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Urteil

23 K 13559/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0708.23K13559.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück unter der Anschrift L.-----weg 00 in 00000 G. . Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem von der Klägerin bewohnten Einfamilienhaus bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 00 (L.-----weg 00 in 00000 G. ). Dieses Grundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Klägerin. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen werden durch den Verbindungsweg zwischen dem L.-----weg und der L1.---straße getrennt. Von diesem Verbindungsweg aus liegt das Grundstück der Klägerin in zweiter Baureihe. Die Beigeladene betreibt auf dem vorgenannten Grundstück seit den 1960er Jahren einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsartikel. Im Laufe der Jahre wurden mehrere Baugenehmigungen zur Erweiterung des Betriebes um Lagerhallen oder Silos erteilt. Die Baugenehmigungen für den Bestandsbetrieb enthalten keine Lärmschutzauflagen mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung. Zum Kerngeschäft der Beigeladenen an diesem Standort gehört der Handel mit regional angebautem Getreide, das in dem auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Siloanlagen zwischengelagert, von dort umgelagert und für den Abverkauf wieder auf das Betriebsgrundstück gebracht wird. Ferner umfasst die satzungsgemäße Zielsetzung der Genossenschaftsbank den gemeinschaftlichen Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel sowie den Handel mit sonstigen Waren. Daneben betreibt die Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück einen Einzelhandel. Unter anderem verkauft sie Gartenartikel, Saatgut, Futtermittel und Erden an Endverbraucher. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 „G. -H. , L.-----weg , Erweiterung Getreidelager XXXXX“. Dieser wurde von der Beklagten am 15. Juli 2014 im Wege der Angebotsplanung zur rechtlichen Steuerung des Bestands und der Ermöglichung der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen beschlossen. Er setzt für den Bestandsbetrieb der Beigeladenen auf dem Flurstück 00 sowie für die geplante Erweiterung auf dem Flurstück 00 jeweils ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" fest. Im Bebauungsplan sind Immissionsschutzkontingente festgesetzt, deren Werte sich an denen für Mischgebiete orientieren. Nachdem das OVG NRW diesen Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (7 D 51/15.NE) wegen der unzureichenden Ausweisung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen für unwirksam erklärt hatte, erfolgte die Neubekanntmachung des Bebauungsplans mit rückwirkender Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zum 15. Juli 2017 im Amtsblatt der Beklagten vom 17. November 2017. Eine erneute Normenkontrollklage wurde nicht erhoben. Zwischen den Beteiligten war bereits 2015 ein Verfahren vor dem erkennenden Gericht bezüglich einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die geplante Erweiterung des Betriebs auf der Grundlage des oben genannten Bebauungsplans anhängig. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (23 K 481/15) hat das erkennende Gericht diese Baugenehmigung aufgehoben, da sie sich in Bezug auf Nebenbestimmungen zum Lärmschutz als unbestimmt erwies. Im Zuge dieses Verfahrens wurde thematisiert, dass für die von der Beigeladenen praktizierte Einzelhandelsnutzung keine Baugenehmigung vorliegt. Die Beigeladene beantragte am 26. Juli 2017 die Erteilung einer Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung des ländlichen Einzelhandels. Antragsgegenstand ist die Nutzungsänderung einer bestehenden Bürofläche in einen Verkaufs- und Kassenraum mit einer Grundfläche von 19,83 m 2 , die Nutzung eines Teilbereichs der angrenzenden Lagerhalle mit einer Fläche von 142,51m 2 als „Lagerfläche für Produkte, die dem Verkauf an Endverbraucher dient“ sowie die Nutzung von Außenflächen als Freilager. Die hierfür vorgesehenen Flächen ergeben sich aus dem Lageplan. Bauliche Veränderungen des Bestandes sind nicht vorgesehen. Die Betriebszeiten sind mit 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben. In der Betriebsbeschreibung ist erläutert, dass der Abverkauf bei einem Bezugs- und Absatzhandel traditionell „vom Hof“ erfolgt sei. Die Entwicklung sei zur Einrichtung eines Büros mit rd. 20m 2 als Kassenraum gegangen, in dem mittlerweile auch ein untergeordneter Handel betrieben werde. Hinsichtlich der gehandelten Produkte wird auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen. Der Büroraum solle nun förmlich als Verkaufs- und Kassenraum benannt werden. Der angrenzende Lagerraum diene als Lagerfläche für Produkte, die dem Verkauf an Endverbraucher diene. Am 18. August 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Zum Bestanteil der Baugenehmigung machte die Beklagte das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros XXXXXX aus E. vom 19. Dezember 2016. Anlage der Baugenehmigung ist des Weiteren eine grüngestempelte Geräuschimmissions-Untersuchung nach der TA Lärm für den Bestand der Warenabteilung L.-----weg des Ingenieurbüros XXXX aus E. vom 8. Mai 2017. Diese ist nicht als Bestandteil der Baugenehmigung gekennzeichnet. In der Baugenehmigung wird der Beigeladenen mittels einer Nebenbestimmung aufgegeben, die im Lageplan als Außenlagerfläche gekennzeichneten Flächen so einzuzäunen/einzuhausen und zu beschriften, dass sie für Kunden des Einzelhandels erkennbar unzugänglich sind. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2017 Klage gegen die ihr am 9. September 2017 zugestellte Baugenehmigung erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei klagebefugt, da die Baugenehmigung sie in qualifizierter Weise in ihren Nachbarrechten verletze. Ihre Klage sei auch begründet. Die Baugenehmigung sei unbestimmt. Die bloße Bezugnahme auf die Geräuschimmissionsuntersuchung der XXXX vom 8. Mai 2017 sei nicht ausreichend. Aus dem Inhalt der Untersuchung werde nicht ersichtlich, welche Emissionen von dem Einzelhandelsbetrieb ausgingen. So sei beispielsweise nicht erkennbar, welche der Emissionen, die bei der Warenanlieferung durch LKW entstünden, dem Einzelhandel zuzuordnen seien. Auch verhalte sich die Betriebsbeschreibung nur unzureichend zu den betrieblichen Abläufen in Bezug auf den Anlieferverkehr. Die Einlagerungsaktivitäten durch Gabelstapler und die einzelhandelsbezogenen Verladeaktivitäten würden ebenfalls nicht thematisiert. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO. Die von dem Einzelhandel ausgehenden Lärmemissionen hielten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht ein, wobei für ihr Wohngrundstück das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde zu legen sei. Da ihr Wohngebiet an den Außenbereich grenze, sei ein Zwischenwert zu bilden, der in Höhe der Werte für ein allgemeines Wohngebiet liege. Die Klägerin legt dar, der durch den Einzelhandel ausgelöste Fahrverkehr, der nach einer 2012 durchgeführten Verkehrsuntersuchung 80% des ermittelten Gesamtverkehrsvorkommens auslöse, stelle für sie eine unzumutbare Störung dar. Im Verfahren betreffend die Erweiterung der Siloanlage sei festgestellt worden, dass durch die Einzelhandelsnutzung ca. 44.000 Fahrten zusätzlich für den Ankauf sonstiger Güter und 2.400 Fahrten für die Anlieferung sonstiger Güter erfolgten. Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass nach der Baugenehmigung noch Abfahrverkehr nach 22.00 Uhr möglich sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass für die Einzelhandelsnutzung keinerlei PKW Parkplätze gefordert würden. Auch dies belege, dass etwaige Auswirkungen des Stellplatzverkehrs nicht betrachtet worden seien. Die Klägerin legt dar, der Einzelhandel könne auch nicht als untergeordnet bewertet werden. Das Sortiment gehe weit über das einer landwirtschaftlichen Warenabteilung hinaus, indem z.B. auch Baumaterial angeboten werde. Auch überstiegen die tatsächlichen Lager- und Verkaufsflächen den vorgetragenen Umfang. Waren würden unter anderem auch auf einer vor dem Gebäude liegenden Freifläche angeboten. Auch würden Gefahrstoffe an Einzelhandelskunden verkauft. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen am 18. August 2017 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin für unzulässig. Nachbarrelevante Auswirkungen des Einzelhandels seien aufgrund der Größe des Einzelhandels, seiner Unterordnung unter das Kerngeschäft der Beigeladenen sowie der räumlichen Distanz zum Grundstück der Klägerin nicht wahrnehmbar. Vom Geschehen in dem kleinen Verkaufs- und Kassenraum sowie dem angrenzenden Lagerraum werde die Klägerin schon aufgrund der räumlichen Distanz schlechterdings nichts mitbekommen. Auch hinsichtlich der Außenlagerfläche spreche nichts dafür, dass die Kunden, die diese Fläche aufsuchten, ein von der Klägerin wahrnehmbares Lärmvolumen verursachen könnten. Gleiches gelte hinsichtlich des Ziel- und Quellverkehrs. Insoweit sei die Klägerin bereits nicht als Nachbarin im Sinne des Immissionsschutzrechts einzuordnen. Der Verkehr werde nicht allein über den L.-----weg , sondern auch über den Verbindungsweg zur L1.---straße abgewickelt. Der Ziel- und Quellverkehr müsse als ausgesprochen marginal eingestuft werden, so dass vom Bauherrn nicht verlangt werden könne, dass er zwecks Prüfung des Rücksichtnahmegebots Gutachten zur Umgebungsverträglichkeit des Ziel- und Quellverkehrs vorlegen müsse. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Sie leide namentlich nicht an einem Bestimmtheitsmangel. Die Gegenstände der Handelstätigkeit sowie der Lagerung habe die Beigeladene durch die Betriebsbeschreibung definiert, indem sie auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen habe. Als Vorgabe für die Unterordnung ergebe sich aus den textlichen Festsetzungen, dass die Lagerflächen für Sämereien, Erden und Rindenmulch 150m 2 nicht überschreiten dürften, für die anderen genannten Artikelgruppen gelte eine Flächenlimitierung von jeweils 50m 2 . Schließlich begrenze die textliche Festsetzung die Fläche für den Verkaufs- und Kassenraum auf 20m 2 . Die Beklagte tritt ferner dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wonach das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen seien gering und lägen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig. Nach ihrer Ansicht bedarf die Einzelhandelsnutzung bereits keiner Genehmigung, weil der Verkauf landwirtschaftlicher Artikel integraler Bestandteil eines Raiffeisenmarktes sei und dies auch für den Verkauf an Endverbraucher gelte. Hilfsweise macht die Beigeladene geltend, die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der legalisierenden Baugenehmigung, sondern wann die vermeintlich unzulässige Tätigkeit aufgenommen worden sei. Die Klägerin wisse seit geraumer Zeit, dass die Beigeladene den streitgegenständlichen Verkauf an Endverbraucher seit Jahrzehnten betreibe, ohne etwas hiergegen unternommen zu haben. Der Verkauf an Endverbraucher habe sich in den vergangenen Jahren nicht maßgeblich geändert, insbesondere nicht verstärkt. Der Umsatz sei, verglichen mit dem Jahr 2010, in den letzten Jahren sogar gesunken. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Zunächst sei die Baugenehmigung im Zusammenspiel mit der Baubeschreibung hinreichend bestimmt. Entscheidend für das nachbarliche Abwehrrecht seien nicht einzelne Emissionen einer Nutzung, sondern die Gesamtemissionen, die hier unter Einbeziehung des Einzelhandels mittels Gutachten des XXXX-Ingenieurbüros vom 8. Mai 2017 bewertet worden sei. Daher können offen bleiben, welche Lieferinhalte unter die untersuchte Teilimmission „Anlieferung Ware LKW“ zu fassen seien und ob die im Gutachten aufgeführte Teilimmission „PKW Kunden“ sich nur auf den Einzelhandel oder den Gesamtbetrieb beziehe. Ebenso sei unerheblich, dass PKW Stellplätze nicht gesondert betrachtet würden. Die Klägerin lasse unberücksichtigt, dass der Verkauf an Endverbraucher sich exakt auf die Waren und Bedarfsartikel beziehe, die wegen des Großhandels ohnehin angeboten würden. Dementsprechend gebe es keinen eigenen Anlieferverkehr für den Verkauf an Endverbraucher und genauso wenig Entladungsvorgänge, die diesem untergeordneten Geschäftszweig der Beigeladenen zuzuordnen seien. Eine lärmtechnische Untersuchung für den anteiligen Wert bezogen auf den Bruchteil einer LKW Ladung sei nicht möglich. Ein Schallgutachten sei für die Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Der Ziel- und Quellverkehr belaufe sich mit den von der Klägerin vorgetragenen 44.000 Fahrten auf durchschnittliche 141 Fahrten pro Tag und betreffe damit einen sehr geringen Kundenzu- und -abfluss. Selbst wenn man unter Annahme eines Worst-Case-Szenarios für die sicherlich besonders frequentierten Freitage und Samstage von 300 - 400 PKW Fahrten ausgehe, sei eine Überschreitung der Vorgaben von Ziffer 7.4 TA Lärm ausgeschlossen. Um den Immissionsgrenzwert der 16. BImschV für Wohngebiete oder gar Mischgebiete zu erreichen, bedürfe es eines Verkehrsaufkommens von mehreren Tausend Fahrten pro Tag. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch Fachgutachten hinlänglich dargelegt und bestätigt worden. Der Verkehr werde zudem nicht ausschließlich über den L.-----weg , sondern auch über die L1.---straße abgewickelt. Eine Überschreitung der Lärmvorgaben sei somit ausgeschlossen. Schließlich liege auch materiell-rechtlich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschritten würden. Maßgeblich sei - anders als die Klägerin meine - nicht der Wert für ein reines Wohngebiet, sondern für ein Mischgebiet. Die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen seien schließlich nicht in den Beurteilungspegel des streitgegenständlichen Betriebs einzubeziehen, sondern nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eigenen Regeln unterworfen. Die Voraussetzungen einer Zurechnung nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm lägen nicht vor. Soweit die Klägerin auf den nach der Betriebsschließung stattfindenden Abfahrverkehr verweise, sei der Beurteilung der Erhöhung des Nachtwertes nicht die lauteste Nachtstunde – also der Zeitpunkt des Abfahrtverkehrs – zugrunde zu legen, sondern der Mittelungspegel über die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Unter Beachtung dieses Grundsatzes erhöhe sich auch nachts der Beurteilungspegel nicht in der erforderlichen Weise. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte 23 K 481/15, die Akte des Normenkontrollverfahrens 7 D 51/15.NE sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Namentlich ist die Klägerin klagebefugt. Im Rahmen der Klagebefugnis kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung tatsächlich in ihren Rechten verletzt ist, sondern es reicht aus, wenn eine eigene Rechtsverletzung möglich erscheint. Vorliegend hat die Klägerin die Möglichkeit aufgezeigt, die streitige Baugenehmigung könne gegen das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ableitbare Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Diese Vorschrift ist den Interessen Dritter zu dienen bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, juris, Rn. 22. Die Klägerin kann sich auch auf die Rechtsstellung als Nachbarin und die sich hieraus ergebenden Abwehrbefugnisse vor allem aus Art. 14 Abs. 1 GG und den drittschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts berufen. Nachbarschutz kann derjenige in Anspruch nehmen, der von dem Bauvorhaben qualifiziert betroffen ist. Das Betroffensein muss sich deutlich abheben von solchen Auswirkungen eines Vorhabens, die den einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Es setzt ein besonderes Verhältnis zum Vorhaben voraus, das vor allem in einem räumlichen Bezug zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 B 626/10 –, juris, Rn. 7. Das Grundstück der Klägerin grenzt zwar nicht an das Grundstück der Beigeladenen. Aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 50-60m zum genehmigten Bauvorhaben gehört die Klägerin noch zum Kreis der Nachbarn des Baugrundstücks. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten hat sie hinreichend aufgezeigt. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, – 4 C 12/14 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007, – 10 B 2675/06 – juris, Rn. 4 m.w.N. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die erteilte Baugenehmigung. Diese gestattet den Einzelhandelsbetrieb allein im Verkaufs- und Kassenraum. Bezüglich der Außenlagerflächen ist in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen vorgesehen, dass diese so einzuzäunen/einzuhausen und zu beschriften sind, dass sie für Kunden des Einzelhandels erkennbar unzugänglich sind. Aus diesem Grunde kommt es auf den Vortrag der Klägerin, es würden Waren auf dem Außengelände angeboten, nicht an. Ob eine Baugenehmigung überschritten wird, ist gegebenenfalls im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die angefochtene Baugenehmigung auch nicht in nachbarrelevanter Hinsicht als unbestimmt. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit fehlerfrei feststellen können. Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013, – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 59. Dabei kann im Fall der Drittanfechtung nur eine Unbestimmtheit hinsichtlich nachbarrechtlich relevanter Inhalte der Baugenehmigung geltend gemacht werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einzelhandelssortimentes: Durch die Bezugnahme auf den Bebauungsplan ist der Handel mit sämtlichen dort genannten Produkten genehmigt. Dies umfasst den Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermitteln gemäß Nummer 46.21, Düngemitteln gemäß Nummer 47.76.1 und Pflanzenschutzmitteln gemäß Nummer 46.75.0 des landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt, WZ 2008). Ferner ist der untergeordnete Handel mit Sämereien, Erden und Rindenmulch, Bau – und Heimwerkerbedarf sowie Arbeitsbekleidung und –schuhen, zoologischem Bedarf sowie sonstigen Sortimenten im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt, WZ 2008) gestattet, soweit die entsprechende Lagerfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist und im baulichen Zusammenhang unterhalten wird. Als Vorgabe für die Unterordnung ergibt sich aus den textlichen Festsetzungen, dass die Lagerflächen für Sämereien, Erden und Rindenmulch 150m 2 nicht überschreiten dürfen, für die anderen genannten Artikelgruppen gilt eine Flächenlimitierung von jeweils 50m 2 . Schließlich begrenzt die textliche Festsetzung des Bebauungsplans die Fläche für den Verkaufs- und Kassenraum auf 20m 2 . Soweit die Klägerin rügt, die Beigeladene veräußere unter anderem auch Gefahrstoffe an Endverbraucher, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert genug, um prüfen zu können, ob diese – z.B. als Pflanzenschutzmittel – vom oben aufgezeigten Sortiment erfasst sind oder nicht. Auch hier gilt jedoch wieder, dass eine eventuelle Überschreitung der Baugenehmigung nicht deren Rechtswidrigkeit zur Folge hätte, sondern gegebenenfalls in einem ordnungsbehördlichen Verfahren zu überprüfen ist. Unabhängig davon ist aber bereits nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern durch den Verkauf nicht der Sortimentsliste unterfallender Produkte an Endverbraucher die Nachbarrechte der Klägerin verletzt sein könnten. Eine nachbarrelevante Unbestimmtheit ergibt sich des Weiteren nicht daraus, dass in der Baugenehmigung keine Regelungen zur Verladesituation und zu Stellplätzen vorgenommen werden. Zunächst bedarf es hinsichtlich der Verladesituation nach dem Kaufvorgang keiner gesonderten Regelung in der Baugenehmigung. Insofern ist der Umstand, dass die eingekauften Waren typischerweise in einen PKW eingeladen werden, von der Genehmigung umfasst. Die Situation unterscheidet sich nicht substantiell von anderen Einzelhandelsbetrieben wie beispielsweise Bau- oder Möbelmärkten, wo ebenfalls sperrige Waren eingekauft und in PKW verladen werden. Gleiches gilt für die Warenanlieferung. Die Baugenehmigung erlaubt die Anlieferung von Waren auf dem Betriebsgrundstück, ohne insoweit eine Einschränkung vorzunehmen. Ebenso ist umfasst, dass die Waren auf dem Betriebsgrundstück auf den dafür vorgesehen Flächen gelagert werden. Soweit die Klägerin vorträgt, es würden täglich mehrfach große LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40t Ware für den Einzelhandel anliefern, die sodann durch Gabelstapler mit Verbrennungsmotoren entladen würden, fehlen jegliche Anknüpfungspunkte dafür, inwiefern die Klägerin meint, diese Anliefervorgänge dem Einzelhandel zuordnen zu können. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es der Klägerin nicht allein um den genehmigten Einzelhandel geht, sondern sie im Zuge der Überprüfung der streitgegenständlichen Baugenehmigung letztlich eine immissionsrechtliche Überprüfung auch des Bestandsbetriebes der Beigeladenen herbeiführen möchte. Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass die Baugenehmigung keine Stellplätze für den Einzelhandel vorsieht und sich somit auch nicht dazu verhält, wo diese auf dem Vorhabengrundstück angeordnet sind. Durch diesen Mangel wird die Baugenehmigung allerdings nicht im Verhältnis zur Klägerin in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Insoweit muss der Nachbar die Auswirkungen des Vorhabens auf sein Grundstück zuverlässig einschätzen können. Ausgehend hiervon kann die konkrete Anordnung von Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück durchaus nachbarrelevant sein. Dies ist typischerweise im Verhältnis zu den direkten Nachbarn der Fall, da diese von der konkreten Anordnung und Lage der Stellplätze auf dem Grundstück unmittelbar betroffen sind. Eine derartige Betroffenheit ist hinsichtlich der Klägerin, deren Grundstück zum einen durch einen Weg vom Vorhabengrundstück getrennt ist und zudem – ausgehend von diesem Weg – in zweiter Reihe liegt, nicht erkennbar. Im Verhältnis zur Klägerin führt das Fehlen der Stellplatzausweisung in der Baugenehmigung mithin nicht zu einer nachbarrelevanten Unbestimmtheit. Darüber hinaus verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das gilt zunächst hinsichtlich des Verkaufsgeschehens. Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie meint, der genehmigte Einzelhandel der Beigeladenen halte die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht ein. Zu Unrecht geht die Klägerin zunächst davon aus, dass für ihr Grundstück die Werte eines reinen Wohngebietes zugrunde gelegt werden müssten. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren, vgl. Urteil vom 11. Oktober 2017, – 7 D 51/15.NE –, S. 10 des Urteilsabdrucks, wonach das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, nicht als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Dies ergibt sich auch nach dem Eindruck der Kammer aus den vom OVG NRW beim Ortstermin gefertigten Lichtbildern (Bl. 176 der Akte 7 D 51/15.NE). Der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert ist gemäß Ziffer 6.7 Abs. 1 TA-Lärm auf einen Zwischenwert zu erhöhen. Diese Regelung behandelt die Konstellation, in der gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf – und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Nach Absatz 2 der genannten Regelung ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe-und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin, wonach der Betrieb der Beigeladenen im Laufe der Jahre und vor allem nach Errichtung der Wohnbebauung gewachsen und erweitert worden ist, kommt ihm gleichwohl eine prägende Kraft zu. So ist bereits 1963 eine Baugenehmigung für einen Siloturm erteilt worden, 1969 folgte eine weitere Baugenehmigung für 2 Getreidelagersilos. Aus diesem Grunde bestimmt sich das Schutzniveau des Grundstücks der Klägerin nach demjenigen eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes. Hieraus folgt in Anwendung von Ziffer 6.1 TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 db (A) tags und 45 dB(A) nachts. Dass dieser Wert durch den in der geschlossenen Räumlichkeit des Kassenraums stattfindenden Einzelhandel erreicht oder gar überschritten werden könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes ergibt sich des Weiteren nicht aus dem von der Klägerin als problematisch angesehenen Zu- und Abfahrverkehr sowie dem Parkverkehr auf dem Grundstück. Nachbarn haben die von den grundsätzlich in allen Baugebieten zulässigen Stellplätzen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Dies ergibt sich aus der in § 12 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung des Verordnungsgebers. Besondere örtliche Verhältnisse können im Einzelfall aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Sie können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 – , juris, Rn. 7. Rücksichtslosigkeit im Falle von Stellplätzen meint Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist nachbarrechtlich grundsätzlich von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008, – 10 A 1678/07 –, juris, Rn. 46 zu § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - wie etwa die Richtwerte der TA Lärm - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2014, – 7 A 2144/12 –, juris, Rn. 13. Gemessen daran führt der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr hier nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Klägerin. Geht man im Sinne eines Worst-Case Szenarios davon aus, dass auf dem Vorhabengrundstück mangels Kennzeichnung von Stellplätzen in der für die Klägerin ungünstigsten Weise, nämlich zum Verbindungsweg hin geparkt wird, so entstünde eine Situation, die der Normgeber als unbedenklich erachtet, nämlich ein Parken zur Straße hin. Hinzu kommt, dass aufgrund des genehmigten Bestandsbetriebes eine Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin besteht, denn der Bereich, in dem sich der Kassenraum sowie die Außenlagerflächen befinden, wird zugleich im Rahmen des genossenschaftlichen Betriebs u.a. von Traktoren und LKW angefahren. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es auch keines Schallschutzgutachtens in Bezug auf den Einzelhandel. Welche Unterlagen einem Bauantrag beizufügen sind, bestimmt sich nach der hier maßgeblichen BauPrüfVO vom 1. Januar 2003. Diese bestimmt in § 1 Abs. 2, dass der Inhalt der Bauvorlagen sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche beschränkt. Des Weiteren kann die Aufsichtsbehörde in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. § 1 Abs. 2 Satz 3 sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde u.a. auf Nachweise des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige verzichten kann, sowie sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. So liegt der Fall hier. Von dem Einzelhandelsbetrieb sind in der genehmigten Größenordnung keine besonderen Emissionen zu erwarten, die mit Blick auf die konkrete bauliche Situation einer Begutachtung bedürften. Insoweit ist davon auszugehen, dass aufgrund der kleinen Verkaufsfläche von ca. 20m 2 keine für die Nachbarn unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen. Auch ist der Betrieb gegenüber dem Bestandsbetrieb der Beigeladenen deutlich untergeordnet. Dies bestreitet die Klägerin zwar, indem sie vorträgt, der Einzelhandel sei stetig angewachsen und erstrecke sich inzwischen auf Produkte, die im Rahmen des genossenschaftlichen Verkaufs nicht angeboten würden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Eine Unterordnung im Verhältnis zum Hauptbetrieb wird in der angefochtenen Baugenehmigung durch eine Begrenzung der Verkaufs- und Lagerflächen erzielt. So dürfen die Lagerflächen für Sämereien, Erden und Rindenmulch 150m 2 nicht überschreiten; für die anderen durch die Bezugnahme auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans relevanten Artikelgruppen gilt eine Flächenbegrenzung von jeweils 50m 2 . Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt sich aber auch deshalb, weil für den Gesamtbetrieb – also den genossenschaftlichen Lager- und Handelsbetrieb zuzüglich des hier streitgegenständlichen Einzelhandels – eine Geräuschimmissionsuntersuchung vorliegt. Nach der Geräuschimmissionsuntersuchung der XXXX vom 8. Mai 2017 werden die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes durch den gesamten vorhandenen Bestand des Betriebes der Beigeladenen an sämtlichen in Blick genommenen Immissionspunkten unterschritten. Von besonderem Interesse ist hier der Immissionspunkt 02 am L.-----weg 00, bei dem der Richtwert von 54,8 dB(A) tags eingehalten wird. Das Grundstück L.-----weg 00 ist das Nachbargrundstück der Klägerin und liegt näher am Betrieb der Beigeladenen als das Grundstück der Klägerin. Mithin ist davon auszugehen, dass für das Grundstück der Klägerin erst recht keine Überschreitung der Werte der TA-Lärm vorliegt. Da nach dem Gutachten des Ingenieurbüros XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXX vom 8. Mai 2017 bereits der Gesamtbetrieb der Beigeladenen den für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschreitet, kommt es nicht darauf an, dass das Gutachten keine Aufteilung der Lärmquellen nach Einzelhandel und Bestandsbetrieb vornimmt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich einzelne Anliefervorgänge nicht einem der beiden Geschäftsbereiche zuordnen lassen und ob das Einzelhandelssortiment deckungsgleich mit dem im Rahmen des genossenschaftlichen Landhandels angebotenen Warensortiments ist. Aufgrund dessen dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch, wonach der einzelhandelsbezogene Ziel- und Quellverkehr eine für sie unzumutbare Geräuschbelastung darstelle. Maßgeblich ist grundsätzlich die Situation auf dem Betriebsgrundstück. Die Voraussetzungen der Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm, unter denen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu berücksichtigen und soweit wie möglich vermindert werden sollen, liegen hier nicht vor. Hinzu kommt, dass nach der Verkehrsuntersuchung vom 15. Mai 2012, welche anlässlich der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 000 „Erweiterung Getreidelager XXXXX“ durchgeführt wurde, ein wesentlicher Teil des Zu- und Abfahrverkehrs nicht über den am Grundstück der Klägerin vorbeiführenden L.-----weg abgewickelt wird, sondern über den Verbindungsweg L.-----weg /L1.---straße . Aus dieser Verkehrsuntersuchung ergibt sich des Weiteren, dass der Hauptteil des Verkehrs im Wesentlichen bis 18.00 Uhr stattfindet. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich im Verhältnis zur Klägerin als nicht unmittelbarer Nachbarin auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorsieht, was bedeutet, dass Abfahrverkehr nach 22.00 Uhr und damit in den empfindlichen Nachtzeiten stattfinden kann. Anders als für die Immissionsrichtwerte auf dem Betriebsgrundstück, für die nach Ziffer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA-Lärm die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel ist, kommt es für den nach der Betriebsschließung stattfindenden Abfahrtverkehr auf öffentlichen Wegen auf den Mittelungspegel von 22.00 bis 6.00 Uhr an, vgl. hierzu Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm Nr. 7, 7. Besondere Regelungen Stand 92. EL, Februar 2020, Rn. 52, 53. Darauf, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung signalisiert hat, auf die Ausnutzung der Baugenehmigung zu verzichten, soweit diese eine über 21.45 Uhr hinausgehende Betriebszeit ermöglicht, kommt es rechtlich nicht an. Nicht zu klären vermag die Kammer den Einwand der Beigeladenen, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin verwirkt sein könnte. Zur Beurteilung dieser Frage fehlt es an aussagekräftigem Zahlenmaterial über die Entwicklung des Einzelhandels in den vergangenen Jahren. Teils trägt die Beigeladene vor, der Einzelhandel sei stetig angewachsen, teils heißt es, das Geschäft sei im Verhältnis zum Jahr 2010 rückläufig. Einer Klärung der Verwirkung bedarf es jedoch nicht, da eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag stellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.