OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 532/17

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Waffenbesitzverbot kann auch gegenüber Funktionsträgern einer nicht verbotenen Partei wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 Nr.3 lit. a WaffG gerechtfertigt sein. • Ein Besitzverbot kann sich auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen erstrecken, um künftigen Waffenbesitz zu verhindern (§ 41 Abs.1 Nr.2, § 41 Abs.2 WaffG). • Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 WaffG kann nur durch konkrete, in der Sphäre des Betroffenen liegende Belege entkräftet werden. • Eine Sicherstellungsanordnung ist gegen den Berechtigten unzulässig, wenn aus der weiterhin bestehenden behördlichen Verwahrung keine rechtlich relevanten Nachteile resultieren. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Ermessensentscheidung der Waffenbehörde auf Ermessensfehler zu prüfen; ein Besitzverbot ist bei Gefährdungslage verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Waffenbesitzverbot gegen NPD-Kreisvorsitzenden wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit • Waffenbesitzverbot kann auch gegenüber Funktionsträgern einer nicht verbotenen Partei wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 Nr.3 lit. a WaffG gerechtfertigt sein. • Ein Besitzverbot kann sich auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen erstrecken, um künftigen Waffenbesitz zu verhindern (§ 41 Abs.1 Nr.2, § 41 Abs.2 WaffG). • Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 WaffG kann nur durch konkrete, in der Sphäre des Betroffenen liegende Belege entkräftet werden. • Eine Sicherstellungsanordnung ist gegen den Berechtigten unzulässig, wenn aus der weiterhin bestehenden behördlichen Verwahrung keine rechtlich relevanten Nachteile resultieren. • Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Ermessensentscheidung der Waffenbehörde auf Ermessensfehler zu prüfen; ein Besitzverbot ist bei Gefährdungslage verhältnismäßig. Der Kläger ist Vorsitzender des Kreisverbandes V. der NPD und war Inhaber einer seit 1973 ausgestellten Waffenbesitzkarte. Nach einer Wohnungsdurchsuchung 2012 fanden sich bei ihm zwei eingetragene Waffen, Munition und Waffenteile; die dritte Waffe gab er später in Einzelteilen ab. Der Beklagte widerrief die Waffenbesitzkarte und erließ mit Bescheid vom 22.12.2016 ein umfassendes Waffen- und Munitionsbesitzverbot für erlaubnispflichtige und -freie Waffen sowie die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen. Der Beklagte stützte sich dabei auf die angebliche Unterstützung und enge Kontakte des Klägers zu dem verbotenen NWDO und seine Funktion als NPD-Kreisvorsitzender; es liege waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vor. Der Kläger klagte mit dem Vorwurf unzureichender Ermessenserwägungen und behauptete, er besitze keine erlaubnisfreien Waffen und habe nicht gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinsichtlich der Sicherstellungsanordnung unzulässig mangels Rechtschutzinteresses, da die fortwährende behördliche Verwahrung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil entziehen würde. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Waffenbehörde kann nach § 41 Abs.2 WaffG den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren geboten ist; dies setzt eine Gefährlichkeit oder Unzuverlässigkeit des Betroffenen voraus. • Unzuverlässigkeit: Die Kammer stellte fest, dass der Kläger wegen seiner Funktion als NPD-Kreisvorsitzender die Regelvermutung des § 5 Abs.2 Nr.3 lit. a WaffG erfüllt, weil er Bestrebungen unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. • Parteienprivileg: Die Anwendung des § 5 Abs.2 Nr.3 WaffG gegenüber Funktionsträgern nicht verbotener Parteien ist verfassungsgemäß; mögliche mittelbare Beeinträchtigungen parteiinterner Aktivitäten sind vom Verfassungsrecht gedeckt durch die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit. • Beweiswürdigung: Die Kammer stützte sich auf höchstrichterliche Entscheidungen und Verfassungsschutzberichte zur Ausrichtung der NPD; der Kläger brachte keine konkreten, atypischen Umstände vor, die die Regelvermutung entkräften könnten. • Ermessensprüfung: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; ein Besitzverbot ist verhältnismäßig, weil der Kläger ohnehin keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr besitzt und eine Neuerteilung wegen Unzuverlässigkeit unwahrscheinlich ist. • Erweiterung auf erlaubnisfreie Waffen: Für ein Verbot nach § 41 Abs.1 Nr.2 WaffG kann auf § 5 WaffG zurückgegriffen werden; das Verbot ist auch präventiv für künftigen Besitz gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger verliert damit gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.12.2016, da die Voraussetzungen für die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit vorliegen und die Behörde ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat. Das Besitzverbot für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen ist rechtmäßig und verhältnismäßig, und die Sicherstellungsanordnung begründet kein individuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.