1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin bei ihren Entgeltgenehmigungsentscheidungen die im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens (...) mit dem Hilfsantrag vom 15. April 2020 (nebst Erläuterung und Anlagen) sowie der Darlegung in den Schreiben der Antragstellerin vom 6. Mai 2020 sowie vom 16. Juni 2020 vorgenommene fiktive Kostenzuordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache 18 K 3187/20 - längstens jedoch bis zu einer entsprechenden Angleichung von § 19 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 ERegG an die Richtlinie 2012/34/EU - akzeptiert. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3187/20 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 (Az.: ...) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG - entfallen ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem individuellen Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, richtet sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sollte jedoch eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen nicht möglich sein, können die Gerichte ihre Entscheidung stattdessen auch auf eine Folgenabwägung unter umfassender Einbeziehung der Belange des Antragsstellers stützen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, juris Rn. 3; vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, juris Rn. 3; vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 26 und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 - 13 B 676/17 -, juris Rn. 51 f. und vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris Rn. 27 f. Vgl. auch Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93; Buchheister, in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 51 sowie die Darstellung von Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 373 m. Fn. 1610 und 1616. 2. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kann eine Entscheidung wegen der Komplexität des zu bewältigenden Streitstoffs und der Kürze der für die Durchführung eines Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Zeit allein im Wege einer Folgenabwägung getroffen werden. Die in Streit stehenden Rechtsfragen können im Rahmen einer ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den voraussichtlichen Erfolg der durch die Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage beinhaltenden summarischen Prüfung nicht geklärt werden (dazu a.). Die in Folge dessen getroffene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu b.). a. Die in diesem Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen sind innerhalb der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit aufgrund ihrer Komplexität nicht unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beantworten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 (...; im Folgenden: Beschluss) mittels Anordnung nach § 73 Abs. 1 Nr. 4, § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG aufgegeben, einen Teil der von ihr am 15. April 2020 und am 20. Mai 2020 mitgeteilten Änderungen ihrer Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe 2021 (im Folgenden: INBP) unter näheren im Beschluss gemachten Vorgaben zu ändern. Konkret wird der Antragstellerin aufgegeben, die Dritten zur Verfügung gestellte Eisenbahninfrastruktur in den INBP nach den in der Beschlussbegründung enthaltenen Maßgaben zur Abgrenzung von Personenbahnsteig und Personenbahnhof zu bestimmen und mit einer im Beschluss näher bestimmten Beschreibung des Leistungsgegenstands des Mindestzugangspakets zu versehen. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Beschluss, dort S. 7 ff. Die Antragsgegnerin legitimiert ihre Anordnung unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur unmittelbaren Richtlinienwirkung sowie dessen Ausführungen im Vorabentscheidungsverfahren „...“. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2019 - C-210/18 -, ECLI:EU:C:2019:586. Sie ist der Ansicht, der nationale Gesetzgeber habe die Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden: Richtlinie 2012/34/EU) unzureichend umgesetzt, da § 19 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 ERegG einzelnen Regelungen der vorgenannten Richtlinie widerspreche. In Folge dessen verstoße die von der Antragstellerin in Ziffer 3.1.2 INBP beabsichtigte Regelung gegen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU. Denn die Antragstellerin sei der ihr obliegenden Pflicht zur Beschreibung der Zugangsbedingungen zum Fahrweg unzureichend nachgekommen, weil sie eine fehlerhafte Abgrenzung von Personenbahnsteig und Zuwegung gegenüber dem Personenbahnhof vorgenommen und hierdurch zu Unrecht Teile des Mindestzugangspakets der Serviceeinrichtung Personenbahnhof zugeordnet habe. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Anhang I und IV Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU sei dahingehend zu verstehen, dass die Nutzungsbedingungen für die angebotenen Leistungen des Mindestzugangspakets dargestellt werden müssen, wozu auch eine Beschreibung des Leistungspakets zähle. Zum Leistungsgegenstand des Mindestzugangspakets zählten auch der funktional von der Serviceeinrichtung Bahnhof abgegrenzte Zugang zum Bahnsteig, dessen Beleuchtung und Zuwege. Diesen Anforderungen genüge die von der Antragstellerin vorgenommene Beschreibung nicht, da der Gegenstand des Mindestzugangspakets unzutreffend klein gewählt worden sei. Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts entfalte Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Anhang I und IV Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU gegenüber der Antragstellerin unmittelbare Geltung. Bereits durch die Kollision von nationalem und europäischem Recht weist der Streitgegenstand eine Komplexität auf, die einer abschließenden Entscheidung im Eilverfahren entgegensteht. Auch wenn die Möglichkeit unmittelbarer Wirkung einzelner nicht, unzureichend oder unzutreffend umgesetzter Regelungen von Richtlinien im Grundsatz in der mitgliedstaatlichen Rechtsprechung mittlerweile außer Streit steht, vgl. hierzu die Nachweise bei Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 288 Rn. 49 ff. m.w.N.; Gundel, in: Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, AEUV, Art. 288 Rn. 38 ff., werden jenseits dieser Einigkeit über die grundsätzliche Zulässigkeit bereits hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, vgl. hierzu etwa Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 69. EGL Februar 2020, AEUV, Art. 288 Rn. 142 ff., zahlreiche komplexe Rechtsfragen und Abgrenzungsschwierigkeiten aufgeworfen. Aus diesem Grund bedarf jede Annahme unmittelbarer Richtlinienwirkung einer äußerst sorgfältigen Prüfung von Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut der jeweiligen Bestimmung im Einzelfall. Unzweifelhaft anerkannt ist eine unmittelbare Richtlinienwirkung im Verhältnis „Bürger - Staat“ in Gestalt „vertikaler Direktwirkung“ zu Lasten des Mitgliedstaates. Denn der Mitgliedstaat kann sich gegenüber seinen Bürgern nicht mit seinem eigenen Fehlverhalten in Form nicht, unzureichend oder unzutreffend umgesetzter Richtlinien exkulpieren. Dagegen scheidet eine sog. „umgekehrt vertikale Direktwirkung“ - also ein Berufen des Mitgliedstaates auf die Richtlinie zu Lasten des Einzelnen - grundsätzlich aus. Sie ist nur im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen möglich. Vgl. hierzu Gundel, in: Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, AEUV, Art. 288 Rn. 48; Schroeder, in Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 97, 100 m.N. So soll sich ein Mitgliedstaat gegenüber öffentlichen oder privilegierten privaten Unternehmen auf Richtlinien berufen können. So Schroeder, in Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 100 m.N.; Vgl. auch Gundel, in: Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, AEUV, Art. 288 Rn. 55, 48: „Direktwirkung gegenüber dem Staat und all seinen Untergliederungen“. Vorliegend ist bereits die Rechtsfrage als schwierig zu bewerten, ob die von der Antragstellerin behauptete Verpflichtung als „Einzelne“ - die Antragsgegnerin geht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - C-152/07 -, Rn. 36, ECLI:EU:C:2008:426 - nur von dem Vorliegen zulässiger sog. „negativer Auswirkungen auf die Rechte Dritter“ aus - eine solche ist, die von der Richtlinie ausgeht und damit überhaupt geeignet sein kann, die unmittelbare Wirkung der Richtlinie auszuschließen. Hierbei ist zu klären, ob Verpflichtungen durch eine Richtlinie nur unmittelbare Regelungen durch die Richtlinie selbst erfassen oder ob auch rechtliche Reflexe bzw. auf der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie beruhende Anordnungen durch nationale Behörden als Verpflichtungen zu qualifizieren sind. Bereits diese im Einzelfall - insbesondere in Dreieckskonstellationen - schwierige Abgrenzung lässt sich nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung vornehmen. Auch die Rechtsfrage, ob es sich bei der Antragstellerin im Zusammenhang mit der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie um eine „Private“ oder ausweislich der in diesem Kontext weiten Begriffsdefinition des „Mitgliedstaates“ - vgl. hierzu etwa Gundel, in: Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, AEUV, Art. 288 Rn. 55; Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV, 69. EGL Februar 2020, Art. 288 Rn. 155; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 288 Rn. 59 - um ein öffentliches bzw. privilegiertes privates Unternehmen bzw. Teil des Mitgliedstaates im vorgenannten Sinne handelt und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die unmittelbare Richtlinienwirkung entfaltete, ist als komplex zu bewerten. Diese Frage steht wegen der Beteiligungsstruktur des Bundes an der Konzernmutter der Antragstellerin - vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - LS 5, Rn. 270, 279 ff. - zumindest im Raum. Hierbei ist zu klären, inwieweit in diesem Zusammenhang die Gewährleistungsverantwortung des Bundes aus Art. 87e Abs. 4 GG für eine Einordnung der Antragstellerin als öffentliches Unternehmen im Kontext der unmittelbaren Wirkung von europäischen Richtlinien spricht. Zur Beantwortung dieser Frage kann das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 nur begrenzt herangezogen werden. Dabei ist der Kontext dieser Entscheidung zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gewisse Überschneidung der Gewährleistungsverantwortung des Bundes gem. Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG und der grundsätzlich gewinnorientierten Unternehmensführung gem. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG erstens im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs und zweitens nur mit Blick auf die Rolle des Bundes und die Legitimationsbedürftigkeit der Geschäftstätigkeit öffentlicher Unternehmen festgestellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 267. Daraus lassen sich jedenfalls nicht unmittelbar - zumal im Rahmen einer summarischen Prüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - Ansätze für die Beurteilung ableiten, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung von europäischen Richtlinien vorliegen. Darüber hinaus ist offen, ob die Richtlinie die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung trägt, also tatsächlich die dem Personenbahnsteig von ihr zugeordneten Anlagenteile umfasst. Dies ergibt sich nicht bereits hinreichend deutlich aus der Erwähnung der „Zugangswege für Passagiere“ im sechsten Spiegelstrich in Anhang 1 zur Richtlinie 2012/34/EU, weil diese Zugangswege nicht unmittelbar durch die Richtlinie definiert werden. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - auch nicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Insbesondere hat dieser in der Entscheidung „...“ lediglich entschieden, dass die in Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur seien, deren Benutzung nach Nr. 1 Buchst. c des Anhangs II der Richtlinie unter das Mindestzugangspaket falle. Zu einzelnen Anlagenteilen hat sich der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verhalten. Die Bewältigung des vorstehend beschriebenen Streitstoffs wird ferner durch den Umstand erschwert, dass eine Stillhaltezusage der Antragsgegnerin mit Blick auf das an die Definition des Personenbahnsteigs anknüpfende Entgeltgenehmigungsverfahren (....) nur bis zum 30. Juli 2020 erteilt wurde. b. Die in dieser Situation vorzunehmende Folgenabwägung geht mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die eintretenden Nachteile für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht gerichtlich angeordnet würde, überwiegen die Nachteile, die einträten, wenn die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgegebene Regelung zunächst nicht umsetzen müsste. Die Abwägung ist dabei durch die Grundentscheidung des Gesetzgebers, mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 4 ERegG die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde gerichteten Klage grundsätzlich auszuschließen, derart vorstrukturiert, dass dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug gerade bei einem offenen Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht zukommt. Vgl. zum wortlautgleichen § 137 TKG: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 26 m.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 13 B 600/19 -, juris, Rn. 6. Das Gericht geht im Rahmen der Folgenabwägung davon aus, dass es der Antragstellerin - entsprechend ihren Ausführungen im Schreiben vom 6. Mai 2020 im Verfahren (...) - jedenfalls im Grundsatz und ohne äußerst gewichtigen Aufwand möglich ist, eine fiktive Kostenzuordnung unter Zugrundelegung des Änderungsverlangens der Antragsgegnerin im Beschluss vorzunehmen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der im Entgeltgenehmigungsverfahren gestellte Hilfsantrag in der Fassung des Schreibens vom 6. Mai 2020 bereits die von der Antragsgegnerin begehrte Änderung der Zuordnung vollständig zugrunde legt. Denn jedenfalls wird aus diesem Schreiben und den zum Hilfsantrag vorgelegten Erläuterungen deutlich, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine entsprechende fiktive Kostenzuordnung vorzunehmen, bei der die von ihr befürchteten, mit der Schaffung einer neuen Rahmenkostenstelle für die regulatorisch geforderte, buchhalterisch hinterlegte Kostenzuordnung einhergehenden Nachteile zumindest vorübergehend nicht einträten. Da die Antragsgegnerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 22. Juli 2020 die Bereitschaft erklärt hat, diese fiktive Kostenzuordnungsmethode im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens zu akzeptieren, was sie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 28. Juli 2020 erneut bekräftigt hat, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die von ihr geschilderten Nachteile in Bezug auf die Schaffung einer Rahmenkostenstelle - insbesondere der diesbezüglich hohe Verwaltungs- und buchhalterische Aufwand sowie anfallende Kosten - gegenwärtig und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohten. Diese sind daher nicht auf Antragstellerseite in die Folgenabwägung einzustellen. Das Austarieren der bereits - jedenfalls dem Grunde nach - entwickelten fiktiven Kostenzuordnung verursacht nicht den von der Antragstellerin beschriebenen Aufwand, der bei der Entwicklung einer eigenen Rahmenkostenstelle in ihrem Anlagenbuchhaltungssystem anfiele. Selbst wenn Anpassungen von (System-)Dienstleistungsverträgen erforderlich werden würden, was zwischen den Beteiligten streitig ist, wöge dieser Aufwand, wie die Übrigen der der Antragstellerin bei einer fiktiven Kostenzuordnung entstehenden Nachteile, nicht derart schwer, dass er die Nachteile der längerfristigen Perpetuierung eines gegebenenfalls nicht europarechtskonformen Zustandes sowie das vorstrukturierte öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegen würde. Sollte sich im Entgeltgenehmigungsverfahren gleichwohl herausstellen, dass die in Aussicht genommene fiktive Berechnungsmethode von der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht akzeptiert wird, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Blick auf eine dann geänderte Tatsachenlage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In diesem Rahmen geht die Kammer von dem für eine Klausel in den Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe anzusetzenden Wert in Höhe von 50.000,- Euro aus, der gemäß Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Anders als die Antragstellerin als Klägerin im Hauptsacheverfahren 18 K 3187/20 vorträgt, ist dabei nicht auf die Höhe des von der geänderten Leistungsbeschreibung betroffenen Kostenblocks in Höhe von 62,5 Millionen Euro abzustellen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerinnen darauf gerichtet, durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Ziffer 3.1.5 der INBP 2021 vorläufig nicht in der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Form umsetzen zu müssen. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung bleibt das in Ziffer 3 des Beschlusses in Höhe von 50.000,- angedrohte Zwangsgeld gemäß Ziffer 1.7.2 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.