Beschluss
23 L 987/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0707.23L987.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.387,50 € festgesetzt |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.387,50 € festgesetzt Gründe Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (23 K 2668/18) gegen die mündliche Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Baustelle auf dem Grundstück Y. , Flur 0, Flurstück 000 vom 22. April 2020 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 22. April 2020 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage (23 K 2668/18) gegen die Zwangsmittelandrohung vom 22. April 2020 und den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2020 anzuordnen, haben keinen Erfolg. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (23 K 2668/18) gegen die mündliche Anordnung der Stilllegung der Baustelle auf dem Grundstück Y. , Flur 0, Flurstück 000 vom 22. April 2020 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 22. April 2020 wiederherzustellen, ist zulässig. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen die Verfügung vom 22. April 2020 wiederherzustellen“ war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die telefonische Stilllegungsverfügung vom 22. April 2020 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom selben Datum (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW) Antragsgegenstand ist. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, ob mit der Anbringung des „Siegelfinformationsplakates“ bereits eine Versiegelung der Baustelle verbunden war oder ob es sich um eine Information über die Rechtslage handelt. Daher richtet sich der Antrag nicht zusätzlich gegen eine Vollstreckung in Gestalt der Versiegelung. Der so verstandene Antrag ist nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß schriftlich begründet hat. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2020 verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2020 hinsichtlich der Baustelle auf dem Grundstück in der D. -I. -Straße (Grundstück Y. , Flur 0, Flurstück 000) in M. -Y. ist rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Ermächtigungsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 81 Abs. 1 BauO NRW (in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2018). Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die Verfügung leidet nicht an einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Insbesondere ist im Rahmen der hier vorgenommenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des Verwaltungsaktes ordnungsgemäß angehört wurde. Ausweislich des Vermerkes vom 22. April 2020 im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin fand ein Telefonat mit dem Antragsteller statt, in dessen Verlauf die Untersagung der Bauarbeiten aufgegeben wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu – was seitens des Antragsteller auch unbestritten geblieben ist – klargestellt, dass der Antragsteller während des Telefonates vor Erlass der Stilllegungsverfügung die Gelegenheit hatte (und auch wahrnahm), sich zu der beabsichtigten Verfügung zu äußern. Die Anhörung ist formfrei und kann demnach zulässigerweise auch (fern-)mündlich erfolgen. Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 9. August 1996 – 2 EO 669/96 –, juris. Im Übrigen könnte eine unterbliebene Anhörung noch nachgeholt werden. Die Stilllegungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, weil das Bauvorhaben des Antragstellers bereits formell illegal ist. Wird ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Dies ist hier der Fall. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BauO NRW. Hiernach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier nicht einschlägig. Insbesondere ergibt sich eine Genehmigungsfreiheit weder aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BauO NRW, noch aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW. Nach diesen Vorschriften sind Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen (lit. a), sowie Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich (lit. b), nicht genehmigungsbedürftig. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben, weil es sich ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin bildlich dokumentierten Baustelle um ein entstehendes Gebäude im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW – und nicht um zwei separate Gebäude – handelt und dieses Gebäude eine Überdachung von ca. 10 x 5 x 3 m bzw. 2,50 m, mithin etwa 125 m³ bis 150 m³ Brutto-Rauminhalt und ca. 50 m² Brutto-Grundfläche aufweist und demgemäß die genannten genehmigungsfreien Tatbestände überschreitet. Der Begriff der Gebäude ist in § 2 Abs. 2 BauO NRW definiert, wonach dies selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sind. Bei Anbauten mit eigenem Zugang kommt es in Bezug auf die Abgrenzung von selbständigem Bauwerk und Gebäudebestandteil darauf an, ob dieser funktional mit dem vorhandenen Gebäude verbunden ist. Spannowsky in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 4. Edition, Stand: 1. Dezember 2019, § 2, Rn. 19.2 Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei der im Bau befindlichen Anlage auf dem Grundstück des Antragstellers um ein einheitliches Gebäude. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos lässt sich entnehmen, dass das Dach der „beiden Teilabschnitte“ der im Bau befindlichen Anlage über eine gemeinsame Mittelkonstruktion miteinander verbunden ist und die beiden „Teilabschnitte“ insoweit über drei gemeinsame Holzstützen verfügen. Demgemäß handelt es sich um eine wesentliche funktionale Verbundenheit. Dessen ungeachtet wird die Annahme eines einheitlichen Gebäudes jedoch auch dadurch bestätigt, dass die beiden „Gebäudeabschnitte“ über exakt dieselben Maße verfügen (jeweils ca. 5 x 5 x ca. 2,5 m) und auch dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck eines in sich abgeschlossenen Gebäudes vermitteln. Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller unter Vorlage von Bauzeichnungen zu einem Carport geltend macht, dass es beabsichtigt sei, einen Carport (ca. 5 x 5 x 2,5 m) und einen „Abstellraum“ (ebenfalls ca. 5 x 5 x 2,5 m) als selbständig nutzbare Anlagen zu errichten. Denn es kommt – wie dargelegt – vielmehr auf die vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse an. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Maßnahme ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Eine Stilllegungsverfügung kann ebenso wie eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich allein auf das Fehlen der erforderlichen Genehmigung gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung kann sich – was hier nicht vorliegt – dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2016 – 7 B 16/16 –, juris. Auf die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Verantwortlichen schließlich begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dass neben dem Antragsteller, der sowohl Eigentümer des Gebäudes als auch Bauherr ist, noch andere Personen als Verantwortliche in Betracht kämen, ist nicht erkennbar. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Stilllegungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, sind nicht zu erkennen. Liegt eine voraussichtlich rechtmäßige Stilllegungsanordnung vor, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 – 7 B 683/16 – , juris. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung vom 22. April 2020 hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 27. April 2020 hat keinen Erfolg. Er ist bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller bei der Behörde nicht den zuvor erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Ferner ist er unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Hinblick auf den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2020 fällt aufgrund der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auch zulasten des Antragstellers aus. Der rechtsfehlerfrei ergangene Gebührenbescheid beruht auf Ziff. 2.8.2.3 VerwGebO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Gericht hat sich insoweit an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen orientiert und gemäß Ziff. 2. lit. c) des Kataloges für den Gebäudeteil „Abstellraum“ 2.500,00 € und für den Gebäudeteil „Carport“ aufgrund der zwei Pkw-Stellflächen 8.000,00 € in Ansatz gebracht. Die Summe hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wurde gemäß Ziff. 11 lit. b) und aufgrund der Vorläufigkeit im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren auf insgesamt ein Viertel reduziert. Zusätzlich hat das Gericht hinsichtlich der Androhung des Zwangsmittels (Ziff. 13 lit. b) des Streitwertkataloges) ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes in Ansatz gebracht, da diese erst nach der Stilllegungsverfügung – mithin nicht in einem Bescheid – erfolgt ist (Abzug von 50 %) und ein weiterer Abzug (ebenfalls in Höhe von 50 %) aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens anzurechnen war. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung hat das Gericht ebenfalls ein Viertel des Betrages in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.