Beschluss
18 K 3187/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0713.18K3187.20.00
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Tenor
1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
2.
Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. II. 1. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Das Gericht hat dabei abzuwägen, welches Billigkeitskriterium im zu entscheidenden Fall am schwersten wiegt. Zu verschiedenen Kriterien siehe etwa Clausing, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 40. EGL. 2021, § 161 Rn. 22 ff.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161, Rn. 74 ff., beide m.w.N. aus der Rechtsprechung. Indem § 161 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO das Gericht jedenfalls verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, zeigt die Regelung auf, dass die Kosten, soweit nicht andere Billigkeitskriterien schwerer wiegen, nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache verteilt werden sollen. Aus der Beschränkung auf den bisherigen Sach- und Streitstand folgt zugleich, dass das Gericht aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht verpflichtet ist, schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4.05 – juris; BVerwG, Beschluss vom 06. April 2011 – 6 C 35.10 – juris. Zu weiteren zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung siehe Clausing, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 40. EGL. 2021, § 161 Rn. 23 mit Fn. 180; A.A. etwa Lindacher, in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2013, § 91a Rn. 55 m.w.N. aus der Literatur. Sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Erfolgsaussichten als offen zu beurteilen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4.05 – juris. Wenn nur die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der Behörde aber außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind, kommt unter Billigkeitsgesichtspunkten eine verhältnismäßige Kostenteilung (und damit eine Beteiligung der Behörde auch an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin) jedenfalls in schwierig gelagerten Verfahren in Betracht, in denen eine verständige Klägerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit für angezeigt halten dürfte. Grundlegend: Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 4 m.N. Siehe zur hälftigen Kostenteilung: BVerwG, Beschluss vom 7. November 1959 – 1 C 185.56 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 – 6 C 35.10 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2010 – 8 B 903/10 – juris Rn. 3; A.A.: BVerwG, Beschluss vom 7. April 2008 – 9 VR 6.07 – juris; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 – 8 C 10.94 – juris, jeweils § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 2. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe entspricht es unter entsprechender Heranziehung des Rechtsgedankens der Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. a. Vorliegend ist der Berichterstatter nach eingetretener Verfahrenserledigung nicht gehalten, die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend zu klären. Dem Verfahren lagen Rechtsfragen von erheblicher Komplexität zu Grunde. Wegen Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die unter Ziffer 2. a. erfolgten Ausführungen der Kammer im Beschluss des Verfahrens 18 L 1129/20 vom 28. Juli 2020. Dem steht auch der von der Klägerin angeführte Umstand, der Gesetzgeber habe im Rahmen der unlängst erfolgten Novellierung der Eisenbahnregulierungsgesetzes gesetzliche Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen, nicht entgegen. Dieser Umstand erlaubt für sich allein nicht – auch nicht unter Berücksichtigung der auf S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Juni 2021 in Bezug genommenen Gesetzesbegründung – den Schluss, dass die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte. b. Demgemäß waren die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die Klägerin hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und der Behörde waren außergerichtliche Kosten nicht entstanden. Auch lag hier aus den vorstehend genannten Gründen ein komplex gelagerter Fall vor. Eine Aufhebung der Kosten gegeneinander (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 VwGO) würde hier zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Klägerin, welche vorliegend vernünftigerweise die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit für angezeigt halten durfte, ihre notwendigen Auslagen einschließlich der Rechtsanwaltskosten in Gänze selbst tragen müsste. Eingehend: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Mai 1997 – 2 S 19/96 –, NVwZ-RR 1998, 464. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss des Verfahrens 18 L 1129/20 vom 28. Juli 2020 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Anwendung findet. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.