Urteil
22 K 13364/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0812.22K13364.17A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und islamischer Religionszugehörigkeit. Er hatte bereits im Jahr 1994 ein Asylverfahren betrieben, das mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juli 1998 rechtskräftig abgelehnt worden war. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. März 2015 auf dem Landweg unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. April 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. September 2017 u.a. vor, als Demonstrationsteilnehmer von der Polizei ein Woche lang festgenommen, gefoltert und geschlagen worden zu sein. Eine Woche nach der Entlassung habe er über eine Woche hinweg Drohanrufe erhalten. Eines Morgens habe auch die Polizei vor seiner Haustür gestanden, woraufhin er geflüchtet sei. 20 Tage nach der Demonstration sei er mit einem LKW ausgereist. Mit Bescheid vom 19. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche (Ziffer 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt (Ziffern 1 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 4). Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich bestimmte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien nicht glaubhaft, sein Vortrag vage und oberflächlich. Bei der Bemessung der Frist für das Einreiseverbot sei die Ehe mit seiner Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitze, zu berücksichtigen gewesen. Am 2. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund seiner politischen Einstellung und Nähe zur Oppositionspartei CHP sei er staatlichen Repressionen ausgesetzt. Sein Leben sie konkret gefährdet. Die Ehe mit seiner Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitze, sei bei den Abschiebungsverboten zu berücksichtigen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheids des Bundesamts vom 19. September 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, denn er befindet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor - hier: politischer - Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19. September 2017 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf eine Verfolgung als Sozialist und Demonstrationsteilnehmer berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt, da der Vortrag insgesamt als unglaubhaft zu werten ist. Der Kläger hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen er als ernstzunehmender Regimegegner landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Dabei sind insbesondere die Ausführungen rund um die angebliche Inhaftierung als unglaubhaft zu werten; sie blieben insgesamt pauschal und oberflächlich. Die Einzelrichterin hat nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger hier von selbst Erlebtem berichtet. Selbst auf mehrfache Nachfrage schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt teilte der Kläger nicht mehr mit, als innerhalb der Woche gefoltert und geschlagen worden zu sein. Konkrete, plastische Einzelheiten, die den Eindruck vermitteln könnten, dass der Kläger aus der Erinnerung von erlebten Vorgängen berichtet, fehlen. Insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheids vom 19. September 2017, S. 5-6. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – selbst auf mehrfache Nachfrage – seine Schilderung der Haftzeit und der Freilassung nicht durch erläuternde oder ergänzende Einzelheiten ausschmücken können. Zwar verwies der Kläger auf Gedächtnisschwierigkeiten bzw. dass er sich nicht mehr erinnern wolle. Sollte es sich bei diesem Vorfall aber tatsächlich um ein einschneidendes, fluchtauslösendes Ereignis handeln, wäre dennoch eine dezidierte, detailreiche, nachvollziehbare Schilderung zu erwarten gewesen. Anstatt die Art und Weise der Folterungen oder die daran Beteiligten anschaulich zu beschreiben, erklärte der Kläger nur pauschal, dass ihm die Augen verbunden wurden, er einmal in kaltem Wasser stand und irgendwann seine Zähne in der Hand hatte. Auch die Umstände der Freilassung blieben trotz Nachfragen vage und oberflächlich. Gleiches gilt für die angeblichen telefonischen Drohungen. Auch diese hat der Kläger nicht anschaulich und überzeugend geschildert. Aber selbst, wenn der Kläger damals Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätte, sprechen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich vom türkischen Staat verfolgt wird. Das Gericht geht nach Auswertung der mitgeteilten Erkenntnislage und der Rechtsprechung davon aus, dass eine Rückkehrgefährdung betreffend die Türkei bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie (nachweislich) Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise (exil)politisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 25. Der Kläger zählt jedoch nicht zu dem als gefährdet anzusehenden Personenkreis. Zunächst droht dem Kläger keine Verfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 9 ZB 14.30399 -, alle juris. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 20. Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Er schilderte in seiner Anhörung auch keine Anhaltspunkte für eine systematische Gruppenverfolgung. Dass er nunmehr Furcht vor einer Festnahme im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus dem Umstand herleitet, dass nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei, kann eine Furcht nach Überzeugung des Gerichts nicht begründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger berichtete im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals, jedoch pauschal und detailarm, dass die Polizei nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Schwester gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Das Haus sei auch mehrfach überfallen und durchsucht worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt, die erst 2,5 Jahre nach der Ausreise des Klägers stattfand, hat er diese Nachfragen noch nicht angegeben und seinen Vortrag daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert. Insgesamt ist der Vortrag auch unglaubhaft. Details und eine zeitliche Einordnung konnte der Kläger trotz Nachfragen des Gerichts nicht nennen. Es bleibt dem Gericht unverständlich und lebensfremd, dass der Kläger seine Schwester, mit der er regelmäßig telefoniert, nicht gefragt haben will, ob die Polizei auch nach dem Umzug der Schwester nach dem Kläger gefragt habe oder einen Haftbefehl oder intensivere Fahndungsmaßnahmen/-dokumente vorgelegt habe. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass die Schwester ihn wie bisher über Nachfragen oder Fahndungen informiert hätte, wenn sie stattgefunden hätten. Insofern ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht im landesweiten Fokus der Sicherheitsbehörden steht. Im Übrigen stellt eine Fahndung oder polizeiliche Nachfrage als solche noch keine Verfolgung dar. Nachfragen der Polizei werden in nahezu jedem Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei behauptet, so dass diesem Umstand allein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann, weil es - diese Tatsache als wahr unterstellt - nach Überzeugung des Gerichts die umfassende Überwachung der Bevölkerung durch staatliche Organe belegen mag, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 27. Von intensiveren Fahndungsmaßnahmen, gar einem Haftbefehl gegen den Kläger ist nichts ersichtlich; selbst eine polizeiliche Vorladung hätte für sich nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 59. Schließlich ist ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) nicht ersichtlich, da der Kläger nach eigener Aussage in Deutschland nicht politisch aktiv ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 19. September 2017. Die Eheschließung mit seiner Frau führt nicht zu einem hier relevanten Abschiebungsverbot. Es handelt sich dabei um kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot iSd. § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern kann allenfalls zu einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot führen, das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist. Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen, da die Ehe mit seiner Frau berücksichtigt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.