Beschluss
20 L 1243/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0803.20L1243.20A.00
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3676/20.A gegen
die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der
Antragsgegnerin vom 02.07.2020 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die
Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3676/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 02.07.2020 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3676/20.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2020 anzuordnen, soweit den Antragstellern die Abschiebung nach Marokko angedroht wird, hat Erfolg. Der Antrag ist zunächst nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Antragsteller haben zwar in der Hauptsache eine - vorliegend nicht zulässige - Verpflichtungsklage angekündigt. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen ist ein Verpflichtungsantrag auf "Durchentscheiden", also auf die Verpflichtung zur Schutzgewährung nicht statthaft, sondern die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 -. Das Verpflichtungsbegehren umfasst aber den - allein zulässigen - Anfechtungsantrag. Die Anfechtungsklage entfaltet auch nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG. Der am 11.07.2020 gestellte Eilantrag ist des Weiteren zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 09.07.2020 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragsteller an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Marokko in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -. Dies ist hier in Bezug auf die angegriffene Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) anzunehmen. Dies gilt bereits deshalb, weil nicht zweifelsfrei ist, ob es sich bei dem Asylantrag der Antragsteller um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG handelt. Aus dem Zustimmungsschreiben der spanischen Behörden vom 18.12.2017 in dem seinerzeitigen Dublin-Verfahren kann zwar wegen der dortigen Bezugnahme auf die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO geschlossen werden, dass die Mutter der Antragsteller in Spanien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ob dies auch für die beiden minderjährigen Kinder gilt, ist allerdings nicht zwingend. Das Schreiben der spanischen Behörden enthält insoweit lediglich den Hinweis, dass die minderjährigen Kinder von der Zustimmung erfasst sind. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen nach Aktenlage das Vorgehen der Antragsgegnerin, einerseits die Asylanträge der minderjährigen Antragsteller zwar als unzulässig abzulehnen, den Asylantrag der Mutter hingegen in der Sache zu bescheiden und als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Aber selbst die Richtigkeit der Einstufung der Asylanträge der Antragsteller als Zweitanträge unterstellt, erweist sich deren Ablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines zweiten Asylverfahrens liegen offenkundig vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein Asylverfahren (nur) durchzuführen, wenn die Bundesrepublik zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen vor, wenn sich die der ersten Ablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht kann dabei nur die vom Antragsteller selbst – innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG - geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrundelegen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Von ihrer Zuständigkeit geht die Antragsgegnerin selbst aus und eine im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geänderte Sach- und Rechtslage ist hier dadurch eingetreten, dass dem Vater der Antragsteller durch Bescheid vom 00.05.2020 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde (....). An der Geltendmachung dieses Umstandes waren die Antragsteller gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden gehindert und es besteht auch die ernsthafte Möglichkeit einer ihnen günstigeren Entscheidung, indem ihnen nunmehr – ungeachtet einer etwaigen doppelten Staatsangehörigkeit – Familienschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG zu gewähren ist. Das erkennende Gericht hat betreffend die Problematik der Gewährung von Familienasyl bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in seinem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 10.10.2019 – 20 K 6021/17.A – Folgendes ausgeführt: „Andere Voraussetzungen als die in der Norm ausdrücklich genannten sind für die Gewährung von Familienschutz nicht erforderlich. Es gibt insbesondere kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass Familienschutz nur derjenige erhalten soll, der nicht anderweitig vor Verfolgung sicher ist, etwa, weil er – wie hier von der Beklagten angenommen - über eine andere oder zusätzliche Staatsangehörigkeit als diejenige des Stammberechtigten verfügt, oder weil ein sonstiger Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG anderweitige Sicherheit vor Verfolgung böte. Die Vorschrift des § 26 AsylG knüpft nicht an eine eigene, originäre Schutzberechtigung des Ehegatten oder der Kinder an, sondern lediglich an eine solche des stammberechtigten Ehegatten bzw. Elternteils. Ist aber schon die eigene Verfolgung nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Familienschutz, dann kann Familienschutz auch nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil andernorts Sicherheit vor Verfolgung besteht. Der klare Wortlaut der Norm ist auch von der gesetzgeberischen Regelungsabsicht, die im Wesentlichen auf eine Entlastungs- und Vereinfachungsfunktion für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber auch auf die Förderung einer raschen Integration und die Sicherung eines einheitlichen Rechtsstatus der Kernfamilie abzielte, vollständig abgedeckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 – A 13 S 1068/01 -; VG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2019 – 10 AE 6172/18 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26.03.2019 – 3 K 455/17.A). Versuche einer Einschränkung des Anspruchs auf Familienschutz entgegen dem Wortlaut des § 26 AsylG und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung gehen daher zur Überzeugung des Gerichts fehl (vgl. etwa: VG Augsburg, Urteil vom 21.08.2019 – Au 6 K 19.30786 - ; VG Cottbus, Urteil vom 17.01.2019 – VG 5 K 511/18.A). Die Regelung des Familienschutzes in § 26 AsylG in dem hier verstandenen Sinn ist entgegen der Auffassung der vorzitierten Entscheidungen auch mit europäischem Recht vereinbar. Die Richtlinie 2011/95 sieht eine solche -automatische - Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes auf die Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zwar nicht vor. Die Mitgliedstaaten können aber günstigere Normen erlassen, sofern diese die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden. Davon ist im Falle des Familienschutzes auszugehen, wenn die Familienangehörigen nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen, und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C 652/16 (Ahmedbekova)). Dies ist bei der Regelung des § 26 AsylG – ebenso wie bei der bulgarischen Regelung, die dem EuGH in der oben zitierten Entscheidung zur Prüfung vorlag – der Fall, wobei die bulgarische Regelung noch sehr viel weitgehender ist. Die Neufassung des § 26 AsylG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 vom 28. August 2013 diente der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Nach Art. 23 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Danach soll § 26 AsylG eine rasche und einheitliche Entscheidung herbeiführen, Verwaltungsaufwand vermeiden, um Behörden und Verwaltungsgericht zu entlasten, sowie dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung tragen.“ Vgl. auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2020 – 26 K 6884/19.A -; VG Würzburg, Urteil vom 16.12.2019 – W 8 K 19.31597 -; VG Berlin, Urteil vom 27.11.2019 – 19 K 53.19 A -. Ungeachtet des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 00.12.2019 – (...) – zur Auslegung der Art. 3 und 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU steht für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Zweitantrags jedenfalls fest, dass eine den Antragstellern günstigere Entscheidung nach der Schutzgewährung für ihren Vater möglich ist. Im Rahmen eines durchzuführenden Zweitverfahrens wäre die Antragsgegnerin im Übrigen gehalten, einen Anspruch der Antragsteller auf internationalen Schutz auch aus eigenem Recht zu prüfen. Erweist sich nach dem Vorgesagten die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 02.07.2020 als rechtswidrig, so gilt dies auch für die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides, insbesondere für die Abschiebungsandrohung nach Marokko in Ziffer 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.