Gerichtsbescheid
8 K 7225/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0811.8K7225.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Erlass von Ordnungsgeldern, die gegen sie wegen Verletzung von Offenlegungspflichten aus § 325 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgesetzt wurden und die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.385,50 €. Die Klägerin ist ihren Offenlegungspflichten betreffend die Geschäftsjahre 2006, 2007 und 2008 nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen. Im Einzelnen hat die Beklagte gegen die Klägerin folgende Ordnungsgelder festgesetzt: Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2006 (EHUG – 00000000/0000) Wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für den Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2006 setzte die Beklagte gegen die Klägerin insgesamt Ordnungsgelder i. H. v. 15.000 € fest. Dem lag folgender Verfahrensablauf zugrunde: Die Beklagte drohte der Klägerin mit Bescheid vom 27. September 2008 ein Ordnungsgeld i. H. v. 2.500 € für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 325 HGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertige. Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 setzte sie dieses Ordnungsgeld i. H. v. 2.500 € fest und drohte der Klägerin erneut unter Setzung einer sechswöchigen Frist ein Ordnungsgeld i. H. v. 5.000 € an. Gegen die Androhung hat die Klägerin erfolglos Einspruch eingelegt. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Bonn wies diese mit Beschluss vom 12. April 2011 ‒ Az. 00 X 0000/00 zurück. Mit Bescheid vom 12. August 2011 setzte sie das Ordnungsgeld i. H. v. 5.000 € fest und drohte der Klägerin erneut unter Setzung einer sechswöchigen Frist ein Ordnungsgeld i. H. v. 7.500 € an. Gegen die Androhung hat die Klägerin erfolglos Einspruch eingelegt. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes legte die sofortige Klägerin Beschwerde ein, welche das Landgericht Bonn mit Beschluss 14. Februar 2012 ‒ Az. 00 X 000/00 ‒ zurückwies. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 setzte die Beklagte das Ordnungsgeld i. H. v. 7.500 € fest und drohte der Klägerin erneut unter Setzung einer sechswöchigen Frist ein Ordnungsgeld i. H. v. 10.000 € an. Gegen die Androhung hat die Klägerin erfolglos Einspruch eingelegt. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes legte die Klägerin ebenfalls sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ‒ Az. 00 X 000/00 ‒ zurückwies. Am 30. Mai 2012 kam die Klägerin ihrer Offenlegungspflicht nach. Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2007 (EHUG-00000000/0000) Wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für den Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2007 setzte die Beklagte gegen die Klägerin insgesamt Ordnungsgelder i. H. v. 15.000 € fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils nach vorheriger Androhung mit Bescheiden vom 22. Oktober 2009 i. H. v. 2.500 €, vom 12. August 2010 i. H. v. 5.000 € und vom 29. November 2011 i. H. v. 7.500 €. Die Klägerin hat gegen die Androhung jeweils erfolglos Einspruch und gegen die Festsetzung der Ordnungsgelder jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bonn wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 10. Februar 2010 ‒ Az. 00 X 00/00 ‒ , vom 24. Juni 2011 ‒ Az. 00 X 0000/00 ‒ und vom 21. Dezember 2012 ‒ Az. 00 X 000/00 ‒ zurück. Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2008 (EHUG – 00000000/0000) Wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB für den Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2008 setzte die Beklagte gegen die Klägerin insgesamt Ordnungsgelder i. H. v. 7.500 € fest. Die Festsetzungen erfolgten jeweils nach vorheriger Androhung mit Bescheiden vom 2. Juli 2010 i. H. v. 2.500 € und vom 20. März. 2012 i. H. v. 5.000 €. Die Klägerin hat gegen die Androhung jeweils Einspruch und gegen die Festsetzung der Ordnungsgelder jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bonn wies diese Beschwerden mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2011 ‒ Az. 00 X 000/00 ‒ und vom 13. Februar 2013 ‒ Az. 00 X 000/00 ‒ zurück. Die Forderungen der Beklagten aus den oben genannten Ordnungsgeldverfahren wurden von der Klägerin in Höhe von 30.385,50 € beglichen. Die Zahlungen erfolgten größtenteils ohne dass es einer zwangsweisen Beitreibung bedurfte. Mehrfach wurden der Klägerin Forderungen gegen Ratenzahlung gestundet. Für die Zahlung der Raten stellte der Geschäftsführer der Klägerin auch private Mittel zur Verfügung. Mit Schreiben vom 26. September 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Erlass der zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen i. H. v. 17.413,90 € gemäß § 59 BHO. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Beitreibung der Ordnungsgelder bedeute für die Klägerin eine besondere Härte, denn durch die Ordnungsgelder gerate sie in eine wirtschaftliche Notlage, die zu einer Existenzgefährdung führe. Mit Bescheid vom 25 Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Forderung könne nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeute. Eine solche sei anzunehmen, wenn sich die zahlungssäumige Gesellschaft unverschuldet in einer so erheblichen wirtschaftlichen Notlage befinde, dass die Durchsetzung des Anspruchs gegen die Gesellschaft zu einer dauerhaften Existenzgefährdung führe. Dabei sei vorrangig immer die Möglichkeit einer Stundung zu prüfen. Die Klägerin habe weder schlüssig vorgetragen noch belegt, dass ihre wirtschaftliche Existenz unverschuldet und dauerhaft in einer Weise gefährdet sei, die nicht durch eine Stundung überwunden werden könne. Sollte sie allein wegen der Ordnungsgeldforderungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sein, sei diese nicht unverschuldet, weil sie die Ordnungsgeldfestsetzung durch Erfüllung der Offenlegungspflichten habe vermeiden können. Wirtschaftliche Schwierigkeiten würden bereits im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung berücksichtigt. Dem Bescheid war eine Forderungsaufstellung vom 25. Oktober 2013 beigefügt, in der offene Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin i. H. v. 17.413,90 € ausgewiesen waren. Unter dem 9. März 2016 beantragte die Klägerin erneut, ihr offene Ordnungsgeldforderung in Höhe von nunmehr 10.163,90 € zu erlassen sowie die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ein Fall der besonderen Härte vorliege. Zudem sei das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte und vorliegend anzuwendende Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Zeitgleich stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten diverse Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, im Wesentlichen mit der Begründung, die durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 eröffnete Möglichkeit des § 326 Abs. 4 Satz 2 HGB, nach der das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen auf 500 € und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 € und damit unter das Mindestordnungsgeld des § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB von 2.500 € herabgesetzt werden könne, müsse sich auch in ihrem Fall auswirken. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 verwarf die Beklagte die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers wies das Landgericht Bonn mit Beschlüssen vom 4. November 2016 – 00 X 000/00 – , 16. Juli 2019 – 00 X 000/00 – und vom 16. Juli 2019 – 00 X 000/00 – zurück. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erlass und Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 ab. Sie führte aus, dass eine besondere Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO weiterhin nicht vorliege. Zudem sei ein Erlass nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht komme. Vorliegend seien die Forderungen gegen die Klägerin jedoch mehrfach gestundet und Ratenzahlungen vereinbart worden, sodass bereits aus diesem Grund ein Forderungserlass ausgeschlossen sei. Darüber hinaus richteten sich die vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Ordnungsgelder sowie gegen die Offenlegungspflicht als solche. Diese Einwendungen müssten im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Ordnungsgelder erhoben werden, nicht erst im Vollstreckungs- oder Erlassverfahren. Die handelsrechtlichen Publizitätspflichten aus §§ 325 ff. HGB stünden zudem im Einklang mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 18. Oktober 2016 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Ordnungsgeldforderungen seien unverhältnismäßig und damit unangemessen und ermessensfehlerhaft, da sie das Stammkapital der Gesellschaft überstiegen. Die Beitreibung der Ordnungsgeldforderungen stelle für die Klägerin eine besondere Härte dar. Die Klägerin sei nämlich aufgrund der Höhe der Ordnungsgelder in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten und es werde bei weiterer Beitreibung eine Existenzgefährdung eintreten. Zudem führte die Klägerin an, dass die für die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zuständigen Mitarbeiterin eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung erlitten habe und für zwei Jahre krankheitsbedingt ausgefallen sei. Eine andere Person habe diese Aufgabe aus Geheimhaltungs- und EDV-technischen Gründen nicht ohne weiteres zugeteilt werden können. Nach der Genesung der Mitarbeiterin seien alle Jahresabschlüsse fristgerecht offengelegt worden. In einem Telefonat vom 7. August 2017 wurde mit der Klägerin eine vergleichsweise Einigung erörtert, die jedoch an der Ablehnung der Klägerin scheiterte. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Bescheid vom 27. November 2019 als unbegründet zurück. Eine besondere Härte liege bei der Klägerin nicht vor. Eine wirtschaftliche Notlage, die aufgrund festgesetzter Ordnungsgeldforderungen eingetreten sei, sei jedenfalls nicht unverschuldet. Gegen eine wirtschaftliche Notlage spreche überdies, dass mehrfach Stundungen vereinbart und die Forderungen durch Ratenzahlung mittlerweile vollständig beglichen worden sein. Gründe, die die Durchsetzung der Ordnungsgeldforderungen als unbillig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Zudem könnten Einwendungen, die Ordnungsgeldfestsetzung als solche betreffen, im Erlassverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Ordnungsgelder seien unverhältnismäßig und verstießen gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da sie das Stammkapital der Klägerin überstiegen. Die Beitreibung der Ordnungsgeldforderungen stelle für die Klägerin auch eine besondere Härte dar, weil sie gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der Höhe der Ordnungsgelder in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten. Die Forderungen hätten nur beglichen werden können, weil der Geschäftsführer der Klägerin persönlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus seien die Mindestordnungsgelder für kleine und kleinste Kapitalgesellschaften vom Gesetzgeber gesenkt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsse deshalb möglich sein. Der Abschlussstichtag des 30. Dezember 2012, den das Gesetz für die Anwendbarkeit der gesenkten Mindestordnungsgelder vorsehe, verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 zu verpflichten, die in der Aufstellung des Bundesamtes für Justiz vom 27. November 2019 aufgelisteten, gegen die Klägerin festgesetzten Ordnungsgelder nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von 27.882,00 € zu erlassen und die hierauf in derselben Höhe geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten und 2. die Beklagte zu verpflichten, das Ordnungsgeld mit dem Kassenzeichen 000000000000, EHUG 00000000/0000 – 00/00 in Höhe von 2.503,50 € zu erlassen und hierauf geleistete Zahlungen in derselben Höhe zu erstatten. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass der Ordnungsgeldforderungen aus § 59 BHO in Verbindung mit Art. 3 GG seien nicht erfüllt. Insbesondere liege im Falle der Klägerin keine besondere Härte vor. Die Klägerin befinde sich insbesondere nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3.4 der zu § 59 BHO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift begründen könne. Allein die Tatsache, dass das Stammkapital der Gesellschaft geringer sei als die festgesetzten Ordnungsgelder rechtfertige eine solche Annahme nicht. Darüber hinaus sei die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin auch nicht unverschuldet, weil die Ordnungsgelder durch rechtzeitige Jahresabschlüsse hätten vermieden werden können. Sollte die für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen zuständige Mitarbeiterin der Klägerin zeitweise abwesend gewesen sein, sei dies unbeachtlich. In diesem Falle habe die Klägerin anderweitig dafür Sorge tragen müssen, die Offenlegungspflichten zu erfüllen. Es bestünden auch keine Gründe für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen. Dem Erlass stehe insbesondere die Bestandskraft der Ordnungsgeldforderungen entgegen. Die Voraussetzungen einer unionsrechtlich begründeten Durchbrechung der Bestandskraft seien vorliegend nicht erfüllt. Abgesehen davon seien die Ordnungsgelder auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Änderung der Regelung des § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB und die damit verbundene Absenkung der Mindestordnungsgelder für kleine Kapitalgesellschaften ändere hieran nichts, denn diese Regelung sei auf den vorliegenden Fall aufgrund der Stichtagsregelung in § 70 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EGHGB nicht (auch nicht analog) anwendbar. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf den Erlass der im Klageantrag zu 1. genannten Ordnungsgeldforderungen, noch einen Anspruch auf Erlass der im Klageantrag zu 2. benannten Ordnungsgeldforderung Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2019 ist, soweit er einen entsprechenden Erlass und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen ablehnt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch auf einen entsprechenden Erlass bzw. eine Neubescheidung des Erlassantrags steht der Klägerin nach der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu (dazu unten I.). Ferner gebietet weder das verfassungsrechtliche Willkürverbot (dazu unten II.) noch Europarecht (dazu unten III.) einen Erlass in der von der Klägerin begehrten Höhe. I. 1. Auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO in unmittelbarer Anwendung kann die Klägerin einen Erlassanspruch nicht stützen. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift entfaltet allerdings lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 49 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. 2. Auch aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Art. 3 Abs. 1 GG verschafft in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes bei der Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 52 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N. Ein Rechtsanspruch auf eine Vergünstigung aus dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich dann, wenn sie aufgrund von Verwaltungsvorschriften, die die Behörde in ständiger Übung anwendet, zu gewähren ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 ‒ 10 C 15/14 ‒, juris, Rn. 24. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der als Selbstbindung im Rahmen der Verwaltungspraxis zu berücksichtigenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift § 59 Nr. 3.4 VV-BHO ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Nach § 59 Nr. 3.2 VV-BHO ist ein Erlass wiederum nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Für eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge ist nach § 59 Ziffer 3.8. VV-BHO darüber hinaus in der Regel erforderlich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass nicht nur im Zeitpunkt der Zahlung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Entscheidung der Beklagten steht im Einklang mit den genannten Verwaltungsvorschriften und entspricht damit der auch sonst von der Beklagten geübten Verwaltungspraxis. Die Klägerin hat der Beklagten keine ausreichenden Unterlagen zum Nachweis einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage, die nicht durch eine Stundung beseitigt werden kann, vorgelegt. Es ist auch keine geübte Verwaltungspraxis der Beklagten ersichtlich, nach der zum Nachweis einer solchen Existenzgefährdung die Vorlage einer Bilanz ausreicht, aus der sich ergibt, dass das Stammkapital der Gesellschaft niedriger ist, als die insgesamt gegen die Gesellschaft festgesetzten Ordnungsgelder. 3. Auch wenn die Formulierung in § 59 Nr. 3.4 VV-BHO (eine besondere Härte ist „insbesondere“ anzunehmen) dafür spricht, dass nicht ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Bejahung einer besonderen Härte führen, sondern andere atypisch gelagerte Lebenssachverhalte Berücksichtigung finden können sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 61 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 71 f., lässt sich darauf ein Erlassanspruch der Klägerin vorliegend ebenfalls nicht stützen. Denn eine einheitliche Verwaltungspraxis der Beklagten, Ordnungsgelder, die gegen Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaften festgesetzt wurden und die in ihrer Gesamtsumme zu im Vergleich zur Größe der Gesellschaft verhältnismäßig hohen, ggf. auch das Stammkapital der Gesellschaft übersteigenden Forderungen führen, zu erlassen, ist nicht festzustellen. Auch eine von der Klägerin der Sache nach begehrte Verwaltungspraxis, Ordnungsgelder in Orientierung an die Neuregelung des § 335 Abs. 4 HGB für Altfälle zu reduzieren, besteht nach den Angaben der Beklagten nicht. Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet. II. Der begehrte Erlass oder eine Neubescheidung des Erlassantrags ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die ‒ den §§ 227 AO, 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV und 44 SGB II im Wesentlichen vergleichbaren – Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich als nicht gegeben angesehen hat. In einem solchen Fall kann § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO mit Blick auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot, das nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesichert ist, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist, ausnahmsweise Außenwirkung zukommen und ein subjektives Recht auf Neubescheidung eines Erlassantrags bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 64 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 52 f. 1. Die Beklagte hat die Voraussetzungen von § 59 Nr. 3.4 VV-BHO (unverschuldete wirtschaftliche Notlage) nicht willkürlich verneint. Denn die Klägerin selbst hat im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, erst durch die Ordnungsgelder in eine solche Lage geraten und ohne die Ordnungsgelder nicht überschuldet zu sein. Die Beklage hat wiederum nachvollziehbar und damit nicht willkürlich angenommen, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin wegen der Ordnungsgeldfestsetzungen verschuldet ist. Denn Kapitalgesellschaften haben sich zu informieren, welche gesetzlichen Pflichten sie treffen und sich auf deren Erfüllung einzustellen. Dazu gehört es auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Vgl. nur LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012 – 00 X 000/00 –, juris, Rn. 7; LG Bonn, Beschluss vom 15.08.2013 – 00 X 000/00 –, juris, Rn. 10. Bei einer schweren und langwierigen Erkrankung der für die Erfüllung der Offenlegungspflicht zuständigen Mitarbeiterin gehört zu den erforderlichen organisatorischen Maßnahmen auch dafür Sorge zu tragen, dass für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit dieser Mitarbeiterin jemand anderes – ggf. auch ein externer Dritter – deren Aufgabe übernimmt. Vgl. LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2012 – 00 X 000/00 –, n. v. 2. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt auch nicht in einem von der Klägerin geltend gemachten Ermessensausfall der Beklagten. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden, die allein maßgeblich sind, ausgeführt, die Klägerin habe eine unverschuldete und dauerhafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, die nicht durch eine Stundung überwunden werden könne, schon nicht ausreichend belegt. Eine weitere Prüfung war wegen der unzureichenden Angaben der Klägerin nicht erforderlich. Da die Beklagte eine einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen hatte, liegen in ihrer Befassung mit dem (Nicht-)Vorliegen einer unverschuldeten und dauerhaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin die entsprechenden Ermessenserwägungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 73 ff. 3. Die Beklagte hat auch die Reduzierung der Ordnungsgelder wegen sachlicher Unbilligkeit nicht willkürlich abgelehnt. Soweit im Steuerrecht ein Billigkeitserlass wegen entschuldbaren Verhaltens des Steuerpflichtigen in Betracht kommt, kann ein solcher Erlassgrund nicht auf Ordnungsgeldfestsetzungen übertragen werden. Denn Steuertatbestände knüpfen anders als die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 335 HGB üblicherweise nicht an ein Verschulden des Steuerpflichtigen an, so dass eine Berücksichtigung entschuldbaren Verhaltens auf Erlassebene unter besonderen Umständen geboten sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 76 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 181 f. Darüber hinaus beruhen die unterlassenen Offenlegungen der Klägerin ohnehin, wie ausgeführt, nicht auf einem entschuldbaren Verhalten der Klägerin. 4. Im Bereich des Steuerrechts kann ein Billigkeitserlass darüber hinaus auch geboten sein, wenn ein Gesetz verfassungsgemäß ist, im Einzelfall aber zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen; wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands besteht, der über den gesetzlichen Belastungsgrund hinausgreift und auf diese Weise zu sachwidrigen Härten führt. Dies kann der Fall sein, wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgerungen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Ein Erlass aus Gründen der sachlichen Billigkeit kommt dann in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu beantwortende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 – 2 BvR 89/91 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N.; BFH, Urteil vom 25.09.2013 – VII R 7/12 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 – 8 C 42/88 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Eine solche vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, überschießende Belastungstendenz des § 335 HGB in der zum Zeitpunkt der Ordnungsgeldfestsetzungen geltenden Fassung liegt nicht vor. Selbst wenn eine wirtschaftliche Schieflage durch die hohen Ordnungsgeldforderungen entstünde, hat der Gesetzgeber eine insofern begründete etwaige Härte bewusst in Kauf genommen, um die Beugewirkung bei länger andauernder Missachtung der Offenlegungspflichten zu erzielen. Das gilt jedenfalls, sofern ‒ wie hier ‒ die Unterlassung der gebotenen Offenlegung nicht rechtzeitig gerechtfertigt wird. In einem solchen Fall ist für die Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers durch einen sachlichen Billigkeitserlass kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 89 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 – juris, Rn. 99. Dafür, dass der Gesetzgeber solche Härten bewusst in Kauf genommen hat, sprechen auch die vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nicht alle Kleinstkapitalgesellschaften privilegieren, sondern nur solche, die ihre Offenlegungspflichten nachträglich erfüllen. Aufgrund zwingender europäischer Vorgaben wollte er das Sanktionsniveau, das seines Erachtens eine effektive Durchsetzung der Offenlegungspflichten gewährleistet, gerade nicht generell senken. Für Unternehmen, die bis zur Ordnungsgeldfestsetzung am Verfahren nicht mitgewirkt haben, sah er keine Veranlassung zur Herabsetzung der Sanktionen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 91; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 104 ff., m. w. N. Auch der nunmehr vorgesehenen Herabsetzung des Ordnungsgelds auf 500,00 € bei Erfüllung der Offenlegungspflicht vor der Entscheidung der Bundesamts für Justiz hat der Gesetzgeber – wie sich aus Art. 70 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 HBGEG ergibt – keine Rückwirkung beigemessen. Sie gilt daher nicht für die Verletzung von Offenlegungspflichten hinsichtlich vor dem 31. Dezember 2012 liegender Abschlussstichtage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2020 – 8 B 71.19 –, juris, Rn. 9. 5. Ob die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Ordnungsgeldfestsetzung beruht, verfassungsgemäß sind, ist dabei für die Frage eines Erlasses nicht von Belang. Das gilt ebenso für die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des Art. 70 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 EGHGB zur Anwendbarkeit der neuen Fassung des § 335 Abs. 4 und 5 HGB. Die Frage einer Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist keine Frage der Billigkeit. Will sich der Adressat eines Gesetzes auf dessen Verfassungswidrigkeit berufen, ist er gehalten, sich gegen die Anwendung dieses Gesetzes mit einer Verfassungsbeschwerde zur Wehr zu setzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2017 – 1 BvR 1103/15 –, juris, Rn. 12 f., was die Klägerin auch, zumindest im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegungspflicht des § 325 HGB, im Ergebnis ohne Erfolg getan hat. III. Schließlich gebietet auch das Europarecht keinen Erlass. Selbst wenn bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen europarechtswidrig sind, verlangt das Europarecht nicht grundsätzlich, sondern nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 121 ff., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, dass diese Entscheidungen korrigiert werden müssen. Ungeachtet dieser besonderen Hürden kommt ein Erlass vorliegend bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Ordnungsgeldfestsetzungen nicht gegen Europarecht verstoßen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in ihrer Auslegung durch den EuGH in der „Texdata“-Entscheidung, vgl. EuGH, Urteil vom 26.9.2013 – C-418/11 –, juris, muss die Härte der Sanktionen für einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleisten, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist damit zwischen der Schwere der Sanktion und den Interessen und finanziellen Risiken, denen Geschäftspartner wie Interessenten ausgesetzt sein können, wenn die tatsächliche Lage des Unternehmens nicht offengelegt würde, abzuwägen. Dabei sind insbesondere auch die Möglichkeiten mit einzubeziehen, Sanktionen nach einem Verstoß noch zu verhindern bzw. sie gerichtlich überprüfen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 94; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 ‒ 4 A 2426/15 ‒, juris, Rn. 132 ff., m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH. Hieran gemessen verstößt die Ablehnung des Erlasses nicht gegen Unionsrecht. Die streitgegenständlichen Ordnungsgeldfestsetzungen sind in diesem Sinne verhältnismäßig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB jedes Ordnungsgeld zunächst vorher angedroht und dem Betroffenen eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt werden muss, damit dieser den Offenlegungspflichten nachträglich doch noch nachkommen kann. Außerdem ist in die Abwägung mit einzubeziehen, dass das angedrohte, nach erfolglosem Fristablauf umzusetzende Beugemittel auch tatsächlich effektiv sein, das Ordnungsgeld also so hoch bemessen sein muss, dass es einen hinreichenden Anreiz gibt, der Offenlegungspflicht trotz der damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen, der Bindung von Arbeitskraft und der aus der Offenlegung selbst eventuell resultierenden wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteile nachzukommen. Insoweit ist die Annahme des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass (grundsätzlich auch bei kleinen Gesellschaften) hierfür ein Betrag von mindestens 2.500 € erforderlich ist. Damit ist auch die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, gegen die Klägerin jeweils nach Ablauf der ersten sechswöchigen Nachfrist zunächst ein Ordnungsgeld in der vom Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe von 2.500 € festzusetzen. Auch die hier betroffenen Festsetzungen eines zweiten Ordnungsgelds in Höhe von 5.000 € und eines dritten Ordnungsgeldes in Höhe von 7.500 €, die der gängigen Praxis der Beklagten für Folgeverstöße entsprach, ist nicht unverhältnismäßig, insbesondere weil die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes wegen eines Folgeverstoßes nach der Androhung abermals durch Erfüllung der Offenlegungspflicht binnen weiterer sechswöchiger Fristen jeweils noch hätte verhindert werden können. Auch allein die Tatsache, dass auf diese Weise Ordnungsgeldforderungen auflaufen können, die das Stammkapital der Gesellschaft in der Summe übersteigen, rechtfertigt es nicht, ein Unternehmen – über mehrere Jahre – unter Missachtung der für ein solches Unternehmen geltenden und dem öffentlichen Interesse und insbesondere dem Schutz (potentieller) Gläubiger dienenden Rechtsvorschriften zu betreiben. Zudem bestand jeweils auch die Möglichkeit, die Unterlassung der Offenlegung innerhalb der Nachfrist mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB), sowie gegen die Festsetzung der Ordnungsgelder Beschwerde einzulegen, in deren Rahmen das zuständige Landgericht die Festsetzung der Ordnungsgelder auch der Höhe nach überprüft. Gründe, warum Einwände gegen die Höhe der Ordnungsgeldforderungen aus europarechtlicher Sicht zusätzlich zum hierfür eigens vorgesehenen gerichtlichen Verfahren noch in einem weiteren Verwaltungsverfahren – dem Erlassverfahren – erfolgreich vorgebracht werden können müssten, sind nicht ersichtlich. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht mangels Anspruch auf Erlass der Ordnungsgeldforderung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.385,50 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.