Gerichtsbescheid
20 K 7492/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0813.20K7492.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1981 geborene Kläger wurde gemeinsam mit einer weiteren Person am 28.04.2019 nachts von einer Polizeistreife kontrolliert. Nachdem die Polizeibeamten einen intensiven Marihuanageruch beider Personen festgestellt hatten, sie befragt und durchsucht hatten, wurden beide zur Wache mitgenommen. Die den Kläger begleitende Person führte neben diversen Rauschmitteln nach den Angaben der Polizei scharfe Munition eines großen Kalibers mit sich, die in dieselbe Folie wie die Rauschmittel eingeschweißt war. Gegen 3:59 Uhr kontaktierten die Beamten die zuständige Staatsanwaltschaft Köln fernmündlich. Nachdem der Kläger und sein Begleiter eine freiwillige Durchsuchung ihrer Wohnungen und der von ihnen genutzten Gartenlaube des Klägers abgelehnt hatten, berichteten die Beamten dem Staatsanwalt von dem Befund; dieser ordnete um 4:05 Uhr fernmündlich an, dass die Wohnungen und die Gartenlaube zu durchsuchen seien. Wegen der Einzelheiten der Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der aufgefundenen Gegenstände wird auf das Protokoll nebst Lichtbildmappe, Bl. 11-54 im Verfahren StA Köln 185 Js 345/19 verwiesen. Wegen des Durchsuchungsberichts und der Lichtbildmappe bezüglich des ebenfalls durchsuchten Schrebergartens des Klägers wird auf die Seiten 65-78 der gleichen Verfahrensakte Bezug genommen. Neben verschiedenen Rauschmitteln wurden diverse Waffenteile, Munition, Material für den Bau von Rohrbomben und Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus gefunden. Nach der technischen und rechtlichen Beurteilung der Kriminalpolizei waren ein Verschluss, mehrere Läufe, Verschlussteile und ein Griffstück wesentliche Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 zum Waffengesetz. Ferner fanden sich 218 Patronen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig im Sinne des Waffengesetzes sei. Hinzu kamen vier PTB-Waffen in unvollständigem Zustand. Der Beklagte nahm diesen Vorgang zum Anlass, im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters den Kläger betreffende Eintragungen prüfen und forderte im Juli 2019 fünf Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln an (952 Js 10651/16, 952 Js 10951/17, 921 Js 799/19, 962 Js 4861/19 und 185 Js 345/19). Mit Schreiben vom 19.09.2019 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines allgemeinen Waffen- und Munitionsverbots im Sinne des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG an. Hinsichtlich der vom Beklagten angezweifelten persönlichen Eignung des Klägers wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bis zum 15.11.2019 durch ein amtsärztliches oder fachpsychologisches Gutachten den Nachweis der waffenrechtlichen Eignung zu erbringen. Nachdem die vom Prozessbevollmächtigten angekündigte Stellungnahme ausblieb, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2019 ein Waffenverbot im Sinne des § 41 WaffG an. Der Beklagte untersagte die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen und Munition und deren Erwerb (Ziffer 1) und untersagte den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Ziffer 2). Darüber hinaus wurde eine Gebühr i.H.v. 150 € festgesetzt (Ziffer vier). Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen untersuchte die bei dem Kläger aufgefundenen Drogen. Demnach fanden sich bei ihm etwa 250 g Marihuanablüten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 18,53 g THC, ca. 1.235 Konsumeinheiten (Rauchen). Ferner fanden sich rund 400 g Amphetaminzubereitungen mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 46,04 g Amphetamin-Base, ca. 921 Konsumeinheiten bei einer Dosierung von 50 mg pro Dosis. Am 20.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Verwertung der aufgefundenen Gegenstände sei unzulässig, weil die Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Es habe keine Gefahr im Verzug bestanden, die eine Zuständigkeit des Staatsanwalts hätte begründen können. Der Kläger sei daher so zu stellen, als wenn die Funde gar nicht getätigt worden seien. Im Übrigen seien die Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht geeignet, ein Verbot von Waffen zu rechtfertigen. Keine der in der Wohnung aufgefundenen Waffen sei einsatzbereit gewesen. Von den Waffenteilen ginge keine Gefahr aus. Bei den in der Wohnung aufgefundenen Drogen handele es sich nicht um Mengen, mit denen Handel betrieben werden könne, eher um Mengen für den Eigenkonsum. Die Vermutung, er gehöre der rechtsextremistischen Szene an, sei durch nichts belegt. Er habe Nazi-Devotionalien aus geschichtlichem Interesse gesammelt. Sie stammten zum Teil aus dem Verwandtenkreis, zum Teil von Flohmärkten. Er gehöre keiner rechten oder rechtsgerichteten Partei an und habe mit nationalsozialistischer Gesinnung nichts gemein. Im Übrigen sei er wieder geschäftsunfähig, noch drogen- oder alkoholabhängig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass das von dem Kläger vorgetragene Beweisverwertungsverbot bei der waffenrechtlichen Beurteilung nicht zum Tragen komme. Insoweit bezieht er sich auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen. Der Kläger sei ersichtlich nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition. Dass die bei ihm gefundenen Waffenteile keine vollständigen und funktionsfähigen Waffen waren, sei ohne Belang. Die fraglichen Waffenteile unterfielen dem Waffengesetz, ohne dass es auf die Vollständigkeit der einzelnen Waffen ankäme. Im Übrigen seien alle Waffenteile sowie die Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden, sondern hätten in den Räumlichkeiten des Klägers ungesichert herumgelegen. Die in dem angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen ergänzte der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.01.2020 um den Hinweis auf verschiedene Gewalttaten des Klägers, wobei dieser in einem Fall die Geschädigte mit einer Waffe bedroht haben soll (Bl. 5 des Schriftsatzes). Diese Taten ließen befürchten, dass der Kläger zu einem Übersprungverhalten neige und in diesem Zusammenhang Waffen und Munition möglicherweise missbräuchlich verwenden werde. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Kläger die Gegenstände zu der nationalsozialistischen Zeit nicht ausnahmslos aus geschichtlichem Interesse gesammelt hat. Der Besitz einer kleinen Reichskriegsflagge, der Etiketten von Zyklon B-Dosen und eines Koppelschlosses der Wehrmacht möge für sich betrachtet nicht ausreichen, eine Verherrlichung des Dritten Reichs anzunehmen. Allerdings habe der Kläger seine Möbel mit einschlägigen Symbolen (Hakenkreuz, schwarze Sonne) und Zeichen (88, Heil Hitler) versehen und einen Aufkleber besessen, der Adolf Hitler vor einer Karte mit der Bildunterschrift European Tour 1939-1945 zeigt. Dies sei zumindest eine Verharmlosung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.2019, mit dem für den Kläger ein unbefristetes Verbot des Besitzes und Erwerbs von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition und des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ausgesprochen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das von dem Beklagten ausgesprochene Waffenverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 41 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es (Nr. 1) zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenstände geboten ist oder (Nr. 2) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der gerichtlichen Entscheidung bei dem Kläger erfüllt, weil der Kläger unzuverlässig ist. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dabei kann vorliegend zumindest zunächst offen bleiben, ob an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der vorgefundenen Mengen an illegalen Rauschmitteln, aufgrund der erkennbaren Vorliebe für nationalsozialistische Symbole, auch der handgeschriebenen Einleitung eines Notizbuchs mit „Heil Hitler“ und aufgrund des auf den Lichtbildern erkennbaren Grades der Verwahrlosung der Wohnung des Klägers durchgreifende Zweifel bestehen. Denn es gibt weitere durchgreifende und belegte Anhaltspunkte, die die wertende Prognose tragen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG ist eine Unzuverlässigkeit gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Für eine entsprechende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist keine umfassende Zukunftsprognose erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Betroffenen mit Waffen oder Munition ergibt. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzes muss in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr ist es Schutzzweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition verbleibt, so etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008 – 20 B 446/08 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5, WaffG Nr. 83. Von einer solchen berechtigten Prognose ist hier auszugehen, weil der Kläger sich in den Besitz von Waffenteilen und erlaubnispflichtige Munition gebracht hat, ohne über die erforderliche Erlaubnis dazu zu verfügen. Nach § 2 Abs.2 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu dem Waffengesetz genannt sind, erlaubnispflichtig. Unter den Begriff der „Waffe“ fallen nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie die dafür bestimmte Munition. Die Waffen müssen nicht vollständig sein. Vielmehr werden verschiedene Waffenteile den vollständigen Waffen gleichgestellt. Dies folgt aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, dort Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1, wonach unter anderem Läufe, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind, als wesentliche Waffenteile gelten. Nach Nr.1.3.4 gelten bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind, als wesentliche Teile von Schusswaffen. Wesentliche Waffenteile stehen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der Schusswaffe, für die sie bestimmt sind, gleich, wenn in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Daher sind der Erwerb und der Besitz der bei dem Kläger aufgefundenen Waffe (türkisches Repetiergewehr), der Waffenteile und Munition, wie sie in der angefochtenen Verfügung näher bezeichnet worden sind, erlaubnispflichtig gewesen. Da der Kläger über keine waffenrechtliche Erlaubnis und keine Munitionserwerbsberechtigung verfügt, ist sein Verhalten nachhaltig rechtswidrig gewesen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Darüber hinaus ergeben sich tragende Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang aus dem Umstand, dass bei dem Kläger viele etwa 10 cm lange Metallrohre mit verschraubten Stahlverschlusskappen gefunden worden sind, wobei diese Kappen mit einer Lunte versehen waren. Diese sogenannten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (Rohrbomben) waren nicht mit Sprengstoff gefüllt, jedoch grundsätzlich gebrauchsfähig. Hinzu kommt, dass bei dem Kläger neben für die Waffenbearbeitung oder Herstellung geeigneten Werkzeugen in Notizbüchern Angaben wie Namen, Munitionsstückelung und Kaliber aufgefunden wurden, was auf den An- oder Verkauf von (erlaubnispflichtiger) Munition hindeutet. Insgesamt ist damit die Befürchtung, dass der Kläger zu einen missbräuchlichen Einsatz von Waffen oder Munition neigt, gerechtfertigt. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Waffenteile, Munition und Drogen dürften dem Kläger nicht vorgehalten werden, weil diese aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung erlangt worden seien, greift nicht durch. Es ist bereits nicht eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 105 StPO nicht vorgelegen haben, als die Polizeibeamten auf Anordnung des zuständigen Staatsanwalts nachts gegen 4:00 Uhr die Durchsuchung vorgenommen haben. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die aufgefundenen Gegenstände auch im Falle einer rechtswidrigen Anordnung der Durchsuchung zum Anlass für ein waffenrechtliches Verfahren genommen werden dürfen. Soweit im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, welches mit der Bewertung der persönlichen Schuld des Betreffenden verbunden ist, in verschiedenen Fällen Verstöße gegen Beweisvorschriften zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, ist ein anderer Schutzgesichtspunkt betroffen als im Ordnungsrecht. Insbesondere im Waffenrecht ist wegen der besonderen Gefährlichkeit des Regelungsgegenstandes eine andere Schutzrichtung tragend, nämlich insbesondere der Schutz der Einzelnen und der Öffentlichkeit vor den Gefahren beim Umgang mit Waffen und Munition. Die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit gebietet es, dass auch in Fällen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots die festgestellten Tatsachen bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zugrunde gelegt werden dürfen. Neben der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG unzuverlässig sein, wer mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt. Dieser absolute Unzuverlässigkeitsgrund ist ebenfalls erfüllt, weil der Kläger die erlaubnispflichtige Waffe und die Waffenteile sowie die erlaubnispflichtige Munition ungeschützt in der von ihm bewohnten Wohnung aufbewahrt hat. Der Kläger hat damit seine Waffe und Waffenteile nebst Munition nicht den Vorgaben des § 36 WaffG i.V.m. der dazu erlassenen Verordnung in einem Waffenschrank verschlossen aufbewahrt, sondern sie mehr oder weniger zufällig verstreut in seiner Wohnung stehen und liegen gehabt; das Gewehr stand in einer Lücke neben einem Schrank an der Wand angelehnt. Angesichts dieses Verhaltens und der eindeutigen Rechtslage mag dabei offenbleiben, in welcher Art von vorgeschriebenem Waffenschrank welcher Sicherheitsklasse die einzelnen Teile aufzubewahren waren. Der von dem Kläger in dem Zusammenhang begangene Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist im Hinblick auf die Gefährlichkeit der fraglichen Gegenstände derart gravierend, dass auch dies allein die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Vertieft wird dies durch das Vorbringen des Klägers, dass er die Wohnung alleine bewohnt und diese möglicherweise auch grundsätzlich abschließt, wie es der Prozessbevollmächtigte für den Kläger sinngemäß vorgetragen hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beklagte in der Anhörung und in dem angefochtenen Bescheid und der Einzelrichter in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits auf die Verstöße gegen die Verwahrungsvorschriften hingewiesen haben und der Kläger trotz der Hinweise gleichwohl ausdrücklich das Verschließen in der Wohnung für ausreichend hält, wäre auch ein weiterer Verstoß gegen die einschlägigen Verwahrungsvorschriften zu erwarten. Das an den Kläger gerichtete Verbot gemäß Ziffer 2 der Verfügung, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 41 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige Waffenbehörde den Besitz von Waffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Verbotes sind gegeben. Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2019 – 17 K 532/17 –, juris. Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 41 Abs. 1 WaffG Bezug genommen. Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung und die Höhe der Gebühr sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Höhe des festgesetzten Betrages liegt im Übrigen im untersten Bereich des tariflich vorgesehenen Rahmens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.