgegen dessen Annahme zu Recht mit der Folge als „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angesehen, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden ist, so dass die Überstellungsfrist nunmehr erst am 11.08.2020 enden wird. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 2) Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), Rn. 62, juris. 63 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Antragsteller am 23.07.2019 als Tag der ihm (mit Schreiben des Märkischen Kreises als Ausländerbehörde vom 10.07.2019) angekündigten Überstellung gemäß der Mitteilung der Ausländerbehörde vom selben Tag an das Bundesamt nicht in seinem (ihm von der Gemeinde zugewiesenen) Zimmer angetroffen wurde, wie eine Kontrolle des Zimmers ergab. Entgegen seiner Meinung ist damit die Mitteilung des Bundesamts, dass er in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde, substantiiert. 64 Dagegen hatte der Antragsteller die zuständigen nationalen Behörden nicht über das Verlassen der Wohnung informiert, obwohl er über die ihm insoweit obliegende Verpflichtung unterrichtet worden war. Letzteres ergibt sich aus dem Erhalt des Schreibens des Landrats des Märkischen Kreises als Ausländerbehörde vom 10.07.2019, mit dem dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien für Dienstag, den 23.07.2019, angekündigt und er aufgefordert wurde, sich zu diesem Zeitpunkt vor seiner Unterkunft in Neuenrade einzufinden. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 19.07.2019 ausgehändigt. 65 Entgegen der Meinung des Antragstellers musste ihm dieses Schreiben auch nicht übersetzt werden. Solche Übersetzungspflichten sind nur vereinzelt vorgeschrieben, wie z.B. 66 67 – aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) – in § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG , 68 in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) hinsichtlich der vorgesehenen Leistungen und Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verbunden sind, und 69 in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) bezüglich der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. 70 Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine solche Übersetzung in anderen Angelegenheiten – wie sie hier vorliegen – nicht erforderlich ist. Vielmehr ist der jeweils betroffene Ausländer gehalten, von sich aus um eine Übersetzungsmöglichkeit nachzusuchen. Für Letzteres ist indes weder vom Antragsteller etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 71 Darüber hinaus ist der Antragsteller ausweislich des an das Gericht adressierten Schreibens des Landrats des Märkischen Kreises vom 27.11.2019 zur Festnahme zwecks Durchsetzung der Ausreisepflicht ausgeschrieben. Daraus folgt, dass er sich schon längere Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft befindet, so dass er auch entgegen seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde noch dem Gericht gegenüber seinen Wechsel der Anschrift unverzüglich angezeigt hat. Über diese Obliegenheit war er ausweislich seiner Unterschrift auf der Belehrung am 17.07.2018 vom Bundesamt hingewiesen worden (Bl. 42, 48 der Beiakte 1). 72 Schließlich hat der Antragsteller nicht von der ihm nach dem Urteil des 73 EuGH vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), Rn. 65, juris. 74 rechtlich einzuräumenden Möglichkeit des Nachweises, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen, Gebrauch gemacht, weil er diesbezüglich bislang noch nicht einmal substantiierte Angaben gemacht hat. 75 Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen für eine Änderung von Amts wegen nicht gegeben. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses vom 11.02.2019 wird ergänzend auf das die Rechtsprechung des 76 EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), 77 für Italien konkretisierende Urteil des 78 VGH BW vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris 79 verwiesen.“ 80 An diesem Ergebnis hat sich nichts geändert. 81 Der Vortrag des Klägers, die Angabe im an die italienischen Behörden gerichteten Aufnahmegesuch, der Kläger habe am 17.07.2018 Asyl beantragt, sei vor dem Hintergrund, dass er spätestens am 29.06.2018 ein Asylgesuch geäußert habe und das Bundesamt am 02.07.2020 bereits von dem Eurodac-Treffer für Italien Kenntnis erlangt habe, falsch und täusche die italienischen Behörden über den Zeitpunkt der Asylantragstellung; ebenso stünden die Angaben auf die Frage in Ziffer 15 über einen angeblich schon einmal gestellten Asylantrag im Widerspruch zu der Tatsache, dass das Verfahren in Deutschland als Erstantrag laufe und statt eines Wiederaufnahmegesuchs ein Aufnahmegesuch wegen illegaler Einreise gestellt worden sei, führt nicht dazu, dass das Aufnahmegesuch nicht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung ordnungsgemäß innerhalb der dort normierten zweimonatigen Frist gestellt worden und damit die Beklagte möglicherweise für das Asylgesuch zuständig geworden ist. Denn das Bundesamt hat die italienischen Behörden im Aufnahmegesuch vom 22.08.2018 über sämtliche Daten aufgeklärt. So hat es außer dem Datum des (förmlichen) Asylantrags vom 17.07.2018 in den sonstigen zweckdienlichen Angaben den italienischen Behörden mitgeteilt, der Kläger sei am 29.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe internationalen Schutz beantragt, was dem Bundesamt am 02.07.2018 schriftlich bekannt geworden sei. 82 Die tatsächlich falsche Angabe in Ziffer 15 des Übernahmeersuchens, der Kläger habe im Aufenthaltsstaat oder in einem anderen Staat schon einmal internationalen Schutz oder die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutzstatus beantragt, ist hier deshalb unschädlich, weil das Bundesamt im Aufnahmegesuch ausdrücklich die Eurodac-Nr. mit „IT2 ...“ angab, woraus gemäß Art. 24 Abs. 4 S. 3 Variante 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO) folgt und für die italienischen Behörden ersichtlich war, dass wegen der Ziffer “2“ eine Person im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO betroffen war und damit keine Person im Sinne des Art. 24 Abs. 4 S. 3 Variante 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO, die für Personen einschlägig sind, die (hier: in Italien) internationalen Schutz beantragen und mindestens 14 Jahre alt sind. 83 Auch an den Feststellungen insbesondere zu den Bedingungen des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Italien hat sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts maßgeblich geändert, 84 vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 - W 8 K 20.50114 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung; a. A: VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A -, juris Rn. 59 - 96 (zu Dublin-Rückkehrern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, deren Asylverfahren aber noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen ist und die vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sind), 85 zumal es auch in Italien Hilfsorganisationen und Notunterkünfte gibt. 86 Ebenfalls von Notunterkünften ausgehend: VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A -, juris Rn. 89. 87 Soweit das 88 VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 41 ff., 89 auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Italien verweist, ist dies nach den Ausführungen der 90 SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020 (in englischer Fassung), S. 110, Punkt 10.10 a. E., 91 zwar unter zeitlichen Gesichtspunkten keine realistische Möglichkeit. 92 So auch: VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - 10 K 2221/18.A -, juris Rn. 97 - 100. 93 Andererseits empfiehlt die 94 SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020 (in englischer Fassung), S. 19, 95 (lediglich) im Fall vulnerabler Asylbewerber, von einer Überstellung nach Italien aufgrund der Dublin III-Verordnung abzusehen bzw. individuelle Garantieerklärungen von den italienischen Behörden einzuholen, dass die Aufnahmebedingungen vulnerabler Asylsuchender den völker- und unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, und im Übrigen (zwar eindrücklich, aber lediglich), sehr detailliert die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, die unter der Geltung der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden, 96 zu den rigiden Voraussetzungen der Unterbringung und medizinischen Behandlung insbesondere von sog. Dublin-Rückkehrern in Italien: SFH, Reception conditions in Italy, updated report on the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular Dublin returnees, in Italy, Januar 2020 (in englischer Fassung), S. 42-45, 72-76 sowie 102-104, 97 aufzuklären. 98 Darauf hinweisend: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.01.2020 - 22 K 13275/17.A -, juris Rn. 66. 99 Der Kläger hat ferner nichts zu seinen konkreten Asyl- und Aufnahmebedingungen in Italien während der Corona-Krise vorgetragen, obwohl er augenscheinlich Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten hat, wie dessen Mitteilung von der gegenwärtigen Anschrift des Klägers in Italien mit Schriftsatz vom 01.03.2020 belegt. 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 101 Rechtsmittelbelehrung 102 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 103 104 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 105 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 106 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 107 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 108 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 109 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 110 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.