OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 1428/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0812.22K1428.18A.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 00. 00. 0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte er am 10. Januar 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Januar 2018 u.a. vor, dass er der Gülen-Bewegung zugerechnet würde und deshalb gesucht werde. Er sei von 2008 bis 2011 auf ein Internat der Gülen-Bewegung gegangen und habe dort die Zeitungen Zaman und Sizinti verteilt. Danach habe er Produkte aus seiner Landwirtschaft an Bedürftige der Gülen-Bewegung verteilt. Er sei deswegen drei Tage von der Gendarmerie festgenommen worden und nur durch den Einsatz des Dorfvorstehers freigelassen worden. Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche (Ziffer 2). Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) und der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG würden nicht zuerkannt (Ziffern 1 und 3). Das Bundesamt stellte ferner fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 4). Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich bestimmte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben seien nicht glaubhaft, sein Vortrag insbesondere zur Gefängnissituation widersprüchlich und oberflächlich. Der Empfang des Bescheids wurde auf einem Empfangsbekenntnis unter dem 5. Februar 2018, einem Montag, quittiert. Am Dienstag, den 20. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt vor, den Bescheid erst am 20. Februar 2018 erhalten und sich am selben Tag zu seinem Prozessbevollmächtigten begeben zu haben. Die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis stamme von ihm, das Datum 5. Februar 2018 könne aber nicht stimmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die am 20. Februar 2018 erhobene Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheiden konnte, ist bereits unzulässig, weil die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht eingehalten wurde. Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Montags, den 19. Februar 2018. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2018, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, am 5. Februar 2018 dem Kläger zugestellt. An der Richtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben besteht für das Gericht kein Zweifel. Ein behördliches Empfangsbekenntnis i.S.v. § 174 Abs. 1 und 4 ZPO (ebenso ein solches i.S.v. § 5 Abs. 2 VwZG a.F./§ 5 Abs. 4 VwZG n.F.) erbringt als öffentliche Urkunde i.S.v. § 418 ZPO vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 Rn. 7. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie entkräften. StRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 9 B 466.89 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13 S. 1 m.w.N.). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zulässig. Er wird allerdings nicht schon dadurch geführt, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan wird. Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist. Die Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde muss vollständig entkräftet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 2 B 14/19 -, juris Rn. 14, vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14 S. 3 und vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1.01 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19 S. 2. Die Beweiswirkung wurde vorliegend vom Kläger nicht entkräftet. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis von ihm stamme. Er könne sich aber nicht erklären, warum das Datum „5. Februar 2018“ in dem Empfangsbekenntnis enthalten sei. Er habe das Dokument nicht gelesen, als er es unterzeichnet habe. Den Bescheid habe er zusammen mit seiner Tante am 20. Februar 2020 in Empfang genommen und sei sodann bei seinem Prozessbevollmächtigten vorstellig geworden. Dieses Vorbringen entkräftet die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde nicht. Für die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis spricht im Gegenteil, dass das Empfangsbekenntnis von der Bezirksregierung Köln, die den Bescheid ausgehändigt hat, an das Bundesamt zurückgesandt wurde und dort laut dem Eingangsstempel des Bundesamtes am 9. Februar 2018 einging. Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für eine unverschuldete Versäumung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere unterzeichnete der Kläger die Vollmacht seines Prozessbevollmächtigten erst am 20. Februar 2018. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem stehen Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylG entgegen, wonach ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder aufgrund der Anlage I zu § 26 a AsylG rechtlich als sichere Drittstaaten gelten, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Dies trifft auch auf den Kläger zu, da er selbst angegeben hat, Ende 2017 mit einem Fahrzeug nach Deutschland gelangt zu sein. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, denn er befindet sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor - hier: politischer - Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2018 verwiesen. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, der sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf eine Zurechnung zur Gülen-Bewegung berufen hat, eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt, da der Vortrag insgesamt als unglaubhaft zu werten ist. Zunächst droht dem Kläger keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 46 ff. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen, vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 9 ZB 14.30399 -, alle juris. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 20. Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Er schilderte in seiner Anhörung auch keine Anhaltspunkte für eine systematische Gruppenverfolgung. Der Kläger konnte auch mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, insbesondere wegen einer Zurechnung zur Gülen-Bewegung, droht. Im Hinblick auf Mitglieder und Anhänger der Gülen-Bewegung ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln und den Feststellungen des VG Leipzig in seinem Urteil vom 5. März 2020 (5 K 148/19.A - juris Rn. 21 - 23) davon auszugehen, dass die systematische Verfolgung tatsächlicher und mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei andauert. Repressive staatliche Maßnahmen machen dabei an eher vagen Kriterien fest. Voraussetzung für Strafverfahren ist insbesondere nicht, dass Anhaltspunkte für eine aktive Mitgliedschaft in der Bewegung vorhanden sind. Vielmehr genügen schon Hinweise auf Verbindungen zu der Bewegung, die in der Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock, Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013, einem Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman, Spenden an der Bewegung zugerechnete Wohltätigkeitsorganisationen, Besuch der Bewegung zugerechneter Schulen oder dem Kontakt zu der Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen und Firmen erblickt werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2019, Seite 9 f. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei sich bislang kein einheitliches Bild erkennen lässt. Im September 2017 entschied zunächst der Kassationsgerichtshof, dass schon allein der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 machte er dann aber klar, dass ein Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft sei und damit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstelle. Mehrere Personen, die man wegen der angeblichen Nutzung von ByLock verhaftet hatte, ließ man frei, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt worden waren. Das Oberste Berufungsgericht entschied, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hätten, als Unterstützer und Begünstigter der Gülen-Bewegung angesehen werden könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der inzwischen geschlossenen Bank waren vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006/17.A -, juris Rn. 24 m.w.N. Ob bereits eine vermutete Gülen-Anhängerschaft ausreicht, wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden, hängt offenbar vom Einzelfall und den erfüllten Kriterien ab, anhand derer der türkische Staat Personen der Bewegung zurechnet, vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. März 2018 - 6 K 3554/17.A -, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2019 - AU 6 K 17.34204 -, juris. Die Wahrscheinlichkeit, der Bewegung zugeordnet zu werden, ist als umso höher einzuschätzen, je mehr der benannten Indizien eine Person in sich vereint, vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 A 12/18 -, juris. Bei Verfahren, die Vorwürfe mit politischem Bezug zum Gegenstand haben, werden rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist zwar in der Türkischen Verfassung verankert (Art. 138). Der für Entscheidungen über Verwarnungen, Versetzungen oder den Verbleib im Beruf von Richtern zuständige Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) steht aber unter der Kontrolle des Justizministers und ist in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt worden. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals (insgesamt 14.993) wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch hat man 4.166 Richter und Staatsanwälte entlassen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2019, S. 14. Die überwiegende Zahl der neu eingestellten Richter und Staatsanwälte soll über direkte Verbindungen zur AKP verfügen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Gülen ist Movement, 2018, S. 24. Seitdem kann in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf-)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum gewünschten Ergebnis kamen. Im Hinblick auf die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren gibt es Mängel beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht erhalten. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülen-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2019, S. 15 f. Mit Blick auf diese Situation bleibt bei Personen, gegen die der Vorwurf einer Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung erhoben wird, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungslage in der Türkei auszugehen, vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006/17.A -, juris Rn. 26; VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 12. Dezember 2017 - A 6 K 5424/17 -, juris Rn. 22 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 A 12/18 -, juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 9. Januar 2019 - Au 6 K 17.34491 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2019 - 26 K 7846/18.A -, juris Rn. 21. Das gilt auch für Betroffene, die keine führende Stellung in der Gülen-Bewegung innehatten bzw. noch innehaben, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. März 2019 - Au 6 K 17.33882 -, juris Rn. 32. Die grundsätzlich bestehende Gefahr verfolgungsrelevanter Handlungen für Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei entbindet aber nicht von dem Erfordernis, im jeweiligen Einzelfall nach den oben benannten Grundsätzen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung festzustellen. Ist gegen den Betroffenen in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ein Strafverfahren bereits anhängig, besteht aufgrund der oben aufgeführten Bedenken an der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Liegen dagegen keine Erkenntnisse zu einem bereits anhängigen Strafverfahren vor, sind im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose insbesondere die oben genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die türkischen Strafverfolgungsbehörden für die Feststellung der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung heranziehen. Beim Vorliegen entsprechender Indizien ist aber nicht per se davon auszugehen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Nicht jedes Mitglied der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Gülen-Bewegung, das eines oder mehrere der genannten Indizien verwirklicht, gerät automatisch in das Visier des türkischen Staates. Vgl. VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 - 1 K 372/18.Ks.A -, juris Rn. 24 f. Der Erkenntnislage ist zwar zu entnehmen, dass das Vorliegen eines bzw. mehrerer der genannten Indizien für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht, d.h. ein solches Verfahren bzw. eine Verurteilung möglich ist. Die Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung genügt indes nicht für die Gewährung internationalen Schutzes. Maßgeblich ist vielmehr, wie gesehen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Indizien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, ist den Erkenntnissen keine abschließende Aussage zu entnehmen. Das Gericht hat deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, eine Gefahrenprognose anzustellen. Im Rahmen dieser Prognose ist unter Anderem zu würdigen, wie viele der genannten Indizien der Betroffene erfüllt, ob nahe Angehörige (insbesondere Eltern, Kind, Ehegatten) strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, von welcher Dauer und welchem Umfang die Aktivitäten des Betroffenen waren, welche Stellung er innerhalb der Organisation hatte, ob er zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen der Staatsbediensteten, insbesondere der Richter, Staatsanwälte, Militär- oder Polizeiangehörigen, Wissenschaftler oder Lehrer zählt, ob der türkische Staat Nachweise für die Anhängerschaft oder Mitgliedschaft hat und ob der Betroffene Mitglied einer von dem türkischen Staat verbotenen Organisation war. Unter Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen Zurechnung zu der Gülen-Bewegung. Ein in der Türkei anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist nicht bekannt. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solches anhängig ist oder im Fall seiner Rückkehr in die Türkei eingeleitet wird. Zwar hat der Kläger von 2008 bis 2011 ein Internat der Gülen-Bewegung besucht und teilweise im dortigen Heim gewohnt. Eine Verfolgung allein aufgrund dieses Schulbesuchs erscheint dem Gericht fernliegend, da seit dem Ende des Schulbesuchs im Jahr 2011 ein langer Zeitraum vergangen ist. Zudem lag das Ende des Schulbesuchs mehr als zwei Jahre vor dem politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung im Dezember 2013. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verfolgung von Schülern einer Gülen-Bildungseinrichtung vor dem Bildungsjahr 2013/2014 unwahrscheinlich. Der Kläger soll während seiner Schulzeit zwar mit anderen zusammen auch die Zeitungen Zaman und Sizinti an der Schule verteilt haben. Dass es darüber Nachweise gibt oder er jemals ein auf seinen Namen laufendes Abonnement bei einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Zeitungen hatte, hat der Kläger hingegen nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat der Kläger erklärt, zu seinem Schulbesuch und den dort verteilten Zeitungen während des Polizeiverhörs geschwiegen zu haben. Zudem trug der Kläger vor, Erntespenden in den umliegenden Dörfern eingesammelt, verkauft und die Erlöse seinem Cousin gegeben zu haben. Dieser habe die Erlöse für die Gülen-Bewegung verwendet. Eine Nachweisbarkeit dieser Vorgänge ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger dazu realistische Anhaltspunkte konkret vortragen können. An größeren öffentlichen Veranstaltungen hat der Kläger nicht teilgenommen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, über ein durch Unterlagen belegbares Konto bei der Aysa-Bank zu verfügen oder die App ByLock zu nutzen. Schließlich hat der Kläger nicht konkret dargelegt, dass gegen einen nahen Verwandten (Eltern, Kind, Ehegatte) strafrechtliche Ermittlungen wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung durchgeführt oder sie sogar verurteilt wurden. Der Kläger gehört auch nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der Staatsbediensteten. Schließlich hat er auch nicht geltend gemacht, Mitglied einer vom türkischen Staat verbotenen Organisation gewesen zu sein. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts die Türkei nicht unter dem Eindruck einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung verlassen hat. Dabei sind insbesondere die Ausführungen rund um die angebliche Inhaftierung als unglaubhaft zu werten; sie blieben insgesamt pauschal und oberflächlich. Insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auch Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheids vom 26. Januar 2018, S. 4-5. Die Einzelrichterin hat insgesamt nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von selbst Erlebtem berichtet. So hat der Kläger seine Festnahme im März 2017 bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinen Asylgründen nicht geschildert. Er ist allein auf seinen Schulbesuch, das Verteilen der Zeitschriften und sehr knapp auf Hilfeleistungen nach seiner Schulzeit eingegangen. Auf die Festnahme angesprochen, hat er lediglich ausgeführt, festgenommen und auf die Wache abgeführt worden zu sein. Da der Dorfvorsteher ihn gemocht habe und er auch im Dort beliebt sei, sei er mithilfe des Dorfvorstehers freigelassen worden. Ebenso kurz und oberflächlich hat der Kläger die Situation schon bei der Anhörung beim Bundesamt geschildert. Insoweit kann dem gesteigerten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt werden, dass der Kläger während der Festnahme angeblich geschlagen und gefoltert worden sein will. Beim Bundesamt hatte er auf diverse Nachfragen zu dem Gefängnisaufenthalt nur von Verhören ohne Gewaltanwendung berichtet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er sodann – allerdings ohne dies näher zu beschreiben – pauschal behauptet, im Keller geschlagen und gefoltert worden zu sein. Selbst auf mehrfache Nachfrage des Gerichts hat der Kläger seine Schilderung der Haftzeit und der Freilassung nicht durch erläuternde oder ergänzende Einzelheiten ausschmücken können z.B. zur Art und Weise der behaupteten polizeilichen Vorgehensweise oder die daran Beteiligten. Auch die Umstände der Freilassung blieben trotz Nachfragen vage und oberflächlich. Konkrete, plastische Einzelheiten, die den Eindruck vermitteln könnten, dass der Kläger aus der Erinnerung von erlebten Vorgängen berichtet, fehlen gänzlich. Sollte es sich bei diesem Vorfall tatsächlich um ein einschneidendes, fluchtauslösendes Ereignis handeln, wäre eine dezidierte, detailreiche, nachvollziehbare Schilderung zu erwarten gewesen. Dass er nunmehr Furcht vor einer Festnahme im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus dem Umstand herleitet, dass nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sei, kann eine Furcht nach Überzeugung des Gerichts nicht begründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin glaubt dem Kläger nicht, dass gegen ihn ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht. Der Kläger berichtete im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur oberflächlich und detailarm, dass die Polizei nach seiner Ausreise im Mai 2018 einmal bei ihm zuhause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Von den noch beim Bundesamt behaupteten Besuchen im Juni 2017 sprach der Kläger hingegen gar nicht mehr. Unglaubhaft ist auch, dass der Kläger sich nach seiner Freilassung angeblich jede Woche bei der Polizei melden sollte, damit er nicht flüchte. Insoweit hat er seinen Vortrag erneut im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt gesteigert, ohne dies zu erläutern. Es bleibt dem Gericht unverständlich und lebensfremd, warum die Polizei ihn dann erst im Mai 2018 gesucht haben will. Im Übrigen stellt eine Fahndung oder polizeiliche Nachfrage als solche noch keine Verfolgung dar. Nachfragen der Polizei werden in nahezu jedem Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei behauptet, so dass diesem Umstand allein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann, weil es - diese Tatsache als wahr unterstellt - nach Überzeugung des Gerichts die umfassende Überwachung der Bevölkerung durch staatliche Organe belegen mag, nicht aber eine individuelle Verfolgungsgefahr. Vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 27. Von intensiveren Fahndungsmaßnahmen, gar einem Haftbefehl gegen den Kläger ist nichts ersichtlich; selbst eine polizeiliche Vorladung hätte für sich nicht die Schwere einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 59. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Januar 2018. Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.